319. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975, 670/1976,
562/1980 und 598/1983 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b haben zu lauten
2. § 9 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche
sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung
bis 25 km) anzuwenden und beträgt
4. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das der Sprechstelle
zugeordnete Zählwerk ist daher so einzurichten,
daß es
5. § 23 hat zu lauten
6. § 25 hat zu lauten
7. § 26 Z 1 bis 4 haben zu lauten
8. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
9. § 27 a Abs. 1 hat zu lauten
„Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans
beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Anschlußleitung samt
zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für
einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr)
beträgt
10. § 28 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
11. § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Gebühren betragen
1. für jeden Funksender des festen oder beweglichen
Dienstes je Kanaleinheit (Abs. 2) jeder
zugeteilten Frequenz bei einer mittleren
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
12. § 41 hat zu lauten
13. § 44 hat zu lauten
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1987
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr betraut.