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31. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen.

Nachdem das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen vom 25. Oktober

1952 und 11. April 1953, welches also lautet

(Amtliche Übersetzung)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das

am 23. November 1933 in Rom unterzeichnete

Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr gemäß

Art. 60 dieses Übereinkommens zu revidieren,

beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen

abzuschließen, und sind über folgende

Artikel übereingekommen

TITEL I.

Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens.

ARTIKEL 1.

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das

Übereinkommen Anwendung findet.

§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden

Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Beförderungen

von Personen und Gepäck, die mit

internationalen Beförderungsausweisen auf einem

Wege befördert werden, der die Gebiete mindestens

zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich

Strecken umfaßt, die in der nach Artikel

58 aufgestellten Liste verzeichnet sind.

§ 2. Auf Beförderungen, deren Abgangs- und

Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen

der Schiffahrtslinien und alle öffentlichen an der Ausführung

des Beförderungsvertrages beteiligten Stellen der

Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines anderen

Staates nur im Durchgang berühren, findet unter

Vorbehalt des Artikels 28 § 1 das Recht des Abgangsstaates

Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich

von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben

werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken

nicht ausschließlich von einer Eisenbahn

des Abgangsstaates betrieben werden, die

beteiligten Eisenbahnen aber besondere

Vereinbarungen getroffen haben, nach

denen diese Beförderungen nicht als international

angesehen werden.

§ 3. Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen

zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen des

einen dieser Staaten betrieben werden, das Recht

dieses Staates Anwendung, sofern die Gesetze und

Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.

§ 4. Die Tarife bestimmen, für welche Verbindungen

internationale Beförderungsausweise ausgegeben

werden.

ARTIKEL 2.

Bestimmungen über gemischte Beförderungen.

§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in die in

Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig betriebene

Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen

werden, die im Anschluß an eine

Eisenbahn internationale Beförderungen unter

der Verantwortung eines Vertragsstaates oder

einer in die Liste aufgenommenen Eisenbahn ausführen.

§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien betreiben,

haben alle Rechte und Pflichten, die den

Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen

sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit

der Beförderung notwendigerweise

ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen

dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen

dieses Übereinkommens beziehen.

§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten

Linien in die Liste aufnehmen lassen will,

muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen

Abweichungen in gleicher Weise wie

die Tarife veröffentlicht werden.

§ 4. Werden für internationale Beförderungen

außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1 genannten

Beförderungsdienste in Anspruch genommen,

so können die Eisenbahnen, um den

Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung

zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen

tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche

Beförderungen einer von diesem Übereinkommen

abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.

Sie können in diesem Falle einen anderen

als den in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Beförderungsausweis vorsehen.

ARTIKEL 3.

Beförderungspflicht der Eisenbahn.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende

oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens zu befördern, sofern

a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens

und des internationalen

Tarifes nachkommt;

b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln

möglich ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert

wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen

vermag.

§ 2. Wenn es das öffentliche Wohl oder zwingende

Gründe des Betriebes erfordern, kann die

zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb

vorübergehend ganz oder teilweise eingestellt

wird.

Diese Maßnahmen sind unverzüglich der

Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese haben sie den Eisenbahnen der

anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.

Beträgt die Geltungsdauer dieser Maßnahmen

voraussichtlich mehr als einen Monat, so sind sie

dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

mitzuteilen, das sie den anderen

Staaten bekanntgibt.

§ 3. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn

gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen

Schadens.

TITEL II.

Beförderungsvertrag,

Kapitel I.

Beförderung der Reisenden.

ARTIKEL 4.

Berechtigung zur Fahrt.

Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den

Tarifen vorgesehenen Ausnahmen, vom Beginn

der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen

sein, den er bis zur Beendigung der Reise

aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen

jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten

vorzuzeigen und bei Beendigung der Reise abzugeben.

ARTIKEL 5.

Fahrausweise.

§ 1. Die für eine internationale Beförderung

nach diesem Übereinkommen ausgegebenen Fahrausweise

müssen das Zeichen tragen

.

§ 2. Die Fahrausweise müssen folgende Angaben

enthalten

a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung

verschiedener Wege oder Beförderungsmittel

gestattet ist, muß dies angegeben

sein;

c) die Zuggattung und die Wagenklasse;

d) den Fahrpreis;

e) den ersten Geltungstag;

f) die Geltungsdauer.

§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher

Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen

sind, sowie deren Form und Inhalt.

§ 4. Fahrausweise in Heftform, die Kontrollscheine

enthalten (Buchfahrkarten), bilden einen

einzigen Fahrausweis im Sinne dieses Übereinkommens.

Dasselbe gilt für Fahrscheinhefte, die auf

Grund eines internationalen Tarifes ausgegeben

worden sind.

§ 5. Ein Fahrausweis ist, soweit die Tarife

keine Ausnahmen zulassen, nur übertragbar,

wenn er nicht auf den Namen lautet und die

Reise noch nicht angetreten ist.

§ 6. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme

des Fahrausweises zu vergewissern, daß

dieser seinen Angaben entspricht.

ARTIKEL 6,

Fahrpreisermäßigung für Kinder.

§ 1. Kinder bis zum vollendeten vierten

Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht

wird, sind ohne Fahrausweis frei zu

befördern.

§ 2. Kinder vom vollendeten vierten bis zum

vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere

Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht

wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern,

die mit Ausnahme der Zuschläge für die Benützung

gewisser Wagen und Züge nicht mehr

als die Hälfte der Preise der Fahrausweise für

Erwachsene betragen dürfen, unbeschadet der

Aufrundung nach den Bestimmungen der den

Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.

Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise,

die schon eine Ermäßigung gegenüber dem gewöhnlichen

Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten,

nicht gewährt zu werden.

§ 3. Die Tarife können höhere als die in den

§§ 1 und 2 angeführten Altersgrenzen vorsehen.

ARTIKEL 7.

Geltungsdauer der Fahrausweise.

§ 1. Die Geltungsdauer der Fahrausweise muß

durch die Tarife bestimmt werden.

§ 2. Diese Geltungsdauer muß mindestens betragen

bei einfacher Fahrt

für je auch nur angefangene 100 km 1 Tag;

die Geltungsdauer der Fahrausweise darf jedoch

nicht kürzer als 2 Tage sein;

bei Hin- und Rückfahrt

für je auch nur angefangene 50 km 1 Tag;

die Geltungsdauer der Fahrausweise darf jedoch

nicht kürzer als 4 Tage sein.

§ 3. Besondere Fahrausweise zu ermäßigten

Preisen können eine andere Geltungsdauer haben.

§ 4. Der erste Geltungstag des Fahrausweises

gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als

voller Tag. Die Reise kann an einem beliebigen

Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten

werden; sie muß vorbehaltlich der in den Tarifen

vorgesehenen Ausnahmen spätestens mit dem

Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof

fahrplanmäßig spätestens um 24 Uhr des letzten

Geltungstages eintrifft.

ARTIKEL 8.

Anweisung und Vorausbestellung der Plätze.

§ 1. Der Reisende darf für sich und für jede

mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis

vorzeigen kann, je einen noch verfügbaren

Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt,

ohne ihn deutlich sichtbar zu belegen, verliert

den Anspruch darauf. Für die Anweisung der

Plätze gelten im übrigen die Bestimmungen der

einzelnen Eisenbahnen.

§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für

bestimmte Züge Plätze bestellt werden können,

bestimmen die Tarife oder die Fahrpläne.

ARTIKEL 9.

Fahrtunterbrechung.

§ 1. Der Reisende ist berechtigt, die Fahrt beliebig

oft und ohne Förmlichkeiten zu unterbrechen.

Die Tarife können von diesem Grundsatz

abweichen.

§ 2. Macht der Reisende von dem Recht, die

Fahrt zu unterbrechen, Gebrauch, so tritt hierdurch

keine Verlängerung der tarifmäßigen

Geltungsdauer ein.

§ 3. Der Reisende darf die unterbrochene Reise

nur auf dem Unterbrechungsbahnhof oder auf

einem dem Bestimmungsbahnhof näher gelegenen

Bahnhof desselben Reiseweges fortsetzen.

ARTIKEL 10.

Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in

einen Zug höherer Gattung.

Der Übergang in eine höhere Wagenklasse

oder in einen Zug höherer Gattung, als der Fahrausweis

angibt, ist dem Reisenden unter den in

den Tarifen enthaltenen Bedingungen und gegen

Zahlung des vorgesehenen Zuschlages gestattet.

ARTIKEL 11.

Reisende ohne gültigen Fahrausweis.

§ 1. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis

vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis

einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird nach den

Vorschriften der Eisenbahn berechnet, auf

welcher der Zuschlag gefordert wird.

§ 2. Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig

und werden von den Bediensteten eingezogen.

§ 3. Reisende, welche die sofortige Zahlung des

Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern, können

von der Reise ausgeschlossen werden. Solche

Reisende können nicht verlangen, daß ihnen ihr

Reisegepäck auf einem anderen als dem Bestimmungsbahnhof

zur Verfügung gestellt wird.

ARTIKEL 12.

Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur bedingt

zugelassene Personen

§ 1. Es werden in die Züge nicht zugelassen

oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen

werden

a) betrunkene Personen und solche, die den

Anstand verletzen oder die Gesetze und

Vorschriften nicht beachten; solche Personen

haben keinen Anspruch auf Rückerstattung

des Fahrpreises und der Gepäckfracht;

b) Personen, die wegen einer Krankheit oder

aus anderen Gründen den Mitreisenden

augenscheinlich lästig fallen würden, wenn

für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil

gemietet ist oder ihnen gegen Bezahlung

angewiesen werden kann. Unterwegs

erkrankte Personen sind jedoch wenigstens

bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu

befördern, wo sie die nötige Pflege finden

können. Das Fahrgeld und die Gepäckfracht

sind abzüglich des Betrages für die

durchfahrene Strecke nach den in Artikel 26

gegebenen Vorschriften zu erstatten.

§ 2. Für die Beförderung von Personen, die

an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die

internationalen Abkommen und Vorschriften

oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten

geltenden Gesetze und Vorschriften maßgebend.

ARTIKEL 13.

Von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossene

Gegenstände.

§ 1. Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene

Schußwaffen, explosionsfähige, leicht entzündliche

oder ätzende Stoffe, sowie Gegenstände,

die geeignet sind, den Reisenden lästig

zu fallen, dürfen nicht in die Personenwagen

mitgenommen werden.

Reisende, die in Ausübung des öffentlichen

Dienstes eine Schußwaffe führen, sowie Jäger

und Schützen dürfen jedoch Munition mitnehmen;

die niedrigste der in den Vorschriften

der berührten Gebiete festgesetzten Höchstmengen

darf aber nicht überschritten werden.

Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen

in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren,

ist gestattet, geladene Schußwaffen mitzuführen.

§ 2. Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt,

sich von der Beschaffenheit der in die Personenwagen

mitgenommenen Gegenstände in

Gegenwart der Reisenden zu überzeugen, wenn

triftige Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die

Bestimmungen des § 1 vermuten lassen.

§ 3. Der Zuwiderhandelnde haftet für Schäden,

die aus der Übertretung der Bestimmungen des

§ 1 entstehen.

ARTIKEL 14.

Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die

Personenwagen.

§ 1. Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände

(Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen

mitnehmen, wenn keine zoll- oder

sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

entgegenstehen und wenn diese Gegenstände

keinen Schaden verursachen können. Jedem Reisenden

steht für sein Handgepäck nur der Raum

über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen

besonderer Bauart.

§ 2. Lebende Tiere dürfen in die Personenwagen

nicht mitgenommen werden. Jedoch sind

kleine Tiere in Käfigen, Kisten, Körben oder

anderen geeigneten Behältern, kleine Hunde auch

ohne solche, zugelassen, soweit die Tiere weder

durch Geruch noch durch Lärmen oder sonstwie

den Reisenden lästig fallen können, die Polizeivorschriften

der einzelnen Staaten nicht entgegenstehen,

kein Mitreisender widerspricht und

diese Tiere auf dem Schoße getragen oder wie

Handgepäck untergebracht werden können.

Die Tarife oder Fahrpläne können die Mitnahme

von Tieren für bestimmte Gattungen von

Personenwagen oder Zügen verbieten oder zulassen.

Die Tarife bestimmen, ob und für welche

Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.

§ 3. Die in die Personenwagen mitgenommenen

Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden

selbst zu beaufsichtigen.

Der Reisende haftet für Schäden, die aus der

Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die

Personenwagen entstehen, sofern er nicht beweist,

daß die Schäden auf ein Verschulden der

Eisenbahn zurückzuführen sind.

ARTIKEL 15.

Züge. Fahrplane.

§ 1. Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen

enthaltenen regelmäßigen und die nach

Bedarf verkehrenden Züge.

§ 2. Die Eisenbahnen haben die Fahrpläne der

Züge ihrer eigenen Strecken rechtzeitig auf den

Bahnhöfen auszuhängen. Aus den Fahrplänen

müssen Gattung, Wagenklassen, Zulassungsbedingungen

für die Reisenden und Abfahrtszeiten,

für größere Übergangsbahnhöfe und Endbahnhöfe

auch die Ankunftszeiten der Züge

sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen

sein.

ARTIKEL 16.

Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen.

Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß

an einen anderen Zug versäumt oder fällt

ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, und will

der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die

Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit

seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem

Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder auf

einer anderen Strecke der am ursprünglichen Beförderungsweg

beteiligten Eisenbahnen nach

demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der

es dem Reisenden ermöglicht, mit geringerer

Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte

des Bahnhofes hat gegebenenfalls

auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses

oder den Zugausfall zu bescheinigen,

die Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit erforderlich,

zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk

für den neuen Weg, für eine

höhere Wagenklasse oder für einen Zug mit

höheren Fahrpreisen zu versehen. Die Eisenbahn

ist jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die

Fahrpläne bestimmte Züge von der Benutzung

auszuschließen.

Kapitel II.

Beförderung von Reisegepäck.

ARTIKEL 17.

Begriff des Reisegepäcks.

§ 1. Als Reisegepäck werden Gegenstände angesehen,

die in Koffern, Körben, Taschen, Reisesäcken,

Hutschachteln oder dergleichen verpackt

sind.

§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als Reisegepäck

zugelassen, und zwar auch unverpackt,

wenn sie üblicherweise ohne Verpackung befördert

werden

a) Trag- und Rollstühle für Kranke, Selbstfahrer

für Kranke, auch mit Hilfsmotor,

Liegestühle;

b) Kinderwagen;

c) Warenproben und Musterkoffer;

d) tragbare Musikinstrumente;

e) Geräte für Schaustellungen von Artisten

unter der Bedingung, daß die Beschaffenheit

und Verpackung, der Umfang und das

Gewicht der Geräte ein rasches Verladen

und Unterbringen im Gepäckwagen gestatten;

f) Vermessungsgeräte bis zu 4 Meter Länge

und Handwerkzeug;

g) Berufsinstrumente im allgemeinen, gebrauchte

tragbare Schreibmaschinen und

Rechenmaschinen, Bücher, Geschäftspapiere

und Urkunden;

h) Sportgeräte;

i) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder

ohne Seitenwagen, wenn die Zubehörstücke,

die nicht dauernd mit ihnen

verbunden sind, von ihnen entfernt sind.

Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff

enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die

Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so muß

der Reisende diesen schließen. Mit den Fahrzeugen

fest verbundene Vorratsbehälter dürfen

ebenfalls Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen

sind. Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern

müssen aufrecht auf den Rädern

verladen und gegen Umkippen gesichert sein.

§ 3. Die Tarife können die Menge, den Umfang

und das Gewicht der nach § 2 als Reisegepäck

zugelassenen Gegenstände beschränken

und die Bedingungen festlegen, unter denen die

Mithilfe des Reisenden beim Ein-, Um- und

Ausladen verlangt werden kann.

Die Tarife können unter gewissen Bedingungen

die Beförderung anderer Gegenstände (z. B.

von Motorrädern mit Seitenwagen und Auto-

mobilen) sowie von Tieren in genügend sicheren

Behältern als Reisegepäck gestatten.

§ 4. Die Tarife können die in den §§ 1 und 2

bezeichneten Gegenstände von der Beförderung

als Reisegepäck ausschließen, wenn diese zum

Verkauf bestimmt sind.

ARTIKEL 18.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Die nach den Bestimmungen des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und seiner Anlage I von

der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen

Gegenstände sind zur Beförderung als

Reisegepäck nicht zugelassen.

Von den nach den Bestimmungen der Anlage I

zur CIM zur Beförderung zugelassenen Stoffen

und Gegenständen sind jedoch diejenigen, die

als Expreßgut aufgegeben werden dürfen, von

der Beförderung als Reisegepäck nicht ausgeschlossen.

ARTIKEL 19.

Verantwortlichkeit des Reisenden für sein Reisegepäck.

Zuschläge.

§ 1. Der Inhaber des Gepäckscheins ist für die

Beachtung der Vorschriften der Artikel 17 und

18 verantwortlich und trägt alle Folgen einer

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.

§ 2. Wenn es die Gesetze und Vorschriften des

Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt, nicht

verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter

Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht

nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke

den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des

Gepäckscheins ist aufzufordern, der Nachprüfung

beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist er

nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung

zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die

Gesetze oder Vorschriften des Staates, in dem

die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen.

Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,

so hat der Inhaber des Gepäckscheins

die Kosten der Nachprüfung zu bezahlen.

§ 3. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

der Artikel 17 und 18 hat der Inhaber

des Gepäckscheins, abgesehen von der

Nachzahlung des Unterschiedes der Gepäckfracht

und der Vergütung eines etwaigen Schadens,

einen Zuschlag zu entrichten.

Als Zuschlag ist für jedes Kilogramm Rohgewicht

der von der Beförderung als Reisegepäck

ausgeschlossenen Gegenstände zu bezahlen

a) bei den nach der Anlage I zum Internationalen.

Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) von der Be-

förderung als Frachtgut ausgeschlossenen

Stoffen drei Franken, mindestens jedoch

sechs Franken;

b) in allen anderen Fällen der Übertretung

der Bestimmungen der Artikel 17 und 18

zwei Franken, mindestens jedoch vier

Franken.

ARTIKEL 20.

Verpackung und Beschaffenheit des Reisegepäcks.

§ 1. Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit

mangelhaft oder deren Verpackung

ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren

von Beschädigungen aufweisen, können von der

Eisenbahn zurückgewiesen werden. Werden sie

gleichwohl zur Beförderung angenommen, so ist

die Eisenbahn berechtigt, in den Gepäckschein

einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.

Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit

einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als anerkannt.

