319. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung-Holz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet
Verbringungsverbot
§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.
Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten
§ 2. (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L.,
im Folgenden als „anfälliges Laubholz“ bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen,
Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,
Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden
sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die
natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss
1. entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter
Durchmesser aufweisen, und
2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit – Relation bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Abs. 1 mit
Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.
§ 3. (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als „anfälliges Nadelholz“
bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,
Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim
Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen
der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist,
muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen
Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer
oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus
muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes
oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese
Behandlung erfolgt ist.
(2) Anfälliges Nadelholz gemäß Abs. 1 muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 26 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1
amtlich bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz
gemäß Abs. 1 mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz
gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China anzuwenden.
§ 4. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3
und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen
berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab
dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am
Bestimmungsort durchgeführt werden.
(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in § 2 Abs. 2 angeführten
Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln,
Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport
von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der
Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist,
kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß
§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen
Behörden vorgenommen werden.
Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft
§ 5. (1) Das Verbringen von anfälligem Laubholz sowie von Pflanzen, die älter als zwei Jahre sind,
von anfälligem Laubholz aus einem abgegrenzten Gebiet gemäß Abs. 2 in andere Gebiete Österreichs
oder in andere Mitgliedstaaten ist nur unter den in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bedingungen gestattet.
(2) Als abgegrenztes Gebiet gemäß Abs. 1 wird der politische Bezirk Braunau am Inn festgelegt.
(3) Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen,
Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,
Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung
finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht
mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß § 17 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz
amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.
(4) Pflanzen von anfälligem Laubholz, die älter als zwei Jahre sind, müssen von einem Pflanzenpass
gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem
1. die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Anoplophora glabripennis
(Motschulsky) befunden worden sind und
2. seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen von Anoplophora
glabripennis (Motschulsky) am Erzeugungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt
worden sind.
Bekämpfungstechnische Behandlung
§ 6. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes
1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora
glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den
Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl.
Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu
behandeln.
(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden
werden, sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden
1. Anfälliges Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich
vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das
a) von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
befallen befunden wurden, ist unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu
zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus
technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort
und Stelle zu verbrennen;
b) von anderen als in lit. a angeführten Bäumen gewonnen wurde, ist unter amtlicher Aufsicht zu
Verarbeitungsbetrieben zu verbringen, um als Bauholz oder sonstiges Verarbeitungsprodukt
Verwendung zu finden;
2. Anfälliges Laubholz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden,
die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das
zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die
natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss
a) entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei
Millimeter Durchmesser aufweisen, und
b) es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.