31. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Ärztegesetzes, BGBl.
Nr. 92/1949, wird verordnet
Die Bestimmungen der Ärztekammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 64/1950, werden abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„J 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches jeder
Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden
für
a) die in Ausbildung stehenden Ärzte,
b) die praktischen Ärzte,
c) die Fachärzte.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen
zu einem Wahlkörper richtet sich für alle
ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1
des Ärztegesetzes) nach der am Tage der Wahlausschreibung
in der Ärzteliste eingetragenen Berufsbezeichnung.
Amtsärzte und die diesen gemäß
§ 48 des Ärztegesetzes gleichgestellten Ärzte sind,
sofern sie nur außerordentliche Kammerangehörige
sind, entsprechend der ihnen am Tage der
Wahlausschreibung Zukommenden Berechtigung
zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach
Abs. 1 lit. b und c einem dieser Wahlkörper einzureihen.
(s) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission
binnen einer Woche nach Ausschreibung der
Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern
zusammengefaßten, ihren Beruf ausübenden
Kammerangehörigen mit der in der Ärzteliste
am Tag der Wahlausschreibung eingetragenen
Berufsbezeichnung vorzulegen. Amtsärzte und
die diesen gesetzlich gleichgestellten Ärzte sind,
sofern sie am Tag der Wahlausschreibung nur
außerordentliche Kammerangehörige sind, als
solche besonders zu bezeichnen."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahlen wird am Sitze jeder Ärztekammer unbeschadet
der Vorschriften des § 19 a eine gemeinsame
Wahlkommission für die drei im § 2
Abs. 1 angeführten Wahlkörper bestellt. Die
Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden,
neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zu
einem Drittel aus dem Kreise der in Ausbildung
stehenden Ärzte, der praktischen Ärzte und der
Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und
passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen.
Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige
Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen."
3. § 5 Abs. 5 lit. b ist zu streichen. An Stelle
der in Klammer gesetzten Zitierung „(§ 14
Abs. 1)" in den lit. c und d ist jeweils „(§ 11 und
§ 13)" zu setzen. Die bisherigen Bestimmungen
des § 5 lit. c bis j erhalten die Bezeichnung b
bis i.
4. Im § 8 Abs. 2 lit. f sind an die Stelle der
Worte „drei Wochen" die Worte „vier Wochen"
zu setzen.
5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle im Bereiche
der Ärztekammer ihren Beruf ausübenden Kammerangehörigen,
die am Tage der Wahlausschreibung
das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper
richtet sich nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 2."
6. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Wählbar sind alle wahlberechtigten
ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1
des Ärztegesetzes). Nicht gewählte Bewerber eines
Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall,
daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit
für einen Wahlkörper richtet sich nach
der Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper gemäß
den Bestimmungen des § 2 Abs. 2."
7. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Wahlkommission hat die von der
Ärztekammer nach Wahlkörpern erstellten Verzeichnisse
(§ 2 Abs. 3) spätestens zwei Wochen
nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an
ihrem Sitze mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß von Wahlberechtigten Einsprüche
innerhalb zweier Wochen nach ihrer Veröffentlichung
beim Vorsitzenden der Wahlkommission
eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten
Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich
unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper
richten, innerhalb der gleichen Frist bei
der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden
können."
8. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber
von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission
die zur Durchführung des Wahlverfahrens
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen
zu gewähren."
9. § 13 hat zu lauten
„Einspruchsverfahren.
§ 13. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung
über die Auflegung der Wählerliste im
Amtsblatte der Landesregierung und in der
Österreichischen Ärztezeitung unter Hinweis auf
die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen
dieser Verordnung zu veröffentlichen."
10. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Innerhalb zweier Wochen nach Auflegung
der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte
wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich
Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger
Zuweisung zu einem Wahlkörper
schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche gegen
die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem
Wahlkörper sind bei der Ärztekammer einzubringen,
die hierüber endgültig entscheidet.
Sonstige Einsprüche sind bei der Wahlkommission
einzubringen; diese entscheidet hierüber endgültig.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne
Person gerichtet sein; ist ein Einspruch
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so
ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur
Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder
Einspruch ist zu begründen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an diesen nur
mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind
Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler
u. dgl.
