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319_1982 AT

319. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

vom 9. September 1886 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920,

vervollständigt in Paris am 4. Mai

1896 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920, revidiert in Berlin am

B.November 1908 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920, vervollständigt

in Bern am 20. März

1914 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920 und revidiert in Rom am

2. Juni 1928 Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1936, in Brüssel am

26. Juni 1948 Kundgemacht in BGBl. Nr. 183/1953, in Stockholm

am 14. Juli 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 398/1973 und in

Paris am 24. Juli 1971

Die Verbandsländer

— gleichermaßen von dem

Wunsch geleitet, die Rechte der

Urheber an ihren Werken der

Literatur und Kunst in möglichst

wirksamer und gleichmäßiger

Weise zu schützen,

in Anerkennung der Bedeutung

der Arbeitsergebnisse der

1967 in Stockholm abgehaltenen

Revisionskonferenz

— haben beschlossen, die von

der Stockholmer Konferenz angenommene

Fassung dieser

Übereinkunft unter unveränderter

Beibehaltung der Artikel 1

bis 20 und 22 bis 26 zu revidieren.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben daher nach

Vorlage ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Länder, auf die diese

Übereinkunft Anwendung findet,

bilden einen Verband zum

Schutz der Rechte der Urheber

an ihren Werken der Literatur

und Kunst.

Artikel 2

<1) Die Bezeichnung „Werke

der Literatur und Kunst" umfaßt

alle Erzeugnisse auf dem

Gebiet der Literatur, Wissenschaft

und Kunst, ohne Rücksicht

auf die Art und Form des

Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren

und andere Schriftwerke;

Vorträge, Ansprachen,

Predigten und andere Werke

gleicher Art; dramatische oder

dramatisch-musikalische Werke;

choreographische Werke und

Pantomimen; musikalische

Kompositionen mit oder ohne

Text; Filmwerke einschließlich

der Werke, die durch ein ähnliches

Verfahren wie Filmwerke

hervorgebracht sind; Werke der

zeichnenden Kunst, der Malerei,

der Baukunst, der Bildhauerei,

Stiche und Lithographien; photographische

Werke, denen

Werke gleichgestellt sind, die

durch ein der Photographie ähnliches

Verfahren hervorgebracht

sind; Werke der angewandten

Kunst; Illustrationen, geographische

Karten; Pläne, Skizzen

und Darstellungen plastischer

Art auf den Gebieten der Geographie,

Topographie, Architektur

oder Wissenschaft.

(2) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt jedoch

vorbehalten, die Werke der

Literatur und Kunst oder eine

oder mehrere Arten davon nur

zu schützen, wenn sie auf

einem materiellen Träger festgelegt

sind.

(3) Den gleichen) Schutz wie

Originalwerke genießen, unbeschadet

der Rechte des Urhebers

des Originalwerks, die

Übersetzungen, Bearbeitungen,

musikalischen Arrangements

und andere Umarbeitungen

eines Werkes der Literatur oder

Kunst.

(4) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

den Schutz amtlicher Texte

auf dem Gebiet der Gesetzgebung,

Verwaltung und Rechtsprechung

sowie der amtlichen

Übersetzungen dieser Texte zu

bestimmen.

(5) Sammlungen von Werken

der Literatur oder Kunst, wie

zum Beispiel Enzyklopädien

und Anthologien, die wegen

der Auswahl oder der Anordnung

des Stoffes geistige Schöpfungen

darstellen, sind als

solche geschützt, unbeschadet

der Rechte der Urheber an jedem

einzelnen der Werke, die

Bestandteile dieser Sammlungen

sind.

(6) Die oben genannten

Werke genießen Schutz in allen

Verbandsländern. Dieser Schutz

besteht zugunsten des Urhebers

und seiner Rechtsnachfolger

oder sonstiger Inhaber ausschließlicher

Werknutzungsrechte.

(7) Unbeschadet des Artikels

7 Absatz (4) bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer

vorbehalten, den Anwendungsbereich

der Gesetze, die die

Werke der angewandten Kunst

und die gewerblichen Muster

und Modelle betreffen, sowie

die Voraussetzungen des

Schutzes dieser Werke, Muster

und Modelle festzulegen. Für

Werke, die im Ursprungsland

nur als Muster und Modelle geschützt

werden, kann in einem

anderen Verbandsland nur der

besondere Schutz beansprucht

werden, der in diesem Land den

Mustern und Modellen gewährt

wird; wird jedoch in diesem

Land kein solcher besonderer

Schutz gewährt, so sind diese

Werke als Werke der Kunst zu

schützen.

(8) Der Schutz dieser Übereinkunft

besteht nicht für

Tagesneuigkeiten oder vermischte

Nachrichten, die einfache

Zeitungsmitteilungen darstellen.

Artikel 2bis

(1) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehal-

ten, politische Reden und Reden

in Gerichtsverhandlungen teilweise

oder ganz von dem in

Artikel 2 vorgesehenen Schutz

auszuschließen.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer vorbehalten

zu bestimmen, unter

welchen Voraussetzungen Vorträge,

Ansprachen und andere

in der Öffentlichkeit dargebotene

Werke gleicher Art

durch die Presse vervielfältigt,

durch Rundfunk gesendet, mittels

Draht an die Öffentlichkeit

übertragen werden und in den

Fällen des Artikels 11bis Absatz

(1) öffentlich wiedergegeben

werden dürfen, wenn eine solche

Benützung durch den Informationszweck

gerechtfertigt ist.

(3) Der Urheber genießt jedoch

das ausschließliche Recht,

seine in den Absätzen (1) und

(2) genannten Werke in Sammlungen

zu vereinigen.

Artikel 3

(1) Aufgrund dieser Übereinkunft

sind geschützt

a) die einem Verbandsland

angehörenden Urheber für

ihre veröffentlichten und

unveröffentlichten Werke;

b) die keinem Verbandsland

angehörenden Urheber

für die Werke, die sie zum

ersten Mal in einem Verbandsland

oder gleichzeitig

in einem verbandsfremden

und in einem Verbandsland

veröffentlichen.

(2) Die Urheber, die keinem

Verbandsland angehören, jedoch

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland haben,

sind für die Anwendung dieser

Übereinkunft den Urhebern

gleichgestellt, die diesem Land

angehören.

(3) Unter „veröffentlichten

Werken" sind die mit Zustimmung

ihrer Urheber erschienenen

Werke zu verstehen, ohne

Rücksicht auf die Art der Herstellung

der Werkstücke, die je

nach der Natur des Werkes in

einer Weise zur Verfügung der

Öffentlichkeit gestellt sein müssen,

die deren normalen Bedarf

befriedigt. Eine Veröffentlichung

stellen nicht dar: die Aufführung

eines dramatischen,

dramatisch-musikalischen oder

musikalischen Werkes, die Vorführung

eines Filmwerks, der

öffentliche Vortrag eines literarischen

Werkes, die Übertragung

oder die Rundfunksendung

von Werken der Literatur

oder Kunst, die Ausstellung

eines Werkes der bildenden

Künste und die Errichtung eines

Werkes der Baukunst.

(4) Als gleichzeitig in

mehreren Ländern veröffentlicht

gilt jedes Werk, das innerhalb

von dreißig Tagen seit der

ersten Veröffentlichung in zwei-

oder mehr Ländern erschienen

ist.

Artikel 4

Auch wenn die Voraussetzungen

des Artikels 3 nicht vorliegen,

sind durch diese Übereinkunft

geschützt

a) die Urheber von Filmwerken,

deren Hersteller

seinen Sitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland

hat;

b) die Urheber von Werken

der Baukunst, die in einem

Verbandsland errichtet

sind, oder von Werken

der graphischen und

plastischen Künste, die Bestandteile

eines in einem

Verbandsland gelegenen

Grundstücks sind.

Artikel 5

(1) Die Urheber genießen für

die Werke, für die sie durch

diese Übereinkunft geschützt

sind, in allen Verbandsländern

mit Ausnahme des Ursprungslands

des Werkes die Rechte,

die die einschlägigen Gesetze den

inländischen Urhebern gegen-

wärtig gewähren oder in Zukunft

gewähren werden, sowie

die in dieser Übereinkunft besonders

gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung

dieser Rechte sind nicht

an die Erfüllung irgendwelcher

Förmlichkeiten gebunden; dieser

Genuß und diese Ausübung sind

unabhängig vom Bestehen des

Schutzes im Ursprungsland des

Werkes. Infolgedessen richten

sich der Umfang . des Schutzes

sowie die dem Urheber zur

Wahrung seiner Rechte zustehenden

Rechtsbehelfe ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem der Schutz

beansprucht wird, soweit diese

Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(3) Der Schutz im Ursprungsland

richtet sich nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

Gehört der Urheber eines aufgrund

dieser Übereinkunft geschützten

Werkes nicht dem

Ursprungsland des Werkes an,

so hat er in diesem Land die

gleichen Rechte wie die inländischen

Urheber.

