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31_1970 AT

31. Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952) samt der Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952) samt der Erklärung der Republik Österreich

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am

28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung

vom Jahre 1952), welches also lautet

(Übersetzung)

(Neufassung vom Jahre 1952)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat

des Internationalen

Arbeitsamtes nach Genf einberufen

wurde und am

4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

den Mutterschutz, eine

Frage, die den siebenten

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 28. Juni 1952, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über den

Mutterschutz (Neufassung),

1952, bezeichnet wird.

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen

findet Anwendung auf Frauen,

die in gewerblichen Betrieben

oder mit nichtgewerblichen oder

landwirtschaftlichen Arbeiten

beschäftigt sind, einschließlich

der Heimarbeiterinnen.

2. Als „gewerbliche Betriebe"

im Sinne dieses Übereinkommens

gelten öffentliche oder

private Betriebe und Abteilungen

solcher Betriebe, insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche

und andere Anlagen zur

Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Betriebe, in denen Gegenstände

hergestellt, umgeändert,

gereinigt, ausgebessert,

verziert, fertiggestellt,

verkaufsbereit gemacht

oder abgebrochen

werden oder in denen

Stoffe umgearbeitet werden,

einschließlich der

Schiffsbaubetriebe und der

Betriebe zur Erzeugung,

Umformung oder Übertragung

von Elektrizität

oder sonstiger motorischer

Kraft jeder Art,

c) Betriebe des Hoch- und

Tiefbaues einschließlich

der Bau-, Ausbesserungs-,

Instandhaltungs-, Umbau-

und Abbrucharbeiten,

d) Betriebe zur Beförderung

von Personen oder Gütern

auf Straßen, Eisenbahnen,

zur See, auf

Binnengewässern oder in

der Luft einschließlich

des Verkehrs mit Gütern

in Docks, auf Ausladeplätzen,

Werften, in

Lagerhäusern oder auf

Flugplätzen.

3. Als „nichtgewerbliche Arbeiten"

im Sinne dieses Übereinkommens

gelten alle in den

nachstehend bezeichneten öffentlichen

oder privaten Betrieben

oder Diensten oder in Verbindung

mit ihnen ausgeführten

Arbeiten

a) Handelsbetriebe,

b) Post- und Fernmeldewesen,

c) Betriebe und Verwaltungen,

in denen Büroarbeit

überwiegt,

d) Pressebetriebe,

e) Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften,

Klubs, Kaffeehäuser

und andere

Betriebe, in denen Speisen

oder Getränke an Gäste

verabreicht werden,

f) Betriebe, die der Behandlung

oder Unterbringung

von Kranken, Gebrechlichen,

Bedürftigen und

Waisen dienen,

g) Theater und öffentliche

Vergnügungsbetriebe,

h) gegen Entgelt geleistete

hauswirtschaftliche Arbeit

im Privathaushalt und

alle sonstigen nichtgewerblichen

Arbeiten, auf

die nach Entscheidung der

zuständigen Stelle die

Bestimmungen des Übereinkommens

anzuwenden

sind.

4. Als „landwirtschaftliche

Arbeiten" im Sinne dieses

Übereinkommens gelten alle

Arbeiten in landwirtschaftlichen

Betrieben einschließlich, der

Plantagen und industrialisierten

landwirtschaftlichen Großbetriebe.

5. In Fällen, in denen es

zweifelhaft ist, ob dieses Übereinkommen

auf einen Betrieb,

eine Betriebsabteilung oder eine

Arbeit Anwendung findet, ist

die Frage von der zuständigen

Stelle nach Anhörung der maßgebenden

beteiligten Arbeitgeber-

und Arbeitnehmerverbände,

falls solche bestehen, zu

entscheiden.

