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31_1952 AT

31. Verordnung: Ausstattung der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen Milch abgegeben wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Ausstattung der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen Milch abgegeben wird.

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über die

Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz),

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für soziale Verwaltung verordnet

Abschnitt I.

Ausstattung der Milchsondergeschäfte und der

Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften.

§ 1. Beschaffenheit der Räume.

(1) Die dem Verkauf und der Aufbewahrung

der Waren dienenden Räume von Milchsondergeschäften

und Milchabgabestellen landwirtschaftlicher

Genossenschaften müssen von Wohn-

und Schlafräumen durch dichte, ortsfeste, bis

zur Decke reichende Wände getrennt sein. Wenn

es die hygienischen Rücksichten erfordern, kann

die Bezirksverwaltungsbehörde in einzelnen

Fällen eine derartige Trennung auch von anderen

Räumen vorschreiben.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verkaufs- und

Aufbewahrungsräume müssen ausreichend

natürlich belichtet und unmittelbar ins Freie

lüftbar sein. Geöffnete Fenster sind in der

warmen Jahreszeit fliegendicht zu verwahren.

Die Verkaufsräume müssen so bemessen sein,

daß in ihnen die Waren ausgehändigt werden

können.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Verkaufs- und

Aufbewahrungsräume müssen einen waschbaren,

wasserundurchlässigen, tunlichst mit Fliesen belegten

Fußboden haben. Ihre Wände müssen bis

zu einer Höhe von 1'50 m wasserundurchlässig

und waschbar ausgeführt sein. Als Wandverkleidung

sollen tunlichst Kacheln oder Fliesen

verwendet werden.

(4) Ist ein Ablauf in einen Kanal vorhanden,

so muß in die Ablauföffnung ein Geruchsverschluß

(Siphon) eingebaut sein.

(5) Der Zugang zum Verkaufslokal darf nicht

durch anderweitig benützte Räume führen.

§ 2. Künstliche Beleuchtung.

(1) Für ausreichende künstliche Beleuchtung,

tunlichst durch elektrisches Licht, muß gesorgt

sein.

(2) Die elektrischen Installationen müssen nach

den besonderen Vorschriften für feuchte und

erdschlußgefährdete Räume ausgeführt sein.

§ 3. Versorgung mit Wasser, Einrichtung

des Abwaschplatzes.

(1) Gesundheitlich einwandfreies Wasser (möglichst

Fließwasser) muß in ausreichendem Maße

vorhanden sein. Wasser, das nicht aus einer

öffentlichen Trinkwasserleitung bezogen wird,

darf nur dann verwendet werden, wenn es

durch den Befund einer behördlich anerkannten

Prüfanstalt als gesundheitlich einwandfrei bezeichnet

wird. Hausbrunnen, denen das im Betrieb

verwendete Wasser entnommen wird,

müssen jedenfalls so angelegt sein, daß auch vor-

übergehende Verunreinigungen ausgeschlossen

sind.

(2) Zur Reinigung leerer Flaschen und anderer

Gefäße muß ein Abwaschplatz mit fließendem

kalten und warmen Wasser eingerichtet sein.

Auf die Einrichtung des Abwaschplatzes kann

verzichtet werden, wenn die Leergefäße regelmäßig

binnen 24 Stunden abgeholt werden.

§ 4. Kühlschrank, Kühlraum.

(1) Die im § 1 genannten Betriebe müssen mit

einem Kühlschrank oder Kühraum mit ausreichender

Kühlwirkung ausgestattet sein.

(2) Der Kühlschrank oder Kühlraum muß so

groß bemessen sein, daß er die ganze während

der warmen Jahreszeit vorhandene Tagesmenge

an Butter, sowie mindestens 25 v. H. der

während der warmen Jahreszeit vorhandenen

Tagesmenge an Süßmilch aufnehmen kann;

wird aber regelmäßig eine größere Menge dieser

Produkte durch längere Zeit im Geschäftsbetrieb

aufbewahrt, so muß der Kühlschrank oder Kühlraum

auch diese größere Menge aufnehmen

können.

(3) Zur Kühlung darf nur solches Eis verwendet

werden, das aus Trinkwasser auf gesundheitlich

einwandfreie Weise gewonnen wird.

§ 5. Verkaufstisch, Regale.

(1) Die Oberfläche des Verkaufstisches muß

fugendicht, waschbar und mechanisch genügend

widerstandsfähig sein.

(2) Zur Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten

Waren müssen waschbare Regale vorhanden

sein.

§ 6. Ölfarbenanstriche.

Für sämtliche Ölfarbenanstriche dürfen nur

solche Farben verwendet werden, die keine Verunreinigung

des Farbstoffes im Sinne des § 8

Abs. 2 der Verordnung der Ministerien des

Innern und des Handels vom 17. Juli 1906,

RGBl. Nr. 142, über die Verwendung von Farben

und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung

von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln)

und Gebrauchsgegenständen, sowie

über den Verkehr mit derart hergestellten

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, in

der Fassung der Verordnung vom 10. November

1928, BGBl. Nr. 321, aufweisen.

§ 7. Gefäße.

(1) Gefäße aus Zink, unverzinntem Kupfer

und Messing, Tongeschirre mit bleilässiger

Glasur und eiserne Gefäße mit blei- oder antimonabgebendem

Email oder solche mit Rostansatz

dürfen zur Aufbewahrung von Milch

nicht verwendet werden.

(2) Gefäße, die Milch enthalten, müssen mit

einem Deckel derart verschlossen sein, daß sie

vor den Einwirkungen der Sonnenstrahlen, vor

Verstaubung und jedweder anderen Verunreinigung

geschützt sind.

(3) Die Schankgefäße müssen rostsicher und

säurebeständig sein; sie müssen so beschaffen

sein, daß die Hand beim Schöpfen nicht mit der

Milch in Berührung kommt.

(4) Es sind tunlichst nur solche Schankgefäße

zu verwenden, die mit einem leicht zu reinigenden

Ablaßhahn und einer eingebauten Rührvorrichtung

ausgestattet sind.

§ 8. Meßgeräte und sonstige Geräte.

(1) Meßgeräte und Einfülltrichter sind in der

erforderlichen Anzahl bereitzuhalten. Sie müssen

rostsicher und säurebeständig sein.

(2) Meßgeräte müssen aus nichtrostendem Stahl

oder aus einwandfrei verzinntem, vernickeltem

oder verchromtem Material hergestellt sein.

(3) Die Meßgeräte müssen so beschaffen sein,

daß die Hand beim Schöpfen nicht mit der Milch

in Berührung kommt.

(4) Zur Unterbringung stark riechender "Waren

müssen Glasglocken oder sonstige geruchdicht abschließende

Geräte vorhanden sein.

Abschnitt II.

Ausstattung der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,

in denen Milch abgegeben wird.

§ 9.

(1) In Lebensmittelkleinhandelsgeschäften darf

Milch nur getrennt vom übrigen Geschäftsbetrieb

aufbewahrt und verkauft werden. Es ist Vorsorge

zu treffen, daß die Qualität der Milch durch

den Geruch anderer feilgebotener Waren nicht

beeinträchtigt wird.

(2) Die dem Verkauf und der Aufbewahrung

der Milch dienenden Räume dieser Geschäfte

haben den in § 1 Abs. 1, 2 und 4 (Beschaffenheit

der Räume) sowie den in § 2 Abs. 1 (künstliche

Beleuchtung) vorgeschriebenen Erfordernissen

zu entsprechen.

(3) Wenn es der Geschäftsbetrieb nach Art und

Umfang erfordert, muß ein Kühlschrank oder

Kühlraum mit ausreichender Kühlwirkung, sonst

eine andere entsprechende Kühlmöglichkeit vorhanden

sein. Zur Kühlung darf nur solches Eis

verwendet werden, das den Erfordernissen des

§ 4 Abs. 3 entspricht.

(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 5 (Verkaufstisch, Regale), § 6 (Ölfarbenanstriche),

§ 7 (Gefäße) und § 8 (Meßgeräte und

sonstige Geräte) Anwendung.

Abschnitt III.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6, § 7

Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1, 3 und 4 — auch

insoweit diese Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2

bis 4 auf Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in

denen Milch abgegeben wird, anzuwenden.

sind — ferner hinsichtlich der Bestimmung des

§ 9 Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

in Kraft.

(2) Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

tritt die Verordnung am 1. Juni 1952 in Kraft.

(3) Bestehende Betriebe müssen den in Abs. 1

angeführten Bestimmungen nach Ablauf des

Tages der Kundmachung dieser Verordnung, den

übrigen Bestimmungen bis zum 31. Dezember

1952 entsprechen. Bereits vorhandene emaillierte

Meßgeräte können jedoch, unbeschadet der Bestimmung

des § 8 Abs. 2, auch nach dem 31. Dezember

1952 weiterverwendet werden, sofern

der Emailüberzug der mit der Milch in Berührung

gelangenden Teile nicht beschädigt ist.

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