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31_1948 AT

31. Verordnung: Neufestsetzung von Arzneipreisen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Neufestsetzung von Arzneipreisen.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, R. G. Bl. Nr. 5 aus 1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, im Zusammenhalte

mit den Bestimmungen des § 2 des

Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G.Bl.Nr. 89, mit

dem grundsätzliche Bestimmungen über die

Preisregelung erlassen werden (Preisregelungsgesetz)

in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai

1947, B.G.Bl. Nr. 105 (2. Preisregelungsgesetznovelle),

wird verordnet

§ 1. (1) Apotheken sowie die zur Führung von

Hausapotheken befugten Ärzte und Tierärzte

sind berechtigt, zu den gemäß den Bestimmungen

des § 2, Abs. (1), lit. a bis f, der Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom

29. April 1947, B.G.Bl. Nr. 109, festgesetzten

Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von

30 v. H. in Anrechnung zu bringen.

(2) Zuschläge zu den in Abs. (1) angeführten

Preisen dürfen bei Rechnungslegung gegenüber

den Trägern der Sozialversicherung für alle ab

11. August 1947 abgefertigten magistraliter-Verschreibungen

mit der Maßgabe angerechnet

werden, daß Kostenanteile für Verschreibungen

an Familienangehörige, die nach den bisher geltenden

Preisen berechnet worden sind, zu

Lasten des Rechnungslegers gehen.

§ 2. (1) Apotheken sowie die zur Führung von

Hausapotheken befugten Ärzte haben für Rezepte

der im § 3, Abs. (1), der Verordnung vom

29. April 1947, [B.G.Bl. Nr. 109, genannten

begünstigten Bezieher bei monatlich 25 S übersteigenden

Rechnungsbeträgen Abschläge von

7 v. H. zu gewähren.

(2) Auf Antrag kann der Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) nach Prüfung

der Verhältnisse für kleine Apotheken mit einem

Jahresumsatz bis zu 20.000 S den in Abs. (1)

vorgesehenen Abschlag auf 1 v.H. herabsetzen.

Bei Apotheken mit einem Jahresumsatz über

20.000 S — aber nicht mehr als 30.000 S — kann

der Abschlag im Einzelfalle auf 3 v. H. herabgesetzt

werden.

(3) Die Gewährung des Abschlages hat zur

Voraussetzung, daß die Rechnung binnen

15 Tagen nach Eingang bei der Kassenstelle beglichen

wird.

§ 3. Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse

verlautbart das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres die der Berechnung

zugrunde zu legenden Preise für die in der

derzeit geltenden Arzneitaxe angeführten Ansätze

fallweise in der amtlichen „Wiener

Zeitung" sowie in den pharmazeutischen Fachzeitschriften.

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