(4) Als Ursprungsland gilt

a) für die zum ersten Mal

in einem Verbandsland

veröffentlichten Werke

dieses Land; handelt es

sich jedoch um Werke, die

(gleichzeitig in mehreren

Verbandsländern mit verschiedener

Schutzdauer

veröffentlicht wurden, das

Land, dessen innerstaatliche

Rechtsvorschriften

die kürzeste Schutzdauer

gewähren;

b) für die gleichzeitig in

einem verbandsfremden

Land und in einem Verbandsland

veröffentlichten

Werke dieses letzte Land;

c) für die nichtveröffentlichten

oder die zum ersten

Mal in einem verbandsfremden

Land veröffentlichten

Werke, die nicht

gleichzeitig in einem Verbandsland

veröffentlicht

wurden, das Verbandsland,

dem der Urheber angehört;

jedoch ist Ursprungsland,

i) wenn es sich um

Filmwerke handelt,

deren Hersteller seinen

Sitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland

hat, dieses

Land und,

ii) wenn es sich um

Werke der Baukunst,

die in einem Verbandsland

errichtet

sind, oder um Werke

der graphischen und

plastischen Künste

handelt, die Bestandteile

eines in einem

Verbandsland gelegenen

Grundstücks sind,

dieses Land.

Artikel 6

(1) Wenn ein verbandsfremdes

Land die Werke der einem Verbandsland

angehörenden Urheber

nicht genügend schützt, kann

dieses letzte Land den Schutz

der Werke einschränken, deren

Urheber im Zeitpunkt der

ersten Veröffentlichung dieser

Werke Angehörige des verbandsfremden

Landes sind und

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

nicht in einem Verbandsland

haben. Wenn das Land der

ersten Veröffentlichung von dieser

Befugnis Gebrauch macht,

sind die anderen Verbandsländer

nicht gehalten, den Werken, die

in dieser Weise einer besonderen

Behandlung unterworfen

sind, einen weitergehenden

Schutz zu gewähren als das Land

der ersten Veröffentlichung.

(2) Keine nach Absatz (1)

festgesetzte Einschränkung darf

die Rechte beeinträchtigen, die

ein Urheber an einem Werk

erworben hat, das in einem Verbandsland

vor dem Inkrafttreten

dieser Einschränkung veröffentlicht

worden ist.

(3) Die Verbandsländer, die

nach diesem Artikel den Schutz

der Rechte der Urheber einschränken,

notifizieren dies dem

Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(im folgenden als „der Generaldirektor"

bezeichnet) durch eine

schriftliche Erklärung; darin

sind die Länder, denen gegenüber

der Schutz eingeschränkt

wird, und die Einschränkungen

anzugeben, denen die Rechte

der diesen Ländern angehörenden

Urheber unterworfen werden.

Der Generaldirektor teilt

dies allen Verbandsländern unverzüglich

mit.

Artikel 6bis

(1) Unabhängig von seinen

vermögensrechtlichen Befugnissen

und selbst nach deren Abtretung

behält der Urheber das

Recht, die Urheberschaft am

Werk für sich in Anspruch zu

nehmen und sich jeder Entstellung,

Verstümmelung, sonstigen

Änderung oder Beeinträchtigung

des Werkes zu

widersetzen, die seiner Ehre

oder seinem Ruf nachteilig

sein könnten.

(2) Die dem Urheber nach

Absatz 1 gewährten Rechte bleiben

nach seinem Tod wenigstens

bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen

Befugnisse in

Kraft und werden von den Personen

oder Institutionen ausgeübt,

die nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem der

Schutz beansprucht wird, hierzu

berufen sind. Die Länder, deren

Rechtsvorschriften im Zeitpunkt

der Ratifikation dieser Fassung

der Übereinkunft oder des Beitritts

zu ihr keine Bestimmungen

zum Schutz aller nach Absatz

(i) gewährten Rechte nach

dem Tod des Urhebers enthalten,

sind jedoch befugt vorzusehen,

daß einzelne dieser Rechte

nach dem Tod des Urhebers

nicht aufrecht erhalten bleiben.

(3) Die zur Wahrung der in

diesem Artikel gewährten

Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe

richten sich nach den

Rechtsvorschriften des Landes,

in dem der Schutz beansprucht

wird.

Artikel 7

(1) Die Dauer des durch

diese Übereinkunft gewährten

Schutzes umfaßt das Leben des

Urhebers und fünfzig Jahre nach

seinem Tod.

(2) Für Filmwerke sind die

Verbandsländer jedoch befugt

vorzusehen, daß die Schutzdauer

fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt

endet, in dem das Werk

mit Zustimmung des Urhebers

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden ist, oder, wenn

ein solches Ereignis nicht innerhalb

von fünfzig Jahren nach

der Herstellung eines solchen

Werkes eintritt, fünfzig Jahre

nach der Herstellung.

(3) Für anonyme und pseudonyme

Werke endet die durch

diese Übereinkunft gewährte

Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem

das Werk erlaubterweise

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden ist. Wenn jedoch

das vom Urheber angenommene

Pseudonym keinerlei Zweifel

über die Identität des Urhebers

zuläßt, richtet sich die

Schutzdauer nach Absatz (1).

Wenn der Urheber eines anonymen

oder pseudonymen Werkes

während der oben angegebenen

Frist seine Identität offenbart,

richtet sich die Schutzdauer

gleichfalls nach Absatz (1).

Die Verbandsländer sind nicht

gehalten, anonyme oder pseudonyme

Werke zu schützen, bei

denen aller Grund zu der Annahme

besteht, daß ihr Urheber

seit fünfzig Jahren tot ist.

(4) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Schutzdauer für

Werke der Photographie und

für als Kunstwerke geschützte

Werke der angewandten Kunst

festzusetzen; diese Dauer darf

jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig

Jahre seit der Her-

Stellung eines solchen Werkes

betragen.

(5) Die sich an den Tod des

Urhebers anschließende Schutzfrist

und die in den Absätzen (2),

(3) und (4) vorgesehenen Fristen

beginnen mit dem Tod oder

dem in diesen Absätzen angegebenen

Ereignis zu laufen,

doch wird die Dauer dieser Fristen

erst vom 1. Januar des

Jahres an gerechnet, das auf den

Tod oder das genannte Ereignis

folgt.

(6) Die Verbandsländer sind

befugt, eine längere als die in

den vorhergehenden Absätzen

vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.

(7) Die Verbandsländer, die

durch die Fassung von Rom dieser

Übereinkunft gebunden sind

und die in ihren bei der Unterzeichnung

der vorliegenden Fassung

der Übereinkunft geltenden

Rechtsvorschriften kürzere

Schutzfristen gewähren, als in

den vorhergehenden Absätzen

vorgesehen sind, sind befugt, sie

beim Beitritt zu dieser Fassung

oder bei deren Ratifikation beizubehalten.

(8) In allen Fällen richtet sich

die Dauer nach dem Gesetz des

Landes, in dem der Schutz beansprucht

wird; jedoch überschreitet

sie, sofern die Rechtsvorschriften

dieses Landes nichts

anderes bestimmen, nicht die im

Ursprungsland des Werkes festgesetzte

Dauer.

Artikel 7bis

Die Bestimmungen des Artikels

7 sind ebenfalls anwendbar,

wenn das Urheberrecht den

Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich

zusteht, wobei die

an den Tod des Urhebers anknüpfenden

Fristen vom Zeitpunkt

des Todes des letzten

überlebenden Miturhebers an

gerechnet werden.

Artikel 8

Die Urheber von Werken der

Literatur und Kunst, die durch

diese Übereinkunft geschützt

sind, genießen während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am Originalwerk

das ausschließliche

Recht, ihre Werke zu übersetzen

oder deren Übersetzung zu erlauben.

Artikel 9

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur und Kunst, die

durch diese Übereinkunft geschützt

sind, genießen das ausschließliche

Recht, die Vervielfältigung

dieser Werke zu erlauben,

gleichviel, auf welche

Art und in welcher Form sie

vorgenommen wird.

(2) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Vervielfältigung in

gewissen Sonderfällen unter der

Voraussetzung zu gestatten, daß

eine solche Vervielfältigung

weder die normale Auswertung

des Werkes beeinträchtigt noch

die berechtigten Interessen des

Urhebers unzumutbar verletzt.

(3) Jede Aufnahme auf einen

Bild- oder Tonträger gilt als

Vervielfältigung im Sinne dieser

Übereinkunft.

Artikel 10

(1) Zitate aus einem der

Öffentlichkeit bereits erlaubterweise

zugänglich gemachten

Werk sind zulässig, sofern sie

anständigen Gepflogenheiten

entsprechen und in ihrem Umfang

durch den Zweck gerechtfertigt

sind, einschließlich der

Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln

in Form von

Presseübersichten.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer

und den zwischen

ihnen bestehenden oder in Zukunft

abzuschließenden Sonderabkommen

bleibt vorbehalten,

die Benützung von Werken

der Literatur oder Kunst in dem

durch den Zweck gerechtfertigten

Umfang zur Veranschaulichung

des Unterrichts durch

Veröffentlichungen, Rundfunk-

Sendungen oder Aufnahmen auf

Bild- oder Tonträger zu gestatten,

sofern eine solche Benützung

anständigen Gepflogenheiten

entspricht.

(3) Werden Werke nach den

Absätzen (1) und (2) benützt,

so ist die Quelle zu erwähnen

sowie der Name des Urhebers,

wenn dieser Name in der Quelle

angegeben ist.

