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319_2001 AT

319. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung-Holz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung-Holz

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet

Verbringungsverbot

§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.

Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten

§ 2. (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L.,

im Folgenden als „anfälliges Laubholz“ bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen,

Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,

Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden

sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die

natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss

1. entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter

Durchmesser aufweisen, und

2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit – Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Abs. 1 mit

Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.

§ 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als „anfälliges Nadelholz“

bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,

Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim

Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen

der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist,

muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen

Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer

oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus

muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes

oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese

Behandlung erfolgt ist.

(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1

amtlich bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz

gemäß Abs. 1 mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz

gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China anzuwenden.

§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3

und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder

anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen

berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab

dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am

Bestimmungsort durchgeführt werden.

(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in § 2 Abs. 2 angeführten

Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,

Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport

von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der

Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist,

kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß

§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen

Behörden vorgenommen werden.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 5. (1) Das Verbringen von anfälligem Laubholz sowie von Pflanzen, die älter als zwei Jahre sind,

von anfälligem Laubholz aus einem abgegrenzten Gebiet gemäß Abs. 2 in andere Gebiete Österreichs

oder in andere Mitgliedstaaten ist nur unter den in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bedingungen gestattet.

(2) Als abgegrenztes Gebiet gemäß Abs. 1 wird der politische Bezirk Braunau am Inn festgelegt.

(3) Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen,

Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,

Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung

finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht

mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß § 17 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz

amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.

(4) Pflanzen von anfälligem Laubholz, die älter als zwei Jahre sind, müssen von einem Pflanzenpass

gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem

1. die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Anoplophora glabripennis

(Motschulsky) befunden worden sind und

2. seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen von Anoplophora

glabripennis (Motschulsky) am Erzeugungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt

worden sind.

Bekämpfungstechnische Behandlung

§ 6. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora

glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den

Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl.

Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu

behandeln.

(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden

werden, sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden

1. Anfälliges Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich

vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das

a) von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

befallen befunden wurden, ist unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu

zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus

technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort

und Stelle zu verbrennen;

b) von anderen als in lit. a angeführten Bäumen gewonnen wurde, ist unter amtlicher Aufsicht zu

Verarbeitungsbetrieben zu verbringen, um als Bauholz oder sonstiges Verarbeitungsprodukt

Verwendung zu finden;

2. Anfälliges Laubholz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden,

die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das

zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die

natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss

a) entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei

Millimeter Durchmesser aufweisen, und

b) es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen

Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

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