31. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Zusatzprotokollen vom 25. Oktober
1952 und 11. April 1953, welches also lautet
(Amtliche Übersetzung)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das
am 23. November 1933 in Rom unterzeichnete
Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr gemäß
Art. 60 dieses Übereinkommens zu revidieren,
beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen
abzuschließen, und sind über folgende
Artikel übereingekommen
TITEL I.
Gegenstand und Geltungsbereich des Übereinkommens.
ARTIKEL 1.
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das
Übereinkommen Anwendung findet.
§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden
Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle Beförderungen
von Personen und Gepäck, die mit
internationalen Beförderungsausweisen auf einem
Wege befördert werden, der die Gebiete mindestens
zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich
Strecken umfaßt, die in der nach Artikel
58 aufgestellten Liste verzeichnet sind.
§ 2. Auf Beförderungen, deren Abgangs- und
Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen
der Schiffahrtslinien und alle öffentlichen an der Ausführung
des Beförderungsvertrages beteiligten Stellen der
Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines anderen
Staates nur im Durchgang berühren, findet unter
Vorbehalt des Artikels 28 § 1 das Recht des Abgangsstaates
Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich
von einer Eisenbahn des Abgangsstaates betrieben
werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken
nicht ausschließlich von einer Eisenbahn
des Abgangsstaates betrieben werden, die
beteiligten Eisenbahnen aber besondere
Vereinbarungen getroffen haben, nach
denen diese Beförderungen nicht als international
angesehen werden.
§ 3. Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen
zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen des
einen dieser Staaten betrieben werden, das Recht
dieses Staates Anwendung, sofern die Gesetze und
Vorschriften keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.
§ 4. Die Tarife bestimmen, für welche Verbindungen
internationale Beförderungsausweise ausgegeben
werden.
ARTIKEL 2.
Bestimmungen über gemischte Beförderungen.
§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in die in
Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig betriebene
Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien aufgenommen
werden, die im Anschluß an eine
Eisenbahn internationale Beförderungen unter
der Verantwortung eines Vertragsstaates oder
einer in die Liste aufgenommenen Eisenbahn ausführen.
§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien betreiben,
haben alle Rechte und Pflichten, die den
Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen übertragen
sind, vorbehaltlich der sich aus der Verschiedenheit
der Beförderung notwendigerweise
ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen
dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen
dieses Übereinkommens beziehen.
§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten
Linien in die Liste aufnehmen lassen will,
muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen
Abweichungen in gleicher Weise wie
die Tarife veröffentlicht werden.
§ 4. Werden für internationale Beförderungen
außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1 genannten
Beförderungsdienste in Anspruch genommen,
so können die Eisenbahnen, um den
Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung
zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen
tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche
Beförderungen einer von diesem Übereinkommen
abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.
Sie können in diesem Falle einen anderen
als den in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Beförderungsausweis vorsehen.
ARTIKEL 3.
Beförderungspflicht der Eisenbahn.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende
oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu befördern, sofern
a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens
und des internationalen
Tarifes nachkommt;
b) die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln
möglich ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen
vermag.
§ 2. Wenn es das öffentliche Wohl oder zwingende
Gründe des Betriebes erfordern, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb
vorübergehend ganz oder teilweise eingestellt
wird.
Diese Maßnahmen sind unverzüglich der
Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese haben sie den Eisenbahnen der
anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.
Beträgt die Geltungsdauer dieser Maßnahmen
voraussichtlich mehr als einen Monat, so sind sie
dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
mitzuteilen, das sie den anderen
Staaten bekanntgibt.
§ 3. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn
gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen
Schadens.
TITEL II.
Beförderungsvertrag,
Kapitel I.
Beförderung der Reisenden.
ARTIKEL 4.
Berechtigung zur Fahrt.
Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den
Tarifen vorgesehenen Ausnahmen, vom Beginn
der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen
sein, den er bis zur Beendigung der Reise
aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen
jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten
vorzuzeigen und bei Beendigung der Reise abzugeben.
ARTIKEL 5.
Fahrausweise.
§ 1. Die für eine internationale Beförderung
nach diesem Übereinkommen ausgegebenen Fahrausweise
müssen das Zeichen tragen
.
§ 2. Die Fahrausweise müssen folgende Angaben
enthalten
a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung
verschiedener Wege oder Beförderungsmittel
gestattet ist, muß dies angegeben
sein;
c) die Zuggattung und die Wagenklasse;
d) den Fahrpreis;
e) den ersten Geltungstag;
f) die Geltungsdauer.
§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher
Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen
sind, sowie deren Form und Inhalt.
§ 4. Fahrausweise in Heftform, die Kontrollscheine
enthalten (Buchfahrkarten), bilden einen
einzigen Fahrausweis im Sinne dieses Übereinkommens.
Dasselbe gilt für Fahrscheinhefte, die auf
Grund eines internationalen Tarifes ausgegeben
worden sind.
§ 5. Ein Fahrausweis ist, soweit die Tarife
keine Ausnahmen zulassen, nur übertragbar,
wenn er nicht auf den Namen lautet und die
Reise noch nicht angetreten ist.
§ 6. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme
des Fahrausweises zu vergewissern, daß
dieser seinen Angaben entspricht.
ARTIKEL 6,
Fahrpreisermäßigung für Kinder.
§ 1. Kinder bis zum vollendeten vierten
Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht
wird, sind ohne Fahrausweis frei zu
befördern.
§ 2. Kinder vom vollendeten vierten bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere
Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht
wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern,
die mit Ausnahme der Zuschläge für die Benützung
gewisser Wagen und Züge nicht mehr
als die Hälfte der Preise der Fahrausweise für
Erwachsene betragen dürfen, unbeschadet der
Aufrundung nach den Bestimmungen der den
Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.
Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise,
die schon eine Ermäßigung gegenüber dem gewöhnlichen
Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten,
nicht gewährt zu werden.
§ 3. Die Tarife können höhere als die in den
§§ 1 und 2 angeführten Altersgrenzen vorsehen.
ARTIKEL 7.
Geltungsdauer der Fahrausweise.
§ 1. Die Geltungsdauer der Fahrausweise muß
durch die Tarife bestimmt werden.
§ 2. Diese Geltungsdauer muß mindestens betragen
bei einfacher Fahrt
für je auch nur angefangene 100 km 1 Tag;
die Geltungsdauer der Fahrausweise darf jedoch
nicht kürzer als 2 Tage sein;
bei Hin- und Rückfahrt
für je auch nur angefangene 50 km 1 Tag;
die Geltungsdauer der Fahrausweise darf jedoch
nicht kürzer als 4 Tage sein.
§ 3. Besondere Fahrausweise zu ermäßigten
Preisen können eine andere Geltungsdauer haben.
§ 4. Der erste Geltungstag des Fahrausweises
gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als
voller Tag. Die Reise kann an einem beliebigen
Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten
werden; sie muß vorbehaltlich der in den Tarifen
vorgesehenen Ausnahmen spätestens mit dem
Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof
fahrplanmäßig spätestens um 24 Uhr des letzten
Geltungstages eintrifft.
ARTIKEL 8.
Anweisung und Vorausbestellung der Plätze.
§ 1. Der Reisende darf für sich und für jede
mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis
vorzeigen kann, je einen noch verfügbaren
Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt,
ohne ihn deutlich sichtbar zu belegen, verliert
den Anspruch darauf. Für die Anweisung der
Plätze gelten im übrigen die Bestimmungen der
einzelnen Eisenbahnen.
§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für
bestimmte Züge Plätze bestellt werden können,
bestimmen die Tarife oder die Fahrpläne.
ARTIKEL 9.
Fahrtunterbrechung.
§ 1. Der Reisende ist berechtigt, die Fahrt beliebig
oft und ohne Förmlichkeiten zu unterbrechen.
Die Tarife können von diesem Grundsatz
abweichen.
§ 2. Macht der Reisende von dem Recht, die
Fahrt zu unterbrechen, Gebrauch, so tritt hierdurch
keine Verlängerung der tarifmäßigen
Geltungsdauer ein.
§ 3. Der Reisende darf die unterbrochene Reise
nur auf dem Unterbrechungsbahnhof oder auf
einem dem Bestimmungsbahnhof näher gelegenen
Bahnhof desselben Reiseweges fortsetzen.
ARTIKEL 10.
Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in
einen Zug höherer Gattung.
Der Übergang in eine höhere Wagenklasse
oder in einen Zug höherer Gattung, als der Fahrausweis
angibt, ist dem Reisenden unter den in
den Tarifen enthaltenen Bedingungen und gegen
Zahlung des vorgesehenen Zuschlages gestattet.
ARTIKEL 11.
Reisende ohne gültigen Fahrausweis.
§ 1. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis
vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis
einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird nach den
Vorschriften der Eisenbahn berechnet, auf
welcher der Zuschlag gefordert wird.
§ 2. Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig
und werden von den Bediensteten eingezogen.
§ 3. Reisende, welche die sofortige Zahlung des
Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern, können
von der Reise ausgeschlossen werden. Solche
Reisende können nicht verlangen, daß ihnen ihr
Reisegepäck auf einem anderen als dem Bestimmungsbahnhof
zur Verfügung gestellt wird.
ARTIKEL 12.
Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur bedingt
zugelassene Personen
§ 1. Es werden in die Züge nicht zugelassen
oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen
werden
a) betrunkene Personen und solche, die den
Anstand verletzen oder die Gesetze und
Vorschriften nicht beachten; solche Personen
haben keinen Anspruch auf Rückerstattung
des Fahrpreises und der Gepäckfracht;
b) Personen, die wegen einer Krankheit oder
aus anderen Gründen den Mitreisenden
augenscheinlich lästig fallen würden, wenn
für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil
gemietet ist oder ihnen gegen Bezahlung
angewiesen werden kann. Unterwegs
erkrankte Personen sind jedoch wenigstens
bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu
befördern, wo sie die nötige Pflege finden
können. Das Fahrgeld und die Gepäckfracht
sind abzüglich des Betrages für die
durchfahrene Strecke nach den in Artikel 26
gegebenen Vorschriften zu erstatten.
