31. Bundesgesetz: Arbeitsmarktförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betrauten Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
§ 1. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik
zur Erreichung und Aufrechterhaltung
der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung
von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen,
daß sie insbesondere
a) Personen bei der Berufswahl und bei
einem angestrebten Berufswechsel beraten,
b) Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs-
oder Arbeitsplatzes und bei der
Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder
Ausbildung behilflich sind,
c) Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter
Arbeitskräfte behilflich sind,
d) eine allenfalls notwendige Anpassung an
die Erfordernisse des Ausbildungs- oder
Arbeitsplatzes fördern.
(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben, soweit dies zur Durchführung
der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig
ist, die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes
und der Wirtschaft sowie die berufliche
Gliederung der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht
zu beobachten, hiefür notwendige Unterlagen
zu beschaffen, erforderliche Aufzeichnungen
vorzunehmen und alle Maßnahmen, die eine
ständige allgemeine Übersicht gewährleisten, zu
treffen sowie die gewonnenen Erkenntnisse bei
der Durchführung ihrer Aufgaben zu verwerten.
Sofern auf Grund der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, von den
sachlich zuständigen Bundesministerien ausgewertete
Erhebungen über die Entwicklung des
Arbeitsmarktes und der Wirtschaft sowie die
berufliche Gliederung der Bevölkerung nach
Alter und Geschlecht vorliegen, sind diese heranzuziehen.
(3) Die Landesarbeitsämter haben unter Zugrundelegung
der Ergebnisse der gemäß Abs. 2
ergriffenen Maßnahmen und nach Anhörung der
Verwaltungsausschüsse (§ 44) jeweils für das
kommende Jahr das voraussichtliche Angebot
und den voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften
in ihrem Landesarbeitsamtsbezirk zu ermitteln
und unter Berücksichtigung der vorhandenen
Arbeitsplätze und Arbeitskräfte die für
den Bereich des Landesarbeitsamtsbezirkes zur
Erreichung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der
bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften zu
treffen.
(4) Die Landesarbeitsämter haben in vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzenden
Zeitabständen, die nicht kürzer sein
dürfen als ein Jahr, nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse
eine Vorschau vorzunehmen
a) über die zu erwartenden Berufswünsche
der Arbeitsuchenden und
b) über die zu erwartenden offenen Stellen
einschließlich der Ausbildungsmöglichkeiten,
wobei insbesondere auch die beruflichen
und wirtschaftlichen Aussichten in
den einzelnen Berufen zu berücksichtigen
sind.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat auf Grund der nach Abs. 3 und 4
erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des
Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) eine
Gesamtanalyse zu erstellen, die auch über langfristige
Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt in wirtschaftlicher,
beruflicher und sozialer Hinsicht Auskunft
gibt. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen
Verhältnissen angepaßte und auf die
voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht
nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.
Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche
und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht
zu nehmen.
§ 2. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben die für Fragen der Sozial- und
Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die
Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes
in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu
informieren.
ABSCHNITT II
Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen
und sonstigen Ausbildungsplätzen
Begriff
§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die
Personen durch Berufsaufklärung und individuelle
Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl
und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten
und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem
Arbeitsmarkt geleistet wird.
(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung
von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen
gelten nachstehende Richtlinien
a) die Inanspruchnahme der Berufsberatung
und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,
b) niemand kann gezwungen werden, eine
angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen
Ausbildungsplatz anzutreten,
c) niemand kann gezwungen werden, eine
ihm von der Berufsberatung empfohlene
Person einzustellen;
d) die Berufsberatung und die Vermittlung
von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
e) bei der Berufsberatung sind die Berufswünsche
und die berufliche Eignung des
Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei
auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit
Bedacht zu nehmen ist,
f) soweit zur Feststellung der Eignung des
Ratsuchenden eine psychologische oder
ärztliche Untersuchung erforderlich ist,
bedarf es hiezu der Zustimmung des Ratsuchenden,
bei einem minderjährigen auch
des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1954),
g) auf die Vermittlung einer bestimmten
Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes
oder einer bestimmten Person besteht
kein Rechtsanspruch,
h) auf die Vermittlung von Lehrstellen und
sonstigen Ausbildungsplätzen findet die
Vorschrift des § 10 lit. g sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der
zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht
zu nehmen auf die im Sinne des § 2 des
Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242,
getroffenen Maßnahmen der Schule.
Durchführung der
Berufsberatung
§ 4. (1) Die Berufsberatung ist von dem Arbeitsamt
durchzuführen, in dessen Bezirk der
Ratsuchende seinen ordentlichen Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, bei den zur Schulentlassung
kommenden Schülern allgemeinbildender Schulen
von dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Schule
gelegen ist, und bei einem eigens eingerichteten
Arbeitsamt, wenn die Größe der Zahl der Ratsuchenden
die Einrichtung rechtfertigt.
(2) Sonderdienste der Berufsberatung können
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,
den Landesarbeitsämtern oder einem anderen
als dem sonst zuständigen Arbeitsamt für einen
über seinen Arbeitsamtsbezirk hinausgehenden
Bereich durchgeführt werden, wenn die Beratung
eines bestimmten Personenkreises besondere
Qualifikationen des beratenden Personals, erfordert
und die geringe Zahl der zu Beratenden
dieses Personenkreises die Einrichtung von entsprechenden
Sonderdiensten bei dem sonst zuständigen
Arbeitsamt nicht rechtfertigt.
