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31_1965 AT

31. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Dezember 1964, V 30/64 — dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung am

4. Feber 1965 zugestellt — das im § 10 erster

Satz der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 10. November 1951

über allgemeine Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

(Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),

BGBl. Nr. 265, enthaltene Wort „natürlich"

als gesetzwidrig aufgehoben.

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