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31. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des gerichtlichen Strafverfahrensrechtes und des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des gerichtlichen Strafverfahrensrechtes und des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

1. Im § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar

1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

bei den Oberlandesgerichten und

dem Obersten Gerichtshof entfällt die Ziffer 11.

2. Im § 39 der Österreichischen Strafprozeßordnung

1945, ASlg. Nr. 1, hat der dritte Absatz

zu lauten

„(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter

Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste

anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres

zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen,

bei welchen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten

ist. In diese Liste sind vorerst alle im

Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die

Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte

aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber

auch für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft

oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige

sowie alle Doktoren der Rechte, welche Mitglieder

des Lehrkörpers einer rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät sind, aufzunehmen,

sofern nicht Umstände vorliegen, welche nach

dem Gesetz die Ausschließung von dem Richteramte,

der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariate

zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung

aus der Verteidigerliste gekränkt

erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem

ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim

Bundesministerium für Justiz beschweren."

Artikel II.

Der erste Absatz im § 45 a der Österreichischen

Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1, hat zu

lauten

„(1) Ein Rechtsanwalt kann sich als Verteidiger

im ordentlichen Verfahren vor dem Gerichtshof

erster Instanz, jedoch unter Ausschluß der Hauptverhandlung

vor dem Geschwornengerichte,

auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden

Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in der Verteidigerliste

eingetragen ist, vertreten lassen, in

der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht

aber nur dann, wenn ein solcher Rechtsanwaltsanwärter

die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg

abgelegt hat; liegen rücksichtswürdige Gründe

vor, so kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

auf Antrag eines Rechtsanwaltes dem

Rechtsanwaltsanwärter das Erfordernis der Prüfung

erlassen, sobald er an einer inländischen

Hochschule den rechtswissenschaftlichen Doktorgrad

erlangt hat und eine einjährige zivil- und

strafgerichtliche Praxis beim Gerichtshof erster

Instanz und beim Bezirksgericht sowie eine zweijährige

Praxis in der Rechtsanwaltschaft nachzuweisen

vermag."

Artikel III.

Als XXVIII. Hauptstück werden der Österreichischen

Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr. 1,

folgende Bestimmungen angefügt

„Von der Ausübung der

Strafgerichtsbarkeit

über Soldaten im Frieden.

§ 492. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist

jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.

§ 493. (1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden

der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.

(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, sind die allgemeinen Vorschriften

über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten

anzuwenden.

§ 494. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndung

einer Tat nicht, daß sie auch als Verstoß gegen

eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht

disziplinär geahndet werden kann.

(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen

einer Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes

oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,

ASlg. Nr. 2, aber nicht einleiten, ein eingeleitetes

Verfahren vorläufig nicht fortsetzen, sobald

ihm bekanntgeworden ist, daß wegen der Tat ein

militärisches Ordnungsstrafverfahren oder Dienststrafverfahren

durchgeführt wird; solange deswegen

das gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet

oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

(3) Von der Verfolgung wegen einer Übertretung

nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem

Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, kann

der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten,

wenn mit der Verurteilung keine Rechtsfolgen

verbunden wären und die Tat so geringfügig

ist, daß die verhängte Ordnungsstrafe oder

Dienststrafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich

macht.

§ 495. (1) Auch militärische Kommanden und

Wachen können die vorläufige Verwahrung

(§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen

zum Behufe der Vorführung vor den

Untersuchungsrichter vornehmen

1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen

Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird,

2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der

im § 175 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt

und die vorläufige Einholung des richterlichen

Befehles wegen Gefahr am Verzuge nicht

tunlich ist oder

3. wenn der Verdächtige Soldat ist und die

Aufrechterhaltung der militärischen Zucht und

Ordnung die sofortige Verhaftung fordert.

(2) Wachen können Vorgesetzte und Höhere

aus eigener Macht nur in Verwahrung nehmen,

wenn diese bei Verübung eines Verbrechens betreten

werden.

(3) Unter Wachen im Sinne dieser Gesetzesstelle

sind auch die Inspektionsorgane, Patrouillen

und Streifen zu verstehen.

(4) Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich,

jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden

seit Beginn der Verwahrung dem Untersuchungsrichter

abzuliefern (§ 4 des Gesetzes vom

27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).

§ 496. Wenn die Aufrechterhaltung der militärischen

Zucht und Ordnung die sofortige Verhaftung

eines Soldaten fordert, kann auch vom

Gericht die vorläufige Verwahrung angeordnet

oder die Untersuchungshaft verhängt werden.