(3) Zur Durchführung der Berufsberatung
sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere
zu erstellen und zu führen
a) Vormerkungen über die Ratsuchenden
hinsichtlich ihrer beruflichen Befähigung
und den angestrebten Beruf,
b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung
offener Lehrstellen und sonstiger
Ausbildungsplätze sowie über die Arbeitsbedingungen
und Voraussetzungen, unter
denen sie besetzt werden sollen,
c) berufskundliche Unterlagen, die vor allem
Berufsbilder, Berufsausbildungsrichtlinien
und vergleichbare Aussagen über die Berufsanforderungen,
Berufsaussichten in ihrer
langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung
sowie Verdienstmöglichkeiten der einzelnen
Berufe zu enthalten haben.
§ 5. (1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
obliegt es unter anderem, im Einvernehmen
mit den Schulleitungen für die Abhaltung
einer berufsaufklärenden Unterrichtung
durch Berufsberater in der Schule zu sorgen,
und zwar für Schüler
a) der 8. Schulstufe der Volks-, Haupt- und
Sonderschulen,
b) niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt-
und Sonderschulen, sofern sie durch den
Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr
der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,
c) des Polytechnischen Lehrganges
(2) Darüber hinaus haben die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der
Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden
Unterrichtes im Polytechnischen
Lehrgang zur Verfügung zu stellen und
die Schule über deren Wunsch bei generellen
Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie
Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in
Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit
Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang
betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß
hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren
Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen
für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.
§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie die
Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1
unter lit. a bis c genannten Schüler dem nach
dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt
nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.
(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer
Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt
wird, und überdies die Schüler der beiden
letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres
dem nach dem Standort der Schule zuständigen
Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu
melden.
(3) Die berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden
Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen
Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Form der Meldungen und die
inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht, soweit davon
land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen
haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung
des Erziehungsberechtigten
(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/
1954) der Schüler ein Lehrergutachten und,
sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten
über die betreffenden Schüler dem zuständigen
Arbeitsamt beziehungsweise Landesarbeitsamt
für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur
Verfügung zu stellen.
§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben ein Berufsberatungsgutachten
zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben,
wenn dies durch gesetzliche Vorschriften
angeordnet ist.
(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
über Wunsch des Ratsuchenden,
bei einem minderjährigen über
Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1954), ein
Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen
Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung
der vorgenannten Personen zulässig ist.
(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung
ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung,
soweit ihre Geheimhaltung im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder der
Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2
B-VG.).
§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung
sind solche Personen heranzuziehen, welche die
persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer
Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
besitzen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung
der in der Berufsberatung tätigen Personen
durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu
sorgen.
ABSCHNITT III
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 9. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet
ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur
Begründung von Dienstverhältnissen oder mit
Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen)
zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei
denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und
unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt
wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung
fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden
von Österreich in das Ausland und
vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die
Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht
auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen
wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch
die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang
von Listen über Stellenangebote und
Stellengesuche einschließlich der den Listen
gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge
aus periodischen Druckschriften. Die Aufnahme
von Stellenangeboten und Stellengesuchen in
Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und
ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften
wird hiedurch nicht eingeschränkt, es
sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten
und Stellengesuchen der Hauptzweck
des Druckwerkes ist. Die Veröffentlichung von
Stellenangeboten für eine Beschäftigung im Ausland
bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung
des zuständigen Landesarbeitsamtes. Zuständig
ist das Landesarbeitsamt, in dessen Bereich die
Druckschrift hergestellt wird. Die Zustimmung
zur Veröffentlichung ist zu erteilen, wenn durch
das Stellenangebot Arbeitskräfte gesucht werden,
an denen im Inland kein Mangel besteht.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt
des weiteren auch die Zurverfügungstellung von
Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der
die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen
gegenüber dienstgeberähnliche Befugnisse zukommen,
ohne daß er entsprechende Pflichten,
insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf
längere Dauer und unabhängig davon übernimmt,
ob eine Beschäftigung nachgewiesen
werden kann.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete
Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften
nicht gedeckt wird, ist untersagt.
§ 10. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere
nachstehende Richtlinien
a) die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung
ist freiwillig,
b) niemand kann gezwungen werden, eine
ihm angebotene Arbeit anzunehmen — die
Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, werden
hiedurch nicht berührt,
c) niemand kann gezwungen werden, eine
angebotene Arbeitskraft einzustellen,
d) die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,
daß Arbeitsuchenden offene Stellen
nachgewiesen werden und die Dienstgeber
die angeforderten Arbeitkräfte erhalten
können,
e) die Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich
und unparteiisch durchzuführen,
f) bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten,
Wünsche, die psychische und
physische Eignung und die sozialen Verhältnisse
des Arbeitsuchenden einerseits
und die Wünsche des Dienstgebers und die
Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits
zu berücksichtigen,
g) Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten
vermittelt werden, die ihren körperlichen
Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit
und Sittlichkeit nicht gefährden und
angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen
eine Entlohnung dann gilt, wenn
sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen
beziehungsweise gesetzlichen
Bestimmungen entspricht,
h) soweit zur Feststellung der Eignung des
Arbeitsuchenden eine ärztliche beziehungsweise
psychologische Untersuchung erforderlich
ist, bedarf es hiezu der Zustimmung
des Arbeitsuchenden, bei einem minderjährigen
auch seines Erziehungsberechtigten
(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1954),
i) ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines
bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten
Arbeitskraft besteht nicht.
§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik
oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die
Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten
Dienstnehmern ist unzulässig.
(2) Das nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt ist durch die zuständigen
Interessenvertretungen der Dienstgeber von
einer verfügten Aussperrung und durch die
zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer
von dem Ausbruch eines Streiks, sofort
nachdem die Interessenvertretungen von der
Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis
erlangt haben, auf kürzestem Wege zu verständigen.
