31. Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952) samt der Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am
28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung
vom Jahre 1952), welches also lautet
(Übersetzung)
(Neufassung vom Jahre 1952)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat
des Internationalen
Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am
4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
den Mutterschutz, eine
Frage, die den siebenten
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 28. Juni 1952, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über den
Mutterschutz (Neufassung),
1952, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen
findet Anwendung auf Frauen,
die in gewerblichen Betrieben
oder mit nichtgewerblichen oder
landwirtschaftlichen Arbeiten
beschäftigt sind, einschließlich
der Heimarbeiterinnen.
2. Als „gewerbliche Betriebe"
im Sinne dieses Übereinkommens
gelten öffentliche oder
private Betriebe und Abteilungen
solcher Betriebe, insbesondere
a) Bergwerke, Steinbrüche
und andere Anlagen zur
Gewinnung von Bodenschätzen,
b) Betriebe, in denen Gegenstände
hergestellt, umgeändert,
gereinigt, ausgebessert,
verziert, fertiggestellt,
verkaufsbereit gemacht
oder abgebrochen
werden oder in denen
Stoffe umgearbeitet werden,
einschließlich der
Schiffsbaubetriebe und der
Betriebe zur Erzeugung,
Umformung oder Übertragung
von Elektrizität
oder sonstiger motorischer
Kraft jeder Art,
c) Betriebe des Hoch- und
Tiefbaues einschließlich
der Bau-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Umbau-
und Abbrucharbeiten,
d) Betriebe zur Beförderung
von Personen oder Gütern
auf Straßen, Eisenbahnen,
zur See, auf
Binnengewässern oder in
der Luft einschließlich
des Verkehrs mit Gütern
in Docks, auf Ausladeplätzen,
Werften, in
Lagerhäusern oder auf
Flugplätzen.
3. Als „nichtgewerbliche Arbeiten"
im Sinne dieses Übereinkommens
gelten alle in den
nachstehend bezeichneten öffentlichen
oder privaten Betrieben
oder Diensten oder in Verbindung
mit ihnen ausgeführten
Arbeiten
a) Handelsbetriebe,
b) Post- und Fernmeldewesen,
c) Betriebe und Verwaltungen,
in denen Büroarbeit
überwiegt,
d) Pressebetriebe,
e) Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften,
Klubs, Kaffeehäuser
und andere
Betriebe, in denen Speisen
oder Getränke an Gäste
verabreicht werden,
f) Betriebe, die der Behandlung
oder Unterbringung
von Kranken, Gebrechlichen,
Bedürftigen und
Waisen dienen,
g) Theater und öffentliche
Vergnügungsbetriebe,
h) gegen Entgelt geleistete
hauswirtschaftliche Arbeit
im Privathaushalt und
alle sonstigen nichtgewerblichen
Arbeiten, auf
die nach Entscheidung der
zuständigen Stelle die
Bestimmungen des Übereinkommens
anzuwenden
sind.
4. Als „landwirtschaftliche
Arbeiten" im Sinne dieses
Übereinkommens gelten alle
Arbeiten in landwirtschaftlichen
Betrieben einschließlich, der
Plantagen und industrialisierten
landwirtschaftlichen Großbetriebe.
5. In Fällen, in denen es
zweifelhaft ist, ob dieses Übereinkommen
auf einen Betrieb,
eine Betriebsabteilung oder eine
Arbeit Anwendung findet, ist
die Frage von der zuständigen
Stelle nach Anhörung der maßgebenden
beteiligten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände,
falls solche bestehen, zu
entscheiden.
6. Die innerstaatliche Gesetzgebung
kann von der Anwendung
dieses Übereinkommens
Betriebe ausnehmen, in denen
lediglich Familienangehörige
des Arbeitgebers beschäftigt werden;
was unter Familienangehörigen
des Arbeitgebers zu verstehen
ist, bestimmt die innerstaatliche
Gesetzgebung.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt als „Frau" jede Person
weiblichen Geschlechts ohne
Unterschied des Alters, der
Staatsangehörigkeit, der Rasse
oder der Religion, gleichviel ob
sie verheiratet oder unverheiratet
ist, und als „Kind" jedes
Kind, gleichviel ob es ehelich
oder außerehelich geboren ist.
Artikel 3
1. Eine Frau, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung
findet, hat bei Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses, in dem
der voraussichtliche Zeitpunkt
ihrer Niederkunft angegeben ist,
Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.
2. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs
hat mindestens
zwölf Wochen zu betragen;
ein Teil dieses Urlaubs muß
nach der Niederkunft genommen
werden.
3. Die Dauer des pflichtmäßigen
Urlaubs nach der Niederkunft
ist durch die innerstaatliche
Gesetzgebung zu bestimmen,
darf aber keinesfalls weniger
als sechs Wochen betragen;
der Rest des gesamten Mutterschaftsurlaubs
kann je nach den
Bestimmungen der innerstaatlichen
Gesetzgebung entweder
vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt
der Niederkunft oder
nach Ablauf des pflichtmäßigen
Urlaubs oder teilweise vor dem
voraussichtlichen Zeitpunkt der
Niederkunft und teilweise nach
Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs
beansprucht werden.
