31. Verordnung: Bildtelegraphenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Bildtelegraphengeräte sind Fernmeldeanlagen,
die zur Übertragung von Bildtelegrammen
(§ 40 der Telegraphenordnung, BGBl.
Nr. 87/1953) dienen.
(2) Bildtelegraphengeräte, die an das öffentliche
Fernsprechnetz angeschlossen werden, sind Bildstellen
im Sinne dieser Verordnung.
(3) Bildstellen sind öffentliches wenn sie bei
einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung
oder bei einer anderen den öffentlichen
Telegraphenverkehr besorgenden Stelle
eingerichtet sind und von jedermann unter den
in der Telegraphenordnung vorgeschriebenen Bedingungen
und gegen Entrichtung der festgesetzten
Gebühren benützt werden können. Bildstellen
sind private, wenn private Bildtelegraphengeräte
verwendet werden.
§ 2. (1) Für private Bildtelegraphengeräte können
Verbindungsleitungen (Stromwege) zur Vermittlungsstelle
entweder dauernd überlassen oder
nur vorübergehend bereitgestellt werden.
(2) Für Bildübertragungen zwischen privaten
Bildstellen sowie zwischen privaten und öffentlichen
Bildstellen sind Fernleitungen des öffentlichen
Fernsprechnetzes zu benützen.
§ 3. Für den Bildtelegraphenverkehr mit dem
Ausland gilt diese Verordnung nur so weit, als
nicht internationale Verträge und Übereinkommen
etwas anderes bestimmen.
§ 4. Private Bildtelegraphengeräte dürfen nicht
für Zwecke benützt werden, die die Sicherheit
oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder
eines Landes gefährden, gegen die Gesetze, die
öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
privater Bildstellen.
§ 5. (1) Für die Errichtung und den Betrieb
privater Bildstellen ist die Bewilligung der zuständigen
Fernmeldebehörde I. Instanz erforderlich.
(2) Die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung
richtet sich bei Bildstellen, für die Verbindungsleitungen
(Stromwege) dauernd überlassen
werden, nach dem Standort des Gerätes,
bei Bildstellen, für die Verbindungsleitungen
(Stromwege) nur vorübergehend bereitgestellt
werden, nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
(3) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn
die Überprüfung des Bildtelegraphengerätes ergibt,
daß das Gerät an das öffentliche Fernsprechnetz
angeschlossen werden kann. Durch die Überprüfung
übernimmt der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung)
keine Gewähr dafür, daß das
Gerät ordnungsgemäß arbeitet.
(4) Wird die Bewilligung erteilt, so hat die
Fernmeldebehörde I. Instanz die Verbindungsleitungen
(Stromwege), deren dauernde Überlassung
erforderlich ist, auf Kosten des Antragstellers
herzustellen.
(5) Die Erteilung der Bewilligung ist von der
Fernmeldebehörde I. Instanz zu beurkunden.
Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Antragsteller
auszuhändigen.
§ 6. Private Bildstellen, für die Verbindungsleitungen
(Stromwege) nur vorübergehend bereitgestellt
sind, dürfen nur zum Senden benützt
werden.
Erlöschen von Bewilligungen.
§ 7. (1) Die Bewilligung erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
b) durch Widerruf seitens der örtlich zuständigen
Fernmeldebehörde I. Instanz.
(2) Verzicht und Widerruf sind an keine Frist
gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der
Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung
erteilt hat.
(3) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
wenn der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung
der Bewilligungsgebühren, der Gebühren für die
dauernde Überlassung der Verbindungsleitungen
(Stromwege) oder der Bildübertragungsgebühren
im Rückstand ist oder gegen die Bestimmung des
§ 4 zuwidergehandelt hat oder wenn die Geräte
für die Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz
oder für eine Zusammenarbeit mit
anderen angeschlossenen Bildtelegraphengeräten
nicht mehr geeignet sind.
(4) Bei Verzicht oder Widerruf ist die Bewilligungsurkunde
zurückzustellen.
Instandhaltung privater Bildtelegraphengeräte.
§ 8. (1) Die Bildtelegraphengeräte sind vom
Bewilligungsinhaber ordnungsgemäß instandzuhalten.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bund
(Post- und Telegraphenverwaltung) jeden Schaden
zu ersetzen, der durch Fehler oder durch
unrichtige Bedienung der Geräte verursacht wird.
Gebühren.
§ 9. Die Bestimmungen über die zu entrichtenden
Bewilligungsgebühren, Herstellungsgebühren,
Gebühren für dauernd überlassene Verbindungsleitungen
(Stromwege) und die Bildübertragungsgebühren
sowie deren Ausmaß sind in der Gebührenordnung
(§ 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes)
enthalten.
§ 10. (1) Bei Bildübertragungen von Bildstellen
mit vorübergehend bereitgestellten Verbindungsleitungen
(Stromwegen) oder von einer öffentlichen
nach einer privaten Bildstelle ist ein Betrag
in der Höhe der einfachen Bildübertragungsgebühr
für die Dauer von zehn Minuten der
betreffenden Verkehrsbeziehung im voraus zu
entrichten, der nach Beendigung der Übertragung
zu verrechnen ist.
(2) Die Gebühren können auch nach den für
die Stundung von Telegrammgebühren geltenden
Grundsätzen gestundet werden (§ 53 Abs. 2 der
Telegraphenordnung).
§ 11. (1) Kommt infolge des Zustandes einer
Leitung oder der Geräte einer etwa beteiligten
öffentlichen Bildstelle eine Bildübertragung nicht
zustande oder kann die begonnene Übertragung
aus denselben Gründen nicht beendet werden, so
sind keine Gebühren einzuheben. Wurden aber bereits
Gebühren eingehoben, so sind sie rückzuerstatten.
(2) Wird nach Beendigung der Bildübertragung
bei der Empfangsbildstelle festgestellt, daß das
aufgenommene Bild mißlungen ist, so kann auf
Antrag von der Einhebung der Gebühr abgesehen
oder eine bereits eingehobene Gebühr ganz
oder teilweise rückerstattet werden, wenn das
Mißlingen auf einen im Abs. 1 angeführten
Grund zurückzuführen ist.
Schlußbestimmungen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über ortsfeste
und bewegliche Bildtelegraphengeräte vom
24. Jänner 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums
von 1940, Amtsbl. Vf. Nr. 1)
außer Kraft.