31. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Artikel VI und VII des Abkommens
vom 25. Oktober 1956 zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen, BGBl. Nr. 232/1957, wird verordnet
§ 1.
Die Erhebung der Kapitalertragsteuer von
Einkünften, die gemäß den §§.85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954,
dem Steuerabzug in Österreich unterliegen, wird
durch die Bestimmungen der Artikel VI und VII
des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen
der Republik Österreich und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen (im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet) nicht berührt.
§ 2.
Natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten von Amerika sowie Körperschaften
und andere Rechtsträger, die nach dem
Recht der Vereinigten Staaten von Amerika,
ihrer Gliedstaaten oder Territorien errichtet oder
organisiert sind, sind unter der Voraussetzung,
daß sie in Österreich nur beschränkt einkommensteuer
(körperschaftsteuer)pflichtig sind, berechtigt,
die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den
Bestimmungen der Artikel VI und VII des Abkommens
zulässige Ausmaß von ihren Einkünften
einbehalten wurden.
§ 3.
(1) Rückerstattungsanträge gemäß § 2 sind
unter Verwendung der Vordrucke R-USA (Anlage)
geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
bei dem Finanzamt einzubringen, das für die
Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer
in Österreich zuständig ist. Als
Beweismittel sind der zweiten Ausfertigung des
Antrages die Belege über die erfolgte Auszahlung
oder Gutschrift der Kapitalerträge (Kupongutschriften,
Kassabestätigungen) beizufügen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag
zusammengefaßt werden. Gesonderte Anträge
sind einzureichen, soweit die in Österreich
wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen
Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt
werden.
(4) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.