§ 2. Auf den Gepäckstücken müssen Name

und Adresse des Reisenden sowie der Bestimmungsbahnhof

genügend haltbar angegeben sein.

§ 3. Der Reisende hat alte Beklebezettel,

Adressen oder andere Aufschriften, die sich auf

frühere Beförderungen beziehen, zu entfernen

oder unleserlich zu machen.

ARTIKEL 21.

Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks.

Gepäckschein.

§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen

eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur

über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg

abgefertigt.

Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege

oder kommen verschiedene Bahnhöfe

am gleichen Bestimmungsort in Frage, so

hat der Reisende den Beförderungsweg oder den

Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt

werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn

haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung

dieser Bestimmung durch den Reisenden.

Die Tarife bestimmen, ob und inwieweit

Reisegepäck über einen anderen als den im Fahrausweis

angegebenen Beförderungsweg oder ohne

Fahrausweis zur Beförderung zugelassen wird.

Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck

ohne Fahrausweis vorsehen, gelten die Bestimmungen

dieses Übereinkommens, welche die

Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich

seines Reisegepäcks regeln, auch für den Absender

von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis zur Beförderung

aufgegeben wird.

Soweit es die Tarife vorsehen, kann der

Reisende während der Geltungsdauer seines

Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für

die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum

Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken

aufgeben; eine Teilstrecke darf jedoch

nicht mehr als einmal in Anspruch genommen

werden.

§ 2. Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem

Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben. Der

Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheins

zu überzeugen, ob dieser seinen Angaben

entsprechend ausgefertigt ist. Die Gepäckfracht

muß bei der Aufgabe bezahlt werden.

§ 3. Im übrigen richtet sich das Verfahren für

die Abfertigung des Reisegepäcks nach den für

den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen und

Vorschriften.

§ 4. Die Gepäckscheine, die für. internationale

Sendungen ausgestellt werden, müssen dem

Muster der Anlage I zu diesem Übereinkommen

entsprechen.

§ 5. Die Gepäckscheine müssen folgende Angaben

enthalten

a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg;

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu

dem das Reisegepäck aufgegeben wird;

d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das

Reisegepäck nicht ohne Fahrausweis aufgegeben

wird;

e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;

f) die Gepäckfracht und etwaige sonstige

Kosten;

g) den Betrag eines nach Artikel 22 angegebenen

Interesses an der Lieferung in

Ziffern und Buchstaben.

§ 6. Die Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher

Sprache die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen

sind.

§ 7. Für die Abfertigung von Fahrrädern,

Sportgeräten, Krankenfahrstühlen und Kinderwagen

können die Tarife besondere Vorschriften

vorsehen.

§ 8. Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof

geltenden Bestimmungen den Zug

angeben, mit dem das Reisegepäck befördert

werden soll. Macht er von diesem Recht keinen

Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem

nächsten geeigneten Zug befördert.

Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen

anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten

Zug zu befördern, der nach den Vorschriften

für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung

dient.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten

Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder

unterwegs dem nicht entgegensteht.

Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Reisegepäck in bestimmten Zügen oder Zuggattungen

auszuschließen oder zu beschränken.

ARTIKEL 22.

Angabe des Interesses an der Lieferung.

§ 1. Für jede Gepäcksendung kann das Interesse

an der Lieferung durch Eintragung in den

Gepäckschein nach Artikel 21 § 5 g) angegeben

werden.

Der Betrag des Interesses muß in der Währung

des Versandstaates oder in einer anderen durch

die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt

werden.

§ 2. Für je angefangene zehn Kilometer wird

eine Gebühr von einem Zehntausendstel der angegebenen

Summe erhoben. Die Mindestgebühr

für eine Sendung beträgt einen Franken.

Die Tarife können diese Gebühr und diesen

Mindestbetrag herabsetzen.

ARTIKEL 23.

Auslieferung.

§ 1. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des

Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist

nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung des

Gepäckscheininhabers zu prüfen.

§ 2. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt,

auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu

verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,

mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung

und gegebenenfalls zur Abfertigung

durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 3. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen

werden, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck

nur demjenigen auszuliefern, der seine

Berechtigung nachweist; bei unzureichendem

Nachweis kann die Eisenbahn Sicherheitsleistung

verlangen.

§ 4. Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern,

nach dem es abgefertigt war. Auf

rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers

kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten

und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften entgegenstehen, gegen

Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es der

Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises

auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben

oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert

werden.

§ 5. Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das

Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden § 2

bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert wird,

kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein

Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen

er die Auslieferung verlangt hat.

§ 6. Der Inhaber des Gepäckscheins kann die

Annahme des Reisegepäcks so lange verweigern,

bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten

Schadens stattgegeben ist.

Vorbehalte bei der Annahme des Reisegepäcks

sind wirkungslos, wenn sie nicht von der

Eisenbahn anerkannt sind.

§ 7. Im übrigen richtet sich das Verfahren

bei der Auslieferung nach den bei der ausliefernden

Eisenbahn geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Kapitel III.

Gemeinsame Bestimmungen für

die Beförderung von Personen

und Reisegepäck.

ARTIKEL 24.

Tarife. Verbot von Sonderabmachungen.

§ 1. Die internationalen Tarife, welche die

Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die Beförderung

maßgebenden besonderen Bedingungen

und alle zur Berechnung der Beförderungspreise

und Nebengebühren notwendigen Angaben

enthalten sowie gegebenenfalls Bestimmungen

über die Umrechnungskurse treffen.

§ 2. Die Tarife brauchen nur in den Staaten

veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen an

diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn

beteiligt sind. Die Tarife und ihre Änderungen

treten an dem in der Veröffentlichung

angegebenen Tage in, Kraft. Tariferhöhungen

oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten jedoch frühestens 6 Tage

nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 3. Auf den dem internationalen Verkehr

dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die

Tarife oder Tarifauszüge einsehen können,

welche die Preise der dort aufliegenden internationalen

Fahrausweise und die entsprechenden

Gepäckfrachten enthalten.

§ 4. Die Tarife müssen gegenüber jedermann

in gleicher Weise angewendet werden.

Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung

gegenüber den Tarifen gewährt

würde, ist verboten und nichtig.

Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die

gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung

der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher

Weise zugute kommen, ebenso Ermäßigungen, .

die für den Eisenbahndienst, für Zwecke öffentlicher

Verwaltungen, für wohltätige oder für

Erziehungs- und Unterrichtszwecke gewährt

werden.

ARTIKEL 25.

Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften.

Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften für sich und

sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er hat

der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,

vorbehaltlich der durch die geltenden Gesetze

und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen. Die

Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden von

jeder Haftung befreit, wenn er diesen Verpflichtungen

nicht nachkommt.

ARTIKEL 26.

Rückerstattungen und Nachzahlungen.

§ 1. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die

ganze Strecke oder eine Teilstrecke der bezahlte

Fahrpreis ganz oder teilweise erstattet wird, so

erfolgt die Rückerstattung in den folgenden

Fällen und unter den nachstehenden Bedingungen.

§ 2. Sie wird vorgenommen

a) wenn der Fahrausweis aus einem in der

Person des Reisenden liegenden Grunde

nicht benützt worden ist;

b) wenn der Fahrausweis nicht benützt worden

ist, weil der Reisende wegen Zugverspätung,

Ausfall eines Zuges oder Verkehrsunterbrechung

am Antritt der Reise

verhindert wurde;

c) wenn der Fahrausweis infolge von Tod,

Krankheit oder Unfall des Reisenden oder

wegen anderer zwingender Gründe nur

teilweise benützt worden ist;

d) wenn der Fahrausweis nur teilweise benützt

worden ist, weil der Reisende auf

einem Unterwegsbahnhof erklärt hat, auf

die Fortsetzung der Reise zu verzichten;

e) wenn der Fahrausweis nur teilweise benützt

worden ist, weil der Reisende wegen

Zugverspätung, Ausfall eines Zuges oder

Verkehrsunterbrechung den Anschluß versäumte

und an der fahrplanmäßigen Fortsetzung

seiner Reise verhindert wurde;

f) wenn der Fahrausweis wegen Platzmangels

in der Klasse, für die er ausgestellt war, auf

der ganzen Strecke oder einer Teilstrecke

in einer niedrigeren Klasse benützt worden

ist.

§ 3. Auf Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis

wird eine Rückerstattung nur in den in § 2 b)

und e) vorgesehenen Fällen gewährt.

Die gewöhnlichen Hin- und Rückfahrkarten

sowie die nach Artikel 6 ausgegebenen Kinderfahrkarten

gelten im Sinne dieses Paragraphen

nicht als Fahrausweise zu ermäßigtem Preis.

§ 4. Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen,

daß der Reisende sein Rückerstattungsgesuch ausreichend

belegt.

§ 5. Rückerstattungen werden nur gegen Vorlage

des Fahrausweises gewährt.

In den in § 2 a), b), d) und e) vorgesehenen

Fällen muß der Reisende außerdem eine Bescheinigung

vorlegen, die ihm auf sein Verlangen

vom Abgangsbahnhof oder dem betreffenden

Unterwegsbahnhof auszustellen ist.

In dem in § 2 f) vorgesehenen Fall muß der

Reisende außerdem eine Bescheinigung der Eisenbahn

vorlegen, aus der hervorgeht, daß er auf der

betreffenden Strecke einen Platz in einer niedrigeren

Klasse als derjenigen benützt hat, auf die

sein Fahrausweis ausgestellt war.

