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31_1966 AT

31. Verordnung: Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission besteht

aus ordentlichen und außerordentlichen

Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kommission

sind je ein Vertreter

1. jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,

2. jedes Amtes der Landesregierung,

3. der Oesterreichischen Nationalbank,

4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5. der Landwirtschaftskammern,

6. des Österreichischen Arbeiterkammertages,

7. der Landarbeiterkammern,

8. des Österreichischen Städtebundes,

9. des Österreichischen Gemeindebundes.

(3) Als außerordentliche Mitglieder sind in die

Kommission Personen zu berufen, von denen

kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen

oder kulturellen Leben eine besondere

Förderung der Arbeiten der Zentralkommission

erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20

nicht überschreiten.

§ 2. (1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

sind vom Bundeskanzleramt zu

berufen und abzuberufen.

(2) Als ordentliche Mitglieder sind die von den

in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt

namhaft gemachten Vertreter zu berufen.

Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann

vorzusehen, der das Mitglied bei dessen

Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder

sind vom Bundeskanzleramt abzuberufen,

wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen einen

anderen Vertreter namhaft machen.

(3) Für die Berufung der außerordentlichen

Mitglieder hat der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes an das Bundeskanzleramt

Vorschläge von Personen zu erstatten, von

denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen

oder kulturellen Tätigkeit eine besondere

Kenntnis und Förderung statistischer Arbeiten

erwartet werden kann. Auch die außerordentlichen

Mitglieder sind durch das Bundeskanzleramt

abzuberufen.

§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission

führt der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes, in seiner

Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes hat die Statistische Zentralkommission

zur ordentlichen Jahresversammlung

und zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen.

(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind

sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen

Mitglieder einzuladen. Die Einladungen

haben mindestens acht Tage vor Zusammentritt

der Kommission unter Angabe der Tagesordnung

schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis

ist zu sorgen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen

Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten,

das sind die bei den Ämtern und

Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten,

für die zu behandelnden Beratungsgegenstände

beiziehen. Der Vorsitzende kann auch

Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder

angehören und nicht als Fachreferenten

an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige

zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen

beiziehen.

(5) Die ordentliche Jahresversammlung hat

innerhalb der ersten drei Monate eines jeden

Kalenderjahres stattzufinden. Außerordentliche

Tagungen hat der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes anzuberaumen, sooft

dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, oder

binnen drei Monaten, wenn es ein ordentliches

Mitglied der Statistischen Zentralkommission

verlangt.

§ 4. (1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

der Statistischen Zentralkommission

setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus.

Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien

anwesend sein, die für den betreffenden

Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig

sind.

(2) Die Statistische Zentralkommisssion faßt

ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet

jedoch bei Stimmengleichheit.

(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und

außerordentlichen Mitglieder der Kommission.

Die den Beratungen der Kommission allenfalls

zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen

haben bei Abstimmungen der Kommission

kein Stimmrecht.

§ 5. Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission

ist ein Protokoll zu verfassen,

das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse

im Wortlaut sowie den wesentlichen

Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer

enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung

an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

zu versenden.

§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der

Statistik sowie zur Vorberatung von in der

Statistischen Zentralkommission zu behandelnden

Gegenständen sind für einzelne Fachgebiete der

Statistik Fachbeiräte zu bestellen.

(2) Die Statistische Zentralkommission hat die

Fachgebiete zu bestimmen, für welche Fachbeiräte

zu bestellen sind, und hat diese Fachgebiete

abzugrenzen.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind

vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

zu berufen.

(2) Dem Fachbeirat sind neben den fachlich

beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission

erprobte Fachleute des zu bearbeitenden

Gebietes zuzuziehen, von deren Rat eine besondere

Förderung der Arbeiten des Fachbeirates

zu erwarten ist.

(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt,

dem Fachbeirat nicht angehörende Personen

als Sachverständige den Sitzungen des Beirates

zuzuziehen.

§ 8. (1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt

der Präsident des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter

dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes hat die Fachbeiräte zu Sitzungen

einzuberufen, sooft dies notwendig ist, oder

binnen drei Monaten, wenn dies ein ordentliches

Mitglied der Statistischen Zentralkommission

verlangt. Die Einladung hat mindestens acht

Tage vor Zusammentritt des Fachbeirates unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. Die

Zuziehung von Fachreferenten ist für die Behandlung

spezieller Fragen gestattet. Über das Ergebnis

der Beratungen ist der Statistischen Zentralkommission

bei der nächsten Sitzung zu berichten.

§ 9. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

sowie der Fachbeiräte üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10. Die Kanzleigeschäfte der Statistischen

Zentralkommission und der Fachbeiräte hat das

Österreichische Statistische Zentralamt zu besorgen.

§ 11. Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1946

über den Beirat für die Statistik des Außenhandels

beim Österreichischen Statistischen Zentralamt,

BGBl. Nr. 11/1947, und die Verordnung

des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1947,

betreffend die Satzungen des Beirates für die

Statistik des Außenhandels, BGBl. Nr. 21, werden

durch die vorstehenden Bestimmungen nicht

berührt.

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