Artikel 10bis

(1) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Vervielfältigung

durch die Presse, die Rundfunksendung

oder die Übertragung

mittels Draht an die Öffentlichkeit

von Artikeln über Tagesfragen

wirtschaftlicher, politischer

oder religiöser Natur, die

in Zeitungen oder Zeitschriften

veröffentlicht worden sind, oder

von durch Rundfunk gesendeten

Werken gleicher Art zu erlauben,

falls die Vervielfältigung,

die Rundfunksendung oder die

genannte Übertragung nicht ausdrücklich

vorbehalten ist. Jedoch

muß die Quelle immer deutlich

angegeben werden; die Rechtsfolgen

der Unterlassung dieser

Angabe werden durch die

Rechtsvorschriften des Landes

bestimmt, in dem der Schutz

beansprucht wird.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer vorbehalten

zu bestimmen, unter

welchen Voraussetzungen anläßlich

der Berichterstattung über

Tagesereignisse durch Photographie

oder Film oder im Weg

der Rundfunksendung oder

Übertragung mittels Draht an

die Öffentlichkeit Werke der Literatur

oder Kunst, die im Verlauf

des Ereignisses sichtbar oder

hörbar werden, in dem durch

den Informationszweck gerechtfertigten

Umfang vervielfältigt

und der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht werden dürfen.

Artikel 11

(1) Die Urheber von dramatischen,

dramatisch-musikalischen

und musikalischen Werken genießen

das ausschließliche Recht

zu erlauben

1. die öffentliche Aufführung

ihrer Werke einschließlich

der öffentlichen Aufführung

durch irgendein

Mittel oder Verfahren,

2. die öffentliche Übertragung

der Aufführung ihrer Werke

durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden

den Urhebern dramatischer

oder dramatisch-musikalischer

Werke während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am Originalwerk

hinsichtlich der Übersetzung

ihrer Werke gewährt.

Artikel 11bis

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur und Kunst genießen

das ausschließliche Recht

zu erlauben

1.die Rundfunksendung ihrer

Werke oder die öffentliche

Wiedergabe der Werke

durch irgendein anderes

Mittel zur drahtlosen Verbreitung

von Zeichen, Tönen

oder Bildern,

2. jede öffentliche Wiedergabe

des durch Rundfunk gesendeten

Werkes mit oder

ohne Draht, wenn diese

Wiedergabe von einem anderen

als dem ursprünglichen

Sendeunternehmen

vorgenommen wird,

3. die öffentliche Wiedergabe

des durch Rundfunk gesendeten

Werkes durch Lautsprecher

oder irgendeine andere

ähnliche Vorrichtung

zur Übertragung von Zeichen,

Tönen oder Bildern.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer

bleibt vorbehalten,

die Voraussetzungen für die

Ausübung der in Absatz (1) erwähnten

Rechte festzulegen;

doch beschränkt sich die Wirkung

dieser Voraussetzungen

ausschließlich auf das Hoheitsgebiet

des Landes, das sie festgelegt

hat. Sie dürfen in keinem

Fall das Urheberpersönlichkeits-

recht oder den Anspruch des Urhebers

auf eine angemessene Vergütung

beeinträchtigen, die

mangels gütlicher Einigung

durch die zuständige Behörde

festgesetzt wird.

(3) Sofern keine gegenteilige

Vereinbarung vorliegt, schließt

eine nach Absatz (1) gewährte

Erlaubnis nicht die Erlaubnis

ein, das durch Rundfunk gesendete

Werk auf Bild- oder Tonträger

aufzunehmen. Der Gesetzgebung

der Verbandsländer

bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen

über die von einem

Sendeunternehmen mit seinen

eigenen Mitteln und für seine

eigenen Sendungen vorgenommenen

ephemeren Aufnahmen

auf Bild- oder Tonträger zu

erlassen. Diese Gesetzgebung

kann erlauben, daß die Bild- oder

Tonträger aufgrund ihres

außergewöhnlichen Dokumentationscharakters

in amtlichen

Archiven aufbewahrt werden.

Artikel 11ter

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur genießen das ausschließliche

Recht zu erlauben

1. den öffentlichen Vortrag

ihrer Werke einschließlich

des öffentlichen Vortrags

durch irgendein Mittel oder

Verfahren,

2. die öffentliche Übertragung

des Vortrags ihrer Werke

durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden

den Urhebern von Werken

der Literatur während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am Originalwerk

hinsichtlich der Übersetzung

ihrer Werke gewährt.

Artikel 12

Die Urheber von Werken der

Literatur oder Kunst genießen

das ausschließliche Recht, Bearbeitungen,

Arrangements und

andere Umarbeitungen ihrer

Werke zu erlauben.

Artikel 13

(1) Jedes Verbandsland kann

für seinen Bereich Vorbehalte

und Voraussetzungen festlegen

für das ausschließliche Recht des

Urhebers eines musikalischen

Werkes und des Urhebers eines

Textes, dessen Aufnahme auf

einen Tonträger zusammen mit

dem musikalischen Werk dieser

Urheber bereits gestattet hat, die

Aufnahme des musikalischen

Werkes und gegebenenfalls des

Textes auf Tonträger zu erlauben;

doch beschränkt sich die

Wirkung aller derartigen Vorbehalte

und Voraussetzungen ausschließlich

auf das Hoheitsgebiet

des Landes, das sie festgelegt hat;

sie dürfen in keinem Fall den

Anspruch des Urhebers auf eine

angemessene Vergütung beeinträchtigen,

die mangels gütlicher

Einigung durch die zuständige

Behörde festgesetzt wird.

(2) Tonträger, auf die musikalische

Werke in einem Verbandsland

nach Artikel 13 Absatz

(3) der am 2. Juni 1928 in

Rom und am 26. Juni 1948 in

Brüssel unterzeichneten Fassungen

dieser Übereinkunft aufgenommen

worden sind, können

in diesem Land bis zum Ablauf

einer Frist von zwei Jahren seit

dem Zeitpunkt, in dem dieses

Land durch die vorliegende Fassung

gebunden wird, ohne Zustimmung

des Urhebers des

musikalischen Werkes vervielfältigt

werden.

(3) Tonträger, die nach den

Absätzen (1) und (2) hergestellt

und ohne Erlaubnis der Beteiligten

in ein Land eingeführt worden

sind, in dem sie nicht erlaubt

sind, können dort beschlagnahmt

werden.

Artikel 14

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur oder Kunst haben

das ausschließliche Recht zu erlauben

1. die filmische Bearbeitung

und Vervielfältigung dieser

Werke und das Inverkehrbringen

der auf diese Weise

bearbeiteten oder vervielfältigten

Werke,

2. die öffentliche Vorführung

und die Übertragung mit-

tels Draht an die Öffentlichkeit

der auf diese Weise bearbeiteten

oder vervielfältigten

Werke.

(2) Die Bearbeitung von Filmwerken,

die auf Werken der

Literatur oder Kunst beruhen,

in irgendeine andere künstlerische

Form bedarf, unbeschadet

der Erlaubnis ihrer Urheber, der

Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.

(3) Artikel 13 Absatz (1) ist

nicht anwendbar.

Artikel 14bis

(1) Unbeschadet der Rechte

des Urhebers jedes etwa bearbeiteten

oder vervielfältigten Werkes

wird das Filmwerk wie ein

Originalwerk geschützt. Der Inhaber

des Urheberrechts am

Filmwerk genießt die gleichen

Rechte wie der Urheber eines

Originalwerks einschließlich der

in Artikel 14 genannten Rechte.

(2) a) Der Gesetzgebung des

Landes, in dem der Schutz beansprucht

wird, bleibt vorbehalten,

die Inhaber des Urheberrechts

am Filmwerk zu bestimmen.

b) In den Verbandsländern

jedoch, deren innerstaatliche

Rechtsvorschriften als solche Inhaber

auch Urheber anerkennen,

die Beiträge zur Herstellung des

Filmwerks geleistet haben, können

sich diese, wenn sie sich zur

Leistung solcher Beiträge verpflichtet

haben, mangels gegenteiliger

oder besonderer Vereinbarung

der Vervielfältigung,

dem Inverkehrbringen, der öffentlichen

Vorführung, der

Übertragung mittels Draht an

die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung,

der öffentlichen

Wiedergabe, dem Versehen mit

Untertiteln und der Textsynchronisation

des Filmwerks nicht;

widersetzen.

c) Die Frage, ob für die Anwendung

des Buchstaben b) die

Form der dort genannten Verpflichtung

in einem schriftlichen

Vertrag oder in einem gleichwertigen

Schriftstück bestehen

muß, wird durch die Rechtsvorschriften

des Verbandslands geregelt,

in dem der Hersteller des

Filmwerks, seinen Sitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Die Rechtsvorschriften des

Verbandslands, in dem der

Schutz beansprucht wird, können

jedoch vorsehen, daß diese

Verpflichtung durch einen

schriftlichen Vertrag oder durch

ein gleichwertiges Schriftstück

begründet sein muß. Die Länder,

die von dieser Befugnis Gebrauch

machen, müssen dies dem Generaldirektor

durch eine schriftliche

Erklärung notifizieren, der

sie unverzüglich allen anderen

Verbandsländern mitteilt.

d) Als „gegenteilige oder besondere

Vereinbarung" gilt jede

einschränkende Bestimmung, die

in der vorgenannten Verpflichtung

gegebenenfalls enthalten

ist.