In gleicher Weise ist von der Beendigung
einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung
zu machen.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 12. Die Arbeitsvermittlung ist von dem Arbeitsamt,
in dessen Bezirk der Arbeitsuchende
seinen ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, durchzuführen. Abweichend davon können
Sonderdienste der Arbeitsvermittlung vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung, den
Landesarbeitsämtern oder einem anderen als
dem sonst zuständigen Arbeitsamt für einen
über seinen Arbeitsamtsbezirk hinausgehenden
Bereich durchgeführt werden, wenn die Arbeitsvermittlung
eines bestimmten Personenkreises
besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordert
oder die geringe Zahl der zu Vermittelnden
dieses Personenkreises die Einrichtung von
entsprechenden Sonderdiensten bei dem sonst
zuständigen Arbeitsamt nicht rechtfertigt.
§ 13. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung
sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß
insbesondere zu erstellen und zu führen
a) Vormerkungen über die Arbeitsuchenden,
ihre berufliche Befähigung und Erfahrung
sowie über die angestrebte Beschäftigung,
b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung
offener Stellen oder Ausbildungsstellen,
über die Voraussetzungen, unter
denen sie besetzt werden sollen, und über
die Arbeitsbedingungen,
c) Unterlagen über Betriebe.
(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben für eine Veröffentlichung gemeldeter
freier Arbeitsplätze und Ausbildungs-
stellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen,
soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der
Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung
des damit verbundenen Aufwandes
gerechtfertigt erscheint.
§ 14. Alle bei Durchführung der Arbeitsvermittlung
ausschließlich aus der amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände und
Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit
ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten erscheint.
§ 15. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung
sind solche Personen heranzuziehen,
die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder
Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies
die notwendige persönliche Eignung haben.
(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß
Anwendung.
§ 16. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen,
deren Vermittlung im Hinblick
auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie körperliche
oder psychische Behinderung oder vorzeitige
Auflösung des Lehrverhältnisses ohne
eigenes Verschulden, erschwert ist, bei der Arbeits-
und Lehrstellenvermittlung besonders zu
berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über
die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch
nicht berührt.
Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung
außerhalb der Arbeitsmarktverwaltung
§ 17. (1) Abweichend von der Vorschrift des
§ 12 kann Arbeitsvermittlung auch von karitativen
Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung
sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen
und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden
Bedingungen ausgeübt werden
a) die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat
entsprechend den für die Arbeitsvermittlung
gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu
erfolgen und ist dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anzuzeigen; in der Anzeige sind
der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit
sowie der Personenkreis, auf den
sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben;
bei erstmaliger Ausübung
der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige
vor Aufnahme derselben zu erstatten,
b) das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit
muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der
den genannten Institutionen obliegenden
einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen
Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit
als geringfügig erscheinen lassen.
(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1
ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung
wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Antrag auch
anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen
Arbeitsvermittlung für bestimmte
Berufsgruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf
nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen
Zeitraum besteht und es die Besonderheit der
Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen
zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die
Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller
die für eine erfolgreiche Vermittlung in
diesen Berufsgruppen nötigen Voraussetzungen
aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung
gemäß den für die Arbeitsvermittlung
geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang
mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durchführen wird. Vor der Übertragung
ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik zu hören.
(4) Die Übertragung der unentgeltlichen
Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden
werden, die die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Die Übertragung ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend
waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn
bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung
gegen die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen
(Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen
wiederholt oder in grober Weise verstoßen
wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt
worden sind.
§ 18. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat auf Antrag die Ausübung der
entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im
Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete
Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen
Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder
alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen
a) Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung
von Personen, die bei Instrumental- oder
Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen
Vorträgen oder Darbietungen, an denen
ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft
besteht, mitwirken,
b) Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung
von Personen, die artistische oder
artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
c) Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung
von Personen, die bühnenkünstlerische
Leistungen erbringen,
d) Filmvermittlung, das ist die Vermittlung
von Personen, die filmkünstlerische Leistungen
erbringen,
e) Musikervermittlung, das ist die Vermittlung
von Personen, die allein oder in Gruppen
als Musiker tätig werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Beirat für Arbeitsmarktpolitik anzuhören.
(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung
darf nur bewilligt werden, wenn
a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
b) die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller
die entgeltliche Arbeitsvermittlung
im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchführen wird, und
c) ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig
kurzen Zeitraum besteht.
(3) Für die Durchführung der entgeltlichen
Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume
zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume
dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer
Verbindung stehen, in denen eine andere
selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung
ist mit Auflagen zu verbinden, die
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt
sowie dem zuständigen Arbeitsamt
Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen
Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu
gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte
Auskunft zu erteilen.
(6) Die Bewilligung ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend
waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn
bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder gegen die sich aus den Auflagen
(Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt
oder in grober Weise verstoßen wurde oder
andere öffentliche Interessen verletzt worden
sind.
(7) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2
lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der
materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem
sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen
Arbeitsvermittlung zu bewilligen.
ABSCHNITT IV
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
Beihilfen zur Förderung der Erlangung
von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen
oder zur Sicherung
einer Beschäftigung
§ 19. (1) Zur Erlangung eines Arbeits- oder
Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung
oder Ausbildung können Beihilfen
gewährt werden, um
a) die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf
zu erleichtern,
b) eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder
eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche
Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung,
eine Berufsvorbereitung oder ein
Arbeitstraining zu ermöglichen und eine
Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,
c) Vorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,
d) Reisen und Übersiedlungen, die mit dem
Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen,
zu erleichtern,
e) die Führung eines getrennten Haushaltes
zu erleichtern,
f) bei der Beschaffung von Arbeitskleidung
und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten
bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung
zu helfen,
g) den Zeitraum, der zwischen dem Antritt
einer neuen Beschäftigung und der ersten
Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu
helfen.
