31_1964
AT
31. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 31. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille.
1964_31_0 31. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille.
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Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963 über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,
BGBl. Nr. 203, wird verordnet
§ 1. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist
nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung
zu gestalten.
§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist am
dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite
zu tragen. Das Tragen von Bandspangen
(Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der
Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maß-
stab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes
in Form von Rosetten oder schmalen Leisten
zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihungen
von Wehrdiensterinnerungsmedaillen zu führen.