(3) Sofern die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften nichts anderes

vorsehen, ist Absatz (2) Buchstabe

b) weder auf die Urheber

der Drehbücher, der Dialoge und

der musikalischen Werke anwendbar,

die für die Herstellung

des Filmwerks geschaffen worden

sind, noch auf dessen Hauptregisseur.

Die Verbandsländer jedoch,

deren Rechtsvorschriften

keine Bestimmungen über die

Anwendung des Absatzes (2)

Buchstabe b) auf den Hauptregisseur

vorsehen, müssen dies

dem Generaldirektor durch eine

schriftliche Erklärung notifizieren,

der sie unverzüglich allen

anderen Verbandsländern mitteilt.

Artikel 14ter

(1) Hinsichtlich der Originale

von Werken der bildenden Künste

und der Originalhandschriften

der Schriftsteller und Komponisten

genießt der Urheber

— oder nach seinem Tod

die von den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften dazu berufenen

Personen oder Institutio-

nen — ein unveräußerliches

Recht auf Beteiligung am Erlös

aus Verkäufen eines solchen

Werkstücks nach der ersten Veräußerung

durch den Urheber.

(2) Der in Absatz (1) vorgesehene

Schutz kann in jedem

Verbandsland nur beansprucht

werden, sofern die Heimatgesetzgebung

des Urhebers diesen

Schutz anerkennt und soweit es

die Rechtsvorschriften des Landes

zulassen, in dem dieser

Schutz beansprucht wird.

(3) Das Verfahren und das

Ausmaß der Beteiligung werden

von den Rechtsvorschriften der

einzelnen Länder bestimmt.

Artikel 15

(1) Damit der Urheber der

durch diese Übereinkunft geschützten

Werke der Literatur

und Kunst mangels Gegenbeweises

als solche gelten und infolgedessen

vor den Gerichten der

Verbandsländer zur Verfolgung

der unbefugten Vervielfältiger

zugelassen werden, genügt es,

daß der Name in der üblichen

Weise auf dem Werkstück angegeben

ist. Dieser Absatz ist

anwendbar, selbst wenn dieser

Name ein Pseudonym ist, sofern

das vom Urheber angenommene

Pseudonym keinen Zweifel

über seine Identität aufkommen

läßt.

(2) Als Hersteller des Filmwerks

gilt mangels Gegenbeweises

die natürliche oder juristische

Person, deren Name in der üblichen

Weise auf dem Werkstück

angegeben ist.

(3) Bei den anonymen Werken

und bei den nicht unter Absatz

(1) fallenden pseudonymen

Werken gilt der Verleger, dessen

Name auf dem Werkstück angegeben

ist, ohne weiteren Beweis

als berechtigt, den Urheber

zu vertreten; in dieser Eigenschaft

ist er befugt, dessen Rechte

wahrzunehmen und geltend

zu machen. Die Bestimmung

dieses Absatzes ist nicht mehr

anwendbar, sobald der Urheber

seine Identität offenbart und

seine Berechtigung nachgewiesen

hat.

(4) a) Für die nichtveröffentlichten

Werke, deren Urheber

unbekannt ist, bei denen jedoch

aller Grund zu der Annahme

besteht, daß ihr Urheber Angehöriger

eines Verbandslands ist,

kann die Gesetzgebung dieses

Landes die zuständige Behörde

bezeichnen, die diesen Urheber

vertritt und berechtigt ist, dessen

Rechte in den Verbandsländern

wahrzunehmen und geltend zu

machen.

b) Die Verbandsländer, die

nach dieser Bestimmung eine

solche Bezeichnung vornehmen,

notifizieren dies dem Generaldirektor

durch eine schriftliche

Erklärung, in der alle Angaben

über die bezeichnete Behörde

enthalten sein müssen. Der Generaldirektor

teilt diese Erklärung

allen anderen Verbandsländern

unverzüglich mit.

Artikel 16

(1) Jedes unbefugt hergestellte

Werkstück kann in den Verbandsländern,

in denen das Originalwerk

Anspruch auf gesetzlichen

Schutz hat, beschlagnahmt

werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes

(1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke

anwendbar,

die aus einem Land stammen,

in dem das Werk nicht oder

nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet

nach den Rechtsvorschriften

jedes Landes statt.

Artikel 17

Die Bestimmungen dieser

Übereinkunft können in keiner

Beziehung das der Regierung

jedes Verbandslands zustehende

Recht beeinträchtigen, durch

Maßnahmen der Gesetzgebung

oder inneren Verwaltung die

Verbreitung, die Aufführung

oder das Ausstellen von Werken

oder Erzeugnissen jeder Art

zu gestatten, zu überwachen

oder zu untersagen, für die die

zuständige Behörde dieses Recht

auszuüben hat.

Artikel 18

(1) Diese Übereinkunft gilt

für alle Werke, die bei ihrem

Inkrafttreten noch nicht infolge

Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland

Gemeingut geworden

sind.

(2) Ist jedoch ein Werk infolge

Ablaufs der Schutzfrist,

die ihm vorher zustand, in dem

Land, in dem der Schutz beansprucht

wird, Gemeingut geworden,

so erlangt es dort nicht von

neuem Schutz.

(3) Die Anwendung dieses

Grundsatzes richtet sich nach

den Bestimmungen der zwischen

Verhandsländern zu diesem

Zweck abgeschlossenen oder

abzuschließenden besonderen

Übereinkünfte. Mangels solcher

Bestimmungen legen die betreffenden

Länder, jedes für sich,

die Art und Weise dieser Anwendung

fest.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen

gelten auch, wenn ein

Land dem Verband neu beitritt,

sowie für den Fall, daß der

Schutz nach Artikel 7 oder

durch Verzicht auf Vorbehalte

ausgedehnt wird.

Artikel 19

Die "Bestimmungen dieser

Übereinkunft hindern nicht daran,

die Anwendung von weitergehenden

Bestimmungen zu beanspruchen,

die durch die Gesetzgebung

eines Verbandslands

etwa erlassen werden.

Artikel 20

Die Regierungen der Verbandsländer

behalten sich das

Recht vor, Sonderabkommen

miteinander insoweit zu treffen,

als diese den Urhebern Rechte

verleihen, die über die ihnen

durch diese Übereinkunft gewährten

Rechte hinausgehen,

oder andere Bestimmungen enthalten,

die dieser Übereinkunft

nicht zuwiderlaufen. Die Bestim-

mungen bestehender Abkommen,

die den angegebenen Voraussetzungen

entsprechen, bleiben

anwendbar.

Artikel 21

(1) Besondere Bestimmungen

für Entwicklungsländer sind im

Anhang enthalten.

(2) Vorbehaltlich des Artikels

28 Absatz (1) Buchstabe b)

ist der Anhang ein integrierender

Bestandteil dieser Fassung

der Übereinkunft.

Artikel 22

(1) a) Der Verband hat eine

Versammlung, die sich aus den

durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen

Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen betreffend

die Erhaltung und

die Entwicklung des Verbands

sowie die Anwendung

dieser Übereinkunft;

ii) erteilt dem Internationalen

Büro für geistiges

Eigentum (im folgenden

als „das Internationale

Büro" bezeichnet), das in

dem Übereinkommen zur

Errichtung der Weltorganisation

für geistiges

Eigentum (im folgenden

als „die Organisation" bezeichnet)

vorgesehen ist,

Weisungen für die Vorbereitung

der Revisionskonferenzen

unter gebührender

Berücksichtigung

der Stellungnahmen der

Verbandsländer, die durch

die Artikel 22 bis 26 nicht

gebunden sind;

iii) prüft und billigt die Berichte

und die Tätigkeit

des Generaldirektors der

Organisation betreffend

den Verband und erteilt

ihm alle zweckdienlichen

Weisungen in Fragen, die

in die Zuständigkeit des

Verbands fallen;

iv) wählt die Mitglieder des

Exekutivausschusses der

Versammlung;

v) prüft und billigt die Berichte

und die Tätigkeit

ihres Exekutivausschusses

und erteilt ihm Weisungen;

vi) legt das Programm fest,

beschließt den Dreijahres-

Haushaltsplan des Verbands

und billigt seine

Rechnungsabschlüsse;

vii) beschließt die Finanzvorschriften

des Verbands;

viii) bildet die Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen,

die sie zur

Verwirklichung der Ziele

des Verbands für zweck-,

dienlich hält;

ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer

des Verbands,

welche zwischenstaatlichen

und welche internationalen

nichtstaatlichen

Organisationen zu

ihren Sitzungen als Beobachter

zugelassen werden;

x) beschließt Änderungen der

Artikel 22 bis 26;

xi) nimmt jede andere Handlung

vor, die zur Erreichung

der Ziele des Verbands

geeignet ist;

xii) nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die sich aus

dieser Übereinkunft ergeben;

xiii) übt vorbehaltlich ihres

Einverständnisses die ihr

durch das Übereinkommen

zur Errichtung der Organisation

übertragenen Rechte

aus.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation

verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Ver-

Sammlung nach Anhörung des

Koordinierungsausschusses der

Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der

Versammlung verfügt über eine

Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer

der Versammlung bildet

das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit

erforderliche

Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben

b) kann die Versammlung Beschlüsse

fassen, wenn während

einer Tagung die Zahl der vertretenen

Länder zwar weniger

als die Hälfte, aber mindestens

ein Drittel der Mitgliedländer

der Versammlung beträgt; jedoch

werden diese Beschlüsse mit

Ausnahme der Beschlüsse über

das Verfahren der Versammlung

nur dann wirksam, wenn

die folgenden Bedingungen erfüllt

sind: Das Internationale

Büro teilt diese Beschlüsse den

Mitgliedländern der Versammlung

mit, die nicht vertreten

waren, und lädt sie ein, innerhalb

einer Frist von drei Monaten

vom Zeitpunkt der Mitteilung

an schriftlich ihre Stimme

oder Stimmenthaltung bekanntzugeben.

