31. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des gerichtlichen Strafverfahrensrechtes und des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
1. Im § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar
1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
bei den Oberlandesgerichten und
dem Obersten Gerichtshof entfällt die Ziffer 11.
2. Im § 39 der Österreichischen Strafprozeßordnung
1945, ASlg. Nr. 1, hat der dritte Absatz
zu lauten
„(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter
Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste
anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres
zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen,
bei welchen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten
ist. In diese Liste sind vorerst alle im
Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die
Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte
aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber
auch für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft
oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige
sowie alle Doktoren der Rechte, welche Mitglieder
des Lehrkörpers einer rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät sind, aufzunehmen,
sofern nicht Umstände vorliegen, welche nach
dem Gesetz die Ausschließung von dem Richteramte,
der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariate
zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung
aus der Verteidigerliste gekränkt
erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem
ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim
Bundesministerium für Justiz beschweren."
Artikel II.
Der erste Absatz im § 45 a der Österreichischen
Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1, hat zu
lauten
„(1) Ein Rechtsanwalt kann sich als Verteidiger
im ordentlichen Verfahren vor dem Gerichtshof
erster Instanz, jedoch unter Ausschluß der Hauptverhandlung
vor dem Geschwornengerichte,
auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden
Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in der Verteidigerliste
eingetragen ist, vertreten lassen, in
der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht
aber nur dann, wenn ein solcher Rechtsanwaltsanwärter
die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg
abgelegt hat; liegen rücksichtswürdige Gründe
vor, so kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
auf Antrag eines Rechtsanwaltes dem
Rechtsanwaltsanwärter das Erfordernis der Prüfung
erlassen, sobald er an einer inländischen
Hochschule den rechtswissenschaftlichen Doktorgrad
erlangt hat und eine einjährige zivil- und
strafgerichtliche Praxis beim Gerichtshof erster
Instanz und beim Bezirksgericht sowie eine zweijährige
Praxis in der Rechtsanwaltschaft nachzuweisen
vermag."
Artikel III.
Als XXVIII. Hauptstück werden der Österreichischen
Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1,
folgende Bestimmungen angefügt
„Von der Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit
über Soldaten im Frieden.
§ 492. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist
jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
§ 493. (1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden
der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, sind die allgemeinen Vorschriften
über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten
anzuwenden.
§ 494. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndung
einer Tat nicht, daß sie auch als Verstoß gegen
eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht
disziplinär geahndet werden kann.
(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen
einer Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes
oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,
ASlg. Nr. 2, aber nicht einleiten, ein eingeleitetes
Verfahren vorläufig nicht fortsetzen, sobald
ihm bekanntgeworden ist, daß wegen der Tat ein
militärisches Ordnungsstrafverfahren oder Dienststrafverfahren
durchgeführt wird; solange deswegen
das gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet
oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.
(3) Von der Verfolgung wegen einer Übertretung
nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem
Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, kann
der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten,
wenn mit der Verurteilung keine Rechtsfolgen
verbunden wären und die Tat so geringfügig
ist, daß die verhängte Ordnungsstrafe oder
Dienststrafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich
macht.
§ 495. (1) Auch militärische Kommanden und
Wachen können die vorläufige Verwahrung
(§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen
zum Behufe der Vorführung vor den
Untersuchungsrichter vornehmen
1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen
Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird,
2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der
im § 175 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt
und die vorläufige Einholung des richterlichen
Befehles wegen Gefahr am Verzuge nicht
tunlich ist oder
3. wenn der Verdächtige Soldat ist und die
Aufrechterhaltung der militärischen Zucht und
Ordnung die sofortige Verhaftung fordert.
(2) Wachen können Vorgesetzte und Höhere
aus eigener Macht nur in Verwahrung nehmen,
wenn diese bei Verübung eines Verbrechens betreten
werden.
(3) Unter Wachen im Sinne dieser Gesetzesstelle
sind auch die Inspektionsorgane, Patrouillen
und Streifen zu verstehen.
(4) Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich,
jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden
seit Beginn der Verwahrung dem Untersuchungsrichter
abzuliefern (§ 4 des Gesetzes vom
27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).
§ 496. Wenn die Aufrechterhaltung der militärischen
Zucht und Ordnung die sofortige Verhaftung
eines Soldaten fordert, kann auch vom
Gericht die vorläufige Verwahrung angeordnet
oder die Untersuchungshaft verhängt werden.
