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31_1958 AT

31. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Abänderung der Ärztekammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 29 des Ärztegesetzes, BGBl.

Nr. 92/1949, wird verordnet

Die Bestimmungen der Ärztekammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 64/1950, werden abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„J 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches jeder

Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden

für

a) die in Ausbildung stehenden Ärzte,

b) die praktischen Ärzte,

c) die Fachärzte.

(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen

zu einem Wahlkörper richtet sich für alle

ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1

des Ärztegesetzes) nach der am Tage der Wahlausschreibung

in der Ärzteliste eingetragenen Berufsbezeichnung.

Amtsärzte und die diesen gemäß

§ 48 des Ärztegesetzes gleichgestellten Ärzte sind,

sofern sie nur außerordentliche Kammerangehörige

sind, entsprechend der ihnen am Tage der

Wahlausschreibung Zukommenden Berechtigung

zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach

Abs. 1 lit. b und c einem dieser Wahlkörper einzureihen.

(s) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission

binnen einer Woche nach Ausschreibung der

Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern

zusammengefaßten, ihren Beruf ausübenden

Kammerangehörigen mit der in der Ärzteliste

am Tag der Wahlausschreibung eingetragenen

Berufsbezeichnung vorzulegen. Amtsärzte und

die diesen gesetzlich gleichgestellten Ärzte sind,

sofern sie am Tag der Wahlausschreibung nur

außerordentliche Kammerangehörige sind, als

solche besonders zu bezeichnen."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahlen wird am Sitze jeder Ärztekammer unbeschadet

der Vorschriften des § 19 a eine gemeinsame

Wahlkommission für die drei im § 2

Abs. 1 angeführten Wahlkörper bestellt. Die

Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden,

neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zu

einem Drittel aus dem Kreise der in Ausbildung

stehenden Ärzte, der praktischen Ärzte und der

Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und

passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen.

Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige

Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen."

3. § 5 Abs. 5 lit. b ist zu streichen. An Stelle

der in Klammer gesetzten Zitierung „(§ 14

Abs. 1)" in den lit. c und d ist jeweils „(§ 11 und

§ 13)" zu setzen. Die bisherigen Bestimmungen

des § 5 lit. c bis j erhalten die Bezeichnung b

bis i.

4. Im § 8 Abs. 2 lit. f sind an die Stelle der

Worte „drei Wochen" die Worte „vier Wochen"

zu setzen.

5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle im Bereiche

der Ärztekammer ihren Beruf ausübenden Kammerangehörigen,

die am Tage der Wahlausschreibung

das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper

richtet sich nach den Bestimmungen des § 2

Abs. 2."

6. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Wählbar sind alle wahlberechtigten

ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1

des Ärztegesetzes). Nicht gewählte Bewerber eines

Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall,

daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit

für einen Wahlkörper richtet sich nach

der Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper gemäß

den Bestimmungen des § 2 Abs. 2."

7. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Wahlkommission hat die von der

Ärztekammer nach Wahlkörpern erstellten Verzeichnisse

(§ 2 Abs. 3) spätestens zwei Wochen

nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an

ihrem Sitze mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß von Wahlberechtigten Einsprüche

innerhalb zweier Wochen nach ihrer Veröffentlichung

beim Vorsitzenden der Wahlkommission

eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten

Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich

unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper

richten, innerhalb der gleichen Frist bei

der betreffenden Ärztekammer eingebracht werden

können."

8. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber

von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission

die zur Durchführung des Wahlverfahrens

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen

zu gewähren."

9. § 13 hat zu lauten

„Einspruchsverfahren.

§ 13. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung

über die Auflegung der Wählerliste im

Amtsblatte der Landesregierung und in der

Österreichischen Ärztezeitung unter Hinweis auf

die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen

dieser Verordnung zu veröffentlichen."

10. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Innerhalb zweier Wochen nach Auflegung

der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte

wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich

Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger

Zuweisung zu einem Wahlkörper

schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche gegen

die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem

Wahlkörper sind bei der Ärztekammer einzubringen,

die hierüber endgültig entscheidet.

Sonstige Einsprüche sind bei der Wahlkommission

einzubringen; diese entscheidet hierüber endgültig.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne

Person gerichtet sein; ist ein Einspruch

gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so

ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur

Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder

Einspruch ist zu begründen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an diesen nur

mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind

Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler

u. dgl.

