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31_1947 AT

31. Bundesgesetz: Weitere Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Weitere Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 5 der Verordnung über Maßnähmen

auf dem Gebiet des Rechts der Handelsgesellschaften

und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

vom 4. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1694,

die Verordnung über weitere Maßnahmen auf

dem Gebiet des Handelsrechts während des

Krieges vom 4. Oktober 1940, Deutsches R. G.

Bl. I S. 1337,

die Zweite Verordnung über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechts während

des Krieges vom 7. Jänner 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 23,

die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechts während

des Krieges vom 13. Juni 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 318,

die Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechts während

des Krieges vom 22. Juni 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 411,

die Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechts während

des Krieges vom 24. Februar 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S. 117 und

die Sechste Verordnung über weitere Maßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechts während

des Krieges vom 9. Dezember 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S. 672, werden aufgehoben.

§ 2. Bei Gesellschaften, die Eisenbahnen des

allgemeinen Verkehrs betreiben, kann die Hauptversammlung

beschließen, daß die aktienrechtliche

Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche

Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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