31. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 21/61
Beschluß des Rates Nr. 21/1961
(In der 33. Sitzung am 2. November 1961
gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN
GERINGEN WERTES
DER RAT hat,
gestützt auf Anhang B Regel 8 Absatz 6 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die
im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze
übersteigt und die nicht zu Handelszwecken,
sondern zum persönlichen Gebrauch eingeführt
werden, ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz
1 des Anhanges B zum Übereinkommen verlangten
Ursprungsnachweises zu verzichten, vorausgesetzt,
daß
a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedstaates
erworben worden sind und im
Reisendenverkehr eingeführt werden,
oder daß
b) die Waren von einer Privatperson im
Gebiete eines Mitgliedstaates an eine
Privatperson im Gebiete eines anderen
Mitgliedstaates versandt werden.
2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden
Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich
aus Zonenwaren bestehen und vom
Gebiet eines Mitgliedstaates aus versandt werden
und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3
genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom
Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle
des in Regel 8 Absatz 1 des Anhangs B des
Übereinkommens verlangten Ursprungsnachweises.
Diese Erklärung, womit der Zonenursprung
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
belegt werden soll, ist auf der Rechnung
mit den folgenden Worten abzugeben
(oder in der entsprechenden offiziellen Übersetzung)
„alle oben angeführten Waren haben
EFTA-Ursprung."
3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1
und 2 Bezug genommen wird, beträgt
4. Die Behörden des einführenden Mitgliedstaates
sind berechtigt, in Zweifelsfällen die
Vorlage zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.
5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.