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31_1961 AT

31. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

Auf Grund der Artikel VI und VII des Abkommens

vom 25. Oktober 1956 zwischen der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten

von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen, BGBl. Nr. 232/1957, wird verordnet

§ 1.

Die Erhebung der Kapitalertragsteuer von

Einkünften, die gemäß den §§.85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954,

dem Steuerabzug in Österreich unterliegen, wird

durch die Bestimmungen der Artikel VI und VII

des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen

der Republik Österreich und den Vereinigten

Staaten von Amerika zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen (im folgenden als „Abkommen"

bezeichnet) nicht berührt.

§ 2.

Natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten

Staaten von Amerika sowie Körperschaften

und andere Rechtsträger, die nach dem

Recht der Vereinigten Staaten von Amerika,

ihrer Gliedstaaten oder Territorien errichtet oder

organisiert sind, sind unter der Voraussetzung,

daß sie in Österreich nur beschränkt einkommensteuer

(körperschaftsteuer)pflichtig sind, berechtigt,

die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den

Bestimmungen der Artikel VI und VII des Abkommens

zulässige Ausmaß von ihren Einkünften

einbehalten wurden.

§ 3.

(1) Rückerstattungsanträge gemäß § 2 sind

unter Verwendung der Vordrucke R-USA (Anlage)

geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

bei dem Finanzamt einzubringen, das für die

Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer

in Österreich zuständig ist. Als

Beweismittel sind der zweiten Ausfertigung des

Antrages die Belege über die erfolgte Auszahlung

oder Gutschrift der Kapitalerträge (Kupongutschriften,

Kassabestätigungen) beizufügen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag

zusammengefaßt werden. Gesonderte Anträge

sind einzureichen, soweit die in Österreich

wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen

Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt

werden.

(4) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

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