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31_1955 AT

31. Kundmachung: Aufhebung des § 28 Abs. 5, Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 Z. 4 und 5 des Mietengesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1951 und BGBl. Nr. 228/1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Aufhebung des § 28 Abs. 5, Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 Z. 4 und 5 des Mietengesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1951 und BGBl. Nr. 228/1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1954, G 13/1954/8,

G 14/1954/8, die Bestimmungen des § 28 Abs. 5,

Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 Z. 4 und 5 des

Mietengesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 27/1951 und BGBl. Nr. 228/1951 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.

(3) Die Aufhebung wird mit Ablauf des 15. Dezember

1955 wirksam.

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