(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können an beziehungsweise
für Personen gewährt werden,
a) die einen Beruf erlernen,
b) die beschäftigungslos sind,
c) die eine qualifiziertere oder produktivere
Beschäftigung anstreben,
d) die selbständig erwerbstätig sind und sich
für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden
lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen
zum Wechsel in einen unselbständigen
Beruf gezwungen sind,
e) deren Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung,
-einschränkung oder -umstellung
betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen
werden, oder
f) die auf Grund einer Minderung der körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit
eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche
Beihilfen
aa) aufnehmen oder
bb) beibehalten können.
(3) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme
an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen
Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur
teilweiser Freistellung von der Dienstleistung
zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,
sofern dies eine kollektivvertragliche
Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine
Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge
entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen
werden.
§ 20. (1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a
können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu
den Kosten der Berufsausbildung in einem Lehrberuf
je nach der Lage des Falles in Form von
laufenden Beihilfen, als einmalige Beihilfe oder
in beiden Formen gewährt werden, wenn ohne
Gewährung einer Beihilfe die Möglichkeit der
Ausbildung in Frage gestellt wäre. Ob die Gewährung
einer laufenden oder einer einmaligen
Beihilfe oder ob die Gewährung der Beihilfen
beider Formen in Betracht kommt und die Höhe
derselben richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen
des Beihilfenwerbers. Als laufende Beihilfe
kann ein Zuschuß bis zu 500 S monatlich,
als einmalige Beihilfe kann entweder einmal für
die gesamte Dauer der Lehrzeit oder einmal je
Lehrjahr ein Zuschuß bis zu 1000 S gewährt werden.
Sollte auf Grund geänderter wirtschaftlicher
Verhältnisse mit den festgesetzten Höchstsätzen
das Auslangen nicht mehr gefunden werden, so
hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen unter Bedachtnahme darauf
entsprechende neue Höchstgrenzen festzusetzen.
(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können
den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse
a) zu den Teilnahme- und Beitragskosten,
b) zu den Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
c) zur Deckung des Lebensunterhaltes,
d) zur Deckung der erhöhten Kosten des
Lebensunterhaltes bei einer allenfalls erforderlichen
getrennten Haushaltsführung
bis zur Dauer eines Jahres,
und zwar im Falle der lit. c in der Höhe von
höchstens 80 v. H. des letzten Bruttoarbeitsentgeltes,
mindestens jedoch in der Höhe des sich
im Falle der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958
ergebenden Arbeitslosengeldes. Für den Fall, daß
ein Bruttoarbeitsentgelt nicht gegeben ist, gilt
als Bruttoarbeitsentgelt das niedrigste kollektivvertragliche
Bruttoarbeitsentgelt eines über
18 Jahre alten mit leichten Tätigkeiten beschäftigten
Metallhilfsarbeiters gemäß dem lohnrechtlichen
Teil zum Kollektivvertrag für eisen- und
metallerzeugende und -verarbeitende Industrie
und Gewerbe Österreichs. Innerhalb der in den
vorangehenden Sätzen bezeichneten Grenzen ist
der Zuschuß unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Teilnehmers und des Bedarfes
der Wirtschaft an Arbeitskräften mit den
durch die beabsichtigte Schulung erreichbaren
Qualifikationen jeweils so festzusetzen, daß die
im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Ziele erreicht
werden können. In den Fällen der lit. a, b und
d können Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die
persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers bis
zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten
gewährt werden.
(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können
den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen
Vorstellungs- und Bewerbungskosten
bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt
werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine
Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf
die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers
nicht möglich wäre.
(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können
den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den
Kosten der Reise und der Übersiedlung nach
dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich
entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur
Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes
ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig
ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers
dies rechtfertigen. Solche Beihilfen
können auch als Zuschüsse zu den Reise- und
Übersiedlungskosten der Familienangehörigen,
die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft
an den neuen Aufenthaltsort mitreisen
oder nachfolgen, gewährt werden, wenn
die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer
erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß
gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert
ist.
(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können
den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung
der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die
durch die Notwendigkeit, einen getrennten
Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu
einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung
gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse
des Beihilfenwerbers dies erfordern und
wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis
voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird
und nicht durch eine vertragliche Regelung eine
Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung
vorgesehen ist.
(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können
den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen
Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung
und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches
Darlehen oder als Zuschuß gewährt
werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über
die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt
und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage
gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis
zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar
in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb
eines Jahres, gerechnet ab dem Tage der ersten
Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß
kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe
der Anschaffungskosten, dann gewährt werden,
wenn die Rückzahlung eines gewährten Darlehens
im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse
des Beihilfenwerbers eine besondere Härte
darstellen würde.
(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können
den Beihilfenwerbern als unverzinsliches Darlehen
zur Überbrückung des Zeitraumes, der
zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung
und der ersten Lohnauszahlung liegt, gewährt
werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in
diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann
ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum
gebührenden Entgelts gewährt werden, rückzahlbar
längstens innerhalb von drei Monaten, gerechnet
ab dem Tage der ersten Lohnauszahlung.
§ 21. (1) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im eigenen
Interesse durchführen, können Zuschüsse bis
zu 50 v. H. des ihnen entstehenden Personal-
und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.
Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses
ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe
aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt,
und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe
Bedacht zu nehmen.
(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 1 - lit. b über Ersuchen einer
Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht
oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse
durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe
des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes
als Beihilfen gewährt werden.
(3) Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19
Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse
bis zur Höhe des ihnen entstehenden
Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt
werden. Von anderen Stellen für diese
Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der
Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.
(4) Die Gewährung der Beihilfen kann mit
Auflagen verbunden werden, um den mit den
Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu
sichern.
§ 22. Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
obliegt es, nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft
Richtlinien darüber zu erlassen, in
welcher Weise die persönlichen Verhältnisse des
Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im
§ 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 genannten Beihilfen
zu berücksichtigen sind und inwieweit diese
Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und
Höhe ausschlaggebend sind.
