31. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 12/62
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 12/1962
(In der 17. Sitzung am 20. Dezember 1962
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1962 Der Beschluß Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 29/1963 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 18/1962 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Feber 1963 in
Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.