§ 2. Für die Beförderung von Personen, die
an ansteckenden Krankheiten leiden, sind die
internationalen Abkommen und Vorschriften
oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten
geltenden Gesetze und Vorschriften maßgebend.
ARTIKEL 13.
Von der Mitnahme in die Personenwagen ausgeschlossene
Gegenstände.
§ 1. Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene
Schußwaffen, explosionsfähige, leicht entzündliche
oder ätzende Stoffe, sowie Gegenstände,
die geeignet sind, den Reisenden lästig
zu fallen, dürfen nicht in die Personenwagen
mitgenommen werden.
Reisende, die in Ausübung des öffentlichen
Dienstes eine Schußwaffe führen, sowie Jäger
und Schützen dürfen jedoch Munition mitnehmen;
die niedrigste der in den Vorschriften
der berührten Gebiete festgesetzten Höchstmengen
darf aber nicht überschritten werden.
Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen
in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren,
ist gestattet, geladene Schußwaffen mitzuführen.
§ 2. Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt,
sich von der Beschaffenheit der in die Personenwagen
mitgenommenen Gegenstände in
Gegenwart der Reisenden zu überzeugen, wenn
triftige Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die
Bestimmungen des § 1 vermuten lassen.
§ 3. Der Zuwiderhandelnde haftet für Schäden,
die aus der Übertretung der Bestimmungen des
§ 1 entstehen.
ARTIKEL 14.
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die
Personenwagen.
§ 1. Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände
(Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen
mitnehmen, wenn keine zoll- oder
sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
entgegenstehen und wenn diese Gegenstände
keinen Schaden verursachen können. Jedem Reisenden
steht für sein Handgepäck nur der Raum
über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen
besonderer Bauart.
§ 2. Lebende Tiere dürfen in die Personenwagen
nicht mitgenommen werden. Jedoch sind
kleine Tiere in Käfigen, Kisten, Körben oder
anderen geeigneten Behältern, kleine Hunde auch
ohne solche, zugelassen, soweit die Tiere weder
durch Geruch noch durch Lärmen oder sonstwie
den Reisenden lästig fallen können, die Polizeivorschriften
der einzelnen Staaten nicht entgegenstehen,
kein Mitreisender widerspricht und
diese Tiere auf dem Schoße getragen oder wie
Handgepäck untergebracht werden können.
Die Tarife oder Fahrpläne können die Mitnahme
von Tieren für bestimmte Gattungen von
Personenwagen oder Zügen verbieten oder zulassen.
Die Tarife bestimmen, ob und für welche
Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.
§ 3. Die in die Personenwagen mitgenommenen
Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden
selbst zu beaufsichtigen.
Der Reisende haftet für Schäden, die aus der
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die
Personenwagen entstehen, sofern er nicht beweist,
daß die Schäden auf ein Verschulden der
Eisenbahn zurückzuführen sind.
ARTIKEL 15.
Züge. Fahrplane.
§ 1. Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen
enthaltenen regelmäßigen und die nach
Bedarf verkehrenden Züge.
§ 2. Die Eisenbahnen haben die Fahrpläne der
Züge ihrer eigenen Strecken rechtzeitig auf den
Bahnhöfen auszuhängen. Aus den Fahrplänen
müssen Gattung, Wagenklassen, Zulassungsbedingungen
für die Reisenden und Abfahrtszeiten,
für größere Übergangsbahnhöfe und Endbahnhöfe
auch die Ankunftszeiten der Züge
sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen
sein.
ARTIKEL 16.
Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen.
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß
an einen anderen Zug versäumt oder fällt
ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, und will
der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die
Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit
seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem
Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder auf
einer anderen Strecke der am ursprünglichen Beförderungsweg
beteiligten Eisenbahnen nach
demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der
es dem Reisenden ermöglicht, mit geringerer
Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte
des Bahnhofes hat gegebenenfalls
auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses
oder den Zugausfall zu bescheinigen,
die Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit erforderlich,
zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk
für den neuen Weg, für eine
höhere Wagenklasse oder für einen Zug mit
höheren Fahrpreisen zu versehen. Die Eisenbahn
ist jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die
Fahrpläne bestimmte Züge von der Benutzung
auszuschließen.
Kapitel II.
Beförderung von Reisegepäck.
ARTIKEL 17.
Begriff des Reisegepäcks.
§ 1. Als Reisegepäck werden Gegenstände angesehen,
die in Koffern, Körben, Taschen, Reisesäcken,
Hutschachteln oder dergleichen verpackt
sind.
§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als Reisegepäck
zugelassen, und zwar auch unverpackt,
wenn sie üblicherweise ohne Verpackung befördert
werden
a) Trag- und Rollstühle für Kranke, Selbstfahrer
für Kranke, auch mit Hilfsmotor,
Liegestühle;
b) Kinderwagen;
c) Warenproben und Musterkoffer;
d) tragbare Musikinstrumente;
e) Geräte für Schaustellungen von Artisten
unter der Bedingung, daß die Beschaffenheit
und Verpackung, der Umfang und das
Gewicht der Geräte ein rasches Verladen
und Unterbringen im Gepäckwagen gestatten;
f) Vermessungsgeräte bis zu 4 Meter Länge
und Handwerkzeug;
g) Berufsinstrumente im allgemeinen, gebrauchte
tragbare Schreibmaschinen und
Rechenmaschinen, Bücher, Geschäftspapiere
und Urkunden;
h) Sportgeräte;
i) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder
ohne Seitenwagen, wenn die Zubehörstücke,
die nicht dauernd mit ihnen
verbunden sind, von ihnen entfernt sind.
Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff
enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die
Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so muß
der Reisende diesen schließen. Mit den Fahrzeugen
fest verbundene Vorratsbehälter dürfen
ebenfalls Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen
sind. Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern
müssen aufrecht auf den Rädern
verladen und gegen Umkippen gesichert sein.
§ 3. Die Tarife können die Menge, den Umfang
und das Gewicht der nach § 2 als Reisegepäck
zugelassenen Gegenstände beschränken
und die Bedingungen festlegen, unter denen die
Mithilfe des Reisenden beim Ein-, Um- und
Ausladen verlangt werden kann.
Die Tarife können unter gewissen Bedingungen
die Beförderung anderer Gegenstände (z. B.
von Motorrädern mit Seitenwagen und Auto-
mobilen) sowie von Tieren in genügend sicheren
Behältern als Reisegepäck gestatten.
§ 4. Die Tarife können die in den §§ 1 und 2
bezeichneten Gegenstände von der Beförderung
als Reisegepäck ausschließen, wenn diese zum
Verkauf bestimmt sind.
ARTIKEL 18.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Die nach den Bestimmungen des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und seiner Anlage I von
der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände sind zur Beförderung als
Reisegepäck nicht zugelassen.
Von den nach den Bestimmungen der Anlage I
zur CIM zur Beförderung zugelassenen Stoffen
und Gegenständen sind jedoch diejenigen, die
als Expreßgut aufgegeben werden dürfen, von
der Beförderung als Reisegepäck nicht ausgeschlossen.
ARTIKEL 19.
Verantwortlichkeit des Reisenden für sein Reisegepäck.
Zuschläge.
§ 1. Der Inhaber des Gepäckscheins ist für die
Beachtung der Vorschriften der Artikel 17 und
18 verantwortlich und trägt alle Folgen einer
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.
§ 2. Wenn es die Gesetze und Vorschriften des
Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt, nicht
verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter
Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht
nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke
den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des
Gepäckscheins ist aufzufordern, der Nachprüfung
beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist er
nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung
zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die
Gesetze oder Vorschriften des Staates, in dem
die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen.
Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,
so hat der Inhaber des Gepäckscheins
die Kosten der Nachprüfung zu bezahlen.
§ 3. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
der Artikel 17 und 18 hat der Inhaber
des Gepäckscheins, abgesehen von der
Nachzahlung des Unterschiedes der Gepäckfracht
und der Vergütung eines etwaigen Schadens,
einen Zuschlag zu entrichten.
Als Zuschlag ist für jedes Kilogramm Rohgewicht
der von der Beförderung als Reisegepäck
ausgeschlossenen Gegenstände zu bezahlen
a) bei den nach der Anlage I zum Internationalen.
Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) von der Be-
förderung als Frachtgut ausgeschlossenen
Stoffen drei Franken, mindestens jedoch
sechs Franken;
b) in allen anderen Fällen der Übertretung
der Bestimmungen der Artikel 17 und 18
zwei Franken, mindestens jedoch vier
Franken.
ARTIKEL 20.
Verpackung und Beschaffenheit des Reisegepäcks.
§ 1. Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit
mangelhaft oder deren Verpackung
ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren
von Beschädigungen aufweisen, können von der
Eisenbahn zurückgewiesen werden. Werden sie
gleichwohl zur Beförderung angenommen, so ist
die Eisenbahn berechtigt, in den Gepäckschein
einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.
Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit
einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als anerkannt.
§ 2. Auf den Gepäckstücken müssen Name
und Adresse des Reisenden sowie der Bestimmungsbahnhof
genügend haltbar angegeben sein.
§ 3. Der Reisende hat alte Beklebezettel,
Adressen oder andere Aufschriften, die sich auf
frühere Beförderungen beziehen, zu entfernen
oder unleserlich zu machen.
ARTIKEL 21.
Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks.
Gepäckschein.
§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen
eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur
über den auf dem Fahrausweis angegebenen Weg
abgefertigt.
Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege
oder kommen verschiedene Bahnhöfe
am gleichen Bestimmungsort in Frage, so
hat der Reisende den Beförderungsweg oder den
Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt
werden soll, genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn
haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung
dieser Bestimmung durch den Reisenden.