§ 6. Von der Rüdeerstattung sind die Steuern,

Zuschläge für Platzkarten, Herstellungskosten

für Fahrausweise und die für den Verkauf der

Fahrausweise bezahlten Vergütungen ausgeschlossen.

Von dem zu erstattenden Betrag wird außer

den etwaigen Auslagen für seine Zusendung eine

Gebühr von 10%, jedoch nicht weniger als ein

halber Franken und nicht mehr als drei Franken

für den Fahrausweis abgezogen.

Wird ein nicht benützter Fahrausweis noch am

Ausgabetag der Ausgabestelle zurückgegeben, so

wird dieser Abzug nicht gemacht; ein solcher

Abzug findet auch in den in § 2 b) und e)

vorgesehenen Fällen nicht statt.

Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen

dieses Paragraphen wird für die Fälle

des § 2 erstattet

in den Fällen der Absätze a) und b): der bezahlte

Fahrpreis;

in den Fällen der Absätze c), d) und e): der

Unterschied zwischen dem bezahlten Gesamtpreis

und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte

Strecke;

in den Fällen des Absatzes f): der Unterschied

zwischen dem bezahlten Fahrpreis und demjenigen,

der bei Lösung besonderer Fahrausweise

für die auf den einzelnen Strecken benützten

Klassen hätte bezahlt werden müssen.

§ 7. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die

ganze Strecke oder eine Teilstrecke die Gepäckfracht

erstattet wird, so erfolgt die Rückerstattung

unter den nachstehenden Bedingungen

Vom Erstattungsbetrag wird immer eine Gebühr

von einem halben Franken für den Gepäckschein

und eine etwaige Steuer abgezogen.

Wird Reisegepäck zurückgenommen, ehe es

den Aufgabebahnhof verlassen hat, so wird die

Gepäckfracht erstattet; wird Reisegepäck auf

einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen, so

muß der Inhaber des Gepäckscheins zu diesem

Zweck vom Unterwegsbahnhof eine Bescheinigung

verlangen, die dem Rückerstattungsgesuch

beizulegen ist.

§ 8. Die Tarife können abweichende Bestimmungen

treffen, die jedoch keine Erschwerungen

für die Reisenden enthalten dürfen.

§ 9. Ansprüche auf Rückerstattung nach den

Bestimmungen dieses Artikels sowie nach den

Bestimmungen des Artikels 12 sind verwirkt,

wenn sie bei der Eisenbahn nicht binnen einer

Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden,

die bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer,

bei Gepäckscheinen mit dem Tag

ihrer Ausfertigung beginnt.

§ 10. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise

und Gebühren Fehler vorgekommen,

so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte Betrag

von der Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden

nachbezahlt werden.

§ 11. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel

erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag für

einen Fahrausweis oder Gepäckschein einen

halben Franken übersteigt; von sich aus den Beteiligten,

wenn möglich, hiervon zu benachrichtigen

und ihm den Betrag auf seine Kosten möglichst

bald zu erstatten.

§ 12. Für die Berechnung des von der Eisenbahn

zu erstattenden oder vom Reisenden nachzuzahlenden

Betrages gilt der offizielle Umrechnungskurs

des Tages, an dem der Beförderungspreis

erhoben wurde. Erfolgt die Zahlung in

einer anderen Währung als derjenigen, in welcher

der Beförderungspreis erhoben wurde, so

gilt der Umrechnungskurs des Tages, an welchem

die Zahlung geleistet wird.

§ 13. In den durch diesen Artikel nicht geregelten

Fällen sind mangels besonderer Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen die für den

Abgangsbahnhof geltenden Gesetze und Vorschriften

anzuwenden.

ARTIKEL 27.

Meinungsverschiedenheiten.

Meinungsverschiedenheiten unter den Reisenden

oder zwischen den Reisenden und den Bediensteten

entscheidet vorläufig auf den Bahnhöfen

der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt

der Zugführer.

TITEL III.

Haftung. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.

Kapitel I.

Haftung.

ARTIKEL 28.

Haftung aus der Beförderung von Reisenden,

Handgepäck und Tieren.

§ 1. Die Haftung der Eisenbahn für Tötung

oder Verletzung eines Reisenden sowie für den

Schaden, der durch Verspätung oder Ausfall eines

Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht,

richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften

des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten

ist. Die nachstehenden Bestimmungen

dieses Titels finden in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 2. Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung

dem Reisenden nach Artikel 14 § 3 obliegt,

haftet die Eisenbahn nur insoweit, als der

Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

§ 3. Eine Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

besteht in diesen Fällen nicht.

ARTIKEL 29.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für Reisegepäck.

§ 1. Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter

Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins

zur Beförderung angenommen hat, haftet

für die Ausführung der Beförderung auf der

ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,

daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag

ein und übernimmt die sich

daraus ergebenden Verpflichtungen; die die

Empfangsbahn betreffende Bestimmung des

Artikels 43 § 2 bleibt unberührt.

ARTIKEL 30.

Umfang der Haftung.

§ 1. Die Eisenbahn haftet für die verspätete

Auslieferung und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch

Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von

der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung

entsteht.

§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust

oder die Beschädigung durch ein Verschulden

des Reisenden; durch eine nicht von der

Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,

durch besondere Mängel des Reisegepäcks

oder durch Umstände verursacht worden ist,

welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit

— vergleiche auch Artikel 31 § 2 —, wenn

der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen

Gefahr entstanden ist, die mit der natürlichen

Beschaffenheit des Reisegepäcks, dem

Fehlen oder mit Mängeln der Verpackung oder

damit verbunden ist, daß von der Beförderung

ausgeschlossene Gegenstände trotzdem als Reisegepäck

aufgegeben worden sind.

ARTIKEL 31.

Beweislast.

§ 1. Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks durch eine der in Artikel 30 § 2

vorgesehenen Tatsachen verursacht worden ist,

obliegt der Eisenbahn.

§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der in

Artikel 30 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, wird vermutet, daß der

Schaden hieraus entstanden ist. Dem Berechtigten

steht jedoch das Recht zu nachzuweisen, daß der

Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist.

ARTIKEL 32.

Vermutung für den Verlust von Reisegepäck.

Wiederauffinden des Reisegepäcks.

§ 1. Der Berechtigte kann ein fehlendes

Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren

betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen,

nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23

§ 2 verlangt wurde, abgeliefert worden ist.

§ 2. Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück

binnen einem Jahr nach seiner Abforderung

wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn

den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen,

wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist oder sich

ermitteln läßt.

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach

Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das

Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke

ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten

für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof

bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,

auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und

die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm

etwa erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen

Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche

auf Entschädigung wegen verspäteter

Auslieferung nach Artikel 35 und gegebenenfalls

Artikel 36 bleiben vorbehalten.

Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück

nicht binnen der vorgesehenen Frist von

30 Tagen zurückverlangt oder wird es später als

ein Jahr nach seiner Abforderung wieder aufgefunden,

so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen

oder Vorschriften ihres Staates darüber

verfügen.

ARTIKEL 33.

Höhe der Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck.

Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks

zu leisten, so kann beansprucht werden

a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen

ist

der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe

von 40 Franken für jedes fehlende Kilogramm

des Rohgewichtes;

b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen

ist

ein Pauschalbetrag von 20 Franken für

jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes.

Außerdem sind — ohne weiteren Schadenersatz

— Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus

Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks

bezahlte Beträge zu erstatten.

ARTIKEL 34.

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung von

Reisegepäck.

Bei Beschädigung hat dip Eisenbahn den Betrag

der Wertverminderung des Reisegepäcks

ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der im

Falle ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen

wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

ARTIKEL 35.

Höhe der Entschädigung für verspätete Auslieferung

von Reisegepäck.

§ 1. Wenn das Reisegepäck verspätet ausgeliefert

worden ist und der Berechtigte nicht

nachweist, daß ein Schaden durch die Verspätung

entstanden ist, hat die Eisenbahn für je angefangene

24 Stunden seit der Abforderung, höchstens

aber für 14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen,

die 0,20 Franken für das Kilogramm des Rohgewichtes

des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks

beträgt.

§ 2. Wird nachgewiesen, daß ein Schaden durch

die Verspätung entstanden ist, so ist für diesen

Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die

das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung

nicht übersteigen darf.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen

werden nicht neben der bei gänzlichem

Verlust des Reisegepäcks zu leistenden

Entschädigung gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls

für den nicht verlorenen Teil zu entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls

neben die in Artikel 34 vorgesehene Entschädigung.

In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung

nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der

Artikel 33 und 34 höher sein als die Entschädigung

bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

ARTIKEL 36.

Höhe der Entschädigung bei Angabe des Interesses

an der Lieferung.

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann außer den in den Artikeln 33, 34 und 35

vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des

weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe

des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht

werden.

ARTIKEL 37.

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche

oder teilweise Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen, so ist der

nachgewiesene volle Schaden jeweils bis zum

Doppelten der in den Artikeln 33, 34, 35 und

36 vorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen.

ARTIKEL 38.

Verzinsung der Entschädigung.

Der Berechtigte kann auf die ihm gewährte

Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich

verlangen, sofern die Entschädigung zehn Franken

für einen Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen

laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine

Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung

an.

ARTIKEL 39.

Rückerstattung der Entschädigung.

Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung

ist zu erstatten.

Im Falle eines Betruges hat die Eisenbahn

außerdem Anspruch auf Zahlung einer Summe,

die dem von ihr zu Unrecht gezahlten Betrag

gleichkommt.