6. Die innerstaatliche Gesetzgebung

kann von der Anwendung

dieses Übereinkommens

Betriebe ausnehmen, in denen

lediglich Familienangehörige

des Arbeitgebers beschäftigt werden;

was unter Familienangehörigen

des Arbeitgebers zu verstehen

ist, bestimmt die innerstaatliche

Gesetzgebung.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt als „Frau" jede Person

weiblichen Geschlechts ohne

Unterschied des Alters, der

Staatsangehörigkeit, der Rasse

oder der Religion, gleichviel ob

sie verheiratet oder unverheiratet

ist, und als „Kind" jedes

Kind, gleichviel ob es ehelich

oder außerehelich geboren ist.

Artikel 3

1. Eine Frau, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung

findet, hat bei Vorlage eines

ärztlichen Zeugnisses, in dem

der voraussichtliche Zeitpunkt

ihrer Niederkunft angegeben ist,

Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

2. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs

hat mindestens

zwölf Wochen zu betragen;

ein Teil dieses Urlaubs muß

nach der Niederkunft genommen

werden.

3. Die Dauer des pflichtmäßigen

Urlaubs nach der Niederkunft

ist durch die innerstaatliche

Gesetzgebung zu bestimmen,

darf aber keinesfalls weniger

als sechs Wochen betragen;

der Rest des gesamten Mutterschaftsurlaubs

kann je nach den

Bestimmungen der innerstaatlichen

Gesetzgebung entweder

vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt

der Niederkunft oder

nach Ablauf des pflichtmäßigen

Urlaubs oder teilweise vor dem

voraussichtlichen Zeitpunkt der

Niederkunft und teilweise nach

Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs

beansprucht werden.

4. Findet die Niederkunft

nach dem voraussichtlichen

Zeitpunkt statt, so wird der

vor diesem Zeitpunkt beanspruchte

Urlaub auf alle Fälle

bis zum tatsächlichen Zeitpunkt

der Niederkunft verlängert; die

Dauer des pflichtmäßigen Urlaubs

nach der Niederkunft darf

aus diesem Grund nicht verkürzt

werden.

5. Im Fall einer Krankheit,

die laut ärztlichem Zeugnis eine

Folge der Schwangerschaft ist,

hat die innerstaatliche Gesetzgebung

einen zusätzlichen Urlaub

vor der Niederkunft vorzusehen,

dessen Höchstdauer

von der zuständigen Stelle festgesetzt

werden kann.

6. Im Falle einer Krankheit,

die laut ärztlichem Zeugnis

eine Folge der Niederkunft ist,

hat die Frau Anspruch auf

einen zusätzlichen Urlaub nach

der Niederkunft, dessen

Höchstdauer von der zuständigen

Stelle festgesetzt werden

kann.

Artikel 4

1. Bleibt eine Frau nach den

Bestimmungen des Artikels 3

der Arbeit fern, so hat sie Anspruch

auf Geldleistungen und

ärztliche Leistungen.

2. Die Höhe der Geldleistungen

ist durch die innerstaatliche

Gesetzgebung so festzusetzen,

daß sie ausreichen, um

den vollständigen Unterhalt

der Frau und ihres Kindes in

guten gesundheitlichen Verhältnissen

bei angemessener Lebenshaltung

zu gewährleisten.

3. Die ärztlichen Leistungen

haben Betreuung vor, während

und nach der Niederkunft

durch geprüfte Hebammen

oder durch Ärzte und, wenn

erforderlich, Anstaltspflege zu

umfassen; die Wahl des Arztes

und die Wahl zwischen einer

öffentlichen oder einer privaten

Anstalt sind freizustellen.

4. Die Geldleistungen und

die ärztlichen Leistungen sind

im Rahmen einer Pflichtversicherung

oder aus öffentlichen

Mitteln zu gewähren; sie sind

in beiden Fällen als Rechtsanspruch

allen Frauen zu gewähren,

welche die vorgeschriebenen

Voraussetzungen erfüllen.

5. Frauen, die keinen Rechtsanspruch

auf Leistungen erheben

können, haben vorbehaltlich

der für die öffentliche

Fürsorge vorgeschriebenen Bedürftigkeitsprüfung

angemessene

Leistungen aus der öffentlichen

Fürsorge zu erhalten.

