31. Bundesgesetz: Kinderbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Kinderbeihilfe.
§ 1. (1) Zur Erleichterung der Versorgung der
in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise
mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe
gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe haben
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Personen, die Einkünfte beziehen
1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1),
des Einkommensteuergesetzes],
2. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung,
aus der öffentlichen Fürsorge,
3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der
Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge, der
Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen
jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich Einkünfte
der genannten Arten beziehen.
(2) Ferner sind Vollwaisen bezugsberechtigt,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich nicht in einer öffentlichen Fürsorgeanstalt
befinden.
(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. (1),
Z. 1 bis 3, angeführten Personen gewährt, wenn
bei ihnen die Voraussetzungen für die Kinderermäßigung
nach § 39, Abs. (4), des Einkommensteuergesetzes
vorliegen und das Kind (der Angehörige)
nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung
— bezieht.
(4) Für ein Kind (einen Angehörigen) wird die
Kinderbeihilfe nur einmal gewährt; sie kann nur
von einem der Versorgungsverpflichteten bezogen
werden. Frauen sind nur bezugsberechtigt, wenn
sie für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen)
überwiegend aufkommen. Die im Abs. (1), Z. 3,
und Abs. (2) genannten Personen sowie Frauen
erhalten die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Über
den Antrag entscheidet das nach dem Wohnsitz
des Antragstellers zuständige Finanzamt.
(5) Ist die Bezugsberechtigung zweifelhaft, entscheidet
das nach dem Wohnsitz des vermeintlich
Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.
§ 2. (1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich
37 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der
Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem
ersten des dem maßgebenden Tag folgenden
Monats und, wenn der maßgebende Tag der
Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend
ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen.
Der Anspruch auf Kinderbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Voraussetzung
wegfällt. Nichtvollbeschäftigte erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der
Kinderbeihilfe; wenn jedoch die Beschäftigung
drei Viertel der durch die dienstrechtlicheri und
sonstigen lohngestaltenden Vorschriften festgesetzten
Normalarbeitszeit erreicht, gebührt die
volle Kinderbeihilfe.
(2) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, den
Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches auf
volle Kinderbeihilfe oder auf einen entsprechenden
Teil derselben binnen acht Tagen seinem
Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung der
Beihilfenkarte anzuzeigen.
§ 3. (1) Die Dienstgeber und alle sonstigen
Stellen, die Bezüge der im § 1 genannten Art
auszahlen, sind verpflichtet, anläßlich der Bezugsauszahlung
auch die Kinderbeihilfe — zum ersten
Male für den Monat Jänner 1950 — flüssig
zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
in Ausnahmefällen anordnen, daß die Kinderbeihilfe
durch die Finanzlandesdirektion auszuzahlen
ist.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen die unmittel-
bare Auszahlung der Kinderbeihilfe an jene
Person zu erfolgen hat, in deren Haushalt das
Kind lebt.
§ 4. Die Auszahlung der Kinderbeihilfe erfolgt
auf Grund der Beihilfenkarte, die von der Gemeinde,
in den Fällen des § 1, Abs. (4), letzter
Satz, vom Finanzamt auszustellen und vom Bezugsberechtigten
dem Dienstgeber, beziehungsweise
der die Bezüge auszahlenden Stelle, in den
Fällen des § 3, Abs. (2), dem Finanzamt zu
übergeben ist.
§ 5. (1) Der Ersatz der im Laufe eines Monats
ausgezahlten Beträge an Kinderbeihilfe erfolgt
auf Antrag des Dienstgebers oder der sonstigen
Stelle [§ 3, Abs. (1)J, sofern die Kinderbeihilfe
von ihnen nicht gemäß § 13 aus eigenen Mitteln
zu decken ist. Der Antrag ist bis zum 10. des
der Auszahlung folgenden Monats bei dem für
die Abfuhr der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt
zu stellen. Die ausgezahlte Kinderbeihilfe
kann vom Dienstgeber (den sonstigen Stellen)
gegen ihre fälligen oder fällig werdenden Schuldigkeiten
an öffentlichen Abgaben (Beiträgen),
sofern diese beim Finanzamt einzuzahlen sind,
einschließlich der Lohnsteuer (mit Ausnahme der
Sozialversicherungsbeiträge) verrechnet werden.
(2) Die Verrechnungsanzeige an das Finanzamt
gilt als Antrag im Sinne von Abs. (1).
§ 6. (1) Hat eine Person Kinderbeihilfe zu
Unrecht bezogen, so hat sie dieselbe zurückzuerstatten;
sie kann ihr auf später fällig werdende
Beträge an Kinderbeihilfe angerechnet werden.
(2) Die gemäß § 3, Abs. (1), zur Auszahlung
der Kinderbeihilfe verpflichteten Dienstgeber und
sonstigen Stellen haften dem Bezugsberechtigten
und dem Bundesschatz für die richtige und ordnungsmäßige
Auszahlung, es sei denn, daß die
Auszahlung durch unrichtige oder mangelhafte
Angaben des Bezugsberechtigten oder in der Beihilfenkarte
erfolgt oder unterblieben ist.
§ 7. Auf das Verfahren bei der Zuerkennung
des Anspruches, bei der Abrechnung, der Überprüfung
und beim Rückersatz zu Unrecht bezogener
Kinderbeihilfe finden die Verfahrensvorschriften
für Bundesabgaben sinngemäß Anwendung.
