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31. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Aufhebung reichsdeutscher Vorschriften.

§ 1. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

treten außer Kraft

1. Im Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechtes

der Eheschließung und der Ehescheidung im

Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet

vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 807

(G. Bl. f. d. L.Ö. Nr. 244/1938), die §§ 4, 5, 53,

58 und 106; im § 18 die Worte „im Namen des

Reiches"; in den §§ 20, 28 und 29 die Bezugnahme

auf das Gesetz zum Schutze des deutschen

Blutes und der deutschen Ehre und auf

das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des

deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz), im

§ 54 die Bezugnahme auf § 53 und im letzten

Satz die Worte „oder der Unfruchtbarkeit", im

§ 57 der zweite Satz des Abs. (2).

In der Verordnung zur Durchführung und

Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechtes der Eheschließung und der Ehescheidung

im Lande Österreich und im übrigen

Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938,

Deutsches R.G.Bl. I S.923 (G.Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 302/1938), die §§ 14, 49 und 65 bis 67; im

§ 4, Abs. (1), die Worte „ein ärztliches Gesundheitszeugnis",

in Abs. (2) die Worte „oder

wenn die beabsichtigte Ehe aus gesundheitlichen

Gründen unerwünscht ist"; im $ 6, Abs. (2), die

Worte „oder wenn ihre Schließung im Interesse

der Volksgemeinschaft unerwünscht ist";

die Dritte Verordnung zur Durchführung und

Ergänzung des Ehegesetzes vom 29. Oktober

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1488, und die dazu

ergangenen Allgemeinen Verfügungen vom

1. April 1941, Deutsche Justiz S. 429, und vom

10. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 775;

der § 3 der Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung

des internationalen Familienrechtes

(Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

— 4. DVO. Eheg.) vom 25. Oktober

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 654.

2. Im Personenstandsgesetz vom 3. November

1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 1146 (G. Bl. f. d.

L. Ö. Nr. 287/1938), im § 5, Abs. (2), die Worte

„und das Ehetauglichkeitszeugnis", im § 5,

Abs. (3), der letzte Satz, weiters im § 14, Zahl 2,

die Worte „und die rassische Einordnung der

Ehegatten";

in der Ersten Verordnung zur Ausführung des

Personensundsgesetzes vom 19. Mai 1938, Deutsches

R. G.Bl.1 S. 533 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 287

1938), der Abs. (3) des § 12, der § 19, soweit

seine Vorschriften auf rassischen Gesichtspunkten

beruhen, der § 20, der letzte Satz des Abs. (2)

sowie die Abs. (3) und (4) des § 21, der § 25,

der Abs. (1), Satz 2, des § 27, in § 34 die Zahl 2,

im Abs. (1) des § 37 die Worte „und die rassische

Einordnung", der Abs. (5) des § 37, und die

Abs. (3) und (5) des § 114

§ 1, Abs. (3) und (4), der Zweiten Verordnung

zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom

30. August 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1540

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1065/1939);

der § 16 der Personenstandsverordnung der

Wehrmacht in der Fassung der Bekanntmachung

vom 17. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I

S. 597;

in der Vierten Verordnung zur Ausführung

des Personenstandsgesetzes vom 27. September

1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 219, die Zahlen 3,

7 und 8 des Art. I, und die Zahlen 1, 2 und 3

des Art. II.

3. Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit

des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom

18. Oktober 1935, Deutsches R.G. Bl. I S. 1246

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939), und die hiezu

erlassenen Einführungs- und Durchführungsbestimmungen.

Insbesondere treten außer Kraft

die Verordnung über die Einführung des Gesetzes

zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit

des deutschen Volkes in der Ostmark vom

14. November 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2230

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939), soweit sie sich

auf die Einführung von Rechtsvorschriften über

Erbgesundheit bezieht;

das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des

deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom

18. Oktober 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 1246

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939);

die Erste Verordnung zur Durchführung des

Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1419 (G.Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 1438/1939);

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1560 (G. Bl. f. 1

L. Ö. Nr. 1438/1939), soweit sie sich auf die

Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes bezieht;

die Zweite Verordnung zur Durchführung des

Ehegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941,

Deutsches R. G. Bl. I S. 650.

§ 2. Soweit in den Vorschriften über Eherecht

und über Personenstandsrecht der Landgerichtspräsident

in Berlin, das Amtsgericht Berlin und

das Standesamt I in Berlin für zuständig erklärt

werden, treten an deren Stelle der Präsident des

Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien,

das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien und das

Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien.

II. Ordnung von Personenstandsfällen.

§ 3. (1) Den in der Zeit vom 1. April 1945

bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vor nicht

zuständigen weltlichen Behörden oder vor Funktionären

der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften geschlossenen Ehen kommen

vom Zeitpunkt der Eheschließung an die

Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß

den §§ 15 ff. des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 807, geschlossenen Ehe

zu, sobald sie in das standesamtliche Familienbuch

eingetragen worden sind

(2) Die Stellen, bei denen solche Ehen geschlossen

worden sind, haben die in ihrem Eheregister

vorgenommenen Eintragungen in wort-,

zeichen- und buchstabengetreuer Abschrift dem

für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt

ihres Abschlusses für den Bräutigam zuständig

gewesenen Standesamte ohne Verzug zu

übersenden.

§ 4. Beurkundungen von Geburts- und Sterbefällen,

die in der Zeit vom 1. April 1945 bis

zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von nicht zuständigen

weltlichen Behörden oder von Funktionären

der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften vorgenommen worden

sind, sind von den genannten Stellen in einer

wort-, buchstaben- und zeichengetreuen Abschrift

dem für die Beurkundung des Personenstandsfalles

im Zeitpunkt seiner Ereignung zuständig

gewesenen Standesamte ohne Verzug zu

übersenden.

§ 5. (1) Die Standesämter haben die ihnen

gemäß den §§ 3 und 4 mitgeteilten Personenstandsfälle

in die standesamtlichen Register einzutragen.

(2) Diese Eintragungen haben die Kraft von

Beurkundungen im Sinne des Personenstandsgesetzes

vom 3. November 1937, Deutsches R. G.

Bl. I S. 1146.

§ 6. Wegen Vornahme einer kirchlichen Eheschließung

vor Abschluß einer standesamtlichen

Ehe in der Zeit vom 1. April 1945 bis zum

Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Bestrafung

gemäß § 67 des Personenstandsgesetzes

vom 3. November 1937, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1146 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 287/1938) nicht

statt.

III. Schlußbestimmungen.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die

Durchführung des Abschnittes II des Gesetzes

werden durch Verordnung getroffen.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

das Staatsamt für Inneres, das Staatsamt für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten sowie das Staatsamt

für Justiz betraut.

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