Doch hat das Gericht in einem solchen Falle,
wenn nicht schon ein Antrag des dem Verdächtigen
vorgesetzten militärischen Kommandos
vorliegt, diesem vor Verhängung oder Aufhe-
bung der Haft womöglich Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
§ 497. (1) Von jeder Ladung und von jeder
Verhaftung oder Enthaftung eines Soldaten
sowie von der Anordnung des Vollzuges der
gegen Soldaten verhängten Freiheitsstrafen ist das
unmittelbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen;
die Benachrichtigung von der Ladung
hat zu entfallen, wenn diese durch das vorgesetzte
Kommando zugestellt wird.
(2) Die Einleitung des Strafverfahrens gegen
einen Soldaten ist seinem Disziplinarvorgesetzten
anzuzeigen. Diesem sind nach rechtskräftiger Beendigung
des Strafverfahrens die Akten zur Einsicht
zu übersenden.
(3) Die Verurteilung eines Wehrpflichtigen der
Reserve ist seinem Standeskörper bekanntzugeben.
(4) Die bevorstehende Entlassung eines Soldaten
aus einer Strafanstalt ist von dieser, die Entlassung
aus einem Gerichtsgefängnis vom Gericht
dem nächstgelegenen militärischen Kommando
anzuzeigen, damit die zur Übernahme notwendigen
Verfügungen rechtzeitig getroffen werden
können.
§ 498. Von Amtshandlungen der Gerichte und
Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen
Liegenschaften ist der Kommandant
vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen
ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.
§ 499. Ladungen und gerichtliche Entscheidungen
und Verfügungen sind an Soldaten in der
Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando
zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige
Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn
nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes
Ersuchen dem Gericht vorzuführen.
§ 500. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung
als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um
ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn
sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um
den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst
begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).
(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des
Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207
Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung
(§ 270 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung
(§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen
(§ 416) und in allen Benachrichtigungen
militärischer Stellen (§ 497) anzugeben.
§ 501. Der Vollzug der gegen einen Soldaten
ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann auch dann
aufgeschoben oder für höchstens drei Monate
unterbrochen werden (§§ 401 und 401 a), wenn
der Standeskörper aus militärdienstlichen Gründen
darum ansucht.
§ 502. (1) In den im Strafgesetze bezeichneten
Fällen der Subordinationsverletzung nach den
§§ 550 und 551, der Meuterei nach den §§ 563
bis 566, der Empörung nach § 570, der Desertion
nach § 585, der Feigheit nach § 632, der Störung
der Zucht und Ordnung nach den §§ 639 und
641 und der Plünderung nach § 680 kann gegen
Soldaten das Standrecht stattfinden, wenn die in
den einzelnen Bestimmungen des Strafgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind oder
wenn diese Verbrechen in einer die Aufrechterhaltung
der militärischen Zucht und Ordnung
oder die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Weise um sich greifen.
(2) Das Erkenntnis über die Notwendigkeit der
Anwendung des Standrechtes steht dem für die
militärischen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres und für Justiz zu. Im Falle
einer Empörung ist jedoch bei Gefahr am Verzüge
auch der Brigadekommandant berechtigt,
im Einvernehmen mit dem Vorsteher der Bezirksverwaltungsbehörde,
dem Präsidenten des
Gerichtshofes erster Instanz und dem Staatsanwalte
das Standrecht kundzumachen.
(3) Das Standrecht kann für bestimmte Gebiete
oder für die Angehörigen eines oder mehrerer
Truppenkörper oder Abteilungen kundgemacht
werden.
(4) Die Erklärung, daß das standrechtliche
Verfahren einzutreten hat, ist den Kommandanten
der in Betracht kommenden Heeresabteilungen
mitzuteilen. Diese haben die Verkündung
des Standrechtes auf die in den militärischen
Dienstvorschriften vorgeschriebene Weise und
durch Vorlesen vor der ausgerückten Mannschaft
zu veranlassen. Diese Bestimmungen sind
auch in den im XXV. Hauptstück geregelten
Standrechtsfällen anzuwenden.
(5) Liegen die im § 442 Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen in einem Falle vor, der im
standgerichtlichen Verfahren mit dem Tod durch
Erschießen bedroht ist, so hat das Standgericht
an Stelle dieser Strafe auf Kerker und, wenn die
strafbare Handlung im ordentlichen Verfahren
mit schwerem Kerker zu bestrafen gewesen wäre,
auf schweren Kerker von fünf bis zu zehn
Jahren zu erkennen."