Doch hat das Gericht in einem solchen Falle,

wenn nicht schon ein Antrag des dem Verdächtigen

vorgesetzten militärischen Kommandos

vorliegt, diesem vor Verhängung oder Aufhe-

bung der Haft womöglich Gelegenheit zur Äußerung

zu geben.

§ 497. (1) Von jeder Ladung und von jeder

Verhaftung oder Enthaftung eines Soldaten

sowie von der Anordnung des Vollzuges der

gegen Soldaten verhängten Freiheitsstrafen ist das

unmittelbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen;

die Benachrichtigung von der Ladung

hat zu entfallen, wenn diese durch das vorgesetzte

Kommando zugestellt wird.

(2) Die Einleitung des Strafverfahrens gegen

einen Soldaten ist seinem Disziplinarvorgesetzten

anzuzeigen. Diesem sind nach rechtskräftiger Beendigung

des Strafverfahrens die Akten zur Einsicht

zu übersenden.

(3) Die Verurteilung eines Wehrpflichtigen der

Reserve ist seinem Standeskörper bekanntzugeben.

(4) Die bevorstehende Entlassung eines Soldaten

aus einer Strafanstalt ist von dieser, die Entlassung

aus einem Gerichtsgefängnis vom Gericht

dem nächstgelegenen militärischen Kommando

anzuzeigen, damit die zur Übernahme notwendigen

Verfügungen rechtzeitig getroffen werden

können.

§ 498. Von Amtshandlungen der Gerichte und

Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen

Liegenschaften ist der Kommandant

vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen

ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.

§ 499. Ladungen und gerichtliche Entscheidungen

und Verfügungen sind an Soldaten in der

Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando

zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige

Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn

nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes

Ersuchen dem Gericht vorzuführen.

§ 500. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung

als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um

ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn

sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um

den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst

begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des

Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207

Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung

(§ 270 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung

(§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen

(§ 416) und in allen Benachrichtigungen

militärischer Stellen (§ 497) anzugeben.

§ 501. Der Vollzug der gegen einen Soldaten

ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann auch dann

aufgeschoben oder für höchstens drei Monate

unterbrochen werden (§§ 401 und 401 a), wenn

der Standeskörper aus militärdienstlichen Gründen

darum ansucht.

§ 502. (1) In den im Strafgesetze bezeichneten

Fällen der Subordinationsverletzung nach den

§§ 550 und 551, der Meuterei nach den §§ 563

bis 566, der Empörung nach § 570, der Desertion

nach § 585, der Feigheit nach § 632, der Störung

der Zucht und Ordnung nach den §§ 639 und

641 und der Plünderung nach § 680 kann gegen

Soldaten das Standrecht stattfinden, wenn die in

den einzelnen Bestimmungen des Strafgesetzes

bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind oder

wenn diese Verbrechen in einer die Aufrechterhaltung

der militärischen Zucht und Ordnung

oder die öffentliche Sicherheit gefährdenden

Weise um sich greifen.

(2) Das Erkenntnis über die Notwendigkeit der

Anwendung des Standrechtes steht dem für die

militärischen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres und für Justiz zu. Im Falle

einer Empörung ist jedoch bei Gefahr am Verzüge

auch der Brigadekommandant berechtigt,

im Einvernehmen mit dem Vorsteher der Bezirksverwaltungsbehörde,

dem Präsidenten des

Gerichtshofes erster Instanz und dem Staatsanwalte

das Standrecht kundzumachen.

(3) Das Standrecht kann für bestimmte Gebiete

oder für die Angehörigen eines oder mehrerer

Truppenkörper oder Abteilungen kundgemacht

werden.

(4) Die Erklärung, daß das standrechtliche

Verfahren einzutreten hat, ist den Kommandanten

der in Betracht kommenden Heeresabteilungen

mitzuteilen. Diese haben die Verkündung

des Standrechtes auf die in den militärischen

Dienstvorschriften vorgeschriebene Weise und

durch Vorlesen vor der ausgerückten Mannschaft

zu veranlassen. Diese Bestimmungen sind

auch in den im XXV. Hauptstück geregelten

Standrechtsfällen anzuwenden.