Entspricht nach

Ablauf der Frist die Zahl der

Länder, die auf diese Weise ihre

Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntgegeben haben, mindestens

der Zahl der Länder, die

für die Erreichung des Quorums

während der Tagung gefehlt

hatte, so werden die Beschlüsse

wirksam, sofern gleichzeitig die

erforderliche Mehrheit noch vorhanden

ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels

26 Absatz (2) faßt die Versammlung

ihre Beschlüsse mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur

ein Land vertreten und nur in

dessen Namen abstimmen.

g) Die Verbandsländer, die

nicht Mitglied der Versammlung

sind, werden zu den Sitzungen

der Versammlung als

Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor alle drei Jahre

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar,

abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die

Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen,

wenn der Exekutivausschuß oder

ein Viertel der Mitgliedländer

der Versammlung es verlangt.

(5) Die Versammlung gibt sich

eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

(1) Die Versammlung hat

einen Exekutivausschuß.

(2) a) Der Exekutivausschuß

setzt sich aus den von der

Versammlung aus dem Kreis

ihrer Mitgliedländer gewählten

Ländern zusammen. Außerdem

hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren

Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels

25 Absatz (7) Buchstabe b)

ex officio einen Sitz im Ausschuß.

b) Die Regierung jedes Mitgliedlands

des Exekutivausschusses

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt hat.

(3) Die Zahl der Mitgliedländer

des Exekutivausschusses

entspricht einem Viertel der

Zahl der Mitgliedländer der

Versammlung. Bei der Berechnung

der zu vergebenden Sitze

wird der nach Teilung durch

vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder

des Exekutivausschusses

trägt die Versammlung einer

angemessenen geographischen

Verteilung und der Notwendigkeit

Rechnung, daß unter den

Ländern des Exekutivausschusses

Vertragsländer der Sonderabkommen

sind, die im Rahmen

des Verbands errichtet werden

könnten.

(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses

üben ihr Amt

vom Schluß der Tagung der

Versammlung, in deren Verlauf

sie gewählt worden sind,

bis zum Ende der darauffolgenden

ordentlichen Tagung der

Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der

Mitglieder des Exekutivausschusses

können wiedergewählt

werden.

c) Die Versammlung regelt

die Einzelheiten der Wahl und

der etwaigen Wiederwahl der

Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuß

i) bereitet den Entwurf der

Tagesordnung der Versammlung

vor;

ii) unterbreitet der Versammlung

Vorschläge zu den

vom Generaldirektor vorbereiteten

Entwürfen des

Programms und des Dreijahres-

Haushaltsplans des

Verbands;

III) stellt im Rahmen des Programms

und des Dreijahres-

Haushaltsplans die

vom Generaldirektor vorbereiteten

Jahresprogramme

und Jahreshaushaltspläne

auf;

iv) unterbreitet der Versammlung

mit entsprechenden

Bemerkungen die

periodischen Berichte des

Generaldirektors und die

jährlichen Berichte über

die Rechnungsprüfung;

v) trifft alle zweckdienlichen

Maßnahmen zur Durchführung

des Programms

des Verbands durch den

Generaldirektor in Übereinstimmung

mit den Beschlüssen

der Versammlung

und unter Berücksichtigung

der zwischen

zwei ordentlichen Tagungen

der Versammlung eintretenden

Umstände;

vi) nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm im

Rahmen dieser Übereinkunft

übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch

für andere von der Organisation

verwaltete Verbände von

Interesse sind, entscheidet der

Exekutivausschuß nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuß

tritt nach Einberufung durch

den Generaldirektor jedes Jahr

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar

möglichst zu derselben Zeit und

an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß

der Organisation.

b) Der Exekutivausschuß tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen,

entweder auf Initiative des

Generaldirektors oder wenn der

Vorsitzende oder ein Viertel der

Mitglieder des Exekutivausschusses

es verlangt.

(8) a) Jedes Mitgliedland des

Exekutivausschusses verfügt über

eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer

des Exekutivausschusses

bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt.

d) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur

ein Land vertreten und nur in

dessen Namen abstimmen.

(9) Die Verbandsländer, die

nicht Mitglied des Exekutivausschusses

sind, werden zu dessen

Sitzungen als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuß

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben

des Verbands werden vom

Internationalen Büro wahrgenommen,

das an die Stelle des

mit dem Verbandsbüro der

internationalen Übereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vereinigten Büros des

Verbands tritt.

b) Das Internationale Büro

besorgt insbesondere das Sekretariat

der verschiedenen Organe

des Verbands.

c) Der Generaldirektor der

Organisation ist der höchste

Beamte des Verbands und vertritt

den Verband.

(2) Das Internationale Büro

sammelt und veröffentlicht Informationen

über den Schutz des

Urheberrechts. Jedes Verbandsland

teilt so bald wie möglich

dem Internationalen Büro alle

neuen Gesetze und anderen amtlichen

Texte mit, die den

Schutz des Urheberrechts betreffen.

(3) Das Internationale Büro

gibt eine monatlich erscheinende

Zeitschrift heraus.

(4) Das Internationale Büro

erteilt jedem Verbandsland auf

Verlangen Auskünfte über Fragen

betreffend den Schutz des

Urheberrechts.

(5) Das Internationale Büro

unternimmt Untersuchungen

und leistet Dienste zur. Erleichterung

des Schutzes des Urheberrechts.

(6) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen

ohne Stimmrecht an allen Sitzungen

der Versammlung, des

Exekutivausschusses und aller

anderen Sachverständigenausschüsse

oder Arbeitsgruppen teil.

Der Generaldirektor oder ein

von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär dieser Organe.

(7) a) Das Internationale Büro

bereitet nach den Weisungen

der Versammlung und in Zusammenarbeit

mit dem Exekutivausschuß

die Konferenzen zur

Revision der Bestimmungen der

Übereinkunft mit Ausnahme der

Artikel 22 bis 26 vor.

b) Das Internationale Büro

kann bei der Vorbereitung der

Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale

nichtstaatliche Organisationen

konsultieren.

c) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Personen

nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser Konferenzen

teil.

(8) Das Internationale Büro

nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 25

(1) a) Der Verband hat einen

Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbands

umfaßt die eigenen Einnahmen

und Ausgaben des Verbands,

dessen Beitrag zum

Haushaltsplan der gemeinsamen

Ausgaben der Verbände sowie

gegebenenfalls den dem Haushaltsplan

der Konferenz der Organisation

zur Verfügung gestellten

Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben

der Verbände gelten die Ausgaben,

die nicht ausschließlich

dem Verband, sondern auch

einem oder mehreren anderen

von der Organisation verwalteten

Verbänden zuzurechnen

sind. Der Anteil des

Verbands an diesen gemeinsamen

Ausgaben entspricht dem Interesse,

das der Verband an ihnen

hat.

(2) Der Haushaltsplan des

Verbands wird unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den

Haushaltsplänen der anderen

von der Organisation verwalteten

Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des

Verbands umfaßt folgende Einnahmen

i) Beiträge der Verbandsländer;

ii) Gebühren und Beträge für

Dienstleistungen des Internationalen

Büros im

Rahmen des Verbands;

iii) Verkaufserlöse und andere

Einkünfte aus Veröffentlichungen

des Internationalen

Büros, die den Verband

betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere

verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Verbandsland

wird zur Bestimmung seines Beitrags

zum Haushaltsplan in

eine Klasse eingestuft und zahlt

seine Jahresbeiträge auf der

Grundlage einer Zahl von Einheiten,

die wie folgt festgesetzt

wird

Klasse I 25

Klasse II 0

Klasse III 15

Klasse IV 0

Klasse V 5

Klasse VI 3

Klasse VII 1

b) Falls es dies nicht schon

früher getan hat, gibt jedes Land

gleichzeitig mit der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

die Klasse an, in

die es eingestuft zu werden

wünscht. Es kann die Klasse

wechseln. Wählt es eine niedrigere

Klasse, so hat es dies

der Versammlung auf einer

ihrer ordentlichen Tagungen

mitzuteilen. Ein solcher Wechsel

wird zu Beginn des auf diese

Tagung folgenden Kalenderjahrs

wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes

Landes besteht aus einem Betrag,

der in demselben Verhältnis

zu der Summe der

Jahresbeiträge aller Länder

zum Haushaltsplan des Verbands

steht wie die Zahl der Einheiten

der Klasse, in die das Land eingestuft

ist, zur Summe der Einheiten

aller Länder.

