31. Bundesgesetz: Weitere Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 5 der Verordnung über Maßnähmen
auf dem Gebiet des Rechts der Handelsgesellschaften
und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 4. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1694,
die Verordnung über weitere Maßnahmen auf
dem Gebiet des Handelsrechts während des
Krieges vom 4. Oktober 1940, Deutsches R. G.
Bl. I S. 1337,
die Zweite Verordnung über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechts während
des Krieges vom 7. Jänner 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 23,
die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechts während
des Krieges vom 13. Juni 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 318,
die Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechts während
des Krieges vom 22. Juni 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 411,
die Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechts während
des Krieges vom 24. Februar 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S. 117 und
die Sechste Verordnung über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechts während
des Krieges vom 9. Dezember 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S. 672, werden aufgehoben.
§ 2. Bei Gesellschaften, die Eisenbahnen des
allgemeinen Verkehrs betreiben, kann die Hauptversammlung
beschließen, daß die aktienrechtliche
Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche
Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.