31. Verordnung: Ausstattung der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen Milch abgegeben wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über die
Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz),
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für soziale Verwaltung verordnet
Abschnitt I.
Ausstattung der Milchsondergeschäfte und der
Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften.
§ 1. Beschaffenheit der Räume.
(1) Die dem Verkauf und der Aufbewahrung
der Waren dienenden Räume von Milchsondergeschäften
und Milchabgabestellen landwirtschaftlicher
Genossenschaften müssen von Wohn-
und Schlafräumen durch dichte, ortsfeste, bis
zur Decke reichende Wände getrennt sein. Wenn
es die hygienischen Rücksichten erfordern, kann
die Bezirksverwaltungsbehörde in einzelnen
Fällen eine derartige Trennung auch von anderen
Räumen vorschreiben.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verkaufs- und
Aufbewahrungsräume müssen ausreichend
natürlich belichtet und unmittelbar ins Freie
lüftbar sein. Geöffnete Fenster sind in der
warmen Jahreszeit fliegendicht zu verwahren.
Die Verkaufsräume müssen so bemessen sein,
daß in ihnen die Waren ausgehändigt werden
können.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Verkaufs- und
Aufbewahrungsräume müssen einen waschbaren,
wasserundurchlässigen, tunlichst mit Fliesen belegten
Fußboden haben. Ihre Wände müssen bis
zu einer Höhe von 1'50 m wasserundurchlässig
und waschbar ausgeführt sein. Als Wandverkleidung
sollen tunlichst Kacheln oder Fliesen
verwendet werden.
(4) Ist ein Ablauf in einen Kanal vorhanden,
so muß in die Ablauföffnung ein Geruchsverschluß
(Siphon) eingebaut sein.
(5) Der Zugang zum Verkaufslokal darf nicht
durch anderweitig benützte Räume führen.
§ 2. Künstliche Beleuchtung.
(1) Für ausreichende künstliche Beleuchtung,
tunlichst durch elektrisches Licht, muß gesorgt
sein.
(2) Die elektrischen Installationen müssen nach
den besonderen Vorschriften für feuchte und
erdschlußgefährdete Räume ausgeführt sein.
§ 3. Versorgung mit Wasser, Einrichtung
des Abwaschplatzes.
(1) Gesundheitlich einwandfreies Wasser (möglichst
Fließwasser) muß in ausreichendem Maße
vorhanden sein. Wasser, das nicht aus einer
öffentlichen Trinkwasserleitung bezogen wird,
darf nur dann verwendet werden, wenn es
durch den Befund einer behördlich anerkannten
Prüfanstalt als gesundheitlich einwandfrei bezeichnet
wird. Hausbrunnen, denen das im Betrieb
verwendete Wasser entnommen wird,
müssen jedenfalls so angelegt sein, daß auch vor-
übergehende Verunreinigungen ausgeschlossen
sind.
(2) Zur Reinigung leerer Flaschen und anderer
Gefäße muß ein Abwaschplatz mit fließendem
kalten und warmen Wasser eingerichtet sein.
Auf die Einrichtung des Abwaschplatzes kann
verzichtet werden, wenn die Leergefäße regelmäßig
binnen 24 Stunden abgeholt werden.
§ 4. Kühlschrank, Kühlraum.
(1) Die im § 1 genannten Betriebe müssen mit
einem Kühlschrank oder Kühraum mit ausreichender
Kühlwirkung ausgestattet sein.
(2) Der Kühlschrank oder Kühlraum muß so
groß bemessen sein, daß er die ganze während
der warmen Jahreszeit vorhandene Tagesmenge
an Butter, sowie mindestens 25 v. H. der
während der warmen Jahreszeit vorhandenen
Tagesmenge an Süßmilch aufnehmen kann;
wird aber regelmäßig eine größere Menge dieser
Produkte durch längere Zeit im Geschäftsbetrieb
aufbewahrt, so muß der Kühlschrank oder Kühlraum
auch diese größere Menge aufnehmen
können.
(3) Zur Kühlung darf nur solches Eis verwendet
werden, das aus Trinkwasser auf gesundheitlich
einwandfreie Weise gewonnen wird.
§ 5. Verkaufstisch, Regale.
(1) Die Oberfläche des Verkaufstisches muß
fugendicht, waschbar und mechanisch genügend
widerstandsfähig sein.
(2) Zur Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten
Waren müssen waschbare Regale vorhanden
sein.
§ 6. Ölfarbenanstriche.