d) Die Beiträge werden am

1. Januar jedes Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der

Zahlung seiner Beiträge im

Rückstand ist, kann sein

Stimmrecht in keinem der Organe

des Verbands, denen es als

Mitglied angehört, ausüben,

wenn der rückständige Betrag

die Summe der von ihm für die

zwei vorhergehenden vollen

Jahre geschuldeten Beiträge erreicht

oder übersteigt. Jedoch

kann jedes dieser Organe

einem solchen Land gestatten,

das Stimmrecht in diesem Organ

weiter auszuüben, wenn und solange

es überzeugt ist, daß der

Zahlungsrückstand eine Folge

außergewöhnlicher und unabwendbarer

Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan

nicht vor Beginn eines neuen

Rechnungsjahrs beschlossen, so

wird der Haushaltsplan des

Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften

übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren

und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros im

Rahmen des Verbands wird vom

Generaldirektor festgesetzt, der

der Versammlung und dem Exekutivausschuß

darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen

Betriebsmittelfonds, der durch

eine einmalige Zahlung jedes

Verbandslands gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht mehr

aus, so beschließt die Versammlung

seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen

Zahlung jedes Landes zu diesem

Fonds oder sein Anteil an

dessen Erhöhung ist proportional

zu dem Beitrag dieses Landes

für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die Erhöhung

beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die

Zahlungsbedingungen werden

von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und

nach Äußerung des Koordinierungsausschusses

der Organisation

festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über

den Sitz, das mit dem Land

geschlossen wird, in dessen

Hoheitsgebiet die Organisation

ihren Sitz hat, sieht vor, daß

dieses Land Vorschüsse gewährt,

wenn der Betriebsmittelfonds

nicht ausreicht. Die Höhe dieser

Vorschüsse und die Bedingungen,

unter denen sie gewährt werden,

sind in jedem Fall Gegenstand

besonderer Vereinbarungen zwischen

diesem Land und der Organisation.

Solange dieses Land

verpflichtet ist, Vorschüsse zu

gewähren, hat es ex officio einen

Sitz im Exekutivausschuß.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete

Land und die Organisation

sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von

Vorschüssen durch schriftliche

Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach

Ablauf des Jahres wirksam, in

dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung

wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder

mehreren Verbandsländern oder

von außenstehenden Rechnungsprüfern

vorgenommen, die mit

ihrer Zustimmung von der Versammlung

bestimmt werden.

Artikel 26

(1) Vorschläge zur Änderung

der Artikel 22, 23, 24, 25 und

dieses Artikels können von jedem

Mitgliedland der Versammlung,

vom Exekutivausschuß

oder vom Generaldirektor vorgelegt

werden. Diese" Vorschläge

werden vom Generaldirektor

mindestens sechs Monate, bevor

sie in der Versammlung beraten

werden, den Mitgliedländern

der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in

Absatz (1) bezeichneten Artikel

wird von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert

drei Viertel der abgegebenen

Stimmen; jede Änderung

des Artikels 22 und dieses Ab-

satzes erfordert jedoch vier

Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz

(1) bezeichneten Artikel

tritt einen Monat nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

schriftlichen Notifikationen der

verfassungsmäßig zustande gekommenen

Annahme des Änderungsvorschlags

von drei Vierteln

der Länder, die im Zeitpunkt

der Beschlußfassung über

die Änderung Mitglied der Versammlung

waren, beim Generaldirektor

eingegangen sind.

Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten

Artikel bindet alle Länder, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglied der Versammlung

sind oder später Mitglied

werden; jedoch bindet eine

Änderung, die die finanziellen

Verpflichtungen der Verbandsländer

erweitert, nur die Länder,

die die Annahme dieser

Änderung notifiziert haben.

Artikel 27

(1) Diese Übereinkunft soll

Revisionen unterzogen werden,

um Verbesserungen herbeizuführen,

die geeignet sind, das

System des Verbands zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden

der Reihe nach in einem der

Verbandsländer Konferenzen

zwischen den Delegierten dieser

Länder stattfinden.

(3) Vorbehaltlich des für die

Änderung der Artikel 22 bis 26

maßgebenden Artikels 26 bedarf

jede Revision dieser Fassung der

Übereinkunft einschließlich des

Anhangs der Einstimmigkeit

unter den abgegebenen Stimmen.

Artikel 28

(1) a) Jedes Verbandsmitglied

kann diese Fassung der Übereinkunft

ratifizieren, wenn es

sie unterzeichnet hat, oder ihr

beitreten, wenn es sie nicht

unterzeichnet hat. Die Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann

in seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

sich seine Ratifikation oder sein

Beitritt nicht auf die Artikel 1

bis 21 und den Anhang erstreckt;

hat jedoch ein Verbandsland

bereits eine Erklärung nach

Artikel VI Absatz (1) des Anhangs

abgegeben, so kann es in

der Urkunde nur erklären, daß

sich seine Ratifikation oder sein

Beitritt nicht auf die Artikel 1

bis 20 erstreckt.

c) Jedes Verbandsland, das

gemäß Buchstabe b) die dort

bezeichneten Bestimmungen von

der Wirkung seiner Ratifikation

oder seines Beitritts ausgenommen

hat, kann zu jedem späteren

Zeitpunkt erklären, daß es

die Wirkung seiner Ratifikation

oder seines Beitritts auf diese

Bestimmungen erstreckt. Eine

solche Erklärung wird beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) a) Die Artikel 1 bis 21

und der Anhang treten drei

Monat« nach Erfüllung der beiden

folgenden Voraussetzungen

in Kraft

i) mindestens fünf Verbandsländer

haben diese Fassung

der Übereinkunft

ohne Erklärung nach Absatz

(1) Buchstabe b) ratifiziert

oder sind ihr ohne

solche Erklärung beigetreten;

ii) Frankreich, Spanien, das

Vereinigte Königreich von

Großbritannien und

Nordirland und die Vereinigten

Staaten von Amerika

sind durch das in

Paris am 24. Juli 1971

revidierte Welturheberrechtsabkommen

gebunden.

b) Das Inkrafttreten nach

Buchstabe a) ist für diejenigen

Verbandsländer wirksam, die

ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

ohne Erklärung

nach Absatz (1) Buchstabe b)

und mindestens drei Monate

vor dem Inkrafttreten hinterlegt

haben.

c) Für jedes Verbandsland, auf

das Buchstabe b) nicht anwendbar

ist und das ohne Abgabe

einer Erklärung nach Absatz (1)

Buchstabe b) diese Fassung der

Übereinkunft ratifiziert oder ihr

beitritt, treten die Artikel 1

bis 21 und der Anhang drei

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem der Generaldirektor

die Hinterlegung der betreffenden

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde notifiziert, sofern

nicht in der hinterlegten

Urkunde ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem Fall

treten die Artikel 1 bis 21 und

der Anhang für dieses Land zu

dem angegebenen Zeitpunkt in

Kraft.

d) Die Buchstaben a) bis c)

berühren die Anwendung des

Artikels VI des Anhangs nicht.

(3) Für jedes Verbandsland,

das mit oder ohne Erklärung

nach Absatz (1) Buchstabe b)

diese Fassung der Übereinkunft

ratifiziert oder ihr beitritt, treten

die Artikel 22 bis 38 drei

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem der Generaldirektor

die Hinterlegung der betreffenden

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde notifiziert, sofern

nicht in der hinterlegten

Urkunde ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem Fall

treten die Artikel 22 bis 38 für

dieses Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 29

(1) Jedes verbandsfremde

Land kann dieser Fassung der

Übereinkunft beitreten und dadurch

Vertragspartei dieser

Übereinkunft und Mitglied des

Verbands werden. Die Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b) tritt diese Übereinkunft

für jedes verbandsfremde

Land drei Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, in dem der

Generaldirektor die Hinterlegung

der betreffenden Beitrittsurkunde

notifiziert, sofern

nicht in der hinterlegten Urkunde

ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem Fall

tritt die Übereinkunft für dieses

Land zu dem angegebenen Zeitpunkt

in Kraft;

b) Tritt diese Übereinkunft

gemäß Buchstabe a) für ein verbandsfremdes

Land vor dem

Zeitpunkt in Kraft, in dem die

Artikel 1 bis 21 und der Anhang

gemäß Artikel 28 Absatz

(2) Buchstabe a) in Kraft

treten, so ist dieses Land in der

Zwischenzeit statt durch die Artikel

1 bis 21 und den Anhang

durch die Artikel 1 bis 20 der

Brüsseler Fassung dieser Übereinkunft

gebunden.

Artikel 29bis

Die Ratifikation dieser Fassung

der Übereinkunft oder der

Beitritt zu ihr durch ein Land,

das nicht durch die Artikel 22

bis 38 der Stockholmer Fassung

dieser Übereinkunft gebunden

ist, gilt, und zwar einzig und

allein zum Zweck der Anwendung

des Artikels 14 Absatz (2)

des Übereinkommens zur Errichtung

der Organisation, als

Ratifikation der Stockholmer

Fassung oder als Beitritt zu ihr

mit der in ihrem Artikel 28

Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i)

vorgesehenen Beschränkung.

Artikel 30

(1) Vorbehaltlich der durch

Absatz (2) dieses Artikels, durch

Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe

b) und Artikel 33 Absatz

(2) sowie durch den Anhang

zugelassenen Ausnahmen bewirkt

die Ratifikation oder der

Beitritt von Rechts wegen die

Annahme aller Bestimmungen

und die Zulassung zu allen Vorteilen

dieser Übereinkunft.

