31. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Aufhebung reichsdeutscher Vorschriften.
§ 1. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
treten außer Kraft
1. Im Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechtes
der Eheschließung und der Ehescheidung im
Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet
vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 807
(G. Bl. f. d. L.Ö. Nr. 244/1938), die §§ 4, 5, 53,
58 und 106; im § 18 die Worte „im Namen des
Reiches"; in den §§ 20, 28 und 29 die Bezugnahme
auf das Gesetz zum Schutze des deutschen
Blutes und der deutschen Ehre und auf
das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des
deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz), im
§ 54 die Bezugnahme auf § 53 und im letzten
Satz die Worte „oder der Unfruchtbarkeit", im
§ 57 der zweite Satz des Abs. (2).
In der Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechtes der Eheschließung und der Ehescheidung
im Lande Österreich und im übrigen
Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938,
Deutsches R.G.Bl. I S.923 (G.Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 302/1938), die §§ 14, 49 und 65 bis 67; im
§ 4, Abs. (1), die Worte „ein ärztliches Gesundheitszeugnis",
in Abs. (2) die Worte „oder
wenn die beabsichtigte Ehe aus gesundheitlichen
Gründen unerwünscht ist"; im $ 6, Abs. (2), die
Worte „oder wenn ihre Schließung im Interesse
der Volksgemeinschaft unerwünscht ist";
die Dritte Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Ehegesetzes vom 29. Oktober
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1488, und die dazu
ergangenen Allgemeinen Verfügungen vom
1. April 1941, Deutsche Justiz S. 429, und vom
10. Juli 1941, Deutsche Justiz S. 775;
der § 3 der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung
des internationalen Familienrechtes
(Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
— 4. DVO. Eheg.) vom 25. Oktober
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 654.
2. Im Personenstandsgesetz vom 3. November
1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 1146 (G. Bl. f. d.
L. Ö. Nr. 287/1938), im § 5, Abs. (2), die Worte
„und das Ehetauglichkeitszeugnis", im § 5,
Abs. (3), der letzte Satz, weiters im § 14, Zahl 2,
die Worte „und die rassische Einordnung der
Ehegatten";
in der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Personensundsgesetzes vom 19. Mai 1938, Deutsches
R. G.Bl.1 S. 533 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 287
1938), der Abs. (3) des § 12, der § 19, soweit
seine Vorschriften auf rassischen Gesichtspunkten
beruhen, der § 20, der letzte Satz des Abs. (2)
sowie die Abs. (3) und (4) des § 21, der § 25,
der Abs. (1), Satz 2, des § 27, in § 34 die Zahl 2,
im Abs. (1) des § 37 die Worte „und die rassische
Einordnung", der Abs. (5) des § 37, und die
Abs. (3) und (5) des § 114
§ 1, Abs. (3) und (4), der Zweiten Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom
30. August 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1540
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1065/1939);
der § 16 der Personenstandsverordnung der
Wehrmacht in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I
S. 597;
in der Vierten Verordnung zur Ausführung
des Personenstandsgesetzes vom 27. September
1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 219, die Zahlen 3,
7 und 8 des Art. I, und die Zahlen 1, 2 und 3
des Art. II.
3. Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit
des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom
18. Oktober 1935, Deutsches R.G. Bl. I S. 1246
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939), und die hiezu
erlassenen Einführungs- und Durchführungsbestimmungen.
Insbesondere treten außer Kraft
die Verordnung über die Einführung des Gesetzes
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit
des deutschen Volkes in der Ostmark vom
14. November 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2230
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939), soweit sie sich
auf die Einführung von Rechtsvorschriften über
Erbgesundheit bezieht;
das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des
deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom
18. Oktober 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 1246
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1438/1939);
die Erste Verordnung zur Durchführung des
Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1419 (G.Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 1438/1939);
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1560 (G. Bl. f. 1
L. Ö. Nr. 1438/1939), soweit sie sich auf die
Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes bezieht;
die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Ehegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941,
Deutsches R. G. Bl. I S. 650.
§ 2. Soweit in den Vorschriften über Eherecht
und über Personenstandsrecht der Landgerichtspräsident
in Berlin, das Amtsgericht Berlin und
das Standesamt I in Berlin für zuständig erklärt
werden, treten an deren Stelle der Präsident des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien,
das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien und das
Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien.
II. Ordnung von Personenstandsfällen.
§ 3. (1) Den in der Zeit vom 1. April 1945
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vor nicht
zuständigen weltlichen Behörden oder vor Funktionären
der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften geschlossenen Ehen kommen
vom Zeitpunkt der Eheschließung an die
Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß
den §§ 15 ff. des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 807, geschlossenen Ehe
zu, sobald sie in das standesamtliche Familienbuch
eingetragen worden sind
(2) Die Stellen, bei denen solche Ehen geschlossen
worden sind, haben die in ihrem Eheregister
vorgenommenen Eintragungen in wort-,
zeichen- und buchstabengetreuer Abschrift dem
für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt
ihres Abschlusses für den Bräutigam zuständig
gewesenen Standesamte ohne Verzug zu
übersenden.
§ 4. Beurkundungen von Geburts- und Sterbefällen,
die in der Zeit vom 1. April 1945 bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von nicht zuständigen
weltlichen Behörden oder von Funktionären
der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften vorgenommen worden
sind, sind von den genannten Stellen in einer
wort-, buchstaben- und zeichengetreuen Abschrift
dem für die Beurkundung des Personenstandsfalles
im Zeitpunkt seiner Ereignung zuständig
gewesenen Standesamte ohne Verzug zu
übersenden.
§ 5. (1) Die Standesämter haben die ihnen
gemäß den §§ 3 und 4 mitgeteilten Personenstandsfälle
in die standesamtlichen Register einzutragen.
(2) Diese Eintragungen haben die Kraft von
Beurkundungen im Sinne des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937, Deutsches R. G.
Bl. I S. 1146.
§ 6. Wegen Vornahme einer kirchlichen Eheschließung
vor Abschluß einer standesamtlichen
Ehe in der Zeit vom 1. April 1945 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Bestrafung
gemäß § 67 des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1146 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 287/1938) nicht
statt.
III. Schlußbestimmungen.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung des Abschnittes II des Gesetzes
werden durch Verordnung getroffen.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
das Staatsamt für Inneres, das Staatsamt für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten sowie das Staatsamt
für Justiz betraut.