6. Richten sich Geldleistungen,

die im Rahmen einer

sozialen Pflichtversicherung gewährt

werden, nach dem früheren

Verdienst, so haben sie

mindestens zwei Drittel des

früheren Verdienstes der Frau

zu betragen, soweit er für die

Berechnung der Leistungen berücksichtigt

wird.

7. Jeder Beitrag im Rahmen

einer Pflichtversicherung, die

Leistungen im Falle der Mutterschaft

vorsieht, und jede öffentliche

Abgabe, die auf Grund

des bezahlten Arbeitsentgelts

errechnet und zum Zweck der

Gewährung derartiger Leistungen

erhoben wird, sind entsprechend

der Gesamtzahl der

in den betreffenden Betrieben

beschäftigten männlichen und

weiblichen Arbeitnehmer ohne

Unterschied des Geschlechts zu

zahlen, gleichviel ob die Zahlung

durch den Arbeitgeber

oder gemeinsam durch den

Arbeitgeber und die Arbeitnehmer

erfolgt.

8. In keinem Fall dürfen die

Kosten für die den beschäftigten

Frauen zu gewährenden

Leistungen dem einzelnen Arbeitgeber

persönlich auferlegt

werden.

Artikel 5

1. Einer Frau, die ihr Kind

stillt, ist das Recht einzuräumen,

zu diesem Zweck ihre Arbeit

einmal oder mehrere Male

zu unterbrechen; die Dauer

dieser Unterbrechungen ist

durch die innerstaatliche Gesetzgebung

zu bestimmen.

2. Arbeitsunterbrechungen

zum Zweck des Stillens gelten

als Arbeitszeit und sind entsprechend

zu bezahlen, wenn

die Frage durch die innerstaatliche

Gesetzgebung oder in

Übereinstimmung mit ihr geregelt

wird; wird die Frage

durch Gesamtarbeitsverträge

geregelt, so sind die Bestimmungen

des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages

maßgebend.

Artikel 6

Bleibt eine Frau nach den

Bestimmungen des Artikels 3

dieses Übereinkommens der

Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber

ihr weder während

der Abwesenheit noch auf

einen solchen Zeitpunkt kündigen,

daß die Kündigungsfrist

während ihrer Abwesenheit abläuft.

Artikel 7

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

kann durch eine seiner

Ratifikation beigefügte Erklärung

von der Anwendung des

Übereinkommens ausnehmen

a) gewisse Arten nichtgewerblicher

Arbeiten,

b) Arbeiten in landwirtschaftlichen

Betrieben mit

Ausnahme von Plantagen,

c) gegen Entgelt geleistete

hauswirtschaftliche Arbeit

im Privathaushalt,

d) weibliche Lohnempfänger,

die Heimarbeit verrichten,

e) Betriebe zur Beförderung

von Personen oder Gütern

zur See.

2. Die Arten von Arbeiten

oder Betrieben, für die das Mitglied

von den Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses Artikels

Gebrauch zu machen gedenkt,

sind in der der Ratifikation beigefügten

Erklärung aufzuführen.

3. Jedes Mitglied, das eine derartige

Erklärung abgegeben hat,

kann sie jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied, für das eine

nach Absatz 1 dieses Artikels

abgegebene Erklärung gilt, hat

jedes Jahr in seinem Jahresbericht

über die Durchführung

des Übereinkommens den Stand

seiner Gesetzgebung und Praxis

bezüglich der Arbeiten oder Betriebe,

auf die auf Grund dieser

Erklärung Absatz 1 dieses Artikels

Anwendung findet, anzugeben

und mitzuteilen, inwieweit

das Übereinkommen auf

die bezeichneten Arbeiten oder

Betriebe angewendet wird oder

angewendet werden soll.