(2) a) Jedes Verbandsland, das

diese Fassung der Übereinkunft

ratifiziert oder ihr beitritt, kann

vorbehaltlich des Artikels V

Absatz (2) des Anhangs die

früher erklärten Vorbehalte

aufrechterhalten, sofern es bei

der Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

eine entsprechende Erklärung

abgibt.

b) Jedes verbandsfremde Land

kann vorbehaltlich des Artikels

V Absatz (2) des Anhangs

beim Beitritt zu dieser Übereinkunft

erklären, daß es den

das Übersetzungsrecht betreffenden

Artikel 8 dieser Fassung

wenigstens vorläufig durch die

Bestimmungen des Artikels 5

der im Jahre 1896 in Paris vervollständigten

Verbandsübereinkunft

von 1886 ersetzen will,

wobei Einverständnis darüber

besteht, daß diese Bestimmungen

nur auf Übersetzungen in eine

in diesem Land allgemein gebräuchliche

Sprache anwendbar

sind. Vorbehaltlich des Artikels

1 Absatz (6) Buchstabe b)

des Anhangs ist jedes Verbandsland

befugt, hinsichtlich des

Übersetzungsrechts an Werken,

deren Ursprungsland von einem

solchen Vorbehalt Gebrauch

macht, den Schutz anzuwenden,

der dem vom Ursprungsland gewährten

Schutz entspricht.

c) Jedes Land kann solche

Vorbehalte jederzeit durch eine

an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation zurückziehen.

Artikle 31

(1) Jedes Land kann in seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklären oder zu jedem

späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor

schriftlich notifizieren,

daß diese Übereinkunft auf

alle oder einzelne in der Erklärung

oder Notifikation bezeichnete

Gebiete anwendbar

ist, für deren auswärtige Beziehungen

es verantwortlich ist.

(2) Jedes Land, das eine solche

Erklärung oder eine solche

Notifikation abgegeben hat,

kann dem Generaldirektor

jederzeit notifizieren, daß diese

Übereinkunft auf alle oder einzelne

dieser Gebiete nicht mehr

anwendbar ist.

(3) a) Jede in der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde abgegebene

Erklärung gemäß Absatz

(1) wird gleichzeitig mit

der Ratifikation oder dem Beitritt

und jede Notifikation gemäß

Absatz (1) wird drei

Monate nach ihrer Notifizierung

durch den Generaldirektor

wirksam.

b) Jede Notifikation gemäß

Absatz (2) wird zwölf Monate

nach ihrem Eingang beim Generaldirektor

wirksam.

(4) Dieser Artikel darf nicht

dahin ausgelegt werden, daß

er für ein Verbandsland die Anerkennung

oder stillschweigende

Hinnahme der tatsächlichen

Lage eines Gebiets in sich

schließt, auf das diese Übereinkunft

durch ein anderes Verbandsland

auf Grund einer Erklärung

nach Absatz (1) anwendbar

gemacht wird.

Artikel 32

(1) Diese Fassung der Übereinkunft

ersetzt in den Beziehungen

zwischen den Verbandsländern

und in dem Umfang,

in dem sie anwendbar ist, die

Berner Übereinkunft vom

9. September 1886 und die folgenden

revidierten Fassungen

dieser Übereinkunft. Die früheren

Fassungen bleiben in ihrer

Gesamtheit oder in dem Umfang,

in dem diese Fassung sie

nicht gemäß Satz 1 ersetzt, in

den Beziehungen zu den Verbandsländern

anwendbar, die

diese Fassung der Übereinkunft

weder ratifizierten noch ihr beitreten.

(2) Die verbandsfremden Länder,

die Vertragsparteien dieser

Fassung der Übereinkunft werden,

wenden sie vorbehaltlich

des Absatzes (3) im Verhältnis

zu jedem Verbandsland an, das

nicht durch diese Fassung der

Übereinkunft gebunden ist oder

das zwar durch diese Fassung

gebunden ist, aber die in Arti-

kel 28 Absatz (1) Buchstabe b)

vorgesehene Erklärung abgegeben

hat. Diese Länder lassen es

zu, daß ein solches Verbandsland

in seinen Beziehungen zu

ihnen

i) die Bestimmungen der

jüngsten Fassung der

Übereinkunft, durch die

es gebunden ist, anwendet

und

ii) vorbehaltlich des Artikels

I Absatz (6) des Anhangs

befugt ist, den

Schutz dem in dieser

Fassung der Übereinkunft

vorgesehenen Stand anzupassen.

(3) Jedes Land, das eine der

im Anhang vorgesehenen Befugnisse

in Anspruch genommen

hat, kann die diese Befugnis betreffenden

Bestimmungen des

Anhangs in seinen Beziehungen

zu jedem anderen Verbandsland

anwenden, das nicht durch

diese Fassung der Übereinkunft

gebunden ist, aber die Anwendung

dieser Bestimmungen zugelassen

hat.

Artikel 33

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Verbandsländern

über die Auslegung oder

Anwendung dieser Übereinkunft,

die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird,

kann von jedem beteiligten

Land durch eine dem Statut

des Internationalen Gerichtshofs

entsprechende Klage diesem

Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt werden, sofern die

beteiligten Länder keine andere

Regelung vereinbaren. Das

Land, das die Streitigkeit vor

diesen Gerichtshof bringt, hat

dies dem Internationalen Büro

mitzuteilen; das Büro setzt die

anderen Verbandsländer davon

in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann bei der

Unterzeichnung dieser Fassung

der Übereinkunft oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären,

daß es sich durch Absatz

(1) nicht als gebunden be-

trachtet. Auf Streitigkeiten

zwischen einem solchen Land

und jedem anderen Verbandsland

ist Absatz (1) nicht anwendbar.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung

gemäß Absatz (2) abgegeben

hat, kann sie jederzeit

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation

zurückziehen.

Artikel 34

(1) Vorbehaltlich des Artikels

29bis kann kein Land nach

Inkrafttreten der Artikel 1

bis 21 und des Anhangs frühere

Fassungen dieser Übereinkunft

ratifizieren noch ihnen beitreten.

(2) Nach Inkrafttreten der

Artikel 1 bis 21 und des Anhangs

kann kein Land eine Erklärung

gemäß Artikel 5 des

der Stockholmer Fassung dieser

Übereinkunft beigefügten Protokolls

betreffend die Entwicklungsländer

abgeben.

Artikel 35

(1) Diese Übereinkunft bleibt

ohne zeitliche Begrenzung in

Kraft

(2) Jedes Land kann diese

Fassung der Übereinkunft durch

eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen.

Diese Kündigung gilt auch als

Kündigung aller früheren Fassungen

und hat nur Wirkung

für das Land, das sie erklärt

hat; für die übrigen Verbandsländer

bleibt die Übereinkunft

in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag wirksam,

an dem die Notifikation beim

Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene

Kündigungsrecht kann

von einem Land nicht vor Ablauf

von fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt ausgeübt werden, in

dem es Mitglied des Verbands

geworden ist.

Artikel 36

(1) Jedes Vertragsland dieser

Übereinkunft verpflichtet sich,

gemäß seiner Verfassung die

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um die Anwendung

dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis

darüber, daß jedes Land in dem

Zeitpunkt, in dem es durch

diese Übereinkunft gebunden

wird, nach seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in der

Lage sein muß, den Bestimmungen

dieser Übereinkunft Wirkung

zu verleihen.

Artikel 37

(1) a) Diese Fassung der

Übereinkunft wird in einer einzigen

Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache unterzeichnet

und vorbehaltlich des

Absatzes (2) beim Generaldirektor

hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor nach

Konsultierung der beteiligten

Regierungen in arabischer, deutscher,

italienischer, portugiesischer

und spanischer Sprache sowie

in anderen Sprachen hergestellt,

die die Versammlung bestimmen

kann.

c) Bei Streitigkeiten über die

Auslegung der verschiedenen

Texte ist der französische Text

maßgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft

liegt bis 31. Januar

1972 zur Unterzeichnung

auf. Bis zu diesem Datum bleibt

die in Absatz (1) Buchstabe a)

bezeichnete Ausfertigung bei der

Regierung der Französischen

Republik hinterlegt.

(3) Der Generaldirektor übermittelt

zwei beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten

Textes dieser Fassung der Übereinkunft

den Regierungen aller

Verbandsländer und der Regierung

jedes anderen Landes, die

es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt

diese Fassung der Übereinkunft

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen aller

Verbandsländer die Unterzeichnungen,

die Hinterlegungen von

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

sowie die in diesen Urkunden

enthaltenen oder gemäß

Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe

c), Artikel 30 Absatz (2)

Buchstaben a) und b) und Artikel

33 Absatz (2) abgegebenen

Erklärungen, das Inkrafttreten

aller Bestimmungen dieser Fassung

der Übereinkunft, die Notifikationen

von Kündigungen und

die Notifikationen gemäß Artikel

30 Absatz (2) Buchstabe c),

Artikel 31 Absätze (1) und (2),

Artikel 33 Absatz (3) und

Artikel 38 Absatz (1) sowie die

im Anhang vorgesehenen Notifikationen.

Artikel 38

(1) Verbandsländer, die diese

Fassung der Übereinkunft

weder ratifiziert haben noch ihr

beigetreten sind und die nicht

durch die Artikel 22 bis 26 der

Stockholmer Fassung dieser

Übereinkunft gebunden sind,

können, wenn sie dies wünschen,

bis zum 26. April 1975 die in

diesen Artikeln vorgesehenen

Rechte so ausüben, als wären

sie durch diese Artikel gebunden.