§ 23. (1) Auf Beihilfen gemäß §§ 19 und 20
besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen
sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften
dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
§ 24. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß §§ 19 und 20 sind bei dem nach dem
ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen bei dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Beihilfenwerbers zuständigen Arbeitsamt
einzubringen, sofern es sich um eine Einrichtung
oder einen Betrieb handelt, bei dem
nach dem Standort der Einrichtung beziehungsweise
des Betriebes zuständigen Arbeitsamt, sofern
der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes
der Einrichtung oder des Betriebes gelegen
ist, bei dem Arbeitsamt, in dessen Sprengel der
Arbeitsplatz liegt.
(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen
befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,
sofern die Gesamtsumme im Einzelfall
den Betrag von 200.000 S nicht übersteigt,
das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe
ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe,
der ihren Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt
hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.
§ 25. (1) Personen, die von den im § 19
Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt sind
und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c
beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf
Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil
sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen,
oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes
ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in
der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
pflichtversichert, sofern diese
Versicherungen nicht auf Grund anderer Voraussetzungen
bestehen. Auf diese Pflichtversicherungen
finden die einschlägigen Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß als Dienstgeber die
Träger der Einrichtungen beziehungsweise die
Betriebe gelten, in denen die im § 19 Abs. 1 lit. b
angeführten Maßnahmen durchgeführt werden.
Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
gilt der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum
vor dem Erlöschen des Entgeltanspruches
entfiel. Die Beiträge sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu tragen.
(2) Tritt bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses
infolge der Einbeziehung in eine
der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen
eine Minderung des Entgeltanspruches ein, so
gilt als allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag,
der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar
vor der Minderung der Beitragsgrundlage
entfiel. Hiebei sind die auf den Versicherten und
den Dienstgeber entfallenden Beiträge, soweit sie
dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der
über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht,
vom Träger der Einrichtung beziehungsweise
vom Betrieb, in denen die im § 19 Abs. 1
lit. b genannten Maßnahmen durchgeführt
werden, einzuzahlen. Der Mehrbetrag ist dem
Träger der Einrichtung beziehungsweise dem Betrieb
aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu
erstatten.
(3) Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung
infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung,
sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates
nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), von den
im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt
werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20
Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz
der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß
§ 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitslosenversicherung
durch die Arbeitsmarktverwaltung.
(4) Personen, die von Maßnahmen im Sinne
des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten,
sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung
unterliegen, als Teilnehmer von
Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
gleichgültig ob diese Maßnahmen von
der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von
einem von ihr damit betrauten Betrieb oder
einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.
Ausbildung s- und Schulungseinrichtungen
§ 26. Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b kann von den Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik geeigneten
Betrieben und Einrichtungen mit deren
Zustimmung übertragen werden, sofern durch
diese der mit den Maßnahmen angestrebte Erfolg
gewährleistet erscheint. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann auf Vorschlag
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zur Durchführung
solcher Maßnahmen erforderlichenfalls
auch eigene Einrichtungen schaffen, sofern solche
nicht bestehen oder bestehende nicht zweckentsprechend
ausgebaut werden können.
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger
Beschäftigungsschwankungen
§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
können zur Sicherung von
Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher
Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden,
um
a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern,
die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu
verhüten oder zu verringern, und zwar
durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten
für Arbeitslose oder für
Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge
einer Betriebseinstellung, -einschränkung
oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen
werden,
b) Unternehmen der Bauwirtschaft und der
Land- und Forstwirtschaft die Durchführung
von Arbeiten in den Wintermonaten
zu erleichtern,
c) Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft und
in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeit
während der Wintermonate zu erleichtern,
d) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise
abzugelten.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen
sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1
zu berücksichtigen.
§ 28. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a
können als Zuschuß und ausnahmsweise als Darlehen
gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses
richtet sich nach dem Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung
im Falle der Nichtgewährung
der Beihilfe erwachsen würde. Der Errechnung
dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu
legen, daß alle durch die Förderung erfaßten
Personen die Anwartschaft für den Bezug des
Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht
haben. Ein Darlehen darf dann gewährt werden,
wenn die für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Mittel so hoch wären, daß sich
selbst bei Gewährung eines Zuschusses noch ein
Fehlbetrag ergeben würde, der die Durchführung
der Arbeiten unmöglich macht. Als Darlehen
kann ein Betrag bis zum Dreifachen des
in Betracht kommenden Zuschusses gewährt
werden. Die Höhe des Darlehens richtet sich
nach dem Fehlbetrag. Voraussetzung ist weiters,
daß der Darlehenswerber in der Lage ist, für
die Rückzahlung des Darlehens eine entsprechende
Sicherheit zu bieten. Das Darlehen ist
mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen
jeweils geltenden Satz zu verzinsen und,
falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart
wurde, längstens innerhalb von fünf Jahren ab
dem Tage der Überweisung abzustatten. Die Gewährung
der Beihilfe ist mit der Auflage zu
verbinden, daß bei den Arbeiten vom zuständigen
Arbeitsamt zugewiesene Arbeitslose beschäftigt
werden oder daß Arbeitskräfte, die zwar
derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in
nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -ein-
schränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit
betroffen würden, weiterbeschäftigt werden.
(2) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können
in Form eines Zuschusses zu den Mehrkosten
gewährt werden, die durch die Ausführung
dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen.
Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt das im
Abs. 1 Gesagte sinngemäß.
(3) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c können
als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung,
zu Fahrtkosten für Heimfahrten
zum ordentlichen Wohnsitz sowie zur Deckung
der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes,
wenn die Arbeit während der Wintermonate
eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt
werden, es sei denn, daß der Dienstnehmer
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
einen Anspruch auf diese Leistungen hat. Die
Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf
die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers
festzulegen.
