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319_1985 AT

319. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189

Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Obsteig wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 14,13 bis km 15,25 und von km 15,90 bis

km 16,30 unter mehrfacher Kreuzung sowie teilweiser

Benützung des Altbestandes in gestreckterer

Linienführung.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Obsteig aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. B 3733 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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