Die Tarife bestimmen, ob und inwieweit
Reisegepäck über einen anderen als den im Fahrausweis
angegebenen Beförderungsweg oder ohne
Fahrausweis zur Beförderung zugelassen wird.
Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck
ohne Fahrausweis vorsehen, gelten die Bestimmungen
dieses Übereinkommens, welche die
Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich
seines Reisegepäcks regeln, auch für den Absender
von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis zur Beförderung
aufgegeben wird.
Soweit es die Tarife vorsehen, kann der
Reisende während der Geltungsdauer seines
Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für
die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum
Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken
aufgeben; eine Teilstrecke darf jedoch
nicht mehr als einmal in Anspruch genommen
werden.
§ 2. Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem
Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben. Der
Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheins
zu überzeugen, ob dieser seinen Angaben
entsprechend ausgefertigt ist. Die Gepäckfracht
muß bei der Aufgabe bezahlt werden.
§ 3. Im übrigen richtet sich das Verfahren für
die Abfertigung des Reisegepäcks nach den für
den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen und
Vorschriften.
§ 4. Die Gepäckscheine, die für. internationale
Sendungen ausgestellt werden, müssen dem
Muster der Anlage I zu diesem Übereinkommen
entsprechen.
§ 5. Die Gepäckscheine müssen folgende Angaben
enthalten
a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg;
c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu
dem das Reisegepäck aufgegeben wird;
d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das
Reisegepäck nicht ohne Fahrausweis aufgegeben
wird;
e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;
f) die Gepäckfracht und etwaige sonstige
Kosten;
g) den Betrag eines nach Artikel 22 angegebenen
Interesses an der Lieferung in
Ziffern und Buchstaben.
§ 6. Die Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher
Sprache die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen
sind.
§ 7. Für die Abfertigung von Fahrrädern,
Sportgeräten, Krankenfahrstühlen und Kinderwagen
können die Tarife besondere Vorschriften
vorsehen.
§ 8. Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof
geltenden Bestimmungen den Zug
angeben, mit dem das Reisegepäck befördert
werden soll. Macht er von diesem Recht keinen
Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem
nächsten geeigneten Zug befördert.
Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen
anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten
Zug zu befördern, der nach den Vorschriften
für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung
dient.
Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten
Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder
unterwegs dem nicht entgegensteht.
Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Reisegepäck in bestimmten Zügen oder Zuggattungen
auszuschließen oder zu beschränken.
ARTIKEL 22.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
§ 1. Für jede Gepäcksendung kann das Interesse
an der Lieferung durch Eintragung in den
Gepäckschein nach Artikel 21 § 5 g) angegeben
werden.
Der Betrag des Interesses muß in der Währung
des Versandstaates oder in einer anderen durch
die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt
werden.
§ 2. Für je angefangene zehn Kilometer wird
eine Gebühr von einem Zehntausendstel der angegebenen
Summe erhoben. Die Mindestgebühr
für eine Sendung beträgt einen Franken.
Die Tarife können diese Gebühr und diesen
Mindestbetrag herabsetzen.
ARTIKEL 23.
Auslieferung.
§ 1. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des
Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung des
Gepäckscheininhabers zu prüfen.
§ 2. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt,
auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu
verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,
mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung
und gegebenenfalls zur Abfertigung
durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
erforderliche Zeit abgelaufen ist.
§ 3. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen
werden, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck
nur demjenigen auszuliefern, der seine
Berechtigung nachweist; bei unzureichendem
Nachweis kann die Eisenbahn Sicherheitsleistung
verlangen.
§ 4. Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern,
nach dem es abgefertigt war. Auf
rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers
kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten
und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften entgegenstehen, gegen
Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es der
Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises
auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben
oder auf einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert
werden.
§ 5. Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das
Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden § 2
bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert wird,
kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein
Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen
er die Auslieferung verlangt hat.
§ 6. Der Inhaber des Gepäckscheins kann die
Annahme des Reisegepäcks so lange verweigern,
bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten
Schadens stattgegeben ist.
Vorbehalte bei der Annahme des Reisegepäcks
sind wirkungslos, wenn sie nicht von der
Eisenbahn anerkannt sind.
§ 7. Im übrigen richtet sich das Verfahren
bei der Auslieferung nach den bei der ausliefernden
Eisenbahn geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Kapitel III.
Gemeinsame Bestimmungen für
die Beförderung von Personen
und Reisegepäck.
ARTIKEL 24.
Tarife. Verbot von Sonderabmachungen.
§ 1. Die internationalen Tarife, welche die
Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die Beförderung
maßgebenden besonderen Bedingungen
und alle zur Berechnung der Beförderungspreise
und Nebengebühren notwendigen Angaben
enthalten sowie gegebenenfalls Bestimmungen
über die Umrechnungskurse treffen.
§ 2. Die Tarife brauchen nur in den Staaten
veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen an
diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn
beteiligt sind. Die Tarife und ihre Änderungen
treten an dem in der Veröffentlichung
angegebenen Tage in, Kraft. Tariferhöhungen
oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten jedoch frühestens 6 Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft.
§ 3. Auf den dem internationalen Verkehr
dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die
Tarife oder Tarifauszüge einsehen können,
welche die Preise der dort aufliegenden internationalen
Fahrausweise und die entsprechenden
Gepäckfrachten enthalten.
§ 4. Die Tarife müssen gegenüber jedermann
in gleicher Weise angewendet werden.
Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung
gegenüber den Tarifen gewährt
würde, ist verboten und nichtig.
Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die
gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung
der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher
Weise zugute kommen, ebenso Ermäßigungen, .
die für den Eisenbahndienst, für Zwecke öffentlicher
Verwaltungen, für wohltätige oder für
Erziehungs- und Unterrichtszwecke gewährt
werden.
ARTIKEL 25.
Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften.
Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften für sich und
sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er hat
der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,
vorbehaltlich der durch die geltenden Gesetze
und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen. Die
Eisenbahn ist gegenüber dem Reisenden von
jeder Haftung befreit, wenn er diesen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
ARTIKEL 26.
Rückerstattungen und Nachzahlungen.
§ 1. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die
ganze Strecke oder eine Teilstrecke der bezahlte
Fahrpreis ganz oder teilweise erstattet wird, so
erfolgt die Rückerstattung in den folgenden
Fällen und unter den nachstehenden Bedingungen.
§ 2. Sie wird vorgenommen
a) wenn der Fahrausweis aus einem in der
Person des Reisenden liegenden Grunde
nicht benützt worden ist;
b) wenn der Fahrausweis nicht benützt worden
ist, weil der Reisende wegen Zugverspätung,
Ausfall eines Zuges oder Verkehrsunterbrechung
am Antritt der Reise
verhindert wurde;
c) wenn der Fahrausweis infolge von Tod,
Krankheit oder Unfall des Reisenden oder
wegen anderer zwingender Gründe nur
teilweise benützt worden ist;
d) wenn der Fahrausweis nur teilweise benützt
worden ist, weil der Reisende auf
einem Unterwegsbahnhof erklärt hat, auf
die Fortsetzung der Reise zu verzichten;
e) wenn der Fahrausweis nur teilweise benützt
worden ist, weil der Reisende wegen
Zugverspätung, Ausfall eines Zuges oder
Verkehrsunterbrechung den Anschluß versäumte
und an der fahrplanmäßigen Fortsetzung
seiner Reise verhindert wurde;
f) wenn der Fahrausweis wegen Platzmangels
in der Klasse, für die er ausgestellt war, auf
der ganzen Strecke oder einer Teilstrecke
in einer niedrigeren Klasse benützt worden
ist.
§ 3. Auf Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis
wird eine Rückerstattung nur in den in § 2 b)
und e) vorgesehenen Fällen gewährt.
Die gewöhnlichen Hin- und Rückfahrkarten
sowie die nach Artikel 6 ausgegebenen Kinderfahrkarten
gelten im Sinne dieses Paragraphen
nicht als Fahrausweise zu ermäßigtem Preis.
§ 4. Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen,
daß der Reisende sein Rückerstattungsgesuch ausreichend
belegt.
§ 5. Rückerstattungen werden nur gegen Vorlage
des Fahrausweises gewährt.
In den in § 2 a), b), d) und e) vorgesehenen
Fällen muß der Reisende außerdem eine Bescheinigung
vorlegen, die ihm auf sein Verlangen
vom Abgangsbahnhof oder dem betreffenden
Unterwegsbahnhof auszustellen ist.
In dem in § 2 f) vorgesehenen Fall muß der
Reisende außerdem eine Bescheinigung der Eisenbahn
vorlegen, aus der hervorgeht, daß er auf der
betreffenden Strecke einen Platz in einer niedrigeren
Klasse als derjenigen benützt hat, auf die
sein Fahrausweis ausgestellt war.
§ 6. Von der Rüdeerstattung sind die Steuern,
Zuschläge für Platzkarten, Herstellungskosten
für Fahrausweise und die für den Verkauf der
Fahrausweise bezahlten Vergütungen ausgeschlossen.
Von dem zu erstattenden Betrag wird außer
den etwaigen Auslagen für seine Zusendung eine
Gebühr von 10%, jedoch nicht weniger als ein
halber Franken und nicht mehr als drei Franken
für den Fahrausweis abgezogen.
Wird ein nicht benützter Fahrausweis noch am
Ausgabetag der Ausgabestelle zurückgegeben, so
wird dieser Abzug nicht gemacht; ein solcher
Abzug findet auch in den in § 2 b) und e)
vorgesehenen Fällen nicht statt.
Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen
dieses Paragraphen wird für die Fälle
des § 2 erstattet
in den Fällen der Absätze a) und b): der bezahlte
Fahrpreis;
in den Fällen der Absätze c), d) und e): der
Unterschied zwischen dem bezahlten Gesamtpreis
und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke;
in den Fällen des Absatzes f): der Unterschied
zwischen dem bezahlten Fahrpreis und demjenigen,
der bei Lösung besonderer Fahrausweise
für die auf den einzelnen Strecken benützten
Klassen hätte bezahlt werden müssen.