(4) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d können
bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft als
Kurzarbeiterunterstützung gewährt werden.
§ 29. (1) Die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung
hat zur Voraussetzung, daß
a) die empfindlichen Störungen der Wirtschaft
(§ 28 Abs. 4) voraussichtlich längere Zeit
andauern werden und
b) zwischen den für den Wirtschaftszweig in
Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber
und der Dienstnehmer Vereinbarungen
über die Leistung einer Entschädigung
während der Kurzarbeit getroffen werden.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich
des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der
Entschädigung sichergestellt sein
a) während der Kurzarbeit wird der Beschäftigtenstand
aufrechterhalten, es sei denn,
daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen
eine Ausnahme bewilligt,
b) in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird
im Betrieb insgesamt mindestens 16 Stunden
gearbeitet,
c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern
wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende
Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender
Wochen mehr als acht
Arbeitsstunden beträgt, für den Arbeitsausfall
als Kurzarbeiterunterstützung eine
Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung
beträgt für die ersten acht
ausfallenden Arbeitsstunden mindestens
einen Tagessatz des Arbeitslosengeldes und
für jede weitere ausfallende Arbeitsstunde
ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im
Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der Tagesbetrag des
Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958), den der betreffende
Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit
unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes
bei Vollarbeit beziehen würde. An Stelle
der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise
Monatsverdienst, die Lohnsteuergruppe
und die Anzahl der Kinderfreibeträge des
Beihilfenwerbers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte
Zeit abgeschlossen werden.
§ 30. Kurzarbeiterunterstützung kann auch
aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser,
Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,
Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen
vergleichbarer Tragweite, und deren
Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen
des § 29 mit der Maßgabe, daß die
Erfordernisse des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2
lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß
gelten.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung
nach den Vorschriften des Bauarbeiter-
Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 129, schließt den Bezug von Kurzarbeiterunterstützung
gemäß §§ 29 und 30 aus.
§ 32. (1) Den Dienstgebern werden die als
Kurzarbeiterunterstützung im Sinne der getroffenen
Vereinbarung (§ 29) ausgezahlten Beträge
auf Antrag von dem nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt in
der Höhe der im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3
festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze
rückerstattet.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung entfällt,
wenn die Vereinbarung oder die aus den sonstigen
Bestimmungen über die Kurzarbeiterunterstützung
sich ergebenden Verpflichtungen vom
Dienstgeber nicht eingehalten werden.
(3) Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die
Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für
sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften als Entgelt. Während
des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten
sich die Beiträge und die Leistungen der
Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage
vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber
für die Kurzarbeiterunterstützung nicht
zu entrichten.
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die
Kurzarbeiterunterstützung sind vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung, nach Anhörung
des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Handel, Gewerbe und Industrie und für Finanzen,
soweit es sich um Kurzarbeiterunterstützung für
den Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und für
Finanzen zu treffen. Sofern es sich um die Gewährung
von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b
handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bauten und Technik herzustellen.
§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß § 27 Abs. 1 lit. a bis c sind, sofern
es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb
handelt, bei dem nach dem Standort der Einrichtung
beziehungsweise des Betriebes zuständigen
Arbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber
außerhalb des Standortes der Einrichtung oder
des Betriebes gelegen ist, bei dem Arbeitsamt, in
dessen Sprengel der Arbeitsplatz liegt, ansonsten
bei dem nach dem ordentlichen Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen bei dem nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Beihilfenwerbers
zuständigen Arbeitsamt, einzubringen. Begehren
gemäß § 27 Abs. 1 lit. d sind beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung einzubringen.
(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen
befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,
sofern die Gesamtsumme im Einzelfall
den Betrag von 200.000 S nicht übersteigt,
das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen.
(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung.
Beihilfen zur Sicherung von
Arbeitsplätzen in Gebieten oder
in Produktionszweigen, in denen
nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung
besteht oder die
in nächster Zeit von struktureller
Arbeitslosigkeit bedroht werden
§ 35. (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen in
Gebieten oder in Produktionszweigen, in denen
nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht
oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder
-umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden,
können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung
von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt
werden, um
a) bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
b) gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung
betrieblicher Umstellungsmaßnahmen
zu sichern,
c) die Übersiedlung und Niederlassung von
Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens
sowie die nötige Führung eines getrennten
Haushaltes solcher Arbeitskräfte
zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für
die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke
unbedingt erforderlich sind.
(2) Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19
Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur
gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich
nützlich und im öffentlichen Interesse
gelegen ist.
(3) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein
Rechtsanspruch.
(4) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen
sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1
zu berücksichtigen.
§ 36. Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b
können, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 37, als Zuschuß gewährt werden. Die Höhe
des Zuschusses muß zu. dem angestrebten arbeitsmarktpolitischen
Zweck in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
§ 37. (1) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei
betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. b können Umstellungsbeihilfen
gewährt werden.
(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe
hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den
Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber
und der Dienstnehmer Vereinbarungen
über die Leistung einer Entschädigung an die
Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung
getroffen werden.
(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich
des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung
sichergestellt sein
a) während der Umstellung wird der Beschäftigtenstand
aufrechterhalten, es sei
denn, daß das Arbeitsamt in besonderen
Fällen eine Ausnahme bewilligt,
b) den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber
über die auf Grund der tatsächlichen
Arbeit gebührende Entlohnung hinaus
eine Entschädigung geleistet, durch die infolge
der Umstellung eintretende Lohnausfälle
so weit ausgeglichen werden, daß
der frühere Lohnstand aufrechterhalten
wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten,
wenn die Entschädigung
mindestens 65 v. H., sofern der Dienstnehmer
jedoch im Rahmen der gemäß
Abs. 2 getroffenen Vereinbarungen geschult
wird, mindestens 80 v. H. des Ausfalles an
Bruttoarbeitsentgelt beträgt.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte
Zeit abgeschlossen werden.