ARTIKEL 40.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung

der von ihr übernommenen Beförderung

bedient.

Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende

Verrichtungen besorgen, gelten sie als

Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.

Kapitel II.

Reklamationen. Klagen. Verfahren

und Verjährung bei

Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag.

ARTIKEL 41.

Reklamationen.

§ 1. Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag

sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind

die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn

berechtigten Personen befugt.

§ 3. Der Fahrausweis, der Gepäckschein und

die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner

Reklamation beifügen will, sind im Original

oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf

Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter

Form.

Bei der endgültigen Erledigung der Reklamation

kann die Eisenbahn die Rückgabe der

Fahrausweise oder Gepäckscheine verlangen.

ARTIKEL 42.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

gegen die Eisenbahn berechtigte Personen.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

aus dem Beförderungsvertrag gegen die

Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis

oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung

auf andere Weise nachweist.

ARTIKEL 43.

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich

geltend gemacht werden können. Zuständigkeit.

§ 1. Ansprüche auf Rückerstattung von Beträgen,

die auf Grund des Beförderungsvertrages

gezahlt worden sind, können entweder gegen die

Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,

die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,

zu deren Gunsten der Betrag erhoben

worden ist.

§ 2. Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

können nur gegen die Abgangsbahn,

die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn

gerichtlich geltend gemacht werden, auf

deren Strecke sich die den Anspruch begründende

Tatsache ereignet hat.

Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann

gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn

sie weder das Reisegepäck noch den Gepäckbegleitschein

erhalten hat.

§ 3. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren

Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,

sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen

eingereicht ist.

§ 4. Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen

nichts anderes bestimmt ist, kann der

Anspruch nur vor den zuständigen Gerichten des

Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch

genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige

Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten,

so wird jedes dieser Eisenbahnnetze als besondere

Eisenbahn im Sinne dieser Vorschrift

angesehen.

§ 5. Im Wege der Widerklage oder der Einrede

können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den §§ 1 und 2 genannten Eisenbahnen

geltend gemacht werden, wenn sich die Klage

auf denselben Beförderungsvertrag gründet.

§ 6. Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung auf den in Kapitel III dieses

Titels geregelten Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander.

ARTIKEL 44.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer

Beschädigung des Reisegepäcks.

§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung

von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet

oder vom Berechtigten behauptet, so hat

die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den

Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und, soweit

möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unver-

züglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

festzuhalten, und zwar wenn möglich in

Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine

Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich

auszuhändigen.

§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen

der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann

er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht

des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie der

Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt werden;

das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen

und Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche

Feststellung erfolgt.

§ 3. Bei Verlust von Gepäckstücken ist der

Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen

der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst genaue

Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke

zu geben.

ARTIKEL 45.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Gepäckbeförderungsvertrag.

§ 1. Mit der Annahme des Reisegepäcks durch

den Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem

Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung,

teilweisen Verlustes oder Beschädigung

gegen die Eisenbahn erloschen.

§ 2. Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter

Auslieferung, wenn sie bei einer der in

Artikel 43 § 2 genannten Eisenbahnen

binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme

des Reisegepäcks durch den Berechtigten

nicht mitgerechnet, geltend gemacht

Werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Reisegepäcks

durch den Berechtigten nach Artikel 44

festgestellt worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach

Artikel 44 hätte erfolgen müssen, nur durch

Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;

d) Entschädigungansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach

der Annahme des Reisegepäcks durch den

Berechtigten festgestellt worden sind, sofern

die folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. Die Feststellung nach Artikel 44 muß

unverzüglich nach der Entdeckung des

Schadens und spätestens drei Tage nach der

Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten

verlangt werden.

2. Der Berechtigte muß beweisen, daß

der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme

zur Beförderung und der Auslieferung

entstanden ist.

ARTIKEL 46.

Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.

§ 1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

verjähren in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei

Jahre

a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz

verursachten Schadens;

b) bei Ansprüchen wegen des in Artikel 39

erwähnten Falles des Betruges.

§ 2. Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter

Auslieferung, teilweisen Verlustes

oder Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes mit dem Tage, an dem die

Auslieferung hätte erfolgen sollen;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Rückerstattung

von Beförderungspreisen,

Nebengebühren oder Zuschlägen oder auf

Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung

oder bei Rechenfehlern mit dem

Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung

erfolgte, mit dem Tage, an dem sie

hätte erfolgen sollen;

d) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde

verlangte Nachzahlung mit dem

Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen

gestellt hat;

e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden

betreffenden Ansprüchen mit dem

Tage des Ablaufes der Geltungsdauer des

Fahrausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete

Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. Wenn der Berechtigte eine Reklamation

nach Artikel 41 bei der Eisenbahn einreicht, wird

der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt,

an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die

der Reklamation etwa beigefügten Belege zurückgibt.

Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,

so beginnt die Verjährung nur für den

noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu

laufen. Wer sich auf die Einreichung einer

Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides

oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat

dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch

zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung

nicht.

§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch

nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen

gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des

Staates, in dem die Klage erhoben wird.

Kapitel III.

Abrechnung. Rückgriff der

Eisenbahnen gegeneinander.

ARTIKEL 47.

Abrechnung unter den Eisenbahnen.

Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten

Eisenbahnen den ihnen zukommenden

Anteil an dem Beförderungspreis zu bezahlen,

den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.

ARTIKEL 48.

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder

für Beschädigung.

§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet,

so steht ihr der Rückgriff gegen die an

der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach

folgenden Bestimmungen zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht

hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht, so haftet jede Eisenbahn für

den von ihr verursachten Schaden. Ist eine

solche Ausscheidung nach den Umständen

des Falles nicht möglich, so werden die

Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung

nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß

eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht haben, so haften sämtliche

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,

daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt

im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser

Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im

Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.

ARTIKEL 49.

Rückgriff bei Entschädigung für verspätete Auslieferung.

Die Bestimmungen des Artikels 48 finden

auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung

Anwendung. Wird die Verspätung durch

Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei mehreren

Eisenbahnen festgestellt worden sind, so ist die

Entschädigung unter diese Eisenbahnen im Verhältnis

der Dauer der auf ihren Strecken entstandenen

Verspätung zu verteilen.

ARTIKEL 50.

Rückgriffsverfahren.

§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 48

oder 49 Rückgriff genommen wird, ist nicht befugt,

die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende

Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,

wenn über die Entschädigung gerichtlich

entschieden worden ist, nachdem der Eisenbahn

durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit

gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Das Gericht der Hauptsache bestimmt

nach den Umständen des Falles die Fristen für

die Streitverkündung und für den Beitritt.

§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat

sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen sie

sich nicht gütlich geeinigt hat, mit der selben

Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht

des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über

alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein

weiterer Rückgriff zu.

§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das

Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

ARTIKEL 51.

Zuständigkeit beim Rückgriff.

§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,

gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für

alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen

zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die

Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 52.

Vereinbarungen über den Rückgriff.

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen,

die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

TITEL IV.

Verschiedene Vorschriften.

ARTIKEL 53.

Anwendung des Landesrechtes.

Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen

getroffen sind, finden die Bestimmungen

der Landesgesetze und -vorschriften

Anwendung, die in den einzelnen Staaten für

den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.

ARTIKEL 54.

Allgemeine Vorschriften über das Verfahren.

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die

unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen

Anlaß geben, richtet sich das Verfahren

nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,

soweit nicht durch dieses Übereinkommen

andere Bestimmungen getroffen sind.

ARTIKEL 55.

Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme

und Sicherheitsleistung.

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf

Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen und

nach den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind

in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen

Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine

sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet

diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils,

die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger

außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung

herrührenden Forderungen einer Eisenbahn

gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem

gleichen Staate angehört, können nur auf Grund

einer Entscheidung der Gerichte des Staates mit

Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die

forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.

§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn

mit Einschluß aller dazugehörenden und für die

Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,

wie Behälter (Container), Ladegeräte,

Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,

dem die betreffende Eisenbahn angehört,

nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte

des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet

werden, dem die Eigentumsbahn angehört.

Die Anlage VII des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) setzt die Bedingungen für die Unpfändbarkeit

von Privatwagen fest.

§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten

des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert

werden.

ARTIKEL 56.

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für

fremde Währungen.

§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900

Feingehalt.

§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie die in ausländischer Währung

ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie

in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes

Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

ARTIKEL 57.

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens

zu erleichtern und zu sichern, besteht ein

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,

das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und

der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen

und sie den übrigen Staaten und

Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für das internationale

Beförderungswesen von Wichtigkeit

sind, zu sammeln, zusammenzustellen

und zu veröffentlichen;

c) die durch den internationalen Verkehr bedingten

finanziellen Beziehungen zwischen

den Eisenbahnen sowie die Einziehung

rückständiger Forderungen zu erleichtern

und in dieser Hinsicht die Beziehungen der

Eisenbahnen untereinander zu festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder

eines Unternehmens, dessen Strecken in

die in Artikel 58 vorgesehene Liste eingetragen

sind, durch Anbieten seiner guten

Dienste oder seiner Vermittlung oder auf

andere Weise eine Schlichtung zu versuchen,

um Streitigkeiten zwischen den genannten

Staaten oder Unternehmen über

die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien

— Staaten, Unternehmen oder Benützer —

ein Gutachten bei Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

abzugeben;

f) bei der schiedsgerichtlichen Erledigung von

Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge

zur Abänderung dieses Übereinkommens

vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt

von Konferenzen nach Artikel

66 vorzuschlagen.