§ 7. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die
ganze Strecke oder eine Teilstrecke die Gepäckfracht
erstattet wird, so erfolgt die Rückerstattung
unter den nachstehenden Bedingungen
Vom Erstattungsbetrag wird immer eine Gebühr
von einem halben Franken für den Gepäckschein
und eine etwaige Steuer abgezogen.
Wird Reisegepäck zurückgenommen, ehe es
den Aufgabebahnhof verlassen hat, so wird die
Gepäckfracht erstattet; wird Reisegepäck auf
einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen, so
muß der Inhaber des Gepäckscheins zu diesem
Zweck vom Unterwegsbahnhof eine Bescheinigung
verlangen, die dem Rückerstattungsgesuch
beizulegen ist.
§ 8. Die Tarife können abweichende Bestimmungen
treffen, die jedoch keine Erschwerungen
für die Reisenden enthalten dürfen.
§ 9. Ansprüche auf Rückerstattung nach den
Bestimmungen dieses Artikels sowie nach den
Bestimmungen des Artikels 12 sind verwirkt,
wenn sie bei der Eisenbahn nicht binnen einer
Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden,
die bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer,
bei Gepäckscheinen mit dem Tag
ihrer Ausfertigung beginnt.
§ 10. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise
und Gebühren Fehler vorgekommen,
so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte Betrag
von der Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden
nachbezahlt werden.
§ 11. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel
erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag für
einen Fahrausweis oder Gepäckschein einen
halben Franken übersteigt; von sich aus den Beteiligten,
wenn möglich, hiervon zu benachrichtigen
und ihm den Betrag auf seine Kosten möglichst
bald zu erstatten.
§ 12. Für die Berechnung des von der Eisenbahn
zu erstattenden oder vom Reisenden nachzuzahlenden
Betrages gilt der offizielle Umrechnungskurs
des Tages, an dem der Beförderungspreis
erhoben wurde. Erfolgt die Zahlung in
einer anderen Währung als derjenigen, in welcher
der Beförderungspreis erhoben wurde, so
gilt der Umrechnungskurs des Tages, an welchem
die Zahlung geleistet wird.
§ 13. In den durch diesen Artikel nicht geregelten
Fällen sind mangels besonderer Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen die für den
Abgangsbahnhof geltenden Gesetze und Vorschriften
anzuwenden.
ARTIKEL 27.
Meinungsverschiedenheiten.
Meinungsverschiedenheiten unter den Reisenden
oder zwischen den Reisenden und den Bediensteten
entscheidet vorläufig auf den Bahnhöfen
der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt
der Zugführer.
TITEL III.
Haftung. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.
Kapitel I.
Haftung.
ARTIKEL 28.
Haftung aus der Beförderung von Reisenden,
Handgepäck und Tieren.
§ 1. Die Haftung der Eisenbahn für Tötung
oder Verletzung eines Reisenden sowie für den
Schaden, der durch Verspätung oder Ausfall eines
Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht,
richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften
des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist. Die nachstehenden Bestimmungen
dieses Titels finden in diesen Fällen keine Anwendung.
§ 2. Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung
dem Reisenden nach Artikel 14 § 3 obliegt,
haftet die Eisenbahn nur insoweit, als der
Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
§ 3. Eine Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
besteht in diesen Fällen nicht.
ARTIKEL 29.
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für Reisegepäck.
§ 1. Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter
Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins
zur Beförderung angenommen hat, haftet
für die Ausführung der Beförderung auf der
ganzen Strecke bis zur Auslieferung.
§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,
daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den Beförderungsvertrag
ein und übernimmt die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen; die die
Empfangsbahn betreffende Bestimmung des
Artikels 43 § 2 bleibt unberührt.
ARTIKEL 30.
Umfang der Haftung.
§ 1. Die Eisenbahn haftet für die verspätete
Auslieferung und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von
der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung
entsteht.
§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust
oder die Beschädigung durch ein Verschulden
des Reisenden; durch eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,
durch besondere Mängel des Reisegepäcks
oder durch Umstände verursacht worden ist,
welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit
— vergleiche auch Artikel 31 § 2 —, wenn
der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen
Gefahr entstanden ist, die mit der natürlichen
Beschaffenheit des Reisegepäcks, dem
Fehlen oder mit Mängeln der Verpackung oder
damit verbunden ist, daß von der Beförderung
ausgeschlossene Gegenstände trotzdem als Reisegepäck
aufgegeben worden sind.
ARTIKEL 31.
Beweislast.
§ 1. Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks durch eine der in Artikel 30 § 2
vorgesehenen Tatsachen verursacht worden ist,
obliegt der Eisenbahn.
§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der in
Artikel 30 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, wird vermutet, daß der
Schaden hieraus entstanden ist. Dem Berechtigten
steht jedoch das Recht zu nachzuweisen, daß der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist.
ARTIKEL 32.
Vermutung für den Verlust von Reisegepäck.
Wiederauffinden des Reisegepäcks.
§ 1. Der Berechtigte kann ein fehlendes
Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren
betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen,
nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23
§ 2 verlangt wurde, abgeliefert worden ist.
§ 2. Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück
binnen einem Jahr nach seiner Abforderung
wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn
den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen,
wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist oder sich
ermitteln läßt.
Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach
Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das
Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke
ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten
für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof
bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,
auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und
die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm
etwa erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen
Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche
auf Entschädigung wegen verspäteter
Auslieferung nach Artikel 35 und gegebenenfalls
Artikel 36 bleiben vorbehalten.
Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück
nicht binnen der vorgesehenen Frist von
30 Tagen zurückverlangt oder wird es später als
ein Jahr nach seiner Abforderung wieder aufgefunden,
so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen
oder Vorschriften ihres Staates darüber
verfügen.
ARTIKEL 33.
Höhe der Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck.
Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks
zu leisten, so kann beansprucht werden
a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen
ist
der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe
von 40 Franken für jedes fehlende Kilogramm
des Rohgewichtes;
b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen
ist
ein Pauschalbetrag von 20 Franken für
jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes.
Außerdem sind — ohne weiteren Schadenersatz
— Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus
Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks
bezahlte Beträge zu erstatten.
ARTIKEL 34.
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung von
Reisegepäck.
Bei Beschädigung hat dip Eisenbahn den Betrag
der Wertverminderung des Reisegepäcks
ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der im
Falle ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen
wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
ARTIKEL 35.
Höhe der Entschädigung für verspätete Auslieferung
von Reisegepäck.
§ 1. Wenn das Reisegepäck verspätet ausgeliefert
worden ist und der Berechtigte nicht
nachweist, daß ein Schaden durch die Verspätung
entstanden ist, hat die Eisenbahn für je angefangene
24 Stunden seit der Abforderung, höchstens
aber für 14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen,
die 0,20 Franken für das Kilogramm des Rohgewichtes
des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks
beträgt.
§ 2. Wird nachgewiesen, daß ein Schaden durch
die Verspätung entstanden ist, so ist für diesen
Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die
das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung
nicht übersteigen darf.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen
werden nicht neben der bei gänzlichem
Verlust des Reisegepäcks zu leistenden
Entschädigung gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls
für den nicht verlorenen Teil zu entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls
neben die in Artikel 34 vorgesehene Entschädigung.
In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der
Artikel 33 und 34 höher sein als die Entschädigung
bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
ARTIKEL 36.
Höhe der Entschädigung bei Angabe des Interesses
an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann außer den in den Artikeln 33, 34 und 35
vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des
weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe
des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht
werden.
ARTIKEL 37.
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche
oder teilweise Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen, so ist der
nachgewiesene volle Schaden jeweils bis zum
Doppelten der in den Artikeln 33, 34, 35 und
36 vorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen.
ARTIKEL 38.
Verzinsung der Entschädigung.
Der Berechtigte kann auf die ihm gewährte
Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich
verlangen, sofern die Entschädigung zehn Franken
für einen Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen
laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine
Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung
an.
ARTIKEL 39.
Rückerstattung der Entschädigung.
Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung
ist zu erstatten.
Im Falle eines Betruges hat die Eisenbahn
außerdem Anspruch auf Zahlung einer Summe,
die dem von ihr zu Unrecht gezahlten Betrag
gleichkommt.
ARTIKEL 40.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung
der von ihr übernommenen Beförderung
bedient.
Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Reisenden der Eisenbahn nicht obliegende
Verrichtungen besorgen, gelten sie als
Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig sind.
Kapitel II.
Reklamationen. Klagen. Verfahren
und Verjährung bei
Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag.
ARTIKEL 41.
Reklamationen.
§ 1. Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag
sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind
die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn
berechtigten Personen befugt.
§ 3. Der Fahrausweis, der Gepäckschein und
die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner
Reklamation beifügen will, sind im Original
oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf
Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter
Form.
Bei der endgültigen Erledigung der Reklamation
kann die Eisenbahn die Rückgabe der
Fahrausweise oder Gepäckscheine verlangen.
ARTIKEL 42.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
gegen die Eisenbahn berechtigte Personen.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem Beförderungsvertrag gegen die
Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis
oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung
auf andere Weise nachweist.
ARTIKEL 43.
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche gerichtlich
geltend gemacht werden können. Zuständigkeit.
§ 1. Ansprüche auf Rückerstattung von Beträgen,
die auf Grund des Beförderungsvertrages
gezahlt worden sind, können entweder gegen die
Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,
die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,
zu deren Gunsten der Betrag erhoben
worden ist.
§ 2. Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
können nur gegen die Abgangsbahn,
die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn
gerichtlich geltend gemacht werden, auf
deren Strecke sich die den Anspruch begründende
Tatsache ereignet hat.
Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann
gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn
sie weder das Reisegepäck noch den Gepäckbegleitschein
erhalten hat.
§ 3. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren
Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,
sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen
eingereicht ist.
§ 4. Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen
nichts anderes bestimmt ist, kann der
Anspruch nur vor den zuständigen Gerichten des
Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch
genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige
Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten,
so wird jedes dieser Eisenbahnnetze als besondere
Eisenbahn im Sinne dieser Vorschrift
angesehen.
§ 5. Im Wege der Widerklage oder der Einrede
können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den §§ 1 und 2 genannten Eisenbahnen
geltend gemacht werden, wenn sich die Klage
auf denselben Beförderungsvertrag gründet.
§ 6. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung auf den in Kapitel III dieses
Titels geregelten Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander.
ARTIKEL 44.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung des Reisegepäcks.
§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung
von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet
oder vom Berechtigten behauptet, so hat
die Eisenbahn je nach der Art des Schadens den
Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und, soweit
möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unver-
züglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
festzuhalten, und zwar wenn möglich in
Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine
Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich
auszuhändigen.
§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen
der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann
er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht
des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie der
Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt werden;
das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen
und Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche
Feststellung erfolgt.
§ 3. Bei Verlust von Gepäckstücken ist der
Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen
der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst genaue
Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke
zu geben.
ARTIKEL 45.
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Gepäckbeförderungsvertrag.
§ 1. Mit der Annahme des Reisegepäcks durch
den Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem
Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung,
teilweisen Verlustes oder Beschädigung
gegen die Eisenbahn erloschen.
§ 2. Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter
Auslieferung, wenn sie bei einer der in
Artikel 43 § 2 genannten Eisenbahnen
binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme
des Reisegepäcks durch den Berechtigten
nicht mitgerechnet, geltend gemacht
Werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Reisegepäcks
durch den Berechtigten nach Artikel 44
festgestellt worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach
Artikel 44 hätte erfolgen müssen, nur durch
Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;
d) Entschädigungansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach
der Annahme des Reisegepäcks durch den
Berechtigten festgestellt worden sind, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. Die Feststellung nach Artikel 44 muß
unverzüglich nach der Entdeckung des
Schadens und spätestens drei Tage nach der
Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten
verlangt werden.
2. Der Berechtigte muß beweisen, daß
der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme
zur Beförderung und der Auslieferung
entstanden ist.
ARTIKEL 46.
Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.
§ 1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
verjähren in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei
Jahre
a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz
verursachten Schadens;
b) bei Ansprüchen wegen des in Artikel 39
erwähnten Falles des Betruges.
§ 2. Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter
Auslieferung, teilweisen Verlustes
oder Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes mit dem Tage, an dem die
Auslieferung hätte erfolgen sollen;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Rückerstattung
von Beförderungspreisen,
Nebengebühren oder Zuschlägen oder auf
Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung
oder bei Rechenfehlern mit dem
Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung
erfolgte, mit dem Tage, an dem sie
hätte erfolgen sollen;
d) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde
verlangte Nachzahlung mit dem
Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen
gestellt hat;
e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden
betreffenden Ansprüchen mit dem
Tage des Ablaufes der Geltungsdauer des
Fahrausweises.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete
Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. Wenn der Berechtigte eine Reklamation
nach Artikel 41 bei der Eisenbahn einreicht, wird
der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt,
an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die
der Reklamation etwa beigefügten Belege zurückgibt.
Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,
so beginnt die Verjährung nur für den
noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu
laufen. Wer sich auf die Einreichung einer
Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides
oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat
dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch
zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung
nicht.
§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch
nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen
gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften des
Staates, in dem die Klage erhoben wird.
Kapitel III.
Abrechnung. Rückgriff der
Eisenbahnen gegeneinander.
ARTIKEL 47.
Abrechnung unter den Eisenbahnen.
Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten
Eisenbahnen den ihnen zukommenden
Anteil an dem Beförderungspreis zu bezahlen,
den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.
ARTIKEL 48.
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder
für Beschädigung.
§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet,
so steht ihr der Rückgriff gegen die an
der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nach
folgenden Bestimmungen zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht
hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht, so haftet jede Eisenbahn für
den von ihr verursachten Schaden. Ist eine
solche Ausscheidung nach den Umständen
des Falles nicht möglich, so werden die
Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung
nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß
eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht haben, so haften sämtliche
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,
daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt
im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser
Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im
Verhältnis der Tarifkilometer verteilt.
ARTIKEL 49.
Rückgriff bei Entschädigung für verspätete Auslieferung.
Die Bestimmungen des Artikels 48 finden
auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung
Anwendung. Wird die Verspätung durch
Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei mehreren
Eisenbahnen festgestellt worden sind, so ist die
Entschädigung unter diese Eisenbahnen im Verhältnis
der Dauer der auf ihren Strecken entstandenen
Verspätung zu verteilen.
ARTIKEL 50.
Rückgriffsverfahren.
§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 48
oder 49 Rückgriff genommen wird, ist nicht befugt,
die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende
Eisenbahn geleisteten Zahlung zu bestreiten,
wenn über die Entschädigung gerichtlich
entschieden worden ist, nachdem der Eisenbahn
durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit
gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Das Gericht der Hauptsache bestimmt
nach den Umständen des Falles die Fristen für
die Streitverkündung und für den Beitritt.
§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat
sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen sie
sich nicht gütlich geeinigt hat, mit der selben
Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht
des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über
alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein
weiterer Rückgriff zu.
§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das
Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
ARTIKEL 51.
Zuständigkeit beim Rückgriff.
§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,
gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für
alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen
zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die
Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
ARTIKEL 52.
Vereinbarungen über den Rückgriff.
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen,
die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
TITEL IV.
Verschiedene Vorschriften.
ARTIKEL 53.
Anwendung des Landesrechtes.
Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen
getroffen sind, finden die Bestimmungen
der Landesgesetze und -vorschriften
Anwendung, die in den einzelnen Staaten für
den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.
ARTIKEL 54.
Allgemeine Vorschriften über das Verfahren.
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die
unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen
Anlaß geben, richtet sich das Verfahren
nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,
soweit nicht durch dieses Übereinkommen
andere Bestimmungen getroffen sind.
ARTIKEL 55.
Vollstreckbarkeit der Urteile. Beschlagnahme
und Sicherheitsleistung.
§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf
Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen und
nach den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind
in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine
sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet
diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils,
die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger
außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung
herrührenden Forderungen einer Eisenbahn
gegen eine andere Eisenbahn, die nicht dem
gleichen Staate angehört, können nur auf Grund
einer Entscheidung der Gerichte des Staates mit
Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die
forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.
§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn
mit Einschluß aller dazugehörenden und für die
Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,
wie Behälter (Container), Ladegeräte,
Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,
dem die betreffende Eisenbahn angehört,
nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte
des Staates mit Arrest belegt oder gepfändet
werden, dem die Eigentumsbahn angehört.
Die Anlage VII des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) setzt die Bedingungen für die Unpfändbarkeit
von Privatwagen fest.
§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten
des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert
werden.
ARTIKEL 56.
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse für
fremde Währungen.
§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900
Feingehalt.
§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie
in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes
Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
ARTIKEL 57.
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.
§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens
zu erleichtern und zu sichern, besteht ein
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,
das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen
und sie den übrigen Staaten und
Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für das internationale
Beförderungswesen von Wichtigkeit
sind, zu sammeln, zusammenzustellen
und zu veröffentlichen;
c) die durch den internationalen Verkehr bedingten
finanziellen Beziehungen zwischen
den Eisenbahnen sowie die Einziehung
rückständiger Forderungen zu erleichtern
und in dieser Hinsicht die Beziehungen der
Eisenbahnen untereinander zu festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder
eines Unternehmens, dessen Strecken in
die in Artikel 58 vorgesehene Liste eingetragen
sind, durch Anbieten seiner guten
Dienste oder seiner Vermittlung oder auf
andere Weise eine Schlichtung zu versuchen,
um Streitigkeiten zwischen den genannten
Staaten oder Unternehmen über
die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien
— Staaten, Unternehmen oder Benützer —
ein Gutachten bei Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
abzugeben;
f) bei der schiedsgerichtlichen Erledigung von
Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge
zur Abänderung dieses Übereinkommens
vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt
von Konferenzen nach Artikel
66 vorzuschlagen.
§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage
II zu diesem Übereinkommen bildet, trifft
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und
Organisation dieses Amtes sowie über die zur
Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.
Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit
des Zentralamtes und die Aufsicht über
dieses Amt. Diese Satzung und die an ihr durch
Vereinbarung aller Vertragsstaaten vorgenommenen
Änderungen haben dieselbe Geltung und
Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst.
ARTIKEL 58.
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden
Strecken.
§ 1. Das in Artikel 57 bezeichnete Zentralamt
hat die Liste der diesem Übereinkommen
unterstehenden Strecken aufzustellen und auf
dem laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält
es von den Vertragsstaaten die Mitteilungen
über die Eintragung oder Löschung von Strecken
einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2 bezeichneten
Unternehmen.
§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen
Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats, gerechnet
vom Tage der vom Zentralamt an die
anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die
Eintragung dieser Strecke.
§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald
der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen diese
Strecke in die Liste aufgenommen worden ist,
ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen
auferlegten Verpflichtungen nicht mehr
erfüllt werden können.
§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt
die Nachricht von der Löschung erhalten
hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der
internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen
hinsichtlich der gelöschten Strecke abzubrechen.
Bereits begonnene Beförderungen
sind jedoch zu beenden.
ARTIKEL 59.
Zusatzbestimmungen.
Die von einzelnen Vertragsstaaten oder Eisenbahnen
zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem Zentralamt
mitzuteilen.
Die vereinbarten Zusatzbestimmungen können
bei den Eisenbahnen, die ihnen beigetreten
sind, in der durch die Gesetze und Vorschriften
jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt
werden; sie dürfen aber den Bestimmungen
dieses Übereinkommens nicht widersprechen.