Für sämtliche Ölfarbenanstriche dürfen nur
solche Farben verwendet werden, die keine Verunreinigung
des Farbstoffes im Sinne des § 8
Abs. 2 der Verordnung der Ministerien des
Innern und des Handels vom 17. Juli 1906,
RGBl. Nr. 142, über die Verwendung von Farben
und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung
von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln)
und Gebrauchsgegenständen, sowie
über den Verkehr mit derart hergestellten
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, in
der Fassung der Verordnung vom 10. November
1928, BGBl. Nr. 321, aufweisen.
§ 7. Gefäße.
(1) Gefäße aus Zink, unverzinntem Kupfer
und Messing, Tongeschirre mit bleilässiger
Glasur und eiserne Gefäße mit blei- oder antimonabgebendem
Email oder solche mit Rostansatz
dürfen zur Aufbewahrung von Milch
nicht verwendet werden.
(2) Gefäße, die Milch enthalten, müssen mit
einem Deckel derart verschlossen sein, daß sie
vor den Einwirkungen der Sonnenstrahlen, vor
Verstaubung und jedweder anderen Verunreinigung
geschützt sind.
(3) Die Schankgefäße müssen rostsicher und
säurebeständig sein; sie müssen so beschaffen
sein, daß die Hand beim Schöpfen nicht mit der
Milch in Berührung kommt.
(4) Es sind tunlichst nur solche Schankgefäße
zu verwenden, die mit einem leicht zu reinigenden
Ablaßhahn und einer eingebauten Rührvorrichtung
ausgestattet sind.
§ 8. Meßgeräte und sonstige Geräte.
(1) Meßgeräte und Einfülltrichter sind in der
erforderlichen Anzahl bereitzuhalten. Sie müssen
rostsicher und säurebeständig sein.
(2) Meßgeräte müssen aus nichtrostendem Stahl
oder aus einwandfrei verzinntem, vernickeltem
oder verchromtem Material hergestellt sein.
(3) Die Meßgeräte müssen so beschaffen sein,
daß die Hand beim Schöpfen nicht mit der Milch
in Berührung kommt.
(4) Zur Unterbringung stark riechender "Waren
müssen Glasglocken oder sonstige geruchdicht abschließende
Geräte vorhanden sein.
Abschnitt II.
Ausstattung der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte,
in denen Milch abgegeben wird.
§ 9.
(1) In Lebensmittelkleinhandelsgeschäften darf
Milch nur getrennt vom übrigen Geschäftsbetrieb
aufbewahrt und verkauft werden. Es ist Vorsorge
zu treffen, daß die Qualität der Milch durch
den Geruch anderer feilgebotener Waren nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Die dem Verkauf und der Aufbewahrung
der Milch dienenden Räume dieser Geschäfte
haben den in § 1 Abs. 1, 2 und 4 (Beschaffenheit
der Räume) sowie den in § 2 Abs. 1 (künstliche
Beleuchtung) vorgeschriebenen Erfordernissen
zu entsprechen.
(3) Wenn es der Geschäftsbetrieb nach Art und
Umfang erfordert, muß ein Kühlschrank oder
Kühlraum mit ausreichender Kühlwirkung, sonst
eine andere entsprechende Kühlmöglichkeit vorhanden
sein. Zur Kühlung darf nur solches Eis
verwendet werden, das den Erfordernissen des
§ 4 Abs. 3 entspricht.
(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 5 (Verkaufstisch, Regale), § 6 (Ölfarbenanstriche),
§ 7 (Gefäße) und § 8 (Meßgeräte und
sonstige Geräte) Anwendung.
Abschnitt III.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6, § 7
Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1, 3 und 4 — auch
insoweit diese Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2
bis 4 auf Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in
denen Milch abgegeben wird, anzuwenden.
sind — ferner hinsichtlich der Bestimmung des
§ 9 Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
in Kraft.
(2) Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
tritt die Verordnung am 1. Juni 1952 in Kraft.
(3) Bestehende Betriebe müssen den in Abs. 1
angeführten Bestimmungen nach Ablauf des
Tages der Kundmachung dieser Verordnung, den
übrigen Bestimmungen bis zum 31. Dezember
1952 entsprechen. Bereits vorhandene emaillierte
Meßgeräte können jedoch, unbeschadet der Bestimmung
des § 8 Abs. 2, auch nach dem 31. Dezember
1952 weiterverwendet werden, sofern
der Emailüberzug der mit der Milch in Berührung
gelangenden Teile nicht beschädigt ist.