§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage

II zu diesem Übereinkommen bildet, trifft

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und

Organisation dieses Amtes sowie über die zur

Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.

Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit

des Zentralamtes und die Aufsicht über

dieses Amt. Diese Satzung und die an ihr durch

Vereinbarung aller Vertragsstaaten vorgenommenen

Änderungen haben dieselbe Geltung und

Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst.

ARTIKEL 58.

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden

Strecken.

§ 1. Das in Artikel 57 bezeichnete Zentralamt

hat die Liste der diesem Übereinkommen

unterstehenden Strecken aufzustellen und auf

dem laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält

es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen

über die Eintragung oder Löschung von Strecken

einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten

Unternehmen.

§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen

Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet

vom Tage der vom Zentralamt an die

anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die

Eintragung dieser Strecke.

§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald

der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese

Strecke in die Liste aufgenommen worden ist,

ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen

auferlegten Verpflichtungen nicht mehr

erfüllt werden können.

§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt

die Nachricht von der Löschung erhalten

hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der

internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen

hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen.

Bereits begonnene Beförderungen

sind jedoch zu beenden.

ARTIKEL 59.

Zusatzbestimmungen.

Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen

zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt

mitzuteilen.

Die vereinbarten Zusatzbestimmungen können

bei den Eisenbahnen, die ihnen beigetreten

sind, in der durch die Gesetze und Vorschriften

jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt

werden; sie dürfen aber den Bestimmungen

dieses Übereinkommens nicht widersprechen.

Ihre Einführung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

ARTIKEL 60.

Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten.

§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht

oder als Vertragsrecht und der von einzelnen

Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen

können auf Verlangen der Parteien

Schiedsgerichten unterbreitet werden, deren Zusammensetzung

und Verfahren Gegenstand der

Anlage IV zu diesem Übereinkommen bilden.

§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind

jedoch die Bestimmungen der Anlage IV für die

Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes und das

schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen

bestimmen.

§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die

schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

einerseits und Nichtvertragsstaaten

andererseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das

Übereinkommen als Landesrecht oder als

Vertragsrecht angewendet wird;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen

und Benützern;

d) bei Streitigkeiten zwischen Benützern.

§ 4. Die Bedingungen für die Hemmung oder

Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen

aus einem internationalen Beförderungsvertrag,

auf Grund dessen die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens

gemäß diesem Artikel begehrt

wird, richten sich nach dem Rechte des Landes,

in dem die gerichtliche Klage zu erheben wäre.

§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind

gegenüber Beförderungsunternehmen und Benützern

in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten

erfüllt sind.

TITEL V.

Sonderbestimmungen.

ARTIKEL 61.

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.

§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die

in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden

Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen

unterstellten Linien verlangt, die

Gründe für die Befreiung von der Haftung nach

Artikel 30 durch die nachstehenden Gründe, jedoch

nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Beförderungsunternehmer kann sich auf

diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß

die verspätete Auslieferung, der Verlust oder

die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn

des Einladens des Reisegepäcks in das Schiff bis

zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden

ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der

Haftung sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,

des Lotsen oder der Angestellten des

Beförderungsunternehmers bei der Führung

oder dem Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der

Beförderungsunternehmer beweist, daß sie

nicht auf einem Mangel an gehöriger Sorgfalt

seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig

zu machen oder um es gehörig zu

bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren

oder um alle Teile des Schiffes,

in denen Reisegepäck verladen wird, für

dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung

einzurichten und instand zu setzen;

c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer

beweist, daß es weder durch sein Verschulden

noch durch Verschulden des Kapitäns,

der Schiffsbesatzung, des Lotsen

oder der in seinem Dienste stehenden Personen

entstanden ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer

schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von

Leben oder Eigentum zur See.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung

von der Haftung haben weder eine Aufhebung

noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen

des Beförderungsunternehmers zur

Folge, insbesondere nicht seiner Verpflichtung,

die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff

seetüchtig zu machen oder um es gehörig zu

bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren

oder um alle Teile des Schiffes, in denen

Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme,

Beförderung und Erhaltung einzurichten

und instand zu setzen.

Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch in

den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte

beweist, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung auf

einem Verschulden des Beförderungsunternehmers,

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des

Lotsen oder der im Dienste des Beförderungsunternehmers

stehenden Personen beruht, das

nicht unter a) vorgesehen ist.

§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen

bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene

Liste eingetragen sind, so müssen für

alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener

Staaten in die Liste eingetragen worden,

so muß außerdem über die Anwendung dieser

Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung

unter diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von

30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der

vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten

Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von

diesen Maßnahmen nicht betroffen.

TITEL VI.

Schlußbestimmungen.

ARTIKEL 62.

Unterzeichnung.

Dieses Übereinkommen, dessen Beilagen einen

integrierenden Bestandteil bilden, bleibt bis zum

1. März 1953 zur Unterzeichnung durch die

Staaten offen, die eingeladen wurden, sich an

der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten

zu lassen.

ARTIKEL 63.

Ratifikation. Inkraftsetzung.

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten

ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regierung

mit den beteiligten Regierungen ins Einvernehmen,

um mit ihnen die Möglichkeit der

Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu prüfen.

ARTIKEL 64.

Beitritt zum Übereinkommen.

§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so

hat er einen entsprechenden Antrag an die

schweizerische Regierung zu richten; diese teilt

den Antrag allen Vertragsstaaten mit und fügt

eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage

der Eisenbahnen des antragstellenden Staates

hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.

§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs

Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung,

nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen

Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,

so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen;

die schweizerische Regierung teilt

dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten

mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung

allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,

daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.

§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach

dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder, wenn

nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen

noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.

ARTIKEL 65.

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen

Verpflichtungen.

§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens ist

unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat

bis zum 31. Dezember des fünften Jahres

nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.

Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist

zurückzutreten wünscht, hat diese Absicht wenigstens

ein Jahr vorher der schweizerischen

Regierung mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten

davon Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist

der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre,

und so fort von drei zu drei Jahren, sofern

nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den

31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen

Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.

§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen

oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen werden, ist das Übereinkommen

bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis

zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,

sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor

dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt

erklärt haben.

ARTIKEL 66.

Revision des Übereinkommens.

§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten

zur Revision des Übereinkommens auf Einladung

der schweizerischen Regierung spätestens

fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens

zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel

der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher

einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt Vertreter ein

von

a) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten

und von den in Absatz 4 erwähnten

internationalen Organisationen ist in

der jeweiligen Geschäftsordnung der Konferenz

zu regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

kann das Zentralamt vor den ordentlichen

und außerordentlichen Revisionskonferenzen

Ausschüsse zur Vorberatung der Revisionsanträge

einberufen. Auf diese Ausschüsse

finden die Bestimmungen der Anlage III sinngemäß

Anwendung.

§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,

zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,

die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,

die Aufhebung des alten Übereinkommens nach

sich.

§ 3. Im Zeitraum zwischen zwei Revisionskonferenzen

können die Artikel 5, 8, 10, 12, 13,

14, 15, 16, 17, 18, 21, 27, 47, 48, 49, 52 und

die Anlagen 1 und IV durch einen Revisionsausschuß

fortgebildet werden, dessen Zusammensetzung

und Geschäftsgang in der Anlage III zu

diesem Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden

durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.

Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

dreier Monate, gerechnet vom Tage der

Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten

am ersten Tage des sechsten Monats nach

dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt den

Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme

Kenntnis gegeben hat. Das Zentralamt

bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse den

Tag des Inkrafttretens.

ARTIKEL 67.

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen.

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen

Gebrauch entsprechend in französischer

Sprache abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,

ein englischer und ein italienischer Wortlaut

beigefügt, die als amtliche Übersetzungen

gelten.

Bei Nichtübereinstimmung gilt der französische

Wortlaut.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten in

guter und gehöriger Form befunden wurden, das

vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten

Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig

in einer Urschrift, die im Archiv der

Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und

von der jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung

zugestellt wird.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duque de San Lucar la Mayor

José de Aguinaga

Für Finnland

Väinö Häkkinen

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Peter Anker

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

Josef Ettinger

Für Portugal

Antonio Pinto de Mesquita

Für Rumänien

M. Gervesco

Für Schweden

T. Hammarström

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

Šimovič

Für die Türkei

H. Germeyanligil

Für Jugoslawien

Z. Djermanovič

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Denis O'Neill

Für den Irak

Für den Iran

Für Libanon

A. Nassif

Für Syrien

Anlage 1

(Artikel 21)

Anlage II

(Artikel 57)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen

Eisenbahnverkehr.

ARTIKEL 1.

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und

steht unter dem Schutz der schweizerischen

Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem

und finanziellem Gebiet wird im Rahmen

der Bestimmungen des Artikels 57 des

Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben

übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung

der Übereinkommen und der anderen aus

den Revisionskonferenzen hervorgegangenen

Texte durch das Zentralamt und befürwortet,

wenn nötig, die geeigneten Maßnahmen

zur Erleichterung der Anwendung

dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit

des Zentralamtes betreffen und ihm

von einem Vertragsstaat oder dem Direktor

des Zentralamtes unterbreitet werden.

§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern.

Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt

über einen ständigen Sitz im Ausschuß,

dessen Vorsitz sie führt. Die anderen Mitgliedstaaten

werden auf fünf Jahre ernannt.

Die diplomatische Konferenz, die gemäß

Artikel 63 des Übereinkommens mit dessen

Inkraftsetzung beauftragt ist, bezeichnet

unter Berücksichtigung einer angemessenen

geographischen Verteilung die Staaten, die

dem Ausschuß für den ersten Zeitraum von

fünf Jahren angehören. Sie stellt die Regeln

auf, nach welchen der Ausschuß für die

folgenden Zeiträume zu bestellen ist.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz

frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß

selbst einen anderen Vertragsstaat für den

freigewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten

im Verwaltungsausschuß eine auf

Grund ihrer Erfahrung in internationalen

Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung

auf und konstituiert sich

selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine

ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er

außerordentliche Sitzungen ab, wenn mindestens

drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Aufgaben des Sekretariates des Verwaltungsausschusses

werden vom Zentralamt

besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des

Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten

zugestellt.

f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates

ist unentgeltlich, und die damit

verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten

dieses Staates.

§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die

Vorschriften über die Organisation, die

Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals

des Zentralamtes auf. Zu diesem

Zweck legt ihm die schweizerische Regierung

einen Entwurf vor.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den

Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers

des Zentralamtes; zu diesem Zwecke

unterbreitet ihm die schweizerische Regierung

Vorschläge. Bei diesen Ernennungen

berücksichtigt der Verwaltungsausschuß

ganz besonders die Eignung der Bewerber

und eine angemessene geographische Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des

nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen

Voranschlag des Zentralamtes sowie den

jährlichen Geschäftsbericht.

Die Prüfung der Rechnung des Zentralamtes,

die sich lediglich auf die Übereinstimmung

der Geschäftsbücher mit den

Rechnungsbelegen im Rahmen des Voranschlages

erstreckt, wird durch die schweizerische

Regierung ausgeübt. Diese leitet

die Rechnung mit einem Bericht an den

Verwaltungsausschuß weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten

zusammen mit dem Geschäftsbericht

des Zentralamtes und der Jahresrechnung

seine Entscheide, Beschlüsse und

Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet

jeder Revisionskonferenz mindestens zwei

Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen

Konferenz.

ARTIKEL 2.

§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden von

den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge der

Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen,

die den Übereinkommen unterstellt sind.

Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch nur mit der

Hälfte ihrer Streckenlänge an den Kosten beteiligt.

Der Beitrag jedes Staates beträgt höch-

stens 0,80 Franken für den Streckenkilometer.

Ausnahmsweise kann dieser Beitrag nach Vereinbarung

zwischen der antragstellenden Regierung

und dem Zentralamt und nach Genehmigung

durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die

unter besonderen Bedingungen betrieben werden,

um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.

Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden

Jahreskredites wird für jedes Geschäftsjahr

durch den Verwaltungsausschuß nach Anhörung

des Zentralamtes festgesetzt. Der. Kredit

wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn die

tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes den Betrag

des auf dieser Grundlage berechneten Kredits

nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene

Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes

und der Jahresrechnung fordert das

Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren

Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr

zu entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober

seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites

Mal hiezu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung

erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn

des folgenden Jahres bei Übersendung des

Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr

zu wiederholen. Ist auch diese Mahnung bis

zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird

an den säumigen Staat eine vierte Aufforderung

gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden fälligen

Jahresbeiträge zu veranlassen. Bleibt auch diese

erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei

Monate später mit, daß, wenn die erwartete

Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet

werde, seine Nichtzahlung als stillschweigende

Willensäußerung ausgelegt werde, aus dem Übereinkommen

auszuscheiden. Wird diesem letzten

Schritt bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben,

so nimmt das Zentralamt Kenntnis von

dem stillschweigend durch den säumigen Staat

geäußerten Willen, aus dem Übereinkommen

auszuscheiden, und löscht die Strecken dieses

Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr

zugelassenen Strecken.

§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach

Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über

die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und

können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden.

Der Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise

nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes

Rechnungskonto gebucht, mit dessen Betrag

die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis

der Streckenkilometer belastet werden, die zur

Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen

unterstellt waren. Dabei wird jeder Staat in

dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen

Zeitraums, der mit dem Austritt des

säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen

gleichzeitig mit ihm angehört hat.

§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den im

vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht

worden sind, kann sie dem internationalen

Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,

wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben

ist, für die betreffenden Jahre bezahlt,

und zwar zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab Ende

des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn

das Zentralamt erstmals aufgefordert hat, die

auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.

ARTIKEL 3.

§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift

heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält,

namentlich die Mitteilungen über die Liste der

Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen

und über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zugelassenen

Gegenstände, sowie die Abhandlungen,

deren Veröffentlichung es für zweckmäßig hält.

§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer

und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich

jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten

Verwaltung zugestellt. Für weitere

Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter

Preis zu bezahlen.

ARTIKEL 4.

§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende

unbezahlt gebliebene Forderungen können

von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt

mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung

erleichtere. Zu diesem Zweck fordert das

Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen

auf, den geschuldeten Betrag zu bezahlen

oder die Gründe der Zahlungsverweigerung

anzugeben.

§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die

angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so hat es die Parteien an das zuständige Gericht

oder, falls diese es verlangen, an das in Artikel 60

des Übereinkommens (Anlage IV) vorgesehene

Schiedsgericht zu verweisen.

§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der

Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen

erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen

den Schuldbetrag ganz oder

teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der

daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen

Entscheidung durch das zuständige Gericht

oder durch das in Artikel 60 des Übereinkommens

(Anlage IV) vorgesehene Schiedsgericht

hinterlegt.

§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen

binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zen-

tralamtes nicht nach, so wird es erneut unter Androhung

der Folgen einer Weigerung zur Zahlung

aufgefordert.

§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung

nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das

Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen Staat

ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu

ziehen und vor allem zu prüfen, ob die Strecken

des schuldnerischen Beförderungsunternehmens

weiter in der Liste zu belassen sind.

§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische

Beförderungsunternehmen angehört, daß

trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste

nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während

sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes

unbeantwortet, so wird von Rechts wegen

vermutet, daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit

des genannten Unternehmens übernimmt,

soweit es sich um Forderungen aus dem

internationalen Verkehr handelt.

ARTIKEL 5.

Zur Deckung der aus der Tätigkeit gemäß Artikel

57 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden

besonderen Kosten wird eine Entschädigung

erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung

wird auf Antrag des Zentralamtes durch

den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

ARTIKEL 6.

Übergangsbestimmung.

Die erste von der schweizerischen Regierung

einzuberufende ordentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses

findet binnen zwei Monaten

nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt.

Anlage III

(Artikel 66 § 3)

Satzung des Revisionsausschusses.

ARTIKEL 1.

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen

ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche

der Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt für

den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das

Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten

sofort zur Kenntnis.

ARTIKEL 2.

Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach

Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens fünf

Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen

Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.

Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,

deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt

worden ist, genau anzugeben.

ARTIKEL 3.

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten

des Ausschusses beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat

vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht

mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten seiner Vertretung.

ARTIKEL 4.

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle des

Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes

nehmen an den Sitzungen des Ausschusses

mit beratender Stimme teil.

ARTIKEL 5.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt Vertreter ein

von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig

sind (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen befassen

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Sitzungen des

Ausschusses teilzunehmen.

ARTIKEL 6.

Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn ein

Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

ARTIKEL 7.

Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung

einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

ARTIKEL 8.

Die Beratungen finden in französischer und

deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der

Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem

wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung

des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,

mündlich übersetzt.

ARTIKEL 9.

Über die Anträge wird, auf Verlangen unter

Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.

Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen

Vertragsstaates hat eine Stimme.

Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,

a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß

vertretenen Delegationen an der Abstimmung

teilgenommen hat und

b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt.

ARTIKEL 10.

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte

Wiedergabe der Verhandlungen in

beiden Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in

beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung

des deutschen Textes mit dem französischen

Text der Niederschrift der französische

Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich

an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe der

Tagung genehmigt werden, müssen die Teilnehmer

die von ihnen gewünschten Änderungen

dem Sekretariat binnen angemessener Zeit mitteilen.

ARTIKEL 11.

Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß

Unterausschüsse einsetzen; er kann auch

Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen

für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,

einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall

einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die

Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1

bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anlage IV

(Artikel 60)

Schiedsgerichtsordnung.

ARTIKEL 1.

Zahl der Schiedsrichter.

Die zur Beurteilung von nicht zwischenstaatlichen

Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte

bestehen, je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,

aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

ARTIKEL 2.

Wahl der Schiedsrichter.

§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter im

voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen

Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses

Staates sind, für die Eintragung in die Liste der

Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen

Regierung zusammengestellt und auf

dem laufenden gehalten wird.

§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter

vor, so wird er im gegenseitigen

Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter

vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten

Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten beziehungsweise den

fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters

nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung

des dritten beziehungsweise des fünften

Schiedsrichters nicht einig, so wird das

Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes

durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen

Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen,

die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt

sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf

Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen

nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter

wählen.

§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der

fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit

sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall

hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des

Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 3.

Schiedsvertrag.

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,

schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten

Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und

die Fristen für die Ernennung des oder der

Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens

muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

ARTIKEL 4.

Verfahren.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter

Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt

die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund

des Vorbringens der Parteien, ohne daß es

bei seiner Entscheidung an die Auslegung

durch die Parteien gebunden ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,

als der Kläger verlangt hat, und

auch nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet

anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung

vom Schiedsgericht abgefaßt und

den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes

zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung

zwingenden Rechtes an dem Ort, an

welchem das Schiedsgericht tagt, können

gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel

ergriffen werden, ausgenommen jedoch die

Revision und die für den Fall der Nichtigkeit

vorgesehenen Rechtsmittel.