Ihre Einführung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
ARTIKEL 60.
Schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten.
§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht
oder als Vertragsrecht und der von einzelnen
Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen
können auf Verlangen der Parteien
Schiedsgerichten unterbreitet werden, deren Zusammensetzung
und Verfahren Gegenstand der
Anlage IV zu diesem Übereinkommen bilden.
§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind
jedoch die Bestimmungen der Anlage IV für die
Parteien nicht verbindlich. Diese können die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes und das
schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen
bestimmen.
§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die
schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
einerseits und Nichtvertragsstaaten
andererseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das
Übereinkommen als Landesrecht oder als
Vertragsrecht angewendet wird;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen
und Benützern;
d) bei Streitigkeiten zwischen Benützern.
§ 4. Die Bedingungen für die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen
aus einem internationalen Beförderungsvertrag,
auf Grund dessen die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
gemäß diesem Artikel begehrt
wird, richten sich nach dem Rechte des Landes,
in dem die gerichtliche Klage zu erheben wäre.
§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte sind
gegenüber Beförderungsunternehmen und Benützern
in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
TITEL V.
Sonderbestimmungen.
ARTIKEL 61.
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.
§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die
in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden
Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen
unterstellten Linien verlangt, die
Gründe für die Befreiung von der Haftung nach
Artikel 30 durch die nachstehenden Gründe, jedoch
nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Beförderungsunternehmer kann sich auf
diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß
die verspätete Auslieferung, der Verlust oder
die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn
des Einladens des Reisegepäcks in das Schiff bis
zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden
ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der
Haftung sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,
des Lotsen oder der Angestellten des
Beförderungsunternehmers bei der Führung
oder dem Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der
Beförderungsunternehmer beweist, daß sie
nicht auf einem Mangel an gehöriger Sorgfalt
seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig
zu machen oder um es gehörig zu
bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren
oder um alle Teile des Schiffes,
in denen Reisegepäck verladen wird, für
dessen Aufnahme, Beförderung und Erhaltung
einzurichten und instand zu setzen;
c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer
beweist, daß es weder durch sein Verschulden
noch durch Verschulden des Kapitäns,
der Schiffsbesatzung, des Lotsen
oder der in seinem Dienste stehenden Personen
entstanden ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer
schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von
Leben oder Eigentum zur See.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung
von der Haftung haben weder eine Aufhebung
noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen
des Beförderungsunternehmers zur
Folge, insbesondere nicht seiner Verpflichtung,
die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff
seetüchtig zu machen oder um es gehörig zu
bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren
oder um alle Teile des Schiffes, in denen
Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme,
Beförderung und Erhaltung einzurichten
und instand zu setzen.
Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch in
den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte
beweist, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung auf
einem Verschulden des Beförderungsunternehmers,
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des
Lotsen oder der im Dienste des Beförderungsunternehmers
stehenden Personen beruht, das
nicht unter a) vorgesehen ist.
§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen
bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene
Liste eingetragen sind, so müssen für
alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener
Staaten in die Liste eingetragen worden,
so muß außerdem über die Anwendung dieser
Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung
unter diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von
30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der
vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten
Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von
diesen Maßnahmen nicht betroffen.
TITEL VI.
Schlußbestimmungen.
ARTIKEL 62.
Unterzeichnung.
Dieses Übereinkommen, dessen Beilagen einen
integrierenden Bestandteil bilden, bleibt bis zum
1. März 1953 zur Unterzeichnung durch die
Staaten offen, die eingeladen wurden, sich an
der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten
zu lassen.
ARTIKEL 63.
Ratifikation. Inkraftsetzung.
Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
bei der schweizerischen Regierung zu hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten
ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regierung
mit den beteiligten Regierungen ins Einvernehmen,
um mit ihnen die Möglichkeit der
Inkraftsetzung dieses Übereinkommens zu prüfen.
ARTIKEL 64.
Beitritt zum Übereinkommen.
§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so
hat er einen entsprechenden Antrag an die
schweizerische Regierung zu richten; diese teilt
den Antrag allen Vertragsstaaten mit und fügt
eine Äußerung des Zentralamtes über die Lage
der Eisenbahnen des antragstellenden Staates
hinsichtlich internationaler Beförderungen bei.
§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung,
nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen
Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,
so ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen;
die schweizerische Regierung teilt
dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten
mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung
allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller mit,
daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.
§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach
dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder, wenn
nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen
noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.
ARTIKEL 65.
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen
Verpflichtungen.
§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens ist
unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat
bis zum 31. Dezember des fünften Jahres
nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.
Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist
zurückzutreten wünscht, hat diese Absicht wenigstens
ein Jahr vorher der schweizerischen
Regierung mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten
davon Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist
der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre,
und so fort von drei zu drei Jahren, sofern
nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den
31. Dezember des letzten Jahres eines der dreijährigen
Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.
§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen
oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen werden, ist das Übereinkommen
bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter bis
zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,
sofern sie nicht wenigstens ein Jahr vor
dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren Rücktritt
erklärt haben.
ARTIKEL 66.
Revision des Übereinkommens.
§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten
zur Revision des Übereinkommens auf Einladung
der schweizerischen Regierung spätestens
fünf Jahre nach der Inkraftsetzung dieses Übereinkommens
zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher
einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt Vertreter ein
von
a) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten
und von den in Absatz 4 erwähnten
internationalen Organisationen ist in
der jeweiligen Geschäftsordnung der Konferenz
zu regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
kann das Zentralamt vor den ordentlichen
und außerordentlichen Revisionskonferenzen
Ausschüsse zur Vorberatung der Revisionsanträge
einberufen. Auf diese Ausschüsse
finden die Bestimmungen der Anlage III sinngemäß
Anwendung.
§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
das aus einer Revisionskonferenz hervorgeht,
zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,
die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,
die Aufhebung des alten Übereinkommens nach
sich.
§ 3. Im Zeitraum zwischen zwei Revisionskonferenzen
können die Artikel 5, 8, 10, 12, 13,
14, 15, 16, 17, 18, 21, 27, 47, 48, 49, 52 und
die Anlagen 1 und IV durch einen Revisionsausschuß
fortgebildet werden, dessen Zusammensetzung
und Geschäftsgang in der Anlage III zu
diesem Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden
durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.
Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
dreier Monate, gerechnet vom Tage der
Mitteilung, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse treten
am ersten Tage des sechsten Monats nach
dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt den
Regierungen der Vertragsstaaten von ihrer Annahme
Kenntnis gegeben hat. Das Zentralamt
bezeichnet bei der Mitteilung der Beschlüsse den
Tag des Inkrafttretens.
ARTIKEL 67.
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche Übersetzungen.
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen
Gebrauch entsprechend in französischer
Sprache abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,
ein englischer und ein italienischer Wortlaut
beigefügt, die als amtliche Übersetzungen
gelten.
Bei Nichtübereinstimmung gilt der französische
Wortlaut.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten in
guter und gehöriger Form befunden wurden, das
vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten
Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig
in einer Urschrift, die im Archiv der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und
von der jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung
zugestellt wird.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duque de San Lucar la Mayor
José de Aguinaga
Für Finnland
Väinö Häkkinen
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Peter Anker
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
Josef Ettinger
Für Portugal
Antonio Pinto de Mesquita
Für Rumänien
M. Gervesco
Für Schweden
T. Hammarström
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
Šimovič
Für die Türkei
H. Germeyanligil
Für Jugoslawien
Z. Djermanovič
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Denis O'Neill
Für den Irak
Für den Iran
Für Libanon
A. Nassif
Für Syrien
Anlage 1
(Artikel 21)
Anlage II
(Artikel 57)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen
Eisenbahnverkehr.
ARTIKEL 1.
§ 1. Das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und
steht unter dem Schutz der schweizerischen
Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem
und finanziellem Gebiet wird im Rahmen
der Bestimmungen des Artikels 57 des
Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben
übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung
der Übereinkommen und der anderen aus
den Revisionskonferenzen hervorgegangenen
Texte durch das Zentralamt und befürwortet,
wenn nötig, die geeigneten Maßnahmen
zur Erleichterung der Anwendung
dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit
des Zentralamtes betreffen und ihm
von einem Vertragsstaat oder dem Direktor
des Zentralamtes unterbreitet werden.
§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in Bern.
Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt
über einen ständigen Sitz im Ausschuß,
dessen Vorsitz sie führt. Die anderen Mitgliedstaaten
werden auf fünf Jahre ernannt.
Die diplomatische Konferenz, die gemäß
Artikel 63 des Übereinkommens mit dessen
Inkraftsetzung beauftragt ist, bezeichnet
unter Berücksichtigung einer angemessenen
geographischen Verteilung die Staaten, die
dem Ausschuß für den ersten Zeitraum von
fünf Jahren angehören. Sie stellt die Regeln
auf, nach welchen der Ausschuß für die
folgenden Zeiträume zu bestellen ist.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz
frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß
selbst einen anderen Vertragsstaat für den
freigewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten
im Verwaltungsausschuß eine auf
Grund ihrer Erfahrung in internationalen
Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung
auf und konstituiert sich
selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine
ordentliche Sitzung ab. Überdies hält er
außerordentliche Sitzungen ab, wenn mindestens
drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Aufgaben des Sekretariates des Verwaltungsausschusses
werden vom Zentralamt
besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten
zugestellt.
f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates
ist unentgeltlich, und die damit
verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten
dieses Staates.
§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die
Vorschriften über die Organisation, die
Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals
des Zentralamtes auf. Zu diesem
Zweck legt ihm die schweizerische Regierung
einen Entwurf vor.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den
Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers
des Zentralamtes; zu diesem Zwecke
unterbreitet ihm die schweizerische Regierung
Vorschläge. Bei diesen Ernennungen
berücksichtigt der Verwaltungsausschuß
ganz besonders die Eignung der Bewerber
und eine angemessene geographische Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des
nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen
Voranschlag des Zentralamtes sowie den
jährlichen Geschäftsbericht.
