Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31_1954 AT

31. Verordnung: Bildtelegraphenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Bildtelegraphenverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Bildtelegraphengeräte sind Fernmeldeanlagen,

die zur Übertragung von Bildtelegrammen

(§ 40 der Telegraphenordnung, BGBl.

Nr. 87/1953) dienen.

(2) Bildtelegraphengeräte, die an das öffentliche

Fernsprechnetz angeschlossen werden, sind Bildstellen

im Sinne dieser Verordnung.

(3) Bildstellen sind öffentliches wenn sie bei

einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung

oder bei einer anderen den öffentlichen

Telegraphenverkehr besorgenden Stelle

eingerichtet sind und von jedermann unter den

in der Telegraphenordnung vorgeschriebenen Bedingungen

und gegen Entrichtung der festgesetzten

Gebühren benützt werden können. Bildstellen

sind private, wenn private Bildtelegraphengeräte

verwendet werden.

§ 2. (1) Für private Bildtelegraphengeräte können

Verbindungsleitungen (Stromwege) zur Vermittlungsstelle

entweder dauernd überlassen oder

nur vorübergehend bereitgestellt werden.

(2) Für Bildübertragungen zwischen privaten

Bildstellen sowie zwischen privaten und öffentlichen

Bildstellen sind Fernleitungen des öffentlichen

Fernsprechnetzes zu benützen.

§ 3. Für den Bildtelegraphenverkehr mit dem

Ausland gilt diese Verordnung nur so weit, als

nicht internationale Verträge und Übereinkommen

etwas anderes bestimmen.

§ 4. Private Bildtelegraphengeräte dürfen nicht

für Zwecke benützt werden, die die Sicherheit

oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder

eines Landes gefährden, gegen die Gesetze, die

öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

privater Bildstellen.

§ 5. (1) Für die Errichtung und den Betrieb

privater Bildstellen ist die Bewilligung der zuständigen

Fernmeldebehörde I. Instanz erforderlich.

(2) Die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung

richtet sich bei Bildstellen, für die Verbindungsleitungen

(Stromwege) dauernd überlassen

werden, nach dem Standort des Gerätes,

bei Bildstellen, für die Verbindungsleitungen

(Stromwege) nur vorübergehend bereitgestellt

werden, nach dem Wohnsitz des Antragstellers.

(3) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

die Überprüfung des Bildtelegraphengerätes ergibt,

daß das Gerät an das öffentliche Fernsprechnetz

angeschlossen werden kann. Durch die Überprüfung

übernimmt der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung)

keine Gewähr dafür, daß das

Gerät ordnungsgemäß arbeitet.

(4) Wird die Bewilligung erteilt, so hat die

Fernmeldebehörde I. Instanz die Verbindungsleitungen

(Stromwege), deren dauernde Überlassung

erforderlich ist, auf Kosten des Antragstellers

herzustellen.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist von der

Fernmeldebehörde I. Instanz zu beurkunden.

Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Antragsteller

auszuhändigen.

§ 6. Private Bildstellen, für die Verbindungsleitungen

(Stromwege) nur vorübergehend bereitgestellt

sind, dürfen nur zum Senden benützt

werden.

Erlöschen von Bewilligungen.

§ 7. (1) Die Bewilligung erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

b) durch Widerruf seitens der örtlich zuständigen

Fernmeldebehörde I. Instanz.

(2) Verzicht und Widerruf sind an keine Frist

gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der

Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung

erteilt hat.

(3) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,

wenn der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung

der Bewilligungsgebühren, der Gebühren für die

dauernde Überlassung der Verbindungsleitungen

(Stromwege) oder der Bildübertragungsgebühren

im Rückstand ist oder gegen die Bestimmung des

§ 4 zuwidergehandelt hat oder wenn die Geräte

für die Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz

oder für eine Zusammenarbeit mit

anderen angeschlossenen Bildtelegraphengeräten

nicht mehr geeignet sind.

(4) Bei Verzicht oder Widerruf ist die Bewilligungsurkunde

zurückzustellen.

Instandhaltung privater Bildtelegraphengeräte.

§ 8. (1) Die Bildtelegraphengeräte sind vom

Bewilligungsinhaber ordnungsgemäß instandzuhalten.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bund

(Post- und Telegraphenverwaltung) jeden Schaden

zu ersetzen, der durch Fehler oder durch

unrichtige Bedienung der Geräte verursacht wird.

Gebühren.

§ 9. Die Bestimmungen über die zu entrichtenden

Bewilligungsgebühren, Herstellungsgebühren,

Gebühren für dauernd überlassene Verbindungsleitungen

(Stromwege) und die Bildübertragungsgebühren

sowie deren Ausmaß sind in der Gebührenordnung

(§ 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes)

enthalten.

§ 10. (1) Bei Bildübertragungen von Bildstellen

mit vorübergehend bereitgestellten Verbindungsleitungen

(Stromwegen) oder von einer öffentlichen

nach einer privaten Bildstelle ist ein Betrag

in der Höhe der einfachen Bildübertragungsgebühr

für die Dauer von zehn Minuten der

betreffenden Verkehrsbeziehung im voraus zu

entrichten, der nach Beendigung der Übertragung

zu verrechnen ist.

(2) Die Gebühren können auch nach den für

die Stundung von Telegrammgebühren geltenden

Grundsätzen gestundet werden (§ 53 Abs. 2 der

Telegraphenordnung).

§ 11. (1) Kommt infolge des Zustandes einer

Leitung oder der Geräte einer etwa beteiligten

öffentlichen Bildstelle eine Bildübertragung nicht

zustande oder kann die begonnene Übertragung

aus denselben Gründen nicht beendet werden, so

sind keine Gebühren einzuheben. Wurden aber bereits

Gebühren eingehoben, so sind sie rückzuerstatten.

(2) Wird nach Beendigung der Bildübertragung

bei der Empfangsbildstelle festgestellt, daß das

aufgenommene Bild mißlungen ist, so kann auf

Antrag von der Einhebung der Gebühr abgesehen

oder eine bereits eingehobene Gebühr ganz

oder teilweise rückerstattet werden, wenn das

Mißlingen auf einen im Abs. 1 angeführten

Grund zurückzuführen ist.

Schlußbestimmungen.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über ortsfeste

und bewegliche Bildtelegraphengeräte vom

24. Jänner 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums

von 1940, Amtsbl. Vf. Nr. 1)

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →