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31_1964 AT

31. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille.

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963 über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,

BGBl. Nr. 203, wird verordnet

§ 1. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist

nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung

zu gestalten.

§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist am

dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite

zu tragen. Das Tragen von Bandspangen

(Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der

Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maß-

stab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes

in Form von Rosetten oder schmalen Leisten

zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihungen

von Wehrdiensterinnerungsmedaillen zu führen.

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