(5) Liegen die im § 442 Abs. 2 angeführten

Voraussetzungen in einem Falle vor, der im

standgerichtlichen Verfahren mit dem Tod durch

Erschießen bedroht ist, so hat das Standgericht

an Stelle dieser Strafe auf Kerker und, wenn die

strafbare Handlung im ordentlichen Verfahren

mit schwerem Kerker zu bestrafen gewesen wäre,

auf schweren Kerker von fünf bis zu zehn

Jahren zu erkennen."

Artikel IV.

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, dauert die Frist für die Erhebung

einer Beschwerde oder eines Einspruches, für die

Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder

Berufung 14 Tage.

(2) 14 Tage dauern auch folgende Fristen

1. die Frist, binnen der ein Privatbeteiligter,

wenn er vom Rücktritt des Staatsanwaltes verständigt

worden ist, die Strafverfolgung aufrechterhalten

kann (§ 48 Z. 2 und 3 StPO.);

2. die Frist für die Anträge des Staatsanwaltes

nach geschlossener Voruntersuchung (§ 112

Abs. 1 StPO.);

3. die Frist für Anträge des Anklägers, wenn

der Gerichtshof zweiter Instanz eine Anklage

vorläufig zurückgewiesen hat (§ 211 Abs. 2

StPO.);

4. die Frist für die Anträge des Anklägers nach

einem Unzuständigkeitsurteil (§ 261 Abs. 2

StPO.);

5. die Frist für die Einleitung des gesetzlichen

Verfahrens wegen Straftaten, deren Verfolgung

das Gericht dem Ankläger vorbehalten hat

(§ 263 Abs. 4, § 315 Abs. 1 StPO.);

6. die Frist binnen der das Gesuch um Wiedereinsetzung

eingebracht werden kann (§ 364

Abs. 1 Z. 2 StPO.);

7. die Frist für Anträge des Staatsanwaltes,

wenn das Gericht das vereinfachte Verfahren für

unzulässig erklärt hat oder wenn der Einzelrichter

dieses Verfahren abbricht (§ 486 Abs. 2,

§ 488 Z. 8 StPO.);

8. die Frist, binnen der die Unterschrift eines

Verteidigers auf der schriftlichen Ausführung

der Nichtigkeitsbeschwerde nachgebracht werden

kann (§ 1 Z. 3 des Gesetzes vom 31. Dezember

1877, RGBl. Nr. 3/1878).

(3) Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung

gegen ein Abwesenheitsurteil nach § 427

der Strafprozeßordnung können auch nach Ablauf

der Anmeldungsfrist zusammen mit dem

Einspruch angemeldet werden. Die Bestimmungen

des § 478 der Strafprozeßordnung über die

Verbindung der Berufung mit der Beschwerde

gegen die Einspruchsentscheidung bleiben unberührt.

(4) Unberührt bleiben auch Gesetzesbestimmungen,

nach denen besondere Wirkungen eines

Rechtsmittels davon abhängen, daß es sogleich

oder binnen kürzerer als der gesetzlichen Frist

ergriffen oder ausgeführt wird.

(5) Für Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden,

deren Erhebung unbefristet ist, gelten die Vorschriften

dieses Artikels nicht.

(6) Die gesonderte Anmeldung von Einsprüchen

entfällt.

Artikel V.

Das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,

BGBl. Nr. 135/1946, in der Fassung des Art. IV

Z. 2 des Geschwornengerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 240/1950, wird geändert wie folgt

1. § 2 Z. 8 lit. a hat zu lauten

„a) die in den §§ 296, 298, 299, 460, 461, 463,

464, 512, 515, 516, 681, 683 des Strafgesetzes

bezeichneten Übertretungen;"

2. § 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. Bundes- und Landesbedienstete, wenn sie

sich nicht im Ruhe- oder Versorgungsstand befinden."

3. § 4 Z. 3 hat zu lauten

„3. Gemeindebedienstete, deren Berufung zum

Amt eines Geschwornen oder Schöffen nicht

ohnedies nach § 3 ausgeschlossen ist, Ärzte, Apotheker

und Dentisten, wenn ihre Unentbehrlichkeit

von der Bezirksverwaltungsbehörde, in

Wien und in Städten mit eigenem Statut vom

Magistrat bestätigt wird, für das folgende Jahr;".

Artikel VI.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut; bei

der Vollziehung des Artikels III hat es das Einvernehmen

mit dem für die militärischen Angelegenheiten

zuständigen Bundesministerium, bei

der Vollziehung der Bestimmungen über das

militärische Standrecht und des Artikels V das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres zu pflegen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach

seiner Kundmachung in Kraft.

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