31. Verordnung: Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. (1) Die Statistische Zentralkommission besteht
aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kommission
sind je ein Vertreter
1. jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,
2. jedes Amtes der Landesregierung,
3. der Oesterreichischen Nationalbank,
4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
5. der Landwirtschaftskammern,
6. des Österreichischen Arbeiterkammertages,
7. der Landarbeiterkammern,
8. des Österreichischen Städtebundes,
9. des Österreichischen Gemeindebundes.
(3) Als außerordentliche Mitglieder sind in die
Kommission Personen zu berufen, von denen
kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen
oder kulturellen Leben eine besondere
Förderung der Arbeiten der Zentralkommission
erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20
nicht überschreiten.
§ 2. (1) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
sind vom Bundeskanzleramt zu
berufen und abzuberufen.
(2) Als ordentliche Mitglieder sind die von den
in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen dem Bundeskanzleramt
namhaft gemachten Vertreter zu berufen.
Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmann
vorzusehen, der das Mitglied bei dessen
Verhinderung vertritt. Die ordentlichen Mitglieder
sind vom Bundeskanzleramt abzuberufen,
wenn die in § 1 Abs. 2 angeführten Stellen einen
anderen Vertreter namhaft machen.
(3) Für die Berufung der außerordentlichen
Mitglieder hat der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes an das Bundeskanzleramt
Vorschläge von Personen zu erstatten, von
denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen, wirtschaftlichen
oder kulturellen Tätigkeit eine besondere
Kenntnis und Förderung statistischer Arbeiten
erwartet werden kann. Auch die außerordentlichen
Mitglieder sind durch das Bundeskanzleramt
abzuberufen.
§ 3. (1) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission
führt der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes, in seiner
Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.
(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes hat die Statistische Zentralkommission
zur ordentlichen Jahresversammlung
und zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen.
(3) Zu allen Tagungen der Kommission sind
sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen
Mitglieder einzuladen. Die Einladungen
haben mindestens acht Tage vor Zusammentritt
der Kommission unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis
ist zu sorgen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen
Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten,
das sind die bei den Ämtern und
Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten,
für die zu behandelnden Beratungsgegenstände
beiziehen. Der Vorsitzende kann auch
Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder
angehören und nicht als Fachreferenten
an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige
zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen
beiziehen.
(5) Die ordentliche Jahresversammlung hat
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden
Kalenderjahres stattzufinden. Außerordentliche
Tagungen hat der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes anzuberaumen, sooft
dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, oder
binnen drei Monaten, wenn es ein ordentliches
Mitglied der Statistischen Zentralkommission
verlangt.
§ 4. (1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit
der Statistischen Zentralkommission
setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus.
Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien
anwesend sein, die für den betreffenden
Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig
sind.
(2) Die Statistische Zentralkommisssion faßt
ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet
jedoch bei Stimmengleichheit.
(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder der Kommission.
Die den Beratungen der Kommission allenfalls
zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen
haben bei Abstimmungen der Kommission
kein Stimmrecht.
§ 5. Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission
ist ein Protokoll zu verfassen,
das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse
im Wortlaut sowie den wesentlichen
Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer
enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung
an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
zu versenden.
§ 6. (1) Zur Beratung des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes in Einzelfragen der
Statistik sowie zur Vorberatung von in der
Statistischen Zentralkommission zu behandelnden
Gegenständen sind für einzelne Fachgebiete der
Statistik Fachbeiräte zu bestellen.
(2) Die Statistische Zentralkommission hat die
Fachgebiete zu bestimmen, für welche Fachbeiräte
zu bestellen sind, und hat diese Fachgebiete
abzugrenzen.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind
vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
zu berufen.
(2) Dem Fachbeirat sind neben den fachlich
beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission
erprobte Fachleute des zu bearbeitenden
Gebietes zuzuziehen, von deren Rat eine besondere
Förderung der Arbeiten des Fachbeirates
zu erwarten ist.
(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt,
dem Fachbeirat nicht angehörende Personen
als Sachverständige den Sitzungen des Beirates
zuzuziehen.
§ 8. (1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt
der Präsident des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter
dieses Amtes.
(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes hat die Fachbeiräte zu Sitzungen
einzuberufen, sooft dies notwendig ist, oder
binnen drei Monaten, wenn dies ein ordentliches
Mitglied der Statistischen Zentralkommission
verlangt. Die Einladung hat mindestens acht
Tage vor Zusammentritt des Fachbeirates unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. Die
Zuziehung von Fachreferenten ist für die Behandlung
spezieller Fragen gestattet. Über das Ergebnis
der Beratungen ist der Statistischen Zentralkommission
bei der nächsten Sitzung zu berichten.
§ 9. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
sowie der Fachbeiräte üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10. Die Kanzleigeschäfte der Statistischen
Zentralkommission und der Fachbeiräte hat das
Österreichische Statistische Zentralamt zu besorgen.
§ 11. Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1946
über den Beirat für die Statistik des Außenhandels
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt,
BGBl. Nr. 11/1947, und die Verordnung
des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1947,
betreffend die Satzungen des Beirates für die
Statistik des Außenhandels, BGBl. Nr. 21, werden
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.