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31_1950 AT

31. Bundesgesetz: Kinderbeihilfengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Kinderbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Kinderbeihilfe.

§ 1. (1) Zur Erleichterung der Versorgung der

in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe

gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe haben

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Personen, die Einkünfte beziehen

1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1),

des Einkommensteuergesetzes],

2. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung,

aus der öffentlichen Fürsorge,

3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der

Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge, der

Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen

jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich Einkünfte

der genannten Arten beziehen.

(2) Ferner sind Vollwaisen bezugsberechtigt,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

sich nicht in einer öffentlichen Fürsorgeanstalt

befinden.

(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. (1),

Z. 1 bis 3, angeführten Personen gewährt, wenn

bei ihnen die Voraussetzungen für die Kinderermäßigung

nach § 39, Abs. (4), des Einkommensteuergesetzes

vorliegen und das Kind (der Angehörige)

nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

— bezieht.

(4) Für ein Kind (einen Angehörigen) wird die

Kinderbeihilfe nur einmal gewährt; sie kann nur

von einem der Versorgungsverpflichteten bezogen

werden. Frauen sind nur bezugsberechtigt, wenn

sie für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen)

überwiegend aufkommen. Die im Abs. (1), Z. 3,

und Abs. (2) genannten Personen sowie Frauen

erhalten die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Über

den Antrag entscheidet das nach dem Wohnsitz

des Antragstellers zuständige Finanzamt.

(5) Ist die Bezugsberechtigung zweifelhaft, entscheidet

das nach dem Wohnsitz des vermeintlich

Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.

§ 2. (1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich

37 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der

Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem

ersten des dem maßgebenden Tag folgenden

Monats und, wenn der maßgebende Tag der

Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend

ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen.

Der Anspruch auf Kinderbeihilfe erlischt mit

Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Voraussetzung

wegfällt. Nichtvollbeschäftigte erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der

Kinderbeihilfe; wenn jedoch die Beschäftigung

drei Viertel der durch die dienstrechtlicheri und

sonstigen lohngestaltenden Vorschriften festgesetzten

Normalarbeitszeit erreicht, gebührt die

volle Kinderbeihilfe.

(2) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, den

Wegfall einer Voraussetzung des Anspruches auf

volle Kinderbeihilfe oder auf einen entsprechenden

Teil derselben binnen acht Tagen seinem

Wohnsitzfinanzamt zwecks Richtigstellung der

Beihilfenkarte anzuzeigen.

§ 3. (1) Die Dienstgeber und alle sonstigen

Stellen, die Bezüge der im § 1 genannten Art

auszahlen, sind verpflichtet, anläßlich der Bezugsauszahlung

auch die Kinderbeihilfe — zum ersten

Male für den Monat Jänner 1950 — flüssig

zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

in Ausnahmefällen anordnen, daß die Kinderbeihilfe

durch die Finanzlandesdirektion auszuzahlen

ist.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

unter welchen Voraussetzungen die unmittel-

bare Auszahlung der Kinderbeihilfe an jene

Person zu erfolgen hat, in deren Haushalt das

Kind lebt.

§ 4. Die Auszahlung der Kinderbeihilfe erfolgt

auf Grund der Beihilfenkarte, die von der Gemeinde,

in den Fällen des § 1, Abs. (4), letzter

Satz, vom Finanzamt auszustellen und vom Bezugsberechtigten

dem Dienstgeber, beziehungsweise

der die Bezüge auszahlenden Stelle, in den

Fällen des § 3, Abs. (2), dem Finanzamt zu

übergeben ist.

§ 5. (1) Der Ersatz der im Laufe eines Monats

ausgezahlten Beträge an Kinderbeihilfe erfolgt

auf Antrag des Dienstgebers oder der sonstigen

Stelle [§ 3, Abs. (1)J, sofern die Kinderbeihilfe

von ihnen nicht gemäß § 13 aus eigenen Mitteln

zu decken ist. Der Antrag ist bis zum 10. des

der Auszahlung folgenden Monats bei dem für

die Abfuhr der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt

zu stellen. Die ausgezahlte Kinderbeihilfe

kann vom Dienstgeber (den sonstigen Stellen)

gegen ihre fälligen oder fällig werdenden Schuldigkeiten

an öffentlichen Abgaben (Beiträgen),

sofern diese beim Finanzamt einzuzahlen sind,

einschließlich der Lohnsteuer (mit Ausnahme der

Sozialversicherungsbeiträge) verrechnet werden.

(2) Die Verrechnungsanzeige an das Finanzamt

gilt als Antrag im Sinne von Abs. (1).

§ 6. (1) Hat eine Person Kinderbeihilfe zu

Unrecht bezogen, so hat sie dieselbe zurückzuerstatten;

sie kann ihr auf später fällig werdende

Beträge an Kinderbeihilfe angerechnet werden.

(2) Die gemäß § 3, Abs. (1), zur Auszahlung

der Kinderbeihilfe verpflichteten Dienstgeber und

sonstigen Stellen haften dem Bezugsberechtigten

und dem Bundesschatz für die richtige und ordnungsmäßige

Auszahlung, es sei denn, daß die

Auszahlung durch unrichtige oder mangelhafte

Angaben des Bezugsberechtigten oder in der Beihilfenkarte

erfolgt oder unterblieben ist.

§ 7. Auf das Verfahren bei der Zuerkennung

des Anspruches, bei der Abrechnung, der Überprüfung

und beim Rückersatz zu Unrecht bezogener

Kinderbeihilfe finden die Verfahrensvorschriften

für Bundesabgaben sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Die Kinderbeihilfe unterliegt nicht der

Einkommensteuer (Lohnsteuer); sie gilt nicht als

Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen.

(2) Die Kinderbeihilfe ist nicht pfändbar.

(3) Alle Anträge zur Geltendmachung von Ansprüchen

auf Kinderbeihilfe oder von Ersatzansprüchen

für ausgezahlte Kinderbeihilfe sind

stempelfrei.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes oder

gegen die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen

Anordnungen werden, sofern nicht ein

gerichtlich zu verfolgender oder nach anderen

Vorschriften strenger zu ahndender Tatbestand

vorliegt, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(im Bereiche einer Bundespolizeibehörde

von dieser) als Verwaltungsübertretungen

mit Arrest bis zu einem Monat oder

mit Geld bis zu 10.000 S bestraft, auch wenn es

beim Versuch geblieben ist.

Abschnitt II.

Aufbringung der Mittel.

§ 10. Der Aufwand an Kinderbeihilfe wird

— unbeschadet der Bestimmungen des § 13 —

vom Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe getragen,

der vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet

wird. Diesem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit

nicht zu. Die erforderlichen Mittel werden

durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.

Ein allfälliger Abgang des Fonds im Jahre 1950

wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.

§ 11. (1) Der Beitrag des Dienstgebers ist

— vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. (2) —

für jeden Dienstnehmer zu leisten, der in einer

der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung

unterliegenden Beschäftigung steht. Dies

gilt auch für Dienstnehmer, die auf Antrag von

der Kranken- oder Rentenversicherung befreit

sind. Der Beitrag beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage

in der Kranken- oder Rentenversicherung

bis zu einer Höchstbeitragsgrundlage von

2000 S monatlich.

(2) Hinsichtlich der Dienstnehmer in der Land-

und Forstwirtschaft bemißt sich der Beitrag mit

2 v. H. der Beitragsgrundlage für die landwirtschaftliche

Krankenversicherung. Im übrigen

gelten die Bestimmungen des Abs. (1).

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, den Beitrag durch Verordnung bis

zur Höchstgrenze von 3 v. H. zu erhöhen, wenn

die Mittel des Fonds nach dem Gebarungsergebnis

des abgelaufenen Jahres nicht ausreichen.

Ergibt die Fondsgebarung einen Überschuß, so

ist die Beitragshöhe durch Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen entsprechend

herabzusetzen.

§ 12. (1) Der Beitrag ist für jeden Monat bis

spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das

für die Abfuhr der Lohnsteuer zuständige

Finanzamt zugleich mit dieser zu entrichten. Die

für die Lohnsteuer geltenden Verfahrensvorschriften

finden sinngemäß Anwendung.

<2) Der Beitrag für Hausbesorger und im

Privathaushalt beschäftigte Personen ist gemeinsam

mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die

zuständige Krankenkasse abzuführen, die ihn an

das für die Abfuhr ihrer Lohnsteuer zuständige

Finanzamt zu überweisen hat. Rückständige

Beiträge dieser Art werden wie die Sozialversicherungsbeiträge

eingebracht. Der Beitrag kann

von der Krankenkasse mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen mit einem Pauschalbetrag

festgesetzt werden, der jedoch — bei Zugrundelegung

eines Beitragssatzes von 2 v. H. —

20 S für das Vierteljahr nicht übersteigen darf.

Der Krankenkasse gebührt für ihre Tätigkeit eine

Vergütung von 1 v. H. der eingehobenen Beiträge.

(3) Der Beitrag für die Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft ist gemeinsam mit den

Krankenversicherungsbeiträgen an die zuständige

Krankenkasse abzuführen, die ihn an das für

die Abfuhr ihrer Lohnsteuer zuständige Finanzamt

zu überweisen hat. Rückständige Beiträge

dieser Art werden wie die Krankenversicherungsbeiträge

eingebracht.

§ 13. (1) Der Bund, die Länder, Bezirke und

Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds,

ferner die Österreichischen Bundesbahnen und die

Post- und Telegraphenanstalt haben den Aufwand

an Kinderbeihilfen für ihre Empfänger

von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Aufwandes

an Kinderbeihilfe, die an Empfänger von Bezügen

aus der öffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferversorgung,

der Opferfürsorge sowie der

Kleinrentnerunterstützung auszuzahlen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über den Ersatzanspruch für ausgezahlte Kinderbeihilfe

(§ 5) und die Beitragspflicht (§ 11)

finden hinsichtlich der Fälle von Abs. (1) und

Abs. (2) keine Anwendung.

Abschnitt III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 14. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 15, Abs. (2), sind die Bestimmungen des Ernährungsbeihilfengesetzes

auf die bereits rechtskräftig

zuerkannten Ansprüche, die sich aus § 2,

Abs. (2), 2. Satz, des Ernährungsbeihilfengesetzes

ableiten, weiterhin anzuwenden.

(2) Die auf Grund des Ernährungsbeihilfengesetzes

ausgestellten Beihilfenkarten für 1950

gelten als Beihilfenkarten im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1950 in Wirksamkeit.

(2) Das Bundesgesetz vom 15. Oktober

1948, B.G.Bl. Nr. 217, über die Gewährung

der Ernährungsbeihilfen für Kinder und Angehörige

(Ernährungsbeihilfengesetz) in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Februar 1949,

B. G. Bl. Nr. 83, und des Bundesgesetzes vom

18. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 110, wird mit Wirkung

vom 31. Dezember 1949 aufgehoben.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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