§ 8. (1) Die Kinderbeihilfe unterliegt nicht der
Einkommensteuer (Lohnsteuer); sie gilt nicht als
Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen.
(2) Die Kinderbeihilfe ist nicht pfändbar.
(3) Alle Anträge zur Geltendmachung von Ansprüchen
auf Kinderbeihilfe oder von Ersatzansprüchen
für ausgezahlte Kinderbeihilfe sind
stempelfrei.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes oder
gegen die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Anordnungen werden, sofern nicht ein
gerichtlich zu verfolgender oder nach anderen
Vorschriften strenger zu ahndender Tatbestand
vorliegt, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(im Bereiche einer Bundespolizeibehörde
von dieser) als Verwaltungsübertretungen
mit Arrest bis zu einem Monat oder
mit Geld bis zu 10.000 S bestraft, auch wenn es
beim Versuch geblieben ist.
Abschnitt II.
Aufbringung der Mittel.
§ 10. Der Aufwand an Kinderbeihilfe wird
— unbeschadet der Bestimmungen des § 13 —
vom Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe getragen,
der vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet
wird. Diesem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit
nicht zu. Die erforderlichen Mittel werden
durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
Ein allfälliger Abgang des Fonds im Jahre 1950
wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
§ 11. (1) Der Beitrag des Dienstgebers ist
— vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. (2) —
für jeden Dienstnehmer zu leisten, der in einer
der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung
unterliegenden Beschäftigung steht. Dies
gilt auch für Dienstnehmer, die auf Antrag von
der Kranken- oder Rentenversicherung befreit
sind. Der Beitrag beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage
in der Kranken- oder Rentenversicherung
bis zu einer Höchstbeitragsgrundlage von
2000 S monatlich.
(2) Hinsichtlich der Dienstnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft bemißt sich der Beitrag mit
2 v. H. der Beitragsgrundlage für die landwirtschaftliche
Krankenversicherung. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des Abs. (1).
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, den Beitrag durch Verordnung bis
zur Höchstgrenze von 3 v. H. zu erhöhen, wenn
die Mittel des Fonds nach dem Gebarungsergebnis
des abgelaufenen Jahres nicht ausreichen.
Ergibt die Fondsgebarung einen Überschuß, so
ist die Beitragshöhe durch Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen entsprechend
herabzusetzen.
§ 12. (1) Der Beitrag ist für jeden Monat bis
spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das
für die Abfuhr der Lohnsteuer zuständige
Finanzamt zugleich mit dieser zu entrichten. Die
für die Lohnsteuer geltenden Verfahrensvorschriften
finden sinngemäß Anwendung.
<2) Der Beitrag für Hausbesorger und im
Privathaushalt beschäftigte Personen ist gemeinsam
mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die
zuständige Krankenkasse abzuführen, die ihn an
das für die Abfuhr ihrer Lohnsteuer zuständige
Finanzamt zu überweisen hat. Rückständige
Beiträge dieser Art werden wie die Sozialversicherungsbeiträge
eingebracht. Der Beitrag kann
von der Krankenkasse mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen mit einem Pauschalbetrag
festgesetzt werden, der jedoch — bei Zugrundelegung
eines Beitragssatzes von 2 v. H. —
20 S für das Vierteljahr nicht übersteigen darf.
Der Krankenkasse gebührt für ihre Tätigkeit eine
Vergütung von 1 v. H. der eingehobenen Beiträge.
(3) Der Beitrag für die Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft ist gemeinsam mit den
Krankenversicherungsbeiträgen an die zuständige
Krankenkasse abzuführen, die ihn an das für
die Abfuhr ihrer Lohnsteuer zuständige Finanzamt
zu überweisen hat. Rückständige Beiträge
dieser Art werden wie die Krankenversicherungsbeiträge
eingebracht.
§ 13. (1) Der Bund, die Länder, Bezirke und
Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds,
ferner die Österreichischen Bundesbahnen und die
Post- und Telegraphenanstalt haben den Aufwand
an Kinderbeihilfen für ihre Empfänger
von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken.
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Aufwandes
an Kinderbeihilfe, die an Empfänger von Bezügen
aus der öffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferversorgung,
der Opferfürsorge sowie der
Kleinrentnerunterstützung auszuzahlen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über den Ersatzanspruch für ausgezahlte Kinderbeihilfe
(§ 5) und die Beitragspflicht (§ 11)
finden hinsichtlich der Fälle von Abs. (1) und
Abs. (2) keine Anwendung.
Abschnitt III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 14. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 15, Abs. (2), sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes
auf die bereits rechtskräftig
zuerkannten Ansprüche, die sich aus § 2,
Abs. (2), 2. Satz, des Ernährungsbeihilfengesetzes
ableiten, weiterhin anzuwenden.
(2) Die auf Grund des Ernährungsbeihilfengesetzes
ausgestellten Beihilfenkarten für 1950
gelten als Beihilfenkarten im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1950 in Wirksamkeit.
(2) Das Bundesgesetz vom 15. Oktober
1948, B.G.Bl. Nr. 217, über die Gewährung
der Ernährungsbeihilfen für Kinder und Angehörige
(Ernährungsbeihilfengesetz) in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Februar 1949,
B. G. Bl. Nr. 83, und des Bundesgesetzes vom
18. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 110, wird mit Wirkung
vom 31. Dezember 1949 aufgehoben.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.