(4) Die Wahlkommission beziehungsweise

die Ärztekammer (§ 11) hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben

wurde, hievon binnen zwei Tagen nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen

der Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb von fünf

Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim

Vorsitzenden der Wahlkommission beziehungsweise

bei der Ärztekammer (§ 11) schriftlich eingebracht

werden.

(s) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission

beziehungsweise die Ärztekammer (§ 11)

binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist

endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung

des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt

ist.

(6) Die Wahlkommission beziehungsweise die

Ärztekammer (§ 11) hat ihre Entscheidung dem

Einspruchswerber und dem durch die Entschei-

dung Betroffenen sofort schriftlich bekanntzugeben.

Die Entscheidung der Ärztekammer über

den Einspruch gegen die Einreihung in einen

Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission

zur Kenntnis zu bringen. An diese Entscheidung

ist die Wahlkommission gebunden.

(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission

oder der Ärztekammer eine Richtigstellung

oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die

Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung

und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.

Die abgeschlossenen Wählerlisten

sind der Wahl zugrunde zu legen."

11. Im § 16 Abs. 1 sind an Stelle der Worte

„drei Wochen" die Worte „vier Wochen" zu

setzen.

12. § 16 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern mit deren Unterschriften

enthalten, als Kammermitglieder für die

Ärztekammer vom betreffenden Wahlkörper

zu wählen sind, und zwar in der beantragten

Reihenfolge unter Angabe des

Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten und

der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung

des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tage

der Wahlausschreibung."

13. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend

dem Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist

insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in

einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch

gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist

von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen

im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung

sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des

14. Tages vor Beginn der Wahlhandlung der

Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch

Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

haben die Unterschrift des gestrichenen oder

neuaufgenommenen , Kandidaten zu enthalten

und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt

sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag

unterzeichnet haben."

14. Nach § 19 ist ein neuer § 19 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 19 a. (1) Für die Durchführung der Wahlen

im Bereiche der Ärztekammer für Wien kann auf

Antrag des Wahlkommissärs von der Landesregierung

die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens,

der Stimmenzählung und

des Ermittlungsverfahrens am Sitze der Ärztekammer

nach Wahlkörpern gesondert und räumlich

getrennt zugelassen werden. In diesem Falle

ist je ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als

Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers

zu bestellen. Die Bestellung obliegt der

Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß

§ 5 Abs. 3 bestellte Wahlkommissär vor.

(2) Die Wahlkommission für den Wahlkörper

besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der

Wahlkommission, drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern,

die das aktive und passive Wahlrecht

zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder

und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag

des abtretenden Kammervorstandes von

der Landesregierung ernannt. Jede wahlwerbende

Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 17

Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann

in die Wahlkommission des Wahlkörpers

entsenden. Die Vertrauensmänner sind

dem Leiter der Wahlkommission des Wahlkörpers

spätestens am fünften Tage vor der Wahl

durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter

der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

Jeder Vertrauensmann erhält vom Leiter als Vorsitzenden

der Wahlkommission einen Eintrittsschein,

der ihm die Anwesenheit als Zeuge der

Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluß auf den

Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne

nicht zu.

(3) Der Wahlkommission des Wahlkörpers

kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des

Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung

und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung

der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich

der Abfassung der Niederschrift finden

die Bestimmungen des § 26 mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Niederschriften der Wahlkommissionen

der Wahlkörper von den Mitgliedern

der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen

und in einer Gesamtniederschrift, die von

sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen

der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen

sind.

(4) Zur Entscheidung über Einsprüche gemäß

§ 27 werden die Mitglieder aller Wahlkommissionen

der Wahlkörper als Gesamtorgan tätig."

15. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,

der für einen verlautbarten Wahlvorschlag

abgegeben worden ist und in seiner Größe

und Barbe dem Stimmzettel nach der Nationalrats-

Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67, entspricht."

16. Die Anlage 1 entfällt.

17. Die bisherige Anlage 2 erhält die Bezeichnung

Anlage 1. Auf dem Wahlkuvert haben die

Worte „Hier umbiegen und scharf abtrennen" zu

entfallen.

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