(4) Die Wahlkommission beziehungsweise
die Ärztekammer (§ 11) hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben
wurde, hievon binnen zwei Tagen nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen
der Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb von fünf
Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim
Vorsitzenden der Wahlkommission beziehungsweise
bei der Ärztekammer (§ 11) schriftlich eingebracht
werden.
(s) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission
beziehungsweise die Ärztekammer (§ 11)
binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist
endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung
des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt
ist.
(6) Die Wahlkommission beziehungsweise die
Ärztekammer (§ 11) hat ihre Entscheidung dem
Einspruchswerber und dem durch die Entschei-
dung Betroffenen sofort schriftlich bekanntzugeben.
Die Entscheidung der Ärztekammer über
den Einspruch gegen die Einreihung in einen
Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission
zur Kenntnis zu bringen. An diese Entscheidung
ist die Wahlkommission gebunden.
(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission
oder der Ärztekammer eine Richtigstellung
oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die
Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung
und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.
Die abgeschlossenen Wählerlisten
sind der Wahl zugrunde zu legen."
11. Im § 16 Abs. 1 sind an Stelle der Worte
„drei Wochen" die Worte „vier Wochen" zu
setzen.
12. § 16 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern mit deren Unterschriften
enthalten, als Kammermitglieder für die
Ärztekammer vom betreffenden Wahlkörper
zu wählen sind, und zwar in der beantragten
Reihenfolge unter Angabe des
Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten und
der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung
des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tage
der Wahlausschreibung."
13. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend
dem Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist
insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in
einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch
gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist
von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen
im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung
sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des
14. Tages vor Beginn der Wahlhandlung der
Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch
Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
haben die Unterschrift des gestrichenen oder
neuaufgenommenen , Kandidaten zu enthalten
und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt
sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag
unterzeichnet haben."
14. Nach § 19 ist ein neuer § 19 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 19 a. (1) Für die Durchführung der Wahlen
im Bereiche der Ärztekammer für Wien kann auf
Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung
die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens,
der Stimmenzählung und
des Ermittlungsverfahrens am Sitze der Ärztekammer
nach Wahlkörpern gesondert und räumlich
getrennt zugelassen werden. In diesem Falle
ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als
Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers
zu bestellen. Die Bestellung obliegt der
Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß
§ 5 Abs. 3 bestellte Wahlkommissär vor.
(2) Die Wahlkommission für den Wahlkörper
besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der
Wahlkommission, drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern,
die das aktive und passive Wahlrecht
zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag
des abtretenden Kammervorstandes von
der Landesregierung ernannt. Jede wahlwerbende
Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 17
Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann
in die Wahlkommission des Wahlkörpers
entsenden. Die Vertrauensmänner sind
dem Leiter der Wahlkommission des Wahlkörpers
spätestens am fünften Tage vor der Wahl
durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter
der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
Jeder Vertrauensmann erhält vom Leiter als Vorsitzenden
der Wahlkommission einen Eintrittsschein,
der ihm die Anwesenheit als Zeuge der
Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluß auf den
Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne
nicht zu.
(3) Der Wahlkommission des Wahlkörpers
kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des
Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung
und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung
der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich
der Abfassung der Niederschrift finden
die Bestimmungen des § 26 mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Niederschriften der Wahlkommissionen
der Wahlkörper von den Mitgliedern
der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen
und in einer Gesamtniederschrift, die von
sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen
der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen
sind.
(4) Zur Entscheidung über Einsprüche gemäß
§ 27 werden die Mitglieder aller Wahlkommissionen
der Wahlkörper als Gesamtorgan tätig."
15. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,
der für einen verlautbarten Wahlvorschlag
abgegeben worden ist und in seiner Größe
und Barbe dem Stimmzettel nach der Nationalrats-
Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67, entspricht."
16. Die Anlage 1 entfällt.
17. Die bisherige Anlage 2 erhält die Bezeichnung
Anlage 1. Auf dem Wahlkuvert haben die
Worte „Hier umbiegen und scharf abtrennen" zu
entfallen.