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31_1962 AT

31. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 21/61

Beschluß des Rates Nr. 21/1961

(In der 33. Sitzung am 2. November 1961

gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN

GERINGEN WERTES

DER RAT hat,

gestützt auf Anhang B Regel 8 Absatz 6 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die

im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze

übersteigt und die nicht zu Handelszwecken,

sondern zum persönlichen Gebrauch eingeführt

werden, ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz

1 des Anhanges B zum Übereinkommen verlangten

Ursprungsnachweises zu verzichten, vorausgesetzt,

daß

a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedstaates

erworben worden sind und im

Reisendenverkehr eingeführt werden,

oder daß

b) die Waren von einer Privatperson im

Gebiete eines Mitgliedstaates an eine

Privatperson im Gebiete eines anderen

Mitgliedstaates versandt werden.

2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden

Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich

aus Zonenwaren bestehen und vom

Gebiet eines Mitgliedstaates aus versandt werden

und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3

genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom

Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle

des in Regel 8 Absatz 1 des Anhangs B des

Übereinkommens verlangten Ursprungsnachweises.

Diese Erklärung, womit der Zonenursprung

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

belegt werden soll, ist auf der Rechnung

mit den folgenden Worten abzugeben

(oder in der entsprechenden offiziellen Übersetzung)

„alle oben angeführten Waren haben

EFTA-Ursprung."

3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1

und 2 Bezug genommen wird, beträgt

4. Die Behörden des einführenden Mitgliedstaates

sind berechtigt, in Zweifelsfällen die

Vorlage zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.

5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

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