Artikel IV.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, dauert die Frist für die Erhebung
einer Beschwerde oder eines Einspruches, für die
Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder
Berufung 14 Tage.
(2) 14 Tage dauern auch folgende Fristen
1. die Frist, binnen der ein Privatbeteiligter,
wenn er vom Rücktritt des Staatsanwaltes verständigt
worden ist, die Strafverfolgung aufrechterhalten
kann (§ 48 Z. 2 und 3 StPO.);
2. die Frist für die Anträge des Staatsanwaltes
nach geschlossener Voruntersuchung (§ 112
Abs. 1 StPO.);
3. die Frist für Anträge des Anklägers, wenn
der Gerichtshof zweiter Instanz eine Anklage
vorläufig zurückgewiesen hat (§ 211 Abs. 2
StPO.);
4. die Frist für die Anträge des Anklägers nach
einem Unzuständigkeitsurteil (§ 261 Abs. 2
StPO.);
5. die Frist für die Einleitung des gesetzlichen
Verfahrens wegen Straftaten, deren Verfolgung
das Gericht dem Ankläger vorbehalten hat
(§ 263 Abs. 4, § 315 Abs. 1 StPO.);
6. die Frist binnen der das Gesuch um Wiedereinsetzung
eingebracht werden kann (§ 364
Abs. 1 Z. 2 StPO.);
7. die Frist für Anträge des Staatsanwaltes,
wenn das Gericht das vereinfachte Verfahren für
unzulässig erklärt hat oder wenn der Einzelrichter
dieses Verfahren abbricht (§ 486 Abs. 2,
§ 488 Z. 8 StPO.);
8. die Frist, binnen der die Unterschrift eines
Verteidigers auf der schriftlichen Ausführung
der Nichtigkeitsbeschwerde nachgebracht werden
kann (§ 1 Z. 3 des Gesetzes vom 31. Dezember
1877, RGBl. Nr. 3/1878).
(3) Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung
gegen ein Abwesenheitsurteil nach § 427
der Strafprozeßordnung können auch nach Ablauf
der Anmeldungsfrist zusammen mit dem
Einspruch angemeldet werden. Die Bestimmungen
des § 478 der Strafprozeßordnung über die
Verbindung der Berufung mit der Beschwerde
gegen die Einspruchsentscheidung bleiben unberührt.
(4) Unberührt bleiben auch Gesetzesbestimmungen,
nach denen besondere Wirkungen eines
Rechtsmittels davon abhängen, daß es sogleich
oder binnen kürzerer als der gesetzlichen Frist
ergriffen oder ausgeführt wird.
(5) Für Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden,
deren Erhebung unbefristet ist, gelten die Vorschriften
dieses Artikels nicht.
(6) Die gesonderte Anmeldung von Einsprüchen
entfällt.
Artikel V.
Das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,
BGBl. Nr. 135/1946, in der Fassung des Art. IV
Z. 2 des Geschwornengerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1950, wird geändert wie folgt
1. § 2 Z. 8 lit. a hat zu lauten
„a) die in den §§ 296, 298, 299, 460, 461, 463,
464, 512, 515, 516, 681, 683 des Strafgesetzes
bezeichneten Übertretungen;"
2. § 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. Bundes- und Landesbedienstete, wenn sie
sich nicht im Ruhe- oder Versorgungsstand befinden."
3. § 4 Z. 3 hat zu lauten
„3. Gemeindebedienstete, deren Berufung zum
Amt eines Geschwornen oder Schöffen nicht
ohnedies nach § 3 ausgeschlossen ist, Ärzte, Apotheker
und Dentisten, wenn ihre Unentbehrlichkeit
von der Bezirksverwaltungsbehörde, in
Wien und in Städten mit eigenem Statut vom
Magistrat bestätigt wird, für das folgende Jahr;".
Artikel VI.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut; bei
der Vollziehung des Artikels III hat es das Einvernehmen
mit dem für die militärischen Angelegenheiten
zuständigen Bundesministerium, bei
der Vollziehung der Bestimmungen über das
militärische Standrecht und des Artikels V das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres zu pflegen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach
seiner Kundmachung in Kraft.