31. Verordnung: Neufestsetzung von Arzneipreisen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, R. G. Bl. Nr. 5 aus 1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, im Zusammenhalte
mit den Bestimmungen des § 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G.Bl.Nr. 89, mit
dem grundsätzliche Bestimmungen über die
Preisregelung erlassen werden (Preisregelungsgesetz)
in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai
1947, B.G.Bl. Nr. 105 (2. Preisregelungsgesetznovelle),
wird verordnet
§ 1. (1) Apotheken sowie die zur Führung von
Hausapotheken befugten Ärzte und Tierärzte
sind berechtigt, zu den gemäß den Bestimmungen
des § 2, Abs. (1), lit. a bis f, der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
29. April 1947, B.G.Bl. Nr. 109, festgesetzten
Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von
30 v. H. in Anrechnung zu bringen.
(2) Zuschläge zu den in Abs. (1) angeführten
Preisen dürfen bei Rechnungslegung gegenüber
den Trägern der Sozialversicherung für alle ab
11. August 1947 abgefertigten magistraliter-Verschreibungen
mit der Maßgabe angerechnet
werden, daß Kostenanteile für Verschreibungen
an Familienangehörige, die nach den bisher geltenden
Preisen berechnet worden sind, zu
Lasten des Rechnungslegers gehen.
§ 2. (1) Apotheken sowie die zur Führung von
Hausapotheken befugten Ärzte haben für Rezepte
der im § 3, Abs. (1), der Verordnung vom
29. April 1947, [B.G.Bl. Nr. 109, genannten
begünstigten Bezieher bei monatlich 25 S übersteigenden
Rechnungsbeträgen Abschläge von
7 v. H. zu gewähren.
(2) Auf Antrag kann der Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) nach Prüfung
der Verhältnisse für kleine Apotheken mit einem
Jahresumsatz bis zu 20.000 S den in Abs. (1)
vorgesehenen Abschlag auf 1 v.H. herabsetzen.
Bei Apotheken mit einem Jahresumsatz über
20.000 S — aber nicht mehr als 30.000 S — kann
der Abschlag im Einzelfalle auf 3 v. H. herabgesetzt
werden.
(3) Die Gewährung des Abschlages hat zur
Voraussetzung, daß die Rechnung binnen
15 Tagen nach Eingang bei der Kassenstelle beglichen
wird.
§ 3. Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse
verlautbart das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres die der Berechnung
zugrunde zu legenden Preise für die in der
derzeit geltenden Arzneitaxe angeführten Ansätze
fallweise in der amtlichen „Wiener
Zeitung" sowie in den pharmazeutischen Fachzeitschriften.