31. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der finnischen Regierung über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
FINNISCHE GESANDTSCHAFT
Nr. 417
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Finnland, Dänemark, Norwegen
und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der finnischen Rerierung
die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel
vom 5. und 18. November 1954 zwischen dem
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Finnlands und dem Gesandten Österreichs in
Helsinki über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
für Staatsangehörige des einen Staates,
die in das Gebiet des anderen Staates einreisen
wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend, seinen
Aufenthalt in Finnland nach Ablauf eines Zeitraumes
von drei Monaten nach seiner Einreise
in einem der an dem oben erwähnten nordischen
Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern
wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in
Finnland anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen
Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein
Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten
Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten
hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem
Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit Obigem
einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß das gegenständliche Schreiben und die in
analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure
Exzellenz freundlicherweise zukommen lassen
wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen
vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig
geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser
Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von einem
anderen nordischen Staate kommend, vor diesem
Zeitpunkte nach Finnland eingereist sind, werden
jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande
drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Frietsch
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Bundeskanzleramt
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18 Juni 1958.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den
Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche
folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
„Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Finnland, Dänemark, Norwegen
und Schweden über die Aufhebung der
Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den
nordischen Staaten habe ich im Namen der
finnischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen,
den Notenwechsel vom 5. und 18. November
1954 zwischen dem Minister für die Auswärtigen
Angelegenheiten Finnlands und dem
österreichischen Gesandten in Helsinki über
die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für
Staatsangehörige des einen Staates, die in das
Gebiet des anderen Staates einreisen wollen,
durch folgende Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend,
seinen Aufenthalt in Finnland nach Ablauf
eines Zeitraumes von drei Monaten nach
seiner Einreise in einem der an dem oben
erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden
Länder zu verlängern wünscht,
hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Finnland
anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der
nordischen Länder an gerechnet. Falls sich
jedoch ein Reisender in den sechs Monaten
vor seiner letzten Einreise in einem nordischen
Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer
von dem Zeitraum von drei
Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit
Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,
vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben
und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,
die mir Euer Exzellenz freundlicherweise
zukommen lassen wollen, als ein zwischen
unseren beiden Regierungen vereinbarter
Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,
betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,
angesehen wird. Dieser Zusatz
soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten.
Österreichische Staatsangehörige, die, von
einem anderen nordischen Staate kommend,
vor diesem Zeitpunkte nach Finnland eingereist
sind, werden jedoch berechtigt sein, sich
in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"
Ich habe die Ehre, Ihnen Herr Geschäftsträger,
mitzuteilen, daß die österreichische Regierung,
von den gleichen Absichten geleitet, die in der
Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum
Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben
einverstanden ist und den Austausch der Noten
als Abschluß einer Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Figl
Herrn
Dr. C. O. Frietsch,
Geschäftsträger en pied der
Republik Finnland
Wien