319. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Obsteig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189
Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Obsteig wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 14,13 bis km 15,25 und von km 15,90 bis
km 16,30 unter mehrfacher Kreuzung sowie teilweiser
Benützung des Altbestandes in gestreckterer
Linienführung.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Obsteig aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. B 3733 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.