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31_1969 AT

31. Bundesgesetz: Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Arbeitsmarktförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

betrauten Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

§ 1. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik

zur Erreichung und Aufrechterhaltung

der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung

von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen,

daß sie insbesondere

a) Personen bei der Berufswahl und bei

einem angestrebten Berufswechsel beraten,

b) Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs-

oder Arbeitsplatzes und bei der

Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder

Ausbildung behilflich sind,

c) Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter

Arbeitskräfte behilflich sind,

d) eine allenfalls notwendige Anpassung an

die Erfordernisse des Ausbildungs- oder

Arbeitsplatzes fördern.

(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben, soweit dies zur Durchführung

der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig

ist, die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes

und der Wirtschaft sowie die berufliche

Gliederung der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht

zu beobachten, hiefür notwendige Unterlagen

zu beschaffen, erforderliche Aufzeichnungen

vorzunehmen und alle Maßnahmen, die eine

ständige allgemeine Übersicht gewährleisten, zu

treffen sowie die gewonnenen Erkenntnisse bei

der Durchführung ihrer Aufgaben zu verwerten.

Sofern auf Grund der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, von den

sachlich zuständigen Bundesministerien ausgewertete

Erhebungen über die Entwicklung des

Arbeitsmarktes und der Wirtschaft sowie die

berufliche Gliederung der Bevölkerung nach

Alter und Geschlecht vorliegen, sind diese heranzuziehen.

(3) Die Landesarbeitsämter haben unter Zugrundelegung

der Ergebnisse der gemäß Abs. 2

ergriffenen Maßnahmen und nach Anhörung der

Verwaltungsausschüsse (§ 44) jeweils für das

kommende Jahr das voraussichtliche Angebot

und den voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften

in ihrem Landesarbeitsamtsbezirk zu ermitteln

und unter Berücksichtigung der vorhandenen

Arbeitsplätze und Arbeitskräfte die für

den Bereich des Landesarbeitsamtsbezirkes zur

Erreichung der im Abs. 1 genannten Aufgaben

erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der

bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften zu

treffen.

(4) Die Landesarbeitsämter haben in vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzenden

Zeitabständen, die nicht kürzer sein

dürfen als ein Jahr, nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse

eine Vorschau vorzunehmen

a) über die zu erwartenden Berufswünsche

der Arbeitsuchenden und

b) über die zu erwartenden offenen Stellen

einschließlich der Ausbildungsmöglichkeiten,

wobei insbesondere auch die beruflichen

und wirtschaftlichen Aussichten in

den einzelnen Berufen zu berücksichtigen

sind.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat auf Grund der nach Abs. 3 und 4

erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des

Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) eine

Gesamtanalyse zu erstellen, die auch über langfristige

Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt in wirtschaftlicher,

beruflicher und sozialer Hinsicht Auskunft

gibt. Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen

Verhältnissen angepaßte und auf die

voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht

nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.

Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche

und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht

zu nehmen.

§ 2. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben die für Fragen der Sozial- und

Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die

Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes

in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu

informieren.

ABSCHNITT II

Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen

und sonstigen Ausbildungsplätzen

Begriff

§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die

Personen durch Berufsaufklärung und individuelle

Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl

und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener

Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten

und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem

Arbeitsmarkt geleistet wird.

(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung

von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen

gelten nachstehende Richtlinien

a) die Inanspruchnahme der Berufsberatung

und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,

b) niemand kann gezwungen werden, eine

angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen

Ausbildungsplatz anzutreten,

c) niemand kann gezwungen werden, eine

ihm von der Berufsberatung empfohlene

Person einzustellen;

d) die Berufsberatung und die Vermittlung

von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen

sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,

e) bei der Berufsberatung sind die Berufswünsche

und die berufliche Eignung des

Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei

auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit

Bedacht zu nehmen ist,

f) soweit zur Feststellung der Eignung des

Ratsuchenden eine psychologische oder

ärztliche Untersuchung erforderlich ist,

bedarf es hiezu der Zustimmung des Ratsuchenden,

bei einem minderjährigen auch

des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1954),

g) auf die Vermittlung einer bestimmten

Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes

oder einer bestimmten Person besteht

kein Rechtsanspruch,

h) auf die Vermittlung von Lehrstellen und

sonstigen Ausbildungsplätzen findet die

Vorschrift des § 10 lit. g sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der

zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht

zu nehmen auf die im Sinne des § 2 des

Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242,

getroffenen Maßnahmen der Schule.

Durchführung der

Berufsberatung

§ 4. (1) Die Berufsberatung ist von dem Arbeitsamt

durchzuführen, in dessen Bezirk der

Ratsuchende seinen ordentlichen Wohnsitz, in

Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, bei den zur Schulentlassung

kommenden Schülern allgemeinbildender Schulen

von dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Schule

gelegen ist, und bei einem eigens eingerichteten

Arbeitsamt, wenn die Größe der Zahl der Ratsuchenden

die Einrichtung rechtfertigt.

(2) Sonderdienste der Berufsberatung können

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,

den Landesarbeitsämtern oder einem anderen

als dem sonst zuständigen Arbeitsamt für einen

über seinen Arbeitsamtsbezirk hinausgehenden

Bereich durchgeführt werden, wenn die Beratung

eines bestimmten Personenkreises besondere

Qualifikationen des beratenden Personals, erfordert

und die geringe Zahl der zu Beratenden

dieses Personenkreises die Einrichtung von entsprechenden

Sonderdiensten bei dem sonst zuständigen

Arbeitsamt nicht rechtfertigt.

(3) Zur Durchführung der Berufsberatung

sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere

zu erstellen und zu führen

a) Vormerkungen über die Ratsuchenden

hinsichtlich ihrer beruflichen Befähigung

und den angestrebten Beruf,

b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung

offener Lehrstellen und sonstiger

Ausbildungsplätze sowie über die Arbeitsbedingungen

und Voraussetzungen, unter

denen sie besetzt werden sollen,

c) berufskundliche Unterlagen, die vor allem

Berufsbilder, Berufsausbildungsrichtlinien

und vergleichbare Aussagen über die Berufsanforderungen,

Berufsaussichten in ihrer

langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung

sowie Verdienstmöglichkeiten der einzelnen

Berufe zu enthalten haben.

§ 5. (1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

obliegt es unter anderem, im Einvernehmen

mit den Schulleitungen für die Abhaltung

einer berufsaufklärenden Unterrichtung

durch Berufsberater in der Schule zu sorgen,

und zwar für Schüler

a) der 8. Schulstufe der Volks-, Haupt- und

Sonderschulen,

b) niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt-

und Sonderschulen, sofern sie durch den

Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr

der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,

c) des Polytechnischen Lehrganges

(2) Darüber hinaus haben die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der

Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden

Unterrichtes im Polytechnischen

Lehrgang zur Verfügung zu stellen und

die Schule über deren Wunsch bei generellen

Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie

Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in

Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit

Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang

betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß

hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren

Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen

für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.

§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie die

Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1

unter lit. a bis c genannten Schüler dem nach

dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt

nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer

Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt

wird, und überdies die Schüler der beiden

letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres

dem nach dem Standort der Schule zuständigen

Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu

melden.

(3) Die berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden

Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen

Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Form der Meldungen und die

inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht, soweit davon

land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen

sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen

haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung

des Erziehungsberechtigten

(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/

1954) der Schüler ein Lehrergutachten und,

sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten

über die betreffenden Schüler dem zuständigen

Arbeitsamt beziehungsweise Landesarbeitsamt

für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur

Verfügung zu stellen.

§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben ein Berufsberatungsgutachten

zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben,

wenn dies durch gesetzliche Vorschriften

angeordnet ist.

(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

über Wunsch des Ratsuchenden,

bei einem minderjährigen über

Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1954), ein

Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen

Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung

der vorgenannten Personen zulässig ist.

(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung

ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung,

soweit ihre Geheimhaltung im

Interesse einer Gebietskörperschaft oder der

Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2

B-VG.).

§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung

sind solche Personen heranzuziehen, welche die

persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer

Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen

besitzen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung

der in der Berufsberatung tätigen Personen

durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu

sorgen.

ABSCHNITT III

Arbeitsvermittlung

Begriff

§ 9. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet

ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur

Begründung von Dienstverhältnissen oder mit

Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen)

zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen

im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960,

BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei

denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und

unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt

wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung

fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden

von Österreich in das Ausland und

vom Ausland nach Österreich.

(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die

Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht

auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen

wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch

die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang

von Listen über Stellenangebote und

Stellengesuche einschließlich der den Listen

gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge

aus periodischen Druckschriften. Die Aufnahme

von Stellenangeboten und Stellengesuchen in

Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und

ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften

wird hiedurch nicht eingeschränkt, es

sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten

und Stellengesuchen der Hauptzweck

des Druckwerkes ist. Die Veröffentlichung von

Stellenangeboten für eine Beschäftigung im Ausland

bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung

des zuständigen Landesarbeitsamtes. Zuständig

ist das Landesarbeitsamt, in dessen Bereich die

Druckschrift hergestellt wird. Die Zustimmung

zur Veröffentlichung ist zu erteilen, wenn durch

das Stellenangebot Arbeitskräfte gesucht werden,

an denen im Inland kein Mangel besteht.

(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt

des weiteren auch die Zurverfügungstellung von

Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der

die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen

gegenüber dienstgeberähnliche Befugnisse zukommen,

ohne daß er entsprechende Pflichten,

insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf

längere Dauer und unabhängig davon übernimmt,

ob eine Beschäftigung nachgewiesen

werden kann.

(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete

Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften

nicht gedeckt wird, ist untersagt.

§ 10. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere

nachstehende Richtlinien

a) die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung

ist freiwillig,

b) niemand kann gezwungen werden, eine

ihm angebotene Arbeit anzunehmen — die

Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, werden

hiedurch nicht berührt,

c) niemand kann gezwungen werden, eine

angebotene Arbeitskraft einzustellen,

d) die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,

daß Arbeitsuchenden offene Stellen

nachgewiesen werden und die Dienstgeber

die angeforderten Arbeitkräfte erhalten

können,

e) die Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich

und unparteiisch durchzuführen,

f) bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten,

Wünsche, die psychische und

physische Eignung und die sozialen Verhältnisse

des Arbeitsuchenden einerseits

und die Wünsche des Dienstgebers und die

Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits

zu berücksichtigen,

g) Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten

vermittelt werden, die ihren körperlichen

Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit

und Sittlichkeit nicht gefährden und

angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen

eine Entlohnung dann gilt, wenn

sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen

beziehungsweise gesetzlichen

Bestimmungen entspricht,

h) soweit zur Feststellung der Eignung des

Arbeitsuchenden eine ärztliche beziehungsweise

psychologische Untersuchung erforderlich

ist, bedarf es hiezu der Zustimmung

des Arbeitsuchenden, bei einem minderjährigen

auch seines Erziehungsberechtigten

(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1954),

i) ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines

bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten

Arbeitskraft besteht nicht.

§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik

oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die

Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten

Dienstnehmern ist unzulässig.

(2) Das nach dem Standort des Betriebes zuständige

Arbeitsamt ist durch die zuständigen

Interessenvertretungen der Dienstgeber von

einer verfügten Aussperrung und durch die

zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer

von dem Ausbruch eines Streiks, sofort

nachdem die Interessenvertretungen von der

Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis

erlangt haben, auf kürzestem Wege zu verständigen.

In gleicher Weise ist von der Beendigung

einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung

zu machen.

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 12. Die Arbeitsvermittlung ist von dem Arbeitsamt,

in dessen Bezirk der Arbeitsuchende

seinen ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung

eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat, durchzuführen. Abweichend davon können

Sonderdienste der Arbeitsvermittlung vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung, den

Landesarbeitsämtern oder einem anderen als

dem sonst zuständigen Arbeitsamt für einen

über seinen Arbeitsamtsbezirk hinausgehenden

Bereich durchgeführt werden, wenn die Arbeitsvermittlung

eines bestimmten Personenkreises

besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordert

oder die geringe Zahl der zu Vermittelnden

dieses Personenkreises die Einrichtung von

entsprechenden Sonderdiensten bei dem sonst

zuständigen Arbeitsamt nicht rechtfertigt.

§ 13. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung

sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß

insbesondere zu erstellen und zu führen

a) Vormerkungen über die Arbeitsuchenden,

ihre berufliche Befähigung und Erfahrung

sowie über die angestrebte Beschäftigung,

b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung

offener Stellen oder Ausbildungsstellen,

über die Voraussetzungen, unter

denen sie besetzt werden sollen, und über

die Arbeitsbedingungen,

c) Unterlagen über Betriebe.

(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben für eine Veröffentlichung gemeldeter

freier Arbeitsplätze und Ausbildungs-

stellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen,

soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der

Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung

des damit verbundenen Aufwandes

gerechtfertigt erscheint.

§ 14. Alle bei Durchführung der Arbeitsvermittlung

ausschließlich aus der amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände und

Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit

ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten erscheint.

§ 15. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung

sind solche Personen heranzuziehen,

die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder

Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies

die notwendige persönliche Eignung haben.

(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß

Anwendung.

§ 16. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen,

deren Vermittlung im Hinblick

auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie körperliche

oder psychische Behinderung oder vorzeitige

Auflösung des Lehrverhältnisses ohne

eigenes Verschulden, erschwert ist, bei der Arbeits-

und Lehrstellenvermittlung besonders zu

berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über

die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch

nicht berührt.

Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung

außerhalb der Arbeitsmarktverwaltung

§ 17. (1) Abweichend von der Vorschrift des

§ 12 kann Arbeitsvermittlung auch von karitativen

Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung

sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen

und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden

Bedingungen ausgeübt werden

a) die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat

entsprechend den für die Arbeitsvermittlung

gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu

erfolgen und ist dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anzuzeigen; in der Anzeige sind

der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit

sowie der Personenkreis, auf den

sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben;

bei erstmaliger Ausübung

der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige

vor Aufnahme derselben zu erstatten,

b) das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit

muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der

den genannten Institutionen obliegenden

einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen

Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit

als geringfügig erscheinen lassen.

(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1

ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung

wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Antrag auch

anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen

Arbeitsvermittlung für bestimmte

Berufsgruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf

nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen

Zeitraum besteht und es die Besonderheit der

Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen

zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die

Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller

die für eine erfolgreiche Vermittlung in

diesen Berufsgruppen nötigen Voraussetzungen

aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung

gemäß den für die Arbeitsvermittlung

geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang

mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

durchführen wird. Vor der Übertragung

ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik zu hören.

(4) Die Übertragung der unentgeltlichen

Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden

werden, die die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.

(5) Die Übertragung ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn

die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend

waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn

bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung

gegen die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen

(Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen

wiederholt oder in grober Weise verstoßen

wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt

worden sind.

§ 18. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat auf Antrag die Ausübung der

entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im

Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete

Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen

Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder

alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen

a) Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung

von Personen, die bei Instrumental- oder

Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen

Vorträgen oder Darbietungen, an denen

ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft

besteht, mitwirken,

b) Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung

von Personen, die artistische oder

artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

c) Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung

von Personen, die bühnenkünstlerische

Leistungen erbringen,

d) Filmvermittlung, das ist die Vermittlung

von Personen, die filmkünstlerische Leistungen

erbringen,

e) Musikervermittlung, das ist die Vermittlung

von Personen, die allein oder in Gruppen

als Musiker tätig werden.

Vor der Entscheidung über den Antrag ist der

Beirat für Arbeitsmarktpolitik anzuhören.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung

darf nur bewilligt werden, wenn

a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

b) die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller

die entgeltliche Arbeitsvermittlung

im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durchführen wird, und

c) ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig

kurzen Zeitraum besteht.

(3) Für die Durchführung der entgeltlichen

Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume

zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume

dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer

Verbindung stehen, in denen eine andere

selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung

ist mit Auflagen zu verbinden, die

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sicherstellen sollen.

(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt

sowie dem zuständigen Arbeitsamt

Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen

Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu

gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte

Auskunft zu erteilen.

(6) Die Bewilligung ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend

waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn

bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung

gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder gegen die sich aus den Auflagen

(Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt

oder in grober Weise verstoßen wurde oder

andere öffentliche Interessen verletzt worden

sind.

(7) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der

materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem

sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen

Arbeitsvermittlung zu bewilligen.

ABSCHNITT IV

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Beihilfen zur Förderung der Erlangung

von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen

oder zur Sicherung

einer Beschäftigung

§ 19. (1) Zur Erlangung eines Arbeits- oder

Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung

oder Ausbildung können Beihilfen

gewährt werden, um

a) die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf

zu erleichtern,

b) eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder

eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche

Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung,

eine Berufsvorbereitung oder ein

Arbeitstraining zu ermöglichen und eine

Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,

c) Vorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,

d) Reisen und Übersiedlungen, die mit dem

Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen,

zu erleichtern,

e) die Führung eines getrennten Haushaltes

zu erleichtern,

f) bei der Beschaffung von Arbeitskleidung

und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten

bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung

zu helfen,

g) den Zeitraum, der zwischen dem Antritt

einer neuen Beschäftigung und der ersten

Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu

helfen.

(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können an beziehungsweise

für Personen gewährt werden,

a) die einen Beruf erlernen,

b) die beschäftigungslos sind,

c) die eine qualifiziertere oder produktivere

Beschäftigung anstreben,

d) die selbständig erwerbstätig sind und sich

für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden

lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen

zum Wechsel in einen unselbständigen

Beruf gezwungen sind,

e) deren Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung,

-einschränkung oder -umstellung

betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen

werden, oder

f) die auf Grund einer Minderung der körperlichen

oder geistigen Leistungsfähigkeit

eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche

Beihilfen

aa) aufnehmen oder

bb) beibehalten können.

(3) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme

an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen

Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur

teilweiser Freistellung von der Dienstleistung

zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,

sofern dies eine kollektivvertragliche

Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine

Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge

entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen

werden.

§ 20. (1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a

können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu

den Kosten der Berufsausbildung in einem Lehrberuf

je nach der Lage des Falles in Form von

laufenden Beihilfen, als einmalige Beihilfe oder

in beiden Formen gewährt werden, wenn ohne

Gewährung einer Beihilfe die Möglichkeit der

Ausbildung in Frage gestellt wäre. Ob die Gewährung

einer laufenden oder einer einmaligen

Beihilfe oder ob die Gewährung der Beihilfen

beider Formen in Betracht kommt und die Höhe

derselben richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen

des Beihilfenwerbers. Als laufende Beihilfe

kann ein Zuschuß bis zu 500 S monatlich,

als einmalige Beihilfe kann entweder einmal für

die gesamte Dauer der Lehrzeit oder einmal je

Lehrjahr ein Zuschuß bis zu 1000 S gewährt werden.

Sollte auf Grund geänderter wirtschaftlicher

Verhältnisse mit den festgesetzten Höchstsätzen

das Auslangen nicht mehr gefunden werden, so

hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen unter Bedachtnahme darauf

entsprechende neue Höchstgrenzen festzusetzen.

(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können

den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse

a) zu den Teilnahme- und Beitragskosten,

b) zu den Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,

c) zur Deckung des Lebensunterhaltes,

d) zur Deckung der erhöhten Kosten des

Lebensunterhaltes bei einer allenfalls erforderlichen

getrennten Haushaltsführung

bis zur Dauer eines Jahres,

und zwar im Falle der lit. c in der Höhe von

höchstens 80 v. H. des letzten Bruttoarbeitsentgeltes,

mindestens jedoch in der Höhe des sich

im Falle der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958

ergebenden Arbeitslosengeldes. Für den Fall, daß

ein Bruttoarbeitsentgelt nicht gegeben ist, gilt

als Bruttoarbeitsentgelt das niedrigste kollektivvertragliche

Bruttoarbeitsentgelt eines über

18 Jahre alten mit leichten Tätigkeiten beschäftigten

Metallhilfsarbeiters gemäß dem lohnrechtlichen

Teil zum Kollektivvertrag für eisen- und

metallerzeugende und -verarbeitende Industrie

und Gewerbe Österreichs. Innerhalb der in den

vorangehenden Sätzen bezeichneten Grenzen ist

der Zuschuß unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse des Teilnehmers und des Bedarfes

der Wirtschaft an Arbeitskräften mit den

durch die beabsichtigte Schulung erreichbaren

Qualifikationen jeweils so festzusetzen, daß die

im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Ziele erreicht

werden können. In den Fällen der lit. a, b und

d können Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die

persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers bis

zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten

gewährt werden.

(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können

den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen

Vorstellungs- und Bewerbungskosten

bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt

werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine

Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf

die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers

nicht möglich wäre.

(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können

den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den

Kosten der Reise und der Übersiedlung nach

dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich

entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur

Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes

ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig

ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung

und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers

dies rechtfertigen. Solche Beihilfen

können auch als Zuschüsse zu den Reise- und

Übersiedlungskosten der Familienangehörigen,

die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft

an den neuen Aufenthaltsort mitreisen

oder nachfolgen, gewährt werden, wenn

die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer

erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß

gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert

ist.

(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können

den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung

der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die

durch die Notwendigkeit, einen getrennten

Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu

einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung

gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse

des Beihilfenwerbers dies erfordern und

wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis

voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird

und nicht durch eine vertragliche Regelung eine

Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung

vorgesehen ist.

(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können

den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen

Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung

und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches

Darlehen oder als Zuschuß gewährt

werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über

die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt

und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage

gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis

zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar

in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb

eines Jahres, gerechnet ab dem Tage der ersten

Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß

kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe

der Anschaffungskosten, dann gewährt werden,

wenn die Rückzahlung eines gewährten Darlehens

im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse

des Beihilfenwerbers eine besondere Härte

darstellen würde.

(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können

den Beihilfenwerbern als unverzinsliches Darlehen

zur Überbrückung des Zeitraumes, der

zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung

und der ersten Lohnauszahlung liegt, gewährt

werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung

des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in

diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann

ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum

gebührenden Entgelts gewährt werden, rückzahlbar

längstens innerhalb von drei Monaten, gerechnet

ab dem Tage der ersten Lohnauszahlung.

§ 21. (1) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen

gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im eigenen

Interesse durchführen, können Zuschüsse bis

zu 50 v. H. des ihnen entstehenden Personal-

und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.

Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses

ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe

aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt,

und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe

Bedacht zu nehmen.

(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen

gemäß § 19 Abs. 1 - lit. b über Ersuchen einer

Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht

oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse

durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe

des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes

als Beihilfen gewährt werden.

(3) Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19

Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse

bis zur Höhe des ihnen entstehenden

Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt

werden. Von anderen Stellen für diese

Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der

Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.

(4) Die Gewährung der Beihilfen kann mit

Auflagen verbunden werden, um den mit den

Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu

sichern.

§ 22. Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

obliegt es, nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik, im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft

Richtlinien darüber zu erlassen, in

welcher Weise die persönlichen Verhältnisse des

Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im

§ 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 genannten Beihilfen

zu berücksichtigen sind und inwieweit diese

Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und

Höhe ausschlaggebend sind.

§ 23. (1) Auf Beihilfen gemäß §§ 19 und 20

besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen

sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften

dieses Abschnittes zu berücksichtigen.

§ 24. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß §§ 19 und 20 sind bei dem nach dem

ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines

solchen bei dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt

des Beihilfenwerbers zuständigen Arbeitsamt

einzubringen, sofern es sich um eine Einrichtung

oder einen Betrieb handelt, bei dem

nach dem Standort der Einrichtung beziehungsweise

des Betriebes zuständigen Arbeitsamt, sofern

der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes

der Einrichtung oder des Betriebes gelegen

ist, bei dem Arbeitsamt, in dessen Sprengel der

Arbeitsplatz liegt.

(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen

befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,

sofern die Gesamtsumme im Einzelfall

den Betrag von 200.000 S nicht übersteigt,

das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe

ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe,

der ihren Bezug vorsätzlich oder grob

fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung

maßgebender Tatsachen herbeigeführt

hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

verpflichtet ist.

§ 25. (1) Personen, die von den im § 19

Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt sind

und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c

beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf

Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil

sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen,

oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes

ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in

der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

pflichtversichert, sofern diese

Versicherungen nicht auf Grund anderer Voraussetzungen

bestehen. Auf diese Pflichtversicherungen

finden die einschlägigen Vorschriften des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 und des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der

Maßgabe Anwendung, daß als Dienstgeber die

Träger der Einrichtungen beziehungsweise die

Betriebe gelten, in denen die im § 19 Abs. 1 lit. b

angeführten Maßnahmen durchgeführt werden.

Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

gilt der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum

vor dem Erlöschen des Entgeltanspruches

entfiel. Die Beiträge sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

zu tragen.

(2) Tritt bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses

infolge der Einbeziehung in eine

der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen

eine Minderung des Entgeltanspruches ein, so

gilt als allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag,

der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar

vor der Minderung der Beitragsgrundlage

entfiel. Hiebei sind die auf den Versicherten und

den Dienstgeber entfallenden Beiträge, soweit sie

dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der

über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht,

vom Träger der Einrichtung beziehungsweise

vom Betrieb, in denen die im § 19 Abs. 1

lit. b genannten Maßnahmen durchgeführt

werden, einzuzahlen. Der Mehrbetrag ist dem

Träger der Einrichtung beziehungsweise dem Betrieb

aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu

erstatten.

(3) Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung

infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung,

sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates

nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes), von den

im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt

werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20

Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz

der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß

§ 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung

und zur Arbeitslosenversicherung

durch die Arbeitsmarktverwaltung.

(4) Personen, die von Maßnahmen im Sinne

des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten,

sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung

unterliegen, als Teilnehmer von

Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

gleichgültig ob diese Maßnahmen von

der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von

einem von ihr damit betrauten Betrieb oder

einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

Ausbildung s- und Schulungseinrichtungen

§ 26. Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

§ 19 Abs. 1 lit. b kann von den Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik geeigneten

Betrieben und Einrichtungen mit deren

Zustimmung übertragen werden, sofern durch

diese der mit den Maßnahmen angestrebte Erfolg

gewährleistet erscheint. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann auf Vorschlag

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zur Durchführung

solcher Maßnahmen erforderlichenfalls

auch eigene Einrichtungen schaffen, sofern solche

nicht bestehen oder bestehende nicht zweckentsprechend

ausgebaut werden können.

Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger

Beschäftigungsschwankungen

§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

können zur Sicherung von

Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher

Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden,

um

a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern,

die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu

verhüten oder zu verringern, und zwar

durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten

für Arbeitslose oder für

Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge

einer Betriebseinstellung, -einschränkung

oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen

werden,

b) Unternehmen der Bauwirtschaft und der

Land- und Forstwirtschaft die Durchführung

von Arbeiten in den Wintermonaten

zu erleichtern,

c) Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft und

in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeit

während der Wintermonate zu erleichtern,

d) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise

abzugelten.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein

Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen

sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1

zu berücksichtigen.

§ 28. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a

können als Zuschuß und ausnahmsweise als Darlehen

gewährt werden. Die Höhe des Zuschusses

richtet sich nach dem Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung

im Falle der Nichtgewährung

der Beihilfe erwachsen würde. Der Errechnung

dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu

legen, daß alle durch die Förderung erfaßten

Personen die Anwartschaft für den Bezug des

Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht

haben. Ein Darlehen darf dann gewährt werden,

wenn die für die Durchführung der Arbeiten

erforderlichen Mittel so hoch wären, daß sich

selbst bei Gewährung eines Zuschusses noch ein

Fehlbetrag ergeben würde, der die Durchführung

der Arbeiten unmöglich macht. Als Darlehen

kann ein Betrag bis zum Dreifachen des

in Betracht kommenden Zuschusses gewährt

werden. Die Höhe des Darlehens richtet sich

nach dem Fehlbetrag. Voraussetzung ist weiters,

daß der Darlehenswerber in der Lage ist, für

die Rückzahlung des Darlehens eine entsprechende

Sicherheit zu bieten. Das Darlehen ist

mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen

jeweils geltenden Satz zu verzinsen und,

falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart

wurde, längstens innerhalb von fünf Jahren ab

dem Tage der Überweisung abzustatten. Die Gewährung

der Beihilfe ist mit der Auflage zu

verbinden, daß bei den Arbeiten vom zuständigen

Arbeitsamt zugewiesene Arbeitslose beschäftigt

werden oder daß Arbeitskräfte, die zwar

derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in

nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -ein-

schränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit

betroffen würden, weiterbeschäftigt werden.

(2) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können

in Form eines Zuschusses zu den Mehrkosten

gewährt werden, die durch die Ausführung

dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen.

Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt das im

Abs. 1 Gesagte sinngemäß.

(3) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c können

als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung,

zu Fahrtkosten für Heimfahrten

zum ordentlichen Wohnsitz sowie zur Deckung

der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes,

wenn die Arbeit während der Wintermonate

eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt

werden, es sei denn, daß der Dienstnehmer

auf Grund vertraglicher Vereinbarungen

einen Anspruch auf diese Leistungen hat. Die

Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf

die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers

festzulegen.

(4) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d können

bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft als

Kurzarbeiterunterstützung gewährt werden.

§ 29. (1) Die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung

hat zur Voraussetzung, daß

a) die empfindlichen Störungen der Wirtschaft

(§ 28 Abs. 4) voraussichtlich längere Zeit

andauern werden und

b) zwischen den für den Wirtschaftszweig in

Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber

und der Dienstnehmer Vereinbarungen

über die Leistung einer Entschädigung

während der Kurzarbeit getroffen werden.

(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich

des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der

Entschädigung sichergestellt sein

a) während der Kurzarbeit wird der Beschäftigtenstand

aufrechterhalten, es sei denn,

daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen

eine Ausnahme bewilligt,

b) in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird

im Betrieb insgesamt mindestens 16 Stunden

gearbeitet,

c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern

wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende

Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender

Wochen mehr als acht

Arbeitsstunden beträgt, für den Arbeitsausfall

als Kurzarbeiterunterstützung eine

Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung

beträgt für die ersten acht

ausfallenden Arbeitsstunden mindestens

einen Tagessatz des Arbeitslosengeldes und

für jede weitere ausfallende Arbeitsstunde

ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.

(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im

Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der Tagesbetrag des

Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958), den der betreffende

Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit

unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes

bei Vollarbeit beziehen würde. An Stelle

der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise

Monatsverdienst, die Lohnsteuergruppe

und die Anzahl der Kinderfreibeträge des

Beihilfenwerbers festgesetzt werden.

(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte

Zeit abgeschlossen werden.

§ 30. Kurzarbeiterunterstützung kann auch

aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser,

Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,

Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen

vergleichbarer Tragweite, und deren

Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen

des § 29 mit der Maßgabe, daß die

Erfordernisse des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2

lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß

gelten.

§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung

nach den Vorschriften des Bauarbeiter-

Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 129, schließt den Bezug von Kurzarbeiterunterstützung

gemäß §§ 29 und 30 aus.

§ 32. (1) Den Dienstgebern werden die als

Kurzarbeiterunterstützung im Sinne der getroffenen

Vereinbarung (§ 29) ausgezahlten Beträge

auf Antrag von dem nach dem Standort

des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt in

der Höhe der im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3

festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze

rückerstattet.

(2) Der Anspruch auf Rückerstattung entfällt,

wenn die Vereinbarung oder die aus den sonstigen

Bestimmungen über die Kurzarbeiterunterstützung

sich ergebenden Verpflichtungen vom

Dienstgeber nicht eingehalten werden.

(3) Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die

Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für

sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften als Entgelt. Während

des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten

sich die Beiträge und die Leistungen der

Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage

vor Eintritt der Kurzarbeit.

(4) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber

für die Kurzarbeiterunterstützung nicht

zu entrichten.

§ 33. Die näheren Bestimmungen über die

Kurzarbeiterunterstützung sind vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung, nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Handel, Gewerbe und Industrie und für Finanzen,

soweit es sich um Kurzarbeiterunterstützung für

den Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und für

Finanzen zu treffen. Sofern es sich um die Gewährung

von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b

handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Bauten und Technik herzustellen.

§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß § 27 Abs. 1 lit. a bis c sind, sofern

es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb

handelt, bei dem nach dem Standort der Einrichtung

beziehungsweise des Betriebes zuständigen

Arbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber

außerhalb des Standortes der Einrichtung oder

des Betriebes gelegen ist, bei dem Arbeitsamt, in

dessen Sprengel der Arbeitsplatz liegt, ansonsten

bei dem nach dem ordentlichen Wohnsitz, in

Ermangelung eines solchen bei dem nach dem

gewöhnlichen Aufenthalt des Beihilfenwerbers

zuständigen Arbeitsamt, einzubringen. Begehren

gemäß § 27 Abs. 1 lit. d sind beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung einzubringen.

(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen

befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,

sofern die Gesamtsumme im Einzelfall

den Betrag von 200.000 S nicht übersteigt,

das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen.

(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung.

Beihilfen zur Sicherung von

Arbeitsplätzen in Gebieten oder

in Produktionszweigen, in denen

nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung

besteht oder die

in nächster Zeit von struktureller

Arbeitslosigkeit bedroht werden

§ 35. (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen in

Gebieten oder in Produktionszweigen, in denen

nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht

oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder

-umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden,

können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung

von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt

werden, um

a) bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,

b) gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung

betrieblicher Umstellungsmaßnahmen

zu sichern,

c) die Übersiedlung und Niederlassung von

Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens

sowie die nötige Führung eines getrennten

Haushaltes solcher Arbeitskräfte

zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für

die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke

unbedingt erforderlich sind.

(2) Beihilfen für Maßnahmen gemäß §§ 19

Abs. 1, 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 dürfen nur

gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich

nützlich und im öffentlichen Interesse

gelegen ist.

(3) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein

Rechtsanspruch.

(4) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen

sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1

zu berücksichtigen.

§ 36. Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b

können, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 37, als Zuschuß gewährt werden. Die Höhe

des Zuschusses muß zu. dem angestrebten arbeitsmarktpolitischen

Zweck in einem angemessenen

Verhältnis stehen.

§ 37. (1) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei

betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß

§ 35 Abs. 1 lit. b können Umstellungsbeihilfen

gewährt werden.

(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe

hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den

Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber

und der Dienstnehmer Vereinbarungen

über die Leistung einer Entschädigung an die

Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung

getroffen werden.

(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich

des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung

sichergestellt sein

a) während der Umstellung wird der Beschäftigtenstand

aufrechterhalten, es sei

denn, daß das Arbeitsamt in besonderen

Fällen eine Ausnahme bewilligt,

b) den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber

über die auf Grund der tatsächlichen

Arbeit gebührende Entlohnung hinaus

eine Entschädigung geleistet, durch die infolge

der Umstellung eintretende Lohnausfälle

so weit ausgeglichen werden, daß

der frühere Lohnstand aufrechterhalten

wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten,

wenn die Entschädigung

mindestens 65 v. H., sofern der Dienstnehmer

jedoch im Rahmen der gemäß

Abs. 2 getroffenen Vereinbarungen geschult

wird, mindestens 80 v. H. des Ausfalles an

Bruttoarbeitsentgelt beträgt.

(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte

Zeit abgeschlossen werden.

(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung

nach den Vorschriften dos Bauarbeiter-Schlecht-

wetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die

Entlohnung eingerechnet.

(6) Den Dienstgebern werden 65 v. H., sofern

der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß

Abs. 2 getroffenen Vereinbarungen geschult

wird, 80 v. H. des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt

für die im Sinne der gemäß Abs. 2 und 3

getroffenen Vereinbarung als Entschädigung ausgezahlten

Beträge auf Antrag von dem nach dem

Standort des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt

rückerstattet.

(7) Der Anspruch auf Rückerstattung entfällt,

wenn der Dienstgeber aus der Vereinbarung sich

ergebende Verpflichtungen nicht einhält.

(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer

als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben

und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften als Entgelt. Während des

Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die

Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung

nach der letzten Bemessungsgrundlage vor

Eintritt der Umstellung.

(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber

für die Umstellungsbeihilfe nicht zu entrichten.

§ 38. (1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. c

können nur dann gewährt werden, wenn es

weder die finanzielle Lage des Betriebes noch

die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers

gestatten, die Mittel für die in lit. c

angeführten Zwecke aus eigenem zur Gänze

aufzubringen und aus diesem Grunde die gemäß

§ 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele

nicht erreicht würden.

(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Übersiedlungen

als unverzinsliches Darlehen und ausnahmsweise

als Zuschuß gewährt werden. Als

Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der tatsächlich

entstehenden Kosten, rückzahlbar in

gleichen Monatsraten, und zwar falls kein

kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens

innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab dem Tage

der Überweisung, gewährt werden. Als Zuschuß

kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe

der tatsächlich entstandenen Kosten, dann gewährt

werden, wenn die Rückzahlung eines gewährten

Darlehens im Hinblick auf die persönlichen

Verhältnisse des Beihilfenwerbers eine besondere

Härte darstellen würde.

(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für

Niederlassungen als Darlehen und ausnahmsweise

als Zinsenzuschuß oder Zuschuß gewährt

werden. Die Höhe des Darlehens muß zu dem

angestrebten arbeitsmarktpolitischen Zweck in

einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Darlehen

ist mit dem für Kredite des ERP-Fonds

ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen

und, falls nicht ein kürzerer Zeitraum

vereinbart wurde, längstens innerhalb von fünf

Jahren ab dem Tage der Überweisung in gleichen

Monatsraten abzustatten. Ein Zinsenzuschuß

wird dann gewährt werden können, wenn die

für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen

Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung

für ein hiefür aufgenommenes Darlehen

über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes

hinausgeht und ohne Gewährung eines

Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen

unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß

richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit

des Betriebes und ist höchstens so zu bemessen,

daß die dem Kreditnehmer verbleibende

Zinsenbelastung nicht unter den üblichen Zinssatz

für Kredite aus Counterpartmitteln für

ähnliche Maßnahmen (BGBl. Nr. 207/1962 in

der jeweiligen Fassung) sinkt. Als Zuschuß kann

die Beihilfe bis zu höchstens 15 v. H. der tatsächlich

entstandenen Kosten dann gewährt werden,

wenn dadurch dem Beihilfenwerber die

Niederlassung ermöglicht wird.

(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 können als Zuschuß

zur Deckung der erhöhten Kosten des

Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit,

einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht

sind, längstens für die Dauer eines Jahres nach

Aufnahme der getrennten Haushaltsführung gewährt

werden, wenn ohne Gewährung einer

Beihilfe die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b

angestrebten Ziele nicht erreicht würden.

§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe

gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sind bei

dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Landesarbeitsamt, sofern es sich um eine

Beihilfe gemäß lit. c handelt, bei dem nach dem

ordentlichen Wohnsitz in Ermangelung eines

solchen bei dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt

des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt

einzubringen.

(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen

befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses,

sofern die Gesamtsumme im Einzelfall

den Betrag von 300.000 S nicht übersteigt,

das Landesarbeitsamt; in allen anderen Fällen

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie,

soweit es sich jedoch um Begehren handelt,

die den Bereich der Land- und Forstwirtschaft

betreffen, im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Finanzen und für Land-

und Forstwirtschaft.

(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT V

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und

Beirat für Arbeitsmarktpolitik

§ 40. Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter

und Arbeitsämter.

Beirat für Arbeitsmarktpolitik

§ 41. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik

errichtet.

(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt

die Beratung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden

Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in

allen Angelegenheiten zu hören, wo dies gesetzliche

Vorschriften vorsehen.

(3) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik setzt

sich aus je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern,

aus zwei Fachleuten aus dem Kreise

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

aus je einem Vertreter der Bundesministerien

für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie,

für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten

und Technik, für Inneres, für Unterricht

und aus der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern

zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

aus dem Kreise der Arbeitgeber- und

Arbeitnehmervertreter werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen bestellt.

(4) Die Vorschläge für die Bestellung der

Arbeitgebervertreter erstattet für je zwei Mitglieder

und zwei Ersatzmitglieder die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Vereinigung

Österreichischer Industrieller und die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs. Die Vorschläge für die Bestellung

der Arbeitnehmervertreter erstattet für je

drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder der

Österreichische Arbeiterkammertag, für je zwei

Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Österreichische

Gewerkschaftsbund und für je ein Mitglied

und ein Ersatzmitglied der Österreichische

Landarbeiterkammertag.

(5) Die Fachleute aus dem Kreise der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften und deren Ersatzmitglieder

werden nach Anhörung der Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestellt.

(6) Die Vertreter der im Abs. 3 genannten

Bundesministerien und deren Ersatzmitglieder

werden vom zuständigen Bundesminister namhaft

gemacht.

(7) Wird ein Vorschlag gemäß den Abs. 4

und 6 nicht innerhalb zweier Monate erstattet,

so bestellt der Bundesminister für soziale Verwaltung

diese Mitglieder aus eigenem.

(8) Das für jedes Mitglied bestellte Ersatzmitglied

vertritt das Mitglied, wenn dieses an der

Ausübung seiner Funktion verhindert ist oder

wenn es seines Amtes enthoben wurde, und

zwar bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes.