5. Nach Ablauf von fünf

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem dieses Übereinkommen

zum erstenmal in Kraft getreten

ist, hat der Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

der Konferenz einen besonderen

Bericht über die Inanspruchnahme

der genannten Ausnahmen

und die Anträge, die

er im Hinblick auf weitere entsprechende

Maßnahmen für angebracht

erachtet, zu unterbreiten.

Artikel 8

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 10

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absatz 2

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation übermittelten

Erklärungen hat das

beteiligte Mitglied die Gebiete

bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung

zur unveränderten

Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens

übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung

zur Durchführung

der Bestimmungen des

Übereinkommens mit Abweichungen

übernimmt,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen

nicht durchgeführt

werden kann, und

in diesem Fall die Gründe

dafür,

d) für die es sich die Entscheidung

bis zu einer

weiteren Prüfung der

Lage in bezug auf die betreffenden

Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

gelten als Bestandteil der

Ratifikation und haben die

Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in

der ursprünglichen Erklärung

nach Absatz 1 b), c) und d)

dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte

jederzeit durch eine

spätere Erklärung ganz oder

teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem

Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt,

in dem das Übereinkommen

nach Artikel 12 gekündigt

werden kann, eine Erklärung

übermitteln, durch die

der Inhalt jeder früheren Erklärung

in sonstiger Weise abgeändert

und die in dem betreffenden

Zeitpunkt in bestimmten

Gebieten bestehende

Lage angegeben wird.

Artikel 11

1. In den dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

nach Artikel 35 Absätze 4

und 5 der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

übermittelten Erklärungen ist

anzugeben, ob das Übereinkommen

in dem betreffenden Gebiet

mit oder ohne Abweichungen

durchgeführt wird; besagt die

Erklärung, daß die Durchführung

des Übereinkommens mit

Abweichungen erfolgt, so sind

die Einzelheiten dieser Abweichungen

anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können jederzeit durch eine

spätere Erklärung auf das Recht

der Inanspruchnahme jeder in

einer früheren Erklärung mitgeteilten

Abweichung ganz oder

teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die

beteiligten Mitglieder oder die

beteiligte internationale Behörde

können dem Generaldirektor zu

jedem Zeitpunkt, in dem dieses

Übereinkommen nach Artikel

12 gekündigt werden kann,

eine Erklärung übermitteln,

durch die der Inhalt jeder

früheren Erklärung in sonstiger

Weise abgeändert und die in

dem betreffenden Zeitpunkt bestehende

Lage in bezug auf die

Durchführung dieses Übereinkommens

angegeben wird.

Artikel 12

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 13

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen, Erklärungen

und Kündigungen, die ihm

von den Mitgliedern der

Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 14

Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen,

Erklärungen und

Kündigungen.

Artikel 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat, sooft

er es für nötig erachtet, der

Allgemeinen Konferenz einen

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens zu erstatten

und zu prüfen, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 16

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an,

welches das vorliegende Über-

einkommen ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich ohne

Rücksicht auf Artikel 12,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 17

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

samt der Erklärung der Republik Österreich, welche lautet

„Österreich wird von der Anwendung des Übereinkommens gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche

Arbeit im Privathaushalt ausnehmen.

Austria will exclude from the application of the Convention domestic work for wages in

private households.

L'Autriche exclura de l'application de la convention le travail domestique salarié effectué

dans des ménages privés."

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt der Erklärung der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner

Sitzung vom 25. Juni 1969 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation durch Österreich ist am 4. Dezember 1969 durch den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Artikel 9 Absatz 3 für Österreich am 4. Dezember 1970 in Kraft.

Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch

Österreich ist die Ratifikation durch folgende weitere Staaten eingetragen worden

Brasilien, Ecuador, Jugoslawien, Kuba, Mongolei, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn,

Uruguay und Weißrußland.

Brasilien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz

1 b) und c) bezeichneten Arbeiten ausnimmt.

Spanien hat erklärt, daß es von der Anwendung des Übereinkommens die in Artikel 7 Absatz

1 d) bezeichneten Personen ausnimmt.

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