319_1995
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319. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 319. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
1995_319_0 319. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Die Straßenteile der B 314 Fernpaß Straße von km 0,00 (alt) bis km 14,74 (alt) und der B 189 Mieminger Straße von km 23,18 (alt) bis km 24,63 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene — mit Verordnung vom 6. Juni 1991, BGBl. Nr. 295, bestimmten — „Umfahrung Nassereith" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.