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319_1987 AT

319. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975, 670/1976,

562/1980 und 598/1983 wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b haben zu lauten

2. § 9 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche

sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung

bis 25 km) anzuwenden und beträgt

4. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen. Das der Sprechstelle

zugeordnete Zählwerk ist daher so einzurichten,

daß es

5. § 23 hat zu lauten

6. § 25 hat zu lauten

7. § 26 Z 1 bis 4 haben zu lauten

8. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

9. § 27 a Abs. 1 hat zu lauten

„Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans

beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Anschlußleitung samt

zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für

einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr)

beträgt

10. § 28 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

11. § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Gebühren betragen

1. für jeden Funksender des festen oder beweglichen

Dienstes je Kanaleinheit (Abs. 2) jeder

zugeteilten Frequenz bei einer mittleren

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

12. § 41 hat zu lauten

13. § 44 hat zu lauten

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1987

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr betraut.

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