ARTIKEL 5.

Gerichtssekretariat.

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 6.

Kosten.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen

fest, einschließlich der Honorare der

Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei die

Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die

Kosten unter den Parteien zu verteilen sind.

Zusatzprotokoll (vom 25. Oktober 1952) zu

den in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten

Internationalen Übereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den

Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

(CIV).

Bei Abschluß der Arbeiten der fünften

Revisionskonferenz der Internationalen Übereinkommen

vom 23. November 1933 über den

Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) und den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (IÜP) faßte

die Konferenz folgende Beschlüsse

1. Die Konferenz erteilt der schweizerischen

Regierung den Auftrag, und die schweizerische

Regierung nimmt den Auftrag an, eine Sonderkonferenz

einzuberufen, die

a) eine neue Satzung für das Zentralamt für

den internationalen Eisenbahnverkehr auszuarbeiten

hat, mit der eine ähnliche Aufsichtsordnung

einzuführen ist, wie sie bei

anderen internationalen Organisationen

besteht. Die schweizerische Regierung wird

in Berücksichtigung der Anregungen der

französischen Delegation einen Entwurf

ausarbeiten, der den Vertragsstaaten bekanntgegeben

wird. Die Sonderkonferenz

soll so zeitig einberufen werden, daß die

neue Satzung gleichzeitig mit den neuen

Übereinkommen in Kraft treten kann;

b) eine Lösung des Problems der deutschen

Beteiligung an den Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) zu suchen hat.

2. Die Revisionskonferenz

nimmt Kenntnis von der Feststellung der zuständigen

Sachverständigen, daß die Bedingungen

für die Beförderung gefährlicher Güter mit

der Eisenbahn und zur See nach und von dem

Vereinigten Königreich wesentlich von den Bestimmungen

der Anlage I zum IÜG abweichen,

und daß es nicht möglich ist, sie rechtzeitig abzuändern,

um sie mit diesen in Übereinstimmung

zu bringen, und zwar umsomehr, als eine Angleichung

der Regelungen für alle Beförderungsmittel

im kontinentalen und im interkontinentalen

Verkehr beabsichtigt ist;

berücksichtigt, daß der Fachmännische Ausschuß

für die Anlage I zum IÜG anläßlich seiner

XI. Tagung im Dezember 1951 die Aufstellung

eines besonderen Anhanges zur Anlage I beschlossen

hat, der die abweichenden Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Stoffe im

Eisenbahn-Seeverkehr zwischen dem Festland

und dem Vereinigten Königreich enthalten soll,

und daß er einen Unterausschuß — in dem auch

das Vereinigte Königreich verteten ist — für die

Aufstellung dieses Anhanges, der dem genannten

Ausschuß unterbreitet werden soll, eingesetzt

erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden;

beschließt, daß bis zum Inkrafttreten dieses

besonderen Anhanges die gefährlichen Güter, die

nach den Bestimmungen der CIM und der CIV

nach oder von dem Vereinigten Königreich befördert

werden, außer den Bestimmungen der

Anlage I auch den Bedingungen des Vereinigten

Königreiches über die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen

müssen.

3. Um das gleichzeitige Inkrafttreten des Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und seiner Anlagen in der Form, wie sie

sich aus den im Gange befindlichen Revisionen

ergibt, zu ermöglichen, spricht sich die Konferenz

dafür aus, daß Artikel 67 § 4 der CIM so

bald wie möglich und spätestens sechs Monate vor

dem für das eigentliche Übereinkommen vorgesehenen

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werde.

4. Die Konferenz nimmt Kenntnis von nachstehender

Erklärung

„Die Regierungen der bulgarischen Volksrepublik,

der ungarischen Volksrepublik, der polnischen

Volksrepublik, der rumänischen Volksrepublik

und der tschechoslowakischen Republik

unterzeichnen die Übereinkommen unter dem

Vorbehalt, daß sie die Bestimmungen von Artikel

60 § 2 und § 3 lit. a) der CIM und der

CIV nicht als verbindlich und verpflichtend anerkennen",

und beschließt, die. vorstehenden Vorbehalte

wegen des freiwilligen Charakters des Schiedsgerichtsverfahrens

zuzulassen.

SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten

Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duque de San Lucar la Mayor

José de Aguinaga

Für Finnland

Väinö Häkkinen

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Peter Anker

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

Josef Ettinger

Für Portugal

Antonio Pinto de Mesquita

Für Rumänien

M. Gervesco

Für Schweden

T. Hammarström

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

Šimovič

Für die Türkei

H. Germeyanligil

Für Jugoslawien

Z. Djermanović

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Denis O'Neill

Für den Irak

Für den Iran

Für Libanon

A. Nassif

Für Syrien

Zusatzprotokoll (vom 11. April 1953) zu den

Internationalen Übereinkommen vom

25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben folgendes vereinbart

1. Die Staaten, welche die Übereinkommen

vom 25. Oktober 1952 nicht unterzeichnet

haben — oder Gebietsteile solcher Staaten —,

auf deren Eisenbahnlinien die Übereinkommen

vom 23. November 1933 angewendet werden,

können der schweizerischen Regierung mitteilen,

daß sie die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 durch innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt

haben und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen

durchführen werden.

2. Eine solche Mitteilung hat folgende Wirkungen

a) Die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 finden Anwendung im Verhältnis

der Vertragsstaaten zu den unter Ziffer

1 erwähnten Staaten oder Gebietsteilen

von Staaten, welche diese Mitteilung gemacht

haben, und zwar nach Ablauf von

30 Tagen vom Zeitpunkt des. Eingangs der

Mitteilung bei der schweizerischen Regierung,

wenn die Übereinkommen in Kraft

getreten sind, andernfalls vom Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens an.

b) Die schweizerische Regierung stellt den

Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei

ihr fest und gibt den Vertragsstaaten der

Übereinkommen von 1952 sowie den

Staaten oder Gebietsteilen von Staaten, die

von der Möglichkeit nach Ziffer 1 Gebrauch

gemacht haben, hiervon Kenntnis.

c) Mehrere Gebietsteile eines der in Ziffer 1

erwähnten Staaten haben nicht mehr als

eine Stimme. Die Einzelheiten hinsichtlich

der Durchführung dieses Grundsatzes werden

durch eine Regierungskonferenz der

Signatarstaaten der Übereinkommen von

1952 geregelt werden. In allen anderen Beziehungen

haben diese Staaten oder ihre

Gebietsteile dieselben Rechte und Pflichten

wie die Staaten, welche die Übereinkommen

von 1952 ratifiziert haben oder ihnen

beigetreten sind.

3. Um die Bestimmungen der Übereinkommen

von 1952 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs

für die Benützer auch insoweit verbindlich

werden zu lassen, als es sich um die Strecken von

Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die

Übereinkommen weder unterzeichnet haben

noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung

des Vereinigten Königreichs ermächtigt, in Abweichung

von den Bestimmungen der Überein-

kommen für den Verkehr aus dem Vereinigten

Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in

den internationalen Fahrausweis und in den Gepäckschein

(CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll

aufzunehmen.

4. Dieses Protokoll, das die Übereinkommen

von 1952 ergänzt, bleibt bis zum 1. Juni 1953

zur Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren.

Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem

Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die

Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen

gemäß Artikel 65 der CIM und Artikel

64 der CIV von 1952 beteiligen, können

diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung

beitreten.

Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung

über den Beitritt ist bei der schweizerischen Regierung

zu hinterlegen.

Dieses Zusatzprotokoll tritt sechs Monate vor

dem für die Inkraftsetzung der Übereinkommen

von 1952 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter

und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende

Zusatzprotokoll unterzeichnet.

SO GESCHEHEN zu Bern am elften April

eintausendneunhundertdreiundfünfzig in einer

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hinterlegt und von der jeder an

dieser Konferenz vertretenen Regierung eine

amtliche Ausfertigung zugestellt wird.

Für Österreich

Dr. Smetana

Für Belgien

Vte de Lantsheere

J. Truyen

Für Bulgarien

B. Tzvetkov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

José Ruiz de Arana y Bauer

Duc de San Lucar la Mayor

Für Finnland

Kurt Linden

Für Frankreich

J. Chauvel

Für Griechenland

Philon Philon

Für Ungarn

Vermesy Sándor

Für Italien

Odoardo Baldoni

Für Libanon

Chatila

Für Liechtenstein

W. Stucki

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Norwegen

Olav Holtmon

Für die Niederlande

A. Bentinck

Für Polen

J. Tarnawski

Für Portugal

Antonio Ferro

Für Rumänien

Emeric Stoffel

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nord-Irland

Denis O'Neill

Für Schweden

G. de Sydow

Für die Schweiz

W. Stucki

Für die Tschechoslowakei

L. Šimovič

Für die Türkei

B. Balcioğlu

Für Jugoslawien

Sv. Savićević

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Zusatzprotokollen für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. März. 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Gemäß Z. 1 lit. a des Protokolls A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung

der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) tritt das vorliegende Übereinkommen

nebst Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1952 am 1. März 1956 in Kraft.

Gemäß Z. 1 des Protokolls B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung

der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) ist das Zusatzprotokoll vom

11. April 1953 am 1. September 1955 in Kraft getreten.

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