319. Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird,
BGBl. I Nr. 8/2002 (kurz: BHG-Novelle 2002), sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die
Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling, werden folgende Richtlinien erlassen
Ziele
§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1
BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich
normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden
bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister
für Finanzen durchzuführen.
(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund
unterstützt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre
und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen
und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände
des Bundes.
Organisation und Durchführung
§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht
von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe
des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer
Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von
Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung
plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien
ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls
steuernd eingreifen zu können.
(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling
durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher
Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.
Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling
betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der
Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile
a) Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,
b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.
Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in
Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.
(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen
zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Finanzbericht).
(3) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die
Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 3 erläutert.
(4) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher
Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und
erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung
(aktuelle Vorschau) zu enthalten.
(5) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen
auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen
von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500000 € oder bei denen keine öffentliche
Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.
(6) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens- als auch des Finanzberichtes zur
quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium
für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind entsprechend dem jährlich im Vorhinein vom Bundesministerium
für Finanzen festgelegten Berichtsterminkalender zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich
zu erläutern.
(7) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium
für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende
Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Richtlinien treten hinsichtlich der Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002
mit sofortiger Wirkung, hinsichtlich der übrigen Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling
gesetzlich normiert ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.