(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung
nach den Vorschriften dos Bauarbeiter-Schlecht-
wetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die
Entlohnung eingerechnet.
(6) Den Dienstgebern werden 65 v. H., sofern
der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß
Abs. 2 getroffenen Vereinbarungen geschult
wird, 80 v. H. des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt
für die im Sinne der gemäß Abs. 2 und 3
getroffenen Vereinbarung als Entschädigung ausgezahlten
Beträge auf Antrag von dem nach dem
Standort des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt
rückerstattet.
(7) Der Anspruch auf Rückerstattung entfällt,
wenn der Dienstgeber aus der Vereinbarung sich
ergebende Verpflichtungen nicht einhält.
(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer
als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben
und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften als Entgelt. Während des
Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die
Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung
nach der letzten Bemessungsgrundlage vor
Eintritt der Umstellung.
(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber
für die Umstellungsbeihilfe nicht zu entrichten.
§ 38. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. c
können nur dann gewährt werden, wenn es
weder die finanzielle Lage des Betriebes noch
die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers
gestatten, die Mittel für die in lit. c
angeführten Zwecke aus eigenem zur Gänze
aufzubringen und aus diesem Grunde die gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele
nicht erreicht würden.
(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Übersiedlungen
als unverzinsliches Darlehen und ausnahmsweise
als Zuschuß gewährt werden. Als
Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der tatsächlich
entstehenden Kosten, rückzahlbar in
gleichen Monatsraten, und zwar falls kein
kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens
innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab dem Tage
der Überweisung, gewährt werden. Als Zuschuß
kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe
der tatsächlich entstandenen Kosten, dann gewährt
werden, wenn die Rückzahlung eines gewährten
Darlehens im Hinblick auf die persönlichen
Verhältnisse des Beihilfenwerbers eine besondere
Härte darstellen würde.
(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für
Niederlassungen als Darlehen und ausnahmsweise
als Zinsenzuschuß oder Zuschuß gewährt
werden. Die Höhe des Darlehens muß zu dem
angestrebten arbeitsmarktpolitischen Zweck in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Darlehen
ist mit dem für Kredite des ERP-Fonds
ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen
und, falls nicht ein kürzerer Zeitraum
vereinbart wurde, längstens innerhalb von fünf
Jahren ab dem Tage der Überweisung in gleichen
Monatsraten abzustatten. Ein Zinsenzuschuß
wird dann gewährt werden können, wenn die
für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen
Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung
für ein hiefür aufgenommenes Darlehen
über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
hinausgeht und ohne Gewährung eines
Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen
unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß
richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
des Betriebes und ist höchstens so zu bemessen,
daß die dem Kreditnehmer verbleibende
Zinsenbelastung nicht unter den üblichen Zinssatz
für Kredite aus Counterpartmitteln für
ähnliche Maßnahmen (BGBl. Nr. 207/1962 in
der jeweiligen Fassung) sinkt. Als Zuschuß kann
die Beihilfe bis zu höchstens 15 v. H. der tatsächlich
entstandenen Kosten dann gewährt werden,
wenn dadurch dem Beihilfenwerber die
Niederlassung ermöglicht wird.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 können als Zuschuß
zur Deckung der erhöhten Kosten des
Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit,
einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht
sind, längstens für die Dauer eines Jahres nach
Aufnahme der getrennten Haushaltsführung gewährt
werden, wenn ohne Gewährung einer
Beihilfe die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b
angestrebten Ziele nicht erreicht würden.
§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe
gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sind bei
dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Landesarbeitsamt, sofern es sich um eine
Beihilfe gemäß lit. c handelt, bei dem nach dem
ordentlichen Wohnsitz in Ermangelung eines
solchen bei dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt
einzubringen.
(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen
befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,
sofern die Gesamtsumme im Einzelfall
den Betrag von 300.000 S nicht übersteigt,
das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,
soweit es sich jedoch um Begehren handelt,
die den Bereich der Land- und Forstwirtschaft
betreffen, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Finanzen und für Land-
und Forstwirtschaft.
(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT V
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und
Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 40. Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter
und Arbeitsämter.
Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik
errichtet.
(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt
die Beratung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden
Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in
allen Angelegenheiten zu hören, wo dies gesetzliche
Vorschriften vorsehen.
(3) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik setzt
sich aus je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern,
aus zwei Fachleuten aus dem Kreise
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
aus je einem Vertreter der Bundesministerien
für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten
und Technik, für Inneres, für Unterricht
und aus der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern
zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
aus dem Kreise der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertreter werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen bestellt.
(4) Die Vorschläge für die Bestellung der
Arbeitgebervertreter erstattet für je zwei Mitglieder
und zwei Ersatzmitglieder die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Vereinigung
Österreichischer Industrieller und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs. Die Vorschläge für die Bestellung
der Arbeitnehmervertreter erstattet für je
drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder der
Österreichische Arbeiterkammertag, für je zwei
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Österreichische
Gewerkschaftsbund und für je ein Mitglied
und ein Ersatzmitglied der Österreichische
Landarbeiterkammertag.
(5) Die Fachleute aus dem Kreise der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften und deren Ersatzmitglieder
werden nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestellt.
(6) Die Vertreter der im Abs. 3 genannten
Bundesministerien und deren Ersatzmitglieder
werden vom zuständigen Bundesminister namhaft
gemacht.
(7) Wird ein Vorschlag gemäß den Abs. 4
und 6 nicht innerhalb zweier Monate erstattet,
so bestellt der Bundesminister für soziale Verwaltung
diese Mitglieder aus eigenem.
(8) Das für jedes Mitglied bestellte Ersatzmitglied
vertritt das Mitglied, wenn dieses an der
Ausübung seiner Funktion verhindert ist oder
wenn es seines Amtes enthoben wurde, und
zwar bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes.
§ 42. (1) Als Mitglieder (Ersatzmitglieder)
können nur österreichische Staatsbürger bestellt
werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom
Amte eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) sind
Personen, die nach dem Geschwornen- und
Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der
jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen
Verurteilung zum Amte eines
Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden
für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister
für soziale Verwaltung durch Handschlag
gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihres Amtes zu geloben. Das Amt von
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb
der fünfjährigen Amtsdauer bestellt werden,
endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes
der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben
ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.
Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes
zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes
gesetzliches Hindernis bekannt wird
oder wenn es sich einer groben Verletzung oder
dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten
schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmitglied)
ist auch dann zu entheben, wenn in
seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt,
daß es nicht mehr geeignet erscheint, die
Interessen jener Gruppen wahrzunehmen, zu
deren Vertretung es bestellt wurde.
§ 43. (1) Den Vorsitz im Beirat für Arbeitsmarktpolitik
führt der Bundesminister für soziale
Verwaltung oder der von ihm bestellte Vertreter.
Der Vorsitzende kann den Beratungen des
Beirates für Arbeitsmarktpolitik weitere Fachleute
beiziehen.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik kann
zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
aus dem Kreise seiner Mitglieder einsetzen. Der
Beirat für Arbeitsmarktpolitik und die von ihm
eingesetzten Ausschüsse werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung einberufen.
(3) Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
und alle Personen, die an den
Sitzungen des Beirates für Arbeitsmarktpolitik .
teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen in
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
haben Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung
für Zeitversäumnis entsprechend den
Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen
nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, gelten; darüber hinaus gebührt ihnen
nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein
Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen bestimmt
wird.
§ 44. Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden
Verwaltungsausschüsse (§ 76 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) haben,
abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei
der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden
Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz
vorgesehen ist, mitzuwirken. In Angelegenheiten
der Arbeitsvermittlung von grundsätzlicher
Bedeutung ist der zuständige Verwaltungsausschuß
zu hören.
ABSCHNITT VI
Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit der Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung
mit anderen Stellen
§ 45. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben bei der Durchführung ihrer
Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den
Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten,
den gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie mit den kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
Meldungen der Krankenversicherungsträger
§ 46. Die Träger der Krankenversicherung
haben eine Ausfertigung der bei ihnen einlangenden
An- und Abmeldungen von Dienstnehmern
zur Sozialversicherung, nach Prüfung auf ihre
Vollständigkeit, an das nach dem Standort des
Betriebes zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.
Gebührenfreiheit
§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben, Beilagen und
Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit. Diese Befreiung
gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 9
Abs. 3, 17 und 18.
Strafbestimmungen
§ 48. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes
werden, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen
einer strengeren Strafe unterliegt, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen
von 300 S bis 6000 S oder mit Arrest von
einem Tag bis zu zwei Wochen bestraft; beide
Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden.
ABSCHNITT VII
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen
zur Arbeitsvermittlung
§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen
zur Ausübung der gemeinnützigen
oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben
unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle
sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der
Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Rentenbeihilfen
§ 50. Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der
Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung
der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach
dem 13. März 1938 entzogen wurde, bleibt aufrecht,
solange die Voraussetzungen, unter denen
die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag
kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Rentenbeihilfen
erhöhen insoweit dies unter Bedachtnahme auf
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Rentenbeziehers notwendig erscheint.
ABSCHNITT VIII
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes
ist vorschußweise vom Bund zu
bestreiten.
(2) Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten,
die den Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer
Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an
die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung
für die Mitwirkung bei der Durchführung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958.
(3) Der Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter
und Arbeitsämter ist je zur Hälfte
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
(Art. IV Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958)
und aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(4) Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen
Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV),
für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Ver-
gütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(5) Sofern die laufenden Einnahmen der
Arbeitslosenversicherung nach Abzug des Aufwandes,
der aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu bestreiten ist, zur Deckung des
nach Abzug des Bundesbeitrages zu den Verwaltungskosten
der Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter verbleibenden Aufwandes nach
diesem Bundesgesetz nicht ausreichen, ist der ungedeckte
Betrag aus dem Reservefonds zu entnehmen.
Vom Reservefonds dürfen in einem
solchen Fall Mittel nur so weit herangezogen
werden, als diese den aus den Mitteln der
Arbeitslosenversicherung zu bestreitenden durchschnittlichen
Jahresaufwand der letzten fünf Jahre
übersteigen.
ABSCHNITT IX
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige
Geltung gesetzten Vorschriften, die mit
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam
sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren
ihre Wirksamkeit
1. vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,
DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der
4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen,
insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung beziehen,
sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen und Anordnungen,
2. das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
und Lehrstellenvermittlung vom
5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie
alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
3. das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes
vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der
Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes
der Landwirtschaft an Arbeitskräften
vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie
alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen und Anordnungen,
4. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers
über die Verteilung von Arbeitskräften vom
10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle
auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
5. die Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe
vom 1. September 1939, DRGBl.
I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz
bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen
ergangenen Verordnungen und
Anordnungen,
6. die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung
und Verpflichtung von Arbeitnehmern
nach dem Ausland vom 28. Juni 1935,
DRGBl. I S. 903.
(2) Die Vorschriften des § 103 a der Gewerbeordnung,
RGBl. Nr. 227/1859, der §§ 198 bis 201
und 300 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, des § 98 a des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, und des
§ 80 a des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, bleiben
unberührt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen
können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen
werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung.