31. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gmünd in Niederösterreich und Weitra
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird
mit Zustimmung der niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinden Dietmanns und Wielands
scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Gmünd in Niederösterreich aus. Die
Gemeinden Eichberg und Hörmanns bei Weitra
scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Weitra aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der Gemeinden Dietmanns, Eichberg,
Hörmanns bei Weitra und Wielands mit
Genehmigung der niederösterreichischen Landesregierung
und mit Zustimmung der Bundesregierung
neuerrichtete Gemeinde „Großdiet-
manns" im politischen Bezirk Gmünd wird dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Gmünd in Niederösterreich
zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1967 in Kraft.