4. Findet die Niederkunft
nach dem voraussichtlichen
Zeitpunkt statt, so wird der
vor diesem Zeitpunkt beanspruchte
Urlaub auf alle Fälle
bis zum tatsächlichen Zeitpunkt
der Niederkunft verlängert; die
Dauer des pflichtmäßigen Urlaubs
nach der Niederkunft darf
aus diesem Grund nicht verkürzt
werden.
5. Im Fall einer Krankheit,
die laut ärztlichem Zeugnis eine
Folge der Schwangerschaft ist,
hat die innerstaatliche Gesetzgebung
einen zusätzlichen Urlaub
vor der Niederkunft vorzusehen,
dessen Höchstdauer
von der zuständigen Stelle festgesetzt
werden kann.
6. Im Falle einer Krankheit,
die laut ärztlichem Zeugnis
eine Folge der Niederkunft ist,
hat die Frau Anspruch auf
einen zusätzlichen Urlaub nach
der Niederkunft, dessen
Höchstdauer von der zuständigen
Stelle festgesetzt werden
kann.
Artikel 4
1. Bleibt eine Frau nach den
Bestimmungen des Artikels 3
der Arbeit fern, so hat sie Anspruch
auf Geldleistungen und
ärztliche Leistungen.
2. Die Höhe der Geldleistungen
ist durch die innerstaatliche
Gesetzgebung so festzusetzen,
daß sie ausreichen, um
den vollständigen Unterhalt
der Frau und ihres Kindes in
guten gesundheitlichen Verhältnissen
bei angemessener Lebenshaltung
zu gewährleisten.
3. Die ärztlichen Leistungen
haben Betreuung vor, während
und nach der Niederkunft
durch geprüfte Hebammen
oder durch Ärzte und, wenn
erforderlich, Anstaltspflege zu
umfassen; die Wahl des Arztes
und die Wahl zwischen einer
öffentlichen oder einer privaten
Anstalt sind freizustellen.
4. Die Geldleistungen und
die ärztlichen Leistungen sind
im Rahmen einer Pflichtversicherung
oder aus öffentlichen
Mitteln zu gewähren; sie sind
in beiden Fällen als Rechtsanspruch
allen Frauen zu gewähren,
welche die vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllen.
5. Frauen, die keinen Rechtsanspruch
auf Leistungen erheben
können, haben vorbehaltlich
der für die öffentliche
Fürsorge vorgeschriebenen Bedürftigkeitsprüfung
angemessene
Leistungen aus der öffentlichen
Fürsorge zu erhalten.
6. Richten sich Geldleistungen,
die im Rahmen einer
sozialen Pflichtversicherung gewährt
werden, nach dem früheren
Verdienst, so haben sie
mindestens zwei Drittel des
früheren Verdienstes der Frau
zu betragen, soweit er für die
Berechnung der Leistungen berücksichtigt
wird.
7. Jeder Beitrag im Rahmen
einer Pflichtversicherung, die
Leistungen im Falle der Mutterschaft
vorsieht, und jede öffentliche
Abgabe, die auf Grund
des bezahlten Arbeitsentgelts
errechnet und zum Zweck der
Gewährung derartiger Leistungen
erhoben wird, sind entsprechend
der Gesamtzahl der
in den betreffenden Betrieben
beschäftigten männlichen und
weiblichen Arbeitnehmer ohne
Unterschied des Geschlechts zu
zahlen, gleichviel ob die Zahlung
durch den Arbeitgeber
oder gemeinsam durch den
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer
erfolgt.
8. In keinem Fall dürfen die
Kosten für die den beschäftigten
Frauen zu gewährenden
Leistungen dem einzelnen Arbeitgeber
persönlich auferlegt
werden.
Artikel 5
1. Einer Frau, die ihr Kind
stillt, ist das Recht einzuräumen,
zu diesem Zweck ihre Arbeit
einmal oder mehrere Male
zu unterbrechen; die Dauer
dieser Unterbrechungen ist
durch die innerstaatliche Gesetzgebung
zu bestimmen.
2. Arbeitsunterbrechungen
zum Zweck des Stillens gelten
als Arbeitszeit und sind entsprechend
zu bezahlen, wenn
die Frage durch die innerstaatliche
Gesetzgebung oder in
Übereinstimmung mit ihr geregelt
wird; wird die Frage
durch Gesamtarbeitsverträge
geregelt, so sind die Bestimmungen
des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages
maßgebend.
Artikel 6
Bleibt eine Frau nach den
Bestimmungen des Artikels 3
dieses Übereinkommens der
Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber
ihr weder während
der Abwesenheit noch auf
einen solchen Zeitpunkt kündigen,
daß die Kündigungsfrist
während ihrer Abwesenheit abläuft.
