Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31_1946 AT

31. Verordnung: Übertragung von Befugnissen an den Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Übertragung von Befugnissen an den Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

§ 1. Die in § 12 der Verordnung vom

16. August 1945, St.G.Bl. Nr, 132, über die Bearbeitung

und Verarbeitung von Brotgetreide und

über den Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehl-

Verordnung) dem Staatsamt für Volksernährung

vorbehaltene Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen

wird dem Österreichischen Getreide-

und Brauwirtschaftsverband übertragen.

§ 2. Ferner werden die gemäß § 2, Abs. (2),

§ 5, Abs. (4) und (5), § 10, Abs. (3), § 15 und

§ 16 der Mehl-Verordnung dem Staatsamt für

Volksernährung vorbehaltenen Befugnisse dem

Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband

übertragen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →