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319_1999 AT

319. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II

Nr. 278/1998, wird wie folgt geändert

Der Verordnung wird folgender § 2 angefügt

„§ 2. Zugangskennzahl für den Notrufdienst für Kinder und Jugendliche „Rat auf Draht“ ist die

Ziffernfolge „147“.

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