Artikel 7
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
kann durch eine seiner
Ratifikation beigefügte Erklärung
von der Anwendung des
Übereinkommens ausnehmen
a) gewisse Arten nichtgewerblicher
Arbeiten,
b) Arbeiten in landwirtschaftlichen
Betrieben mit
Ausnahme von Plantagen,
c) gegen Entgelt geleistete
hauswirtschaftliche Arbeit
im Privathaushalt,
d) weibliche Lohnempfänger,
die Heimarbeit verrichten,
e) Betriebe zur Beförderung
von Personen oder Gütern
zur See.
2. Die Arten von Arbeiten
oder Betrieben, für die das Mitglied
von den Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels
Gebrauch zu machen gedenkt,
sind in der der Ratifikation beigefügten
Erklärung aufzuführen.
3. Jedes Mitglied, das eine derartige
Erklärung abgegeben hat,
kann sie jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied, für das eine
nach Absatz 1 dieses Artikels
abgegebene Erklärung gilt, hat
jedes Jahr in seinem Jahresbericht
über die Durchführung
des Übereinkommens den Stand
seiner Gesetzgebung und Praxis
bezüglich der Arbeiten oder Betriebe,
auf die auf Grund dieser
Erklärung Absatz 1 dieses Artikels
Anwendung findet, anzugeben
und mitzuteilen, inwieweit
das Übereinkommen auf
die bezeichneten Arbeiten oder
Betriebe angewendet wird oder
angewendet werden soll.
5. Nach Ablauf von fünf
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem dieses Übereinkommen
zum erstenmal in Kraft getreten
ist, hat der Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
der Konferenz einen besonderen
Bericht über die Inanspruchnahme
der genannten Ausnahmen
und die Anträge, die
er im Hinblick auf weitere entsprechende
Maßnahmen für angebracht
erachtet, zu unterbreiten.
Artikel 8
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 10
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absatz 2
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation übermittelten
Erklärungen hat das
beteiligte Mitglied die Gebiete
bekanntzugeben,
a) für die es die Verpflichtung
zur unveränderten
Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens
übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung
zur Durchführung
der Bestimmungen des
Übereinkommens mit Abweichungen
übernimmt,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen
nicht durchgeführt
werden kann, und
in diesem Fall die Gründe
dafür,
d) für die es sich die Entscheidung
bis zu einer
weiteren Prüfung der
Lage in bezug auf die betreffenden
Gebiete vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 a) und b) dieses Artikels
gelten als Bestandteil der
Ratifikation und haben die
Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in
der ursprünglichen Erklärung
nach Absatz 1 b), c) und d)
dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte
jederzeit durch eine
spätere Erklärung ganz oder
teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem
Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,
in dem das Übereinkommen
nach Artikel 12 gekündigt
werden kann, eine Erklärung
übermitteln, durch die
der Inhalt jeder früheren Erklärung
in sonstiger Weise abgeändert
und die in dem betreffenden
Zeitpunkt in bestimmten
Gebieten bestehende
Lage angegeben wird.
Artikel 11
1. In den dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
nach Artikel 35 Absätze 4
und 5 der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
übermittelten Erklärungen ist
anzugeben, ob das Übereinkommen
in dem betreffenden Gebiet
mit oder ohne Abweichungen
durchgeführt wird; besagt die
Erklärung, daß die Durchführung
des Übereinkommens mit
Abweichungen erfolgt, so sind
die Einzelheiten dieser Abweichungen
anzugeben.
2. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können jederzeit durch eine
spätere Erklärung auf das Recht
der Inanspruchnahme jeder in
einer früheren Erklärung mitgeteilten
Abweichung ganz oder
teilweise verzichten.
3. Das beteiligte Mitglied, die
beteiligten Mitglieder oder die
beteiligte internationale Behörde
können dem Generaldirektor zu
jedem Zeitpunkt, in dem dieses
Übereinkommen nach Artikel
12 gekündigt werden kann,
eine Erklärung übermitteln,
durch die der Inhalt jeder
früheren Erklärung in sonstiger
Weise abgeändert und die in
dem betreffenden Zeitpunkt bestehende
Lage in bezug auf die
Durchführung dieses Übereinkommens
angegeben wird.
Artikel 12
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der
Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 14
Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen,
Erklärungen und
Kündigungen.
Artikel 15
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat, sooft
er es für nötig erachtet, der
Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens zu erstatten
und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 16
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an,
welches das vorliegende Über-
einkommen ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich ohne
Rücksicht auf Artikel 12,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 17
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
samt der Erklärung der Republik Österreich, welche lautet
„Österreich wird von der Anwendung des Übereinkommens gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche
Arbeit im Privathaushalt ausnehmen.
Austria will exclude from the application of the Convention domestic work for wages in
private households.
L'Autriche exclura de l'application de la convention le travail domestique salarié effectué
dans des ménages privés."
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt der Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht
im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner
Sitzung vom 25. Juni 1969 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation durch Österreich ist am 4. Dezember 1969 durch den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Artikel 9 Absatz 3 für Österreich am 4. Dezember 1970 in Kraft.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch
Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden
Brasilien, Ecuador, Jugoslawien, Kuba, Mongolei, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn,
Uruguay und Weißrußland.
Brasilien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz
1 b) und c) bezeichneten Arbeiten ausnimmt.
Spanien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz
1 d) bezeichneten Personen ausnimmt.