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319_1993 AT

319. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und der Regierung der Föderativen Republik Brasiliens andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und der Regierung der Föderativen Republik Brasiliens andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien bestätigt hiermit, daß die folgende Stelle zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich ermächtigt ist: Nationaler Rat der Handelsverbände (CONASC).

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 — nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen in englischer Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes) : „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes)

„Hiermit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien und der Republik Österreich sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle."

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 15. März 1993, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich: Dr. Gerhard Waas Sektionschef

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich : Dr. Gottfried H. Mazal

Ministerialrat

Für die Regierung der Föderativen Republik

Brasilien

Thereza Maria Machado Quintella Botschafterin

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 26. April 1993 in Kraft.

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