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319_2002 AT

319. Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien)

Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird,

BGBl. I Nr. 8/2002 (kurz: BHG-Novelle 2002), sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die

Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling, werden folgende Richtlinien erlassen

Ziele

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1

BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich

normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden

bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister

für Finanzen durchzuführen.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund

unterstützt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre

und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen

und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände

des Bundes.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht

von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe

des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer

Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von

Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung

plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien

ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls

steuernd eingreifen zu können.

(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling

durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher

Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling

betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der

Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile

a) Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,

b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.

Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in

Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen

zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Finanzbericht).

(3) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die

Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 3 erläutert.

(4) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher

Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und

erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung

(aktuelle Vorschau) zu enthalten.

(5) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen

auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen

von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500000 € oder bei denen keine öffentliche

Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(6) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens- als auch des Finanzberichtes zur

quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium

für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind entsprechend dem jährlich im Vorhinein vom Bundesministerium

für Finanzen festgelegten Berichtsterminkalender zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich

zu erläutern.

(7) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium

für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende

Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Richtlinien treten hinsichtlich der Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002

mit sofortiger Wirkung, hinsichtlich der übrigen Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling

gesetzlich normiert ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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