319. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und
615/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend Richtlinien für die
Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung),
BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 417/1987 und 636/1987
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages
des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche
Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages
des Arbeitslosengeldes in den übrigen
Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1
nicht unterschritten werden darf."
2. a) Im § 3 lit. d ist der Ausdruck „ein Drittel"
durch den Ausdruck „zwei Drittel" zu ersetzen.
b) Im § 3 lit. e wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt
„f) die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und
sonstige vergleichbare Leistungen;
g) im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige
ausländische Leistungen."
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn
der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978,
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder eine ausländische Alterspension bzw.
Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
(§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)
bezieht.
(2) Wenn seit der Zuerkennung der Notstandshilfe
mehr als drei Jahre vergangen sind, bei Personen,
die im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe
das 50. Lebensjahr vollendet haben,
mehr als vier Jahre vergangen sind, so sind ab dem
folgenden 1. Jänner die Notlage und das Ausmaß
der Notstandshilfe unter Berücksichtigung des
Familieneinkommens wie folgt zu beurteilen
1. Unter Familieneinkommen ist das jeweilige
Einkommen nach Abzug der Steuern und
sozialen Abgaben der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten
zu verstehen. Handelt es sich um Einkommen
des Ehegatten bzw. der Ehegattin (des
Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
des Arbeitslosen, so finden die §§ 3, 6 Abs. 2,
Abs. 5, soweit auf § 5 Abs. 3 und 6 verwiesen
wird, Abs. 6 und Abs. 7, handelt es sich um
Einkommen des Arbeitslosen selbst, die §§ 3,
5 Abs. 2 bis 6, sinngemäß Anwendung.
2. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten
bzw. der Ehegattin (des Lebensgefährten bzw.
der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen zuzüglich
allfälliger Einkommen des Arbeitslosen
selbst im Monat die doppelte Freigrenze nach
§ 6 Abs. 3 erster Satz, so liegt Notlage nicht
vor. Dieser Betrag erhöht sich bei Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um
409,50 S monatlich und je unterhaltsberechtigtem
Angehörigen, der kein eigenes hinreichendes
Einkommen im Sinne des § 20
Abs. 2 A1VG hat, um die Freigrenze nach § 6
Abs. 3 dritter Satz.
3. In den übrigen Fällen darf die nach Durchführung
allfälliger Anrechnungen gebührende
Notstandshilfe gemeinsam mit dem Einkommen
nach Z 1 die Betragsgrenzen nach Z 1
nicht übersteigen.
(3) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der
Arbeitslose ein unterhaltsberechtigter Angehöriger
(Gatte, Gattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin,
Kind, Elternteil) einer Person ist, die einen Gewer-
bebetrieb oder einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und
daraus ein Einkommen erzielt, das die Freigrenze
nach § 6 Abs. 3 erster Satz übersteigt. § 6 Abs. 7 gilt
sinngemäß."
4. § 5 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er
innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der
Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur
Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes
auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat
gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden
Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von
Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen
nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 6
Abs. 6 findet nicht statt.
(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er
innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden
Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im § 5
Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte
anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a A1VG 1977 bleibt
dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung
gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum
als für eine Woche vereinbart wurde.
(3) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten,
Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen.
Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz und
dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
sind zur Hälfte anzurechnen."
5. a) § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Freigrenze beträgt 4365 S pro Monat
für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.
Dazu kommt ein Betrag von 2200 S pro Monat für
jede Person, für deren Unterhalt der Angehörige
auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht
tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn für sie keine
Familienbeihilfe gewährt wird. Für Personen, für
die eine Familienbeihilfe gewährt wird, verringert
sich dieser Betrag um die Höhe der Familienbeihilfe
gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 376/1967, in der
jeweils geltenden Fassung. Diese Freigrenzen erhöhen
sich um 50 vH im Falle der Anrechnung von
Einkommen
1. der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder) auf die
Notstandshilfe der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern),
2. der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) auf die
Notstandshilfe der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder),"
b) § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster
Satz, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden."
c) § 6 Abs. 6 lautet
„(6) Als Einkommen gelten auch Krankengeld,
Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Sonderruhegeld
nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als
Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe
auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen."
d) § 6 Abs. 7 entfällt.
e) § 6 Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)".
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit nachstehend
nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
(2) Ansprüche, die nach den vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Bestimmungen des
§ 1 zuerkannt wurden, bleiben bis zum Ablauf des
seinerzeit zuerkannten Höchstausmaßes im Sinne
des § 35 A1VG, längstens bis 31. Dezember 1988,
gewahrt. Bezugsunterbrechungen bis zu 62 Tagen
sind ohne Einfluß. Diese Regelung gilt nicht für
jene Fälle, in denen auf Grund geänderter Verhältnisse
eine Neubemessung der Höhe der Notstandshilfe
oder eine Änderung der Leistungsart vorzunehmen
ist.
(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld
bzw. Karenzurlaubsgeld vor dem 1. Juli
1988 erschöpft ist, gelten die bis 30. Juni 1988 in
Kraft stehenden Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung weiter.
(4) § 4 Abs. 2 tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.