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319. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und

615/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend Richtlinien für die

Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung),

BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 417/1987 und 636/1987

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages

des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche

Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß

§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages

des Arbeitslosengeldes in den übrigen

Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1

nicht unterschritten werden darf."

2. a) Im § 3 lit. d ist der Ausdruck „ein Drittel"

durch den Ausdruck „zwei Drittel" zu ersetzen.

b) Im § 3 lit. e wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt

„f) die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und

sonstige vergleichbare Leistungen;

g) im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige

ausländische Leistungen."

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn

der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978,

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

oder eine ausländische Alterspension bzw.

Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

(§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)

bezieht.

(2) Wenn seit der Zuerkennung der Notstandshilfe

mehr als drei Jahre vergangen sind, bei Personen,

die im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe

das 50. Lebensjahr vollendet haben,

mehr als vier Jahre vergangen sind, so sind ab dem

folgenden 1. Jänner die Notlage und das Ausmaß

der Notstandshilfe unter Berücksichtigung des

Familieneinkommens wie folgt zu beurteilen

1. Unter Familieneinkommen ist das jeweilige

Einkommen nach Abzug der Steuern und

sozialen Abgaben der im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten

zu verstehen. Handelt es sich um Einkommen

des Ehegatten bzw. der Ehegattin (des

Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

des Arbeitslosen, so finden die §§ 3, 6 Abs. 2,

Abs. 5, soweit auf § 5 Abs. 3 und 6 verwiesen

wird, Abs. 6 und Abs. 7, handelt es sich um

Einkommen des Arbeitslosen selbst, die §§ 3,

5 Abs. 2 bis 6, sinngemäß Anwendung.

2. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten

bzw. der Ehegattin (des Lebensgefährten bzw.

der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen zuzüglich

allfälliger Einkommen des Arbeitslosen

selbst im Monat die doppelte Freigrenze nach

§ 6 Abs. 3 erster Satz, so liegt Notlage nicht

vor. Dieser Betrag erhöht sich bei Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um

409,50 S monatlich und je unterhaltsberechtigtem

Angehörigen, der kein eigenes hinreichendes

Einkommen im Sinne des § 20

Abs. 2 A1VG hat, um die Freigrenze nach § 6

Abs. 3 dritter Satz.

3. In den übrigen Fällen darf die nach Durchführung

allfälliger Anrechnungen gebührende

Notstandshilfe gemeinsam mit dem Einkommen

nach Z 1 die Betragsgrenzen nach Z 1

nicht übersteigen.

(3) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der

Arbeitslose ein unterhaltsberechtigter Angehöriger

(Gatte, Gattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin,

Kind, Elternteil) einer Person ist, die einen Gewer-

bebetrieb oder einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und

daraus ein Einkommen erzielt, das die Freigrenze

nach § 6 Abs. 3 erster Satz übersteigt. § 6 Abs. 7 gilt

sinngemäß."

4. § 5 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er

innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der

Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur

Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes

auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat

gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden

Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von

Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen

nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 6

Abs. 6 findet nicht statt.

(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er

innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden

Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im § 5

Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte

anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a A1VG 1977 bleibt

dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung

gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum

als für eine Woche vereinbart wurde.

(3) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten,

Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen.

Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz,

dem Kriegsopferversorgungsgesetz und

dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

sind zur Hälfte anzurechnen."

5. a) § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Die Freigrenze beträgt 4365 S pro Monat

für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.

Dazu kommt ein Betrag von 2200 S pro Monat für

jede Person, für deren Unterhalt der Angehörige

auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht

tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn für sie keine

Familienbeihilfe gewährt wird. Für Personen, für

die eine Familienbeihilfe gewährt wird, verringert

sich dieser Betrag um die Höhe der Familienbeihilfe

gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 376/1967, in der

jeweils geltenden Fassung. Diese Freigrenzen erhöhen

sich um 50 vH im Falle der Anrechnung von

Einkommen

1. der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder) auf die

Notstandshilfe der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern),

2. der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) auf die

Notstandshilfe der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder),"

b) § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster

Satz, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden."

c) § 6 Abs. 6 lautet

„(6) Als Einkommen gelten auch Krankengeld,

Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Sonderruhegeld

nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Sonderunterstützung

nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als

Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe

auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen."

d) § 6 Abs. 7 entfällt.

e) § 6 Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)".

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit nachstehend

nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

(2) Ansprüche, die nach den vor Inkrafttreten

dieser Verordnung geltenden Bestimmungen des

§ 1 zuerkannt wurden, bleiben bis zum Ablauf des

seinerzeit zuerkannten Höchstausmaßes im Sinne

des § 35 A1VG, längstens bis 31. Dezember 1988,

gewahrt. Bezugsunterbrechungen bis zu 62 Tagen

sind ohne Einfluß. Diese Regelung gilt nicht für

jene Fälle, in denen auf Grund geänderter Verhältnisse

eine Neubemessung der Höhe der Notstandshilfe

oder eine Änderung der Leistungsart vorzunehmen

ist.

(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld

bzw. Karenzurlaubsgeld vor dem 1. Juli

1988 erschöpft ist, gelten die bis 30. Juni 1988 in

Kraft stehenden Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung weiter.

(4) § 4 Abs. 2 tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.

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