Die Prüfung der Rechnung des Zentralamtes,
die sich lediglich auf die Übereinstimmung
der Geschäftsbücher mit den
Rechnungsbelegen im Rahmen des Voranschlages
erstreckt, wird durch die schweizerische
Regierung ausgeübt. Diese leitet
die Rechnung mit einem Bericht an den
Verwaltungsausschuß weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten
zusammen mit dem Geschäftsbericht
des Zentralamtes und der Jahresrechnung
seine Entscheide, Beschlüsse und
Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet
jeder Revisionskonferenz mindestens zwei
Monate vor ihrer Eröffnung einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen
Konferenz.
ARTIKEL 2.
§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden von
den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge der
Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken getragen,
die den Übereinkommen unterstellt sind.
Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch nur mit der
Hälfte ihrer Streckenlänge an den Kosten beteiligt.
Der Beitrag jedes Staates beträgt höch-
stens 0,80 Franken für den Streckenkilometer.
Ausnahmsweise kann dieser Beitrag nach Vereinbarung
zwischen der antragstellenden Regierung
und dem Zentralamt und nach Genehmigung
durch den Verwaltungsausschuß für Strecken, die
unter besonderen Bedingungen betrieben werden,
um höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.
Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden
Jahreskredites wird für jedes Geschäftsjahr
durch den Verwaltungsausschuß nach Anhörung
des Zentralamtes festgesetzt. Der. Kredit
wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn die
tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes den Betrag
des auf dieser Grundlage berechneten Kredits
nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene
Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes
und der Jahresrechnung fordert das
Zentralamt die Vertragsstaaten auf, ihren
Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr
zu entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober
seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites
Mal hiezu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung
erfolglos, so hat das Zentralamt sie zu Beginn
des folgenden Jahres bei Übersendung des
Geschäftsberichtes über das verflossene Geschäftsjahr
zu wiederholen. Ist auch diese Mahnung bis
zum folgenden 1. Juli erfolglos geblieben, so wird
an den säumigen Staat eine vierte Aufforderung
gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden fälligen
Jahresbeiträge zu veranlassen. Bleibt auch diese
erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt drei
Monate später mit, daß, wenn die erwartete
Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres geleistet
werde, seine Nichtzahlung als stillschweigende
Willensäußerung ausgelegt werde, aus dem Übereinkommen
auszuscheiden. Wird diesem letzten
Schritt bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben,
so nimmt das Zentralamt Kenntnis von
dem stillschweigend durch den säumigen Staat
geäußerten Willen, aus dem Übereinkommen
auszuscheiden, und löscht die Strecken dieses
Staates in der Liste der zum internationalen Verkehr
zugelassenen Strecken.
§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen nach
Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln, über
die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden und
können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden.
Der Teil des Fehlbetrages, der auf diese Weise
nicht gedeckt werden kann, wird auf ein besonderes
Rechnungskonto gebucht, mit dessen Betrag
die anderen Vertragsstaaten im Verhältnis
der Streckenkilometer belastet werden, die zur
Zeit der Rechnungsstellung dem Übereinkommen
unterstellt waren. Dabei wird jeder Staat in
dem Ausmaß beteiligt, wie er während des zweijährigen
Zeitraums, der mit dem Austritt des
säumigen Staates abschließt, dem Übereinkommen
gleichzeitig mit ihm angehört hat.
§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den im
vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen gelöscht
worden sind, kann sie dem internationalen
Verkehr nur dann wieder unterstellen lassen,
wenn er vorher die Beträge, die er schuldig geblieben
ist, für die betreffenden Jahre bezahlt,
und zwar zuzüglich fünf Prozent Zinsen ab Ende
des sechsten Monats seit dem Tage, an dem ihn
das Zentralamt erstmals aufgefordert hat, die
auf ihn entfallenden Kostenbeiträge zu zahlen.
ARTIKEL 3.
§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift
heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält,
namentlich die Mitteilungen über die Liste der
Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen
und über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zugelassenen
Gegenstände, sowie die Abhandlungen,
deren Veröffentlichung es für zweckmäßig hält.
§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer
und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird unentgeltlich
jedem Vertragsstaat und jeder beteiligten
Verwaltung zugestellt. Für weitere
Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter
Preis zu bezahlen.
ARTIKEL 4.
§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende
unbezahlt gebliebene Forderungen können
von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt
mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung
erleichtere. Zu diesem Zweck fordert das
Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen
auf, den geschuldeten Betrag zu bezahlen
oder die Gründe der Zahlungsverweigerung
anzugeben.
§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die
angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so hat es die Parteien an das zuständige Gericht
oder, falls diese es verlangen, an das in Artikel 60
des Übereinkommens (Anlage IV) vorgesehene
Schiedsgericht zu verweisen.
§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der
Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines Sachverständigen
erklären, daß das schuldnerische Beförderungsunternehmen
den Schuldbetrag ganz oder
teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der
daraufhin eingezahlte Betrag bleibt bis zur endgültigen
Entscheidung durch das zuständige Gericht
oder durch das in Artikel 60 des Übereinkommens
(Anlage IV) vorgesehene Schiedsgericht
hinterlegt.
§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen
binnen zwei Wochen der Aufforderung des Zen-
tralamtes nicht nach, so wird es erneut unter Androhung
der Folgen einer Weigerung zur Zahlung
aufgefordert.
§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung
nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das
Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen Staat
ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu
ziehen und vor allem zu prüfen, ob die Strecken
des schuldnerischen Beförderungsunternehmens
weiter in der Liste zu belassen sind.
§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das schuldnerische
Beförderungsunternehmen angehört, daß
trotz Nichtzahlung dessen Strecken in der Liste
nicht gelöscht werden sollen, oder läßt er während
sechs Wochen die Mitteilung des Zentralamtes
unbeantwortet, so wird von Rechts wegen
vermutet, daß er die Gewähr für die Zahlungsfähigkeit
des genannten Unternehmens übernimmt,
soweit es sich um Forderungen aus dem
internationalen Verkehr handelt.
ARTIKEL 5.
Zur Deckung der aus der Tätigkeit gemäß Artikel
57 § 1 d) bis f) des Übereinkommens erwachsenden
besonderen Kosten wird eine Entschädigung
erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung
wird auf Antrag des Zentralamtes durch
den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
ARTIKEL 6.
Übergangsbestimmung.
Die erste von der schweizerischen Regierung
einzuberufende ordentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses
findet binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt.
Anlage III
(Artikel 66 § 3)
Satzung des Revisionsausschusses.
ARTIKEL 1.
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen
ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche
der Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt für
den internationalen Eisenbahnverkehr mit. Das
Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten
sofort zur Kenntnis.
ARTIKEL 2.
Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach
Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens fünf
Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen
Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.
Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,
deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt
worden ist, genau anzugeben.
ARTIKEL 3.
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten
des Ausschusses beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat
vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht
mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten seiner Vertretung.
ARTIKEL 4.
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle des
Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes
nehmen an den Sitzungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teil.
ARTIKEL 5.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt Vertreter ein
von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig
sind (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen befassen
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Ausschusses teilzunehmen.
ARTIKEL 6.
Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn ein
Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.
ARTIKEL 7.
Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung
einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
ARTIKEL 8.
Die Beratungen finden in französischer und
deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der
Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem
wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung
des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,
mündlich übersetzt.
ARTIKEL 9.
Über die Anträge wird, auf Verlangen unter
Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.
Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen
Vertragsstaates hat eine Stimme.
Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,
a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß
vertretenen Delegationen an der Abstimmung
teilgenommen hat und
b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt.
ARTIKEL 10.
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte
Wiedergabe der Verhandlungen in
beiden Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in
beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung
des deutschen Textes mit dem französischen
Text der Niederschrift der französische
Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich
an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe der
Tagung genehmigt werden, müssen die Teilnehmer
die von ihnen gewünschten Änderungen
dem Sekretariat binnen angemessener Zeit mitteilen.
ARTIKEL 11.
Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß
Unterausschüsse einsetzen; er kann auch
Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen
für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall
einen Berichterstatter. Im übrigen gelten für die
Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1
bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anlage IV
(Artikel 60)
Schiedsgerichtsordnung.
ARTIKEL 1.
Zahl der Schiedsrichter.
Die zur Beurteilung von nicht zwischenstaatlichen
Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsgerichte
bestehen, je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,
aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
ARTIKEL 2.
Wahl der Schiedsrichter.
§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter im
voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen
Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses
Staates sind, für die Eintragung in die Liste der
Schiedsrichter bezeichnen, welche von der schweizerischen
Regierung zusammengestellt und auf
dem laufenden gehalten wird.
§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter
vor, so wird er im gegenseitigen
Einverständnis der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter
vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten
Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten beziehungsweise den
fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichtes führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters
nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung
des dritten beziehungsweise des fünften
Schiedsrichters nicht einig, so wird das
Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes
durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen zusammen,
die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt
sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf
Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen
nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter
wählen.
§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der
fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit
sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall
hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des
Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 3.
Schiedsvertrag.
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,
schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten
Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und
die Fristen für die Ernennung des oder der
Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens
muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
ARTIKEL 4.
Verfahren.
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter
Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt
die ihm unterbreitete Streitsache auf Grund
des Vorbringens der Parteien, ohne daß es
bei seiner Entscheidung an die Auslegung
durch die Parteien gebunden ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,
als der Kläger verlangt hat, und
auch nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet
anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung
vom Schiedsgericht abgefaßt und
den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes
zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
zwingenden Rechtes an dem Ort, an
welchem das Schiedsgericht tagt, können
gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel
ergriffen werden, ausgenommen jedoch die
Revision und die für den Fall der Nichtigkeit
vorgesehenen Rechtsmittel.
ARTIKEL 5.
Gerichtssekretariat.
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 6.
Kosten.
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen
fest, einschließlich der Honorare der
Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei die
Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis die
Kosten unter den Parteien zu verteilen sind.
Zusatzprotokoll (vom 25. Oktober 1952) zu
den in Bern am 25. Oktober 1952 unterzeichneten
Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
(CIV).
Bei Abschluß der Arbeiten der fünften
Revisionskonferenz der Internationalen Übereinkommen
vom 23. November 1933 über den
Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) und den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (IÜP) faßte
die Konferenz folgende Beschlüsse
1. Die Konferenz erteilt der schweizerischen
Regierung den Auftrag, und die schweizerische
Regierung nimmt den Auftrag an, eine Sonderkonferenz
einzuberufen, die
a) eine neue Satzung für das Zentralamt für
den internationalen Eisenbahnverkehr auszuarbeiten
hat, mit der eine ähnliche Aufsichtsordnung
einzuführen ist, wie sie bei
anderen internationalen Organisationen
besteht. Die schweizerische Regierung wird
in Berücksichtigung der Anregungen der
französischen Delegation einen Entwurf
ausarbeiten, der den Vertragsstaaten bekanntgegeben
wird. Die Sonderkonferenz
soll so zeitig einberufen werden, daß die
neue Satzung gleichzeitig mit den neuen
Übereinkommen in Kraft treten kann;
b) eine Lösung des Problems der deutschen
Beteiligung an den Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) zu suchen hat.
2. Die Revisionskonferenz
nimmt Kenntnis von der Feststellung der zuständigen
Sachverständigen, daß die Bedingungen
für die Beförderung gefährlicher Güter mit
der Eisenbahn und zur See nach und von dem
Vereinigten Königreich wesentlich von den Bestimmungen
der Anlage I zum IÜG abweichen,
und daß es nicht möglich ist, sie rechtzeitig abzuändern,
um sie mit diesen in Übereinstimmung
zu bringen, und zwar umsomehr, als eine Angleichung
der Regelungen für alle Beförderungsmittel
im kontinentalen und im interkontinentalen
Verkehr beabsichtigt ist;
berücksichtigt, daß der Fachmännische Ausschuß
für die Anlage I zum IÜG anläßlich seiner
XI. Tagung im Dezember 1951 die Aufstellung
eines besonderen Anhanges zur Anlage I beschlossen
hat, der die abweichenden Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Stoffe im
Eisenbahn-Seeverkehr zwischen dem Festland
und dem Vereinigten Königreich enthalten soll,
und daß er einen Unterausschuß — in dem auch
das Vereinigte Königreich verteten ist — für die
Aufstellung dieses Anhanges, der dem genannten
Ausschuß unterbreitet werden soll, eingesetzt
erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden;
beschließt, daß bis zum Inkrafttreten dieses
besonderen Anhanges die gefährlichen Güter, die
nach den Bestimmungen der CIM und der CIV
nach oder von dem Vereinigten Königreich befördert
werden, außer den Bestimmungen der
Anlage I auch den Bedingungen des Vereinigten
Königreiches über die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn und zur See entsprechen
müssen.
3. Um das gleichzeitige Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und seiner Anlagen in der Form, wie sie
sich aus den im Gange befindlichen Revisionen
ergibt, zu ermöglichen, spricht sich die Konferenz
dafür aus, daß Artikel 67 § 4 der CIM so
bald wie möglich und spätestens sechs Monate vor
dem für das eigentliche Übereinkommen vorgesehenen
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werde.
4. Die Konferenz nimmt Kenntnis von nachstehender
Erklärung
„Die Regierungen der bulgarischen Volksrepublik,
der ungarischen Volksrepublik, der polnischen
Volksrepublik, der rumänischen Volksrepublik
und der tschechoslowakischen Republik
unterzeichnen die Übereinkommen unter dem
Vorbehalt, daß sie die Bestimmungen von Artikel
60 § 2 und § 3 lit. a) der CIM und der
CIV nicht als verbindlich und verpflichtend anerkennen",
und beschließt, die. vorstehenden Vorbehalte
wegen des freiwilligen Charakters des Schiedsgerichtsverfahrens
zuzulassen.
SO GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten
Oktober eintausendneunhundertzweiundfünfzig.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duque de San Lucar la Mayor
José de Aguinaga
Für Finnland
Väinö Häkkinen
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Peter Anker
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
Josef Ettinger
Für Portugal
Antonio Pinto de Mesquita
Für Rumänien
M. Gervesco
Für Schweden
T. Hammarström
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
Šimovič
Für die Türkei
H. Germeyanligil
Für Jugoslawien
Z. Djermanović
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Denis O'Neill
Für den Irak
Für den Iran
Für Libanon
A. Nassif
Für Syrien
Zusatzprotokoll (vom 11. April 1953) zu den
Internationalen Übereinkommen vom
25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben folgendes vereinbart
1. Die Staaten, welche die Übereinkommen
vom 25. Oktober 1952 nicht unterzeichnet
haben — oder Gebietsteile solcher Staaten —,
auf deren Eisenbahnlinien die Übereinkommen
vom 23. November 1933 angewendet werden,
können der schweizerischen Regierung mitteilen,
daß sie die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 durch innerstaatliche Rechtsetzung eingeführt
haben und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen
durchführen werden.
2. Eine solche Mitteilung hat folgende Wirkungen
a) Die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 finden Anwendung im Verhältnis
der Vertragsstaaten zu den unter Ziffer
1 erwähnten Staaten oder Gebietsteilen
von Staaten, welche diese Mitteilung gemacht
haben, und zwar nach Ablauf von
30 Tagen vom Zeitpunkt des. Eingangs der
Mitteilung bei der schweizerischen Regierung,
wenn die Übereinkommen in Kraft
getreten sind, andernfalls vom Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens an.
b) Die schweizerische Regierung stellt den
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei
ihr fest und gibt den Vertragsstaaten der
Übereinkommen von 1952 sowie den
Staaten oder Gebietsteilen von Staaten, die
von der Möglichkeit nach Ziffer 1 Gebrauch
gemacht haben, hiervon Kenntnis.
c) Mehrere Gebietsteile eines der in Ziffer 1
erwähnten Staaten haben nicht mehr als
eine Stimme. Die Einzelheiten hinsichtlich
der Durchführung dieses Grundsatzes werden
durch eine Regierungskonferenz der
Signatarstaaten der Übereinkommen von
1952 geregelt werden. In allen anderen Beziehungen
haben diese Staaten oder ihre
Gebietsteile dieselben Rechte und Pflichten
wie die Staaten, welche die Übereinkommen
von 1952 ratifiziert haben oder ihnen
beigetreten sind.
3. Um die Bestimmungen der Übereinkommen
von 1952 nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
für die Benützer auch insoweit verbindlich
werden zu lassen, als es sich um die Strecken von
Gebietsteilen von Staaten handelt, welche die
Übereinkommen weder unterzeichnet haben
noch ihnen beigetreten sind, wird die Regierung
des Vereinigten Königreichs ermächtigt, in Abweichung
von den Bestimmungen der Überein-
kommen für den Verkehr aus dem Vereinigten
Königreich in das Frachtbriefformular (CIM), in
den internationalen Fahrausweis und in den Gepäckschein
(CIV) einen Hinweis auf dieses Zusatzprotokoll
aufzunehmen.
4. Dieses Protokoll, das die Übereinkommen
von 1952 ergänzt, bleibt bis zum 1. Juni 1953
zur Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren.
Die Staaten, die dieses Protokoll bis zu diesem
Zeitpunkt nicht unterzeichnet haben, und die
Staaten, welche sich an den vorerwähnten Übereinkommen
gemäß Artikel 65 der CIM und Artikel
64 der CIV von 1952 beteiligen, können
diesem Protokoll auf Grund einer Mitteilung
beitreten.
Die Ratifikationsurkunde oder die Mitteilung
über den Beitritt ist bei der schweizerischen Regierung
zu hinterlegen.
Dieses Zusatzprotokoll tritt sechs Monate vor
dem für die Inkraftsetzung der Übereinkommen
von 1952 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter
und gehöriger Form befunden wurden, das vorliegende
Zusatzprotokoll unterzeichnet.
SO GESCHEHEN zu Bern am elften April
eintausendneunhundertdreiundfünfzig in einer
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hinterlegt und von der jeder an
dieser Konferenz vertretenen Regierung eine
amtliche Ausfertigung zugestellt wird.
Für Österreich
Dr. Smetana
Für Belgien
Vte de Lantsheere
J. Truyen
Für Bulgarien
B. Tzvetkov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
José Ruiz de Arana y Bauer
Duc de San Lucar la Mayor
Für Finnland
Kurt Linden
Für Frankreich
J. Chauvel
Für Griechenland
Philon Philon
Für Ungarn
Vermesy Sándor
Für Italien
Odoardo Baldoni
Für Libanon
Chatila
Für Liechtenstein
W. Stucki
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Norwegen
Olav Holtmon
Für die Niederlande
A. Bentinck
Für Polen
J. Tarnawski
Für Portugal
Antonio Ferro
Für Rumänien
Emeric Stoffel
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nord-Irland
Denis O'Neill
Für Schweden
G. de Sydow
Für die Schweiz
W. Stucki
Für die Tschechoslowakei
L. Šimovič
Für die Türkei
B. Balcioğlu
Für Jugoslawien
Sv. Savićević
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Zusatzprotokollen für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. März. 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Gemäß Z. 1 lit. a des Protokolls A der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung
der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) tritt das vorliegende Übereinkommen
nebst Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1952 am 1. März 1956 in Kraft.
Gemäß Z. 1 des Protokolls B der diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung
der Internationalen Übereinkommen vom 25. Oktober 1952 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) ist das Zusatzprotokoll vom
11. April 1953 am 1. September 1955 in Kraft getreten.