§ 42. (1) Als Mitglieder (Ersatzmitglieder)

können nur österreichische Staatsbürger bestellt

werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben

und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom

Amte eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) sind

Personen, die nach dem Geschwornen- und

Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der

jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen

Verurteilung zum Amte eines

Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden

für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.

Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister

für soziale Verwaltung durch Handschlag

gewissenhafte und unparteiische Ausübung

ihres Amtes zu geloben. Das Amt von

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb

der fünfjährigen Amtsdauer bestellt werden,

endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes

der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben

ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.

Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes

zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes

gesetzliches Hindernis bekannt wird

oder wenn es sich einer groben Verletzung oder

dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten

schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmitglied)

ist auch dann zu entheben, wenn in

seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt,

daß es nicht mehr geeignet erscheint, die

Interessen jener Gruppen wahrzunehmen, zu

deren Vertretung es bestellt wurde.

§ 43. (1) Den Vorsitz im Beirat für Arbeitsmarktpolitik

führt der Bundesminister für soziale

Verwaltung oder der von ihm bestellte Vertreter.

Der Vorsitzende kann den Beratungen des

Beirates für Arbeitsmarktpolitik weitere Fachleute

beiziehen.

(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik kann

zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse

aus dem Kreise seiner Mitglieder einsetzen. Der

Beirat für Arbeitsmarktpolitik und die von ihm

eingesetzten Ausschüsse werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung einberufen.

(3) Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

und alle Personen, die an den

Sitzungen des Beirates für Arbeitsmarktpolitik .

teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen in

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

haben Anspruch auf Ersatz der

Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung

für Zeitversäumnis entsprechend den

Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen

nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 179, gelten; darüber hinaus gebührt ihnen

nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme ein

Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen bestimmt

wird.

§ 44. Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden

Verwaltungsausschüsse (§ 76 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) haben,

abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen

Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei

der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden

Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz

vorgesehen ist, mitzuwirken. In Angelegenheiten

der Arbeitsvermittlung von grundsätzlicher

Bedeutung ist der zuständige Verwaltungsausschuß

zu hören.

ABSCHNITT VI

Allgemeine Bestimmungen

Zusammenarbeit der Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung

mit anderen Stellen

§ 45. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben bei der Durchführung ihrer

Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den

Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten,

den gesetzlichen Interessenvertretungen

sowie mit den kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

Meldungen der Krankenversicherungsträger

§ 46. Die Träger der Krankenversicherung

haben eine Ausfertigung der bei ihnen einlangenden

An- und Abmeldungen von Dienstnehmern

zur Sozialversicherung, nach Prüfung auf ihre

Vollständigkeit, an das nach dem Standort des

Betriebes zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.

Gebührenfreiheit

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben, Beilagen und

Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

des Bundes befreit. Diese Befreiung

gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 9

Abs. 3, 17 und 18.

Strafbestimmungen

§ 48. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

werden, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen

einer strengeren Strafe unterliegt, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen

von 300 S bis 6000 S oder mit Arrest von

einem Tag bis zu zwei Wochen bestraft; beide

Strafen können auch nebeneinander verhängt

werden.

ABSCHNITT VII

Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Berechtigungen

zur Arbeitsvermittlung

§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen

zur Ausübung der gemeinnützigen

oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben

unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle

sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der

Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Rentenbeihilfen

§ 50. Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der

Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung

der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach

dem 13. März 1938 entzogen wurde, bleibt aufrecht,

solange die Voraussetzungen, unter denen

die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag

kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Rentenbeihilfen

erhöhen insoweit dies unter Bedachtnahme auf

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Rentenbeziehers notwendig erscheint.

ABSCHNITT VIII

Finanzielle Bestimmungen

§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes

ist vorschußweise vom Bund zu

bestreiten.

(2) Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten,

die den Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer

Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an

die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung

für die Mitwirkung bei der Durchführung

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958.

(3) Der Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter

und Arbeitsämter ist je zur Hälfte

aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

(Art. IV Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958)

und aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen

Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV),

für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Ver-

gütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

(5) Sofern die laufenden Einnahmen der

Arbeitslosenversicherung nach Abzug des Aufwandes,

der aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

zu bestreiten ist, zur Deckung des

nach Abzug des Bundesbeitrages zu den Verwaltungskosten

der Landesarbeitsämter und

Arbeitsämter verbleibenden Aufwandes nach

diesem Bundesgesetz nicht ausreichen, ist der ungedeckte

Betrag aus dem Reservefonds zu entnehmen.

Vom Reservefonds dürfen in einem

solchen Fall Mittel nur so weit herangezogen

werden, als diese den aus den Mitteln der

Arbeitslosenversicherung zu bestreitenden durchschnittlichen

Jahresaufwand der letzten fünf Jahre

übersteigen.

ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 52. (1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige

Geltung gesetzten Vorschriften, die mit

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam

sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren

ihre Wirksamkeit

1. vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und

Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,

DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der

4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen,

insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung

und Berufsberatung beziehen,

sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Verordnungen und Anordnungen,

2. das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung

und Lehrstellenvermittlung vom

5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie

alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen

Verordnungen und Anordnungen,

3. das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes

vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der

Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes

der Landwirtschaft an Arbeitskräften

vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie

alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Verordnungen und Anordnungen,

4. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers

über die Verteilung von Arbeitskräften vom

10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle

auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen

Verordnungen und Anordnungen,

5. die Verordnung zur Änderung von Vorschriften

über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe

vom 1. September 1939, DRGBl.

I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz

bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen

ergangenen Verordnungen und

Anordnungen,

6. die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung

und Verpflichtung von Arbeitnehmern

nach dem Ausland vom 28. Juni 1935,

DRGBl. I S. 903.

(2) Die Vorschriften des § 103 a der Gewerbeordnung,

RGBl. Nr. 227/1859, der §§ 198 bis 201

und 300 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, des § 98 a des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, und des

§ 80 a des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, bleiben

unberührt.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen

können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen

werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von

Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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