Jedes Land, das diese Rechte auszuüben

wünscht, hinterlegt zu

diesem Zweck beim Generaldirektor

eine schriftliche Notifikation,

die im Zeitpunkt ihres

Eingangs wirksam wird. Solche

Länder gelten bis zu dem genannten

Tag als Mitglieder der

Versammlung.

(2) Solange nicht alle Verbandsländer

Mitglieder der Organisation

geworden sind, handelt

das Internationale Büro

der Organisation zugleich als

Büro des Verbands und der

Generaldirektor als Direktor dieses

Büros.

(3) Sobald alle Verbandsländer

Mitglieder der Organisation geworden

sind, gehen die Rechte

und Verpflichtungen sowie das

Vermögen des Büros des Verbands

auf das Internationale

Büro der Organisation über.

ANHANG

Artikel I

(1) Jedes Land, das nach der

bestehenden Übung der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

als Entwicklungsland angesehen

wird und das diese Fassung

der Übereinkunft, deren

integrierender Bestandteil dieser

Anhang ist, ratifiziert oder ihr

beitritt und das sich aufgrund

seiner wirtschaftlichen Lage und

seiner sozialen oder kulturellen

Bedürfnisse nicht sogleich imstande

sieht, den Schutz aller

in dieser Fassung der Übereinkunft

vorgesehenen Rechte zu

gewährleisten, kann durch eine

bei Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

oder, vorbehaltlich des Artikels

V Absatz (1) Buchstabe c),

zu jedem späteren Zeitpunkt

beim Generaldirektor hinterlegte

Notifikation erklären, daß es die

in Artikel II oder die in Artikel

III vorgesehene Befugnis oder

beide Befugnisse in Anspruch

nimmt. Es kann, statt die in

Artikel II vorgesehene Befugnis

in Anspruch zu nehmen, eine

Erklärung nach Artikel V Absatz

(1) Buchstabe a) abgeben.

(2) a) Jede Erklärung nach

Absatz (1), die vor Ablauf einer

mit Inkrafttreten der Artikel 1

bis 21 und dieses Anhangs gemäß

Artikel 28 Absatz (2) beginnenden

Frist von zehn Jahren

notifiziert wird, ist bis zum

Ablauf dieser Frist wirksam. Sie

kann ganz oder teilweise für

jeweils weitere zehn Jahre durch

eine frühestens fünfzehn und

spätestens drei Monate vor Ende

der laufenden Zehnjahresfrist

beim Generaldirektor zu hinterlegende

Notifikation erneuert

werden.

b) Jede Erklärung nach Absatz

(1), die nach Ablauf einer

mit Inkrafttreten der Artikel 1

bis 21 und dieses Anhangs gemäß

Artikel 28 Absatz (2) beginnenden

Frist von zehn Jahren

notifiziert wird, ist bis zum Ablauf

der dann laufenden Zehn-

jahresfrist wirksam. Sie kann

gemäß Buchstabe a) Satz 2 erneuert

werden.

(3) Ein Verbandsland, das

nicht länger als Entwicklungsland

im Sinn von Absatz (1) angesehen

wird, ist nicht mehr

berechtigt, seine Erklärung gemäß

Absatz (2) zu erneuern;

gleichviel, ob dieses Land seine

Erklärung förmlich zurückzieht

oder nicht, verliert es die Möglichkeit,

die in Absatz (1) genannten

Befugnisse in Anspruch

zu nehmen, entweder nach Ablauf

der laufenden Zehnjahresfrist

oder drei Jahre nach dem

Zeitpunkt, in dem das Land

nicht mehr als Entwicklungsland

angesehen wird, wobei die später

endende Frist maßgebend ist.

(4) Sind in dem Zeitpunkt,

in dem eine gemäß den Absätzen

(1) oder (2) abgegebene

Erklärung ihre Wirkung verliert,

noch Werkstücke vorrätig, die

aufgrund einer nach diesem Anhang

gewährten Lizenz hergestellt

worden sind, so dürfen sie

weiterhin in Verkehr gebracht

werden, bis der Vorrat erschöpft

ist.

(5) Jedes Land, das durch diese

Fassung der Übereinkunft gebunden

ist und nach Artikel 31

Absatz (1) eine Erklärung oder

eine Notifikation über die Anwendung

dieser Fassung der

Übereinkunft auf ein bestimmtes

Gebiet abgegeben hat, dessen

Lage als der Lage der in Absatz

(1) bezeichneten Länder analog

erachtet werden kann, kann

für dieses Gebiet die Erklärung

gemäß Absatz (1) abgeben und

die Notifikation der Erneuerung

gemäß Absatz (2) hinterlegen.

Solange eine solche Erklärung

oder Notifikation wirksam ist,

sind die Bestimmungen dieses

Anhangs auf das Gebiet, für das

die Erklärung abgegeben oder

die Notifikation hinterlegt worden

ist, anwendbar.

(6) a) Nimmt ein Verbandsland

eine der in Absatz (1) vorgesehenen

Befugnisse in An-

sprach, so berechtigt dies die

anderen Verbandsländer nicht,

den Werken, deren Ursprungsland

dieses Verbandsland ist,

weniger Schutz zu gewähren, als

sie nach den Artikeln 1 bis 20

zu gewähren haben.

b) Die in Artikel 30 Absatz

(2) Buchstabe b) Satz 2

vorgesehene Befugnis, Schutz nur

nach Maßgabe der Gegenseitigkeit

zu gewähren, darf bis zu

dem Zeitpunkt, in dem die nach

Artikel I Absatz (3) maßgebende

Frist abläuft, nicht in bezug auf

Werke ausgeübt werden, deren

Ursprungsland eine Erklärung

gemäß Artikel V Absatz (1)

Buchstabe a) abgegeben hat.

Artikel II

(1) Jedes Land, das erklärt

hat, es werde die in diesem Artikel

vorgesehene Befugnis in

Anspruch nehmen, ist berechtigt,

für Werke, die im Druck

oder in einer entsprechenden

Vervielfältigungsform veröffentlicht

worden sind, das in Artikel

8 vorgesehene ausschließliche

Übersetzungsrecht durch ein

System nicht ausschließlicher und

unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen,

die von der zuständigen

Behörde unter den folgenden

Voraussetzungen und gemäß

Artikel IV erteilt werden.

(2) a) Ist vom Inhaber des

Übersetzungsrechts oder mit

seiner Erlaubnis innerhalb einer

Frist von drei Jahren oder einer

längeren, in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des Landes

festgelegten Frist seit der ersten

Veröffentlichung eines Werkes

eine Übersetzung des Werkes

in eine in diesem Land allgemein

gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht

worden, so kann Jeder

Angehörige des Landes eine Lizenz

zur Übersetzung des Werkes

in diese Sprache und zur

Veröffentlichung der Übersetzung

im Druck oder in einer

entsprechenden Vervielfältigungsform

erhalten; Absatz (3)

bleibt vorbehalten.

b) Eine Lizenz kann aufgrund

dieses Artikels auch erteilt werden,

wenn alle Ausgaben der in

der betreffenden) Sprache veröffentlichten

Übersetzung vergriffen

sind.

(3) a) Für Übersetzungen in

eine Sprache, die nicht in einem

oder mehreren der entwickelten

Länder, die Mitglieder des Verbands

sind, allgemein gebräuchlich

ist, wird die in Absatz (2)

Buchstabe a) genannte Frist von

drei Jahren durch eine Frist von

einem Jahr ersetzt.

b) Jedes in Absatz (1) bezeichnete

Land kann aufgrund

einer einstimmigen Vereinbarung

mit den entwickelten Ländern,

die Mitglieder des Verbands

sind und in denen dieselbe

Sprache allgemein gebräuchlich

ist, für Übersetzungen in diese

Sprache die in Absatz (2) Buchstabe

a) genannte Frist von drei

Jahren durch eine kürzere, in der

Vereinbarung festgelegte Frist

ersetzen, die aber nicht weniger

als ein Jahr betragen darf. Satz 1

ist jedoch auf Übersetzungen in

die englische, französische oder

spanische Sprache nicht anwendbar.

Jede derartige Vereinbarung

wird dem Generaldirektor von

den Regierungen, die sie getroffen

haben, notifiziert.

(4) a) Nach diesem Artikel

darf eine nach drei Jahren erwirkbare

Lizenz erst nach Ablauf

einer weiteren Frist von

sechs Monaten und eine nach

einem Jahr erwirkbare Lizenz

erst nach Ablauf einer weiteren

Frist von neun Monaten erteilt

werden, beginnend

i) in dem Zeitpunkt, in dem

der Antragsteller die in

Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen

Erfordernisse

erfüllt, oder,

ii) sofern der Inhaber des

Übersetzungsrechts oder

seine Anschrift unbekannt

ist, in dem Zeitpunkt, in

dem der Antragsteller, wie

in Artikel IV Absatz (2)

vorgesehen, Abschriften

seines bei der zuständigen

Behörde gestellten Lizenzantrags

absendet.

b) Wird vom Inhaber des

Übersetzungsrechts oder mit

seiner Erlaubnis innerhalb der

genannten Frist von sechs oder

neun Monaten eine Übersetzung

in die Sprache veröffentlicht,

für die die Lizenz beantragt

worden ist, so darf keine Lizenz

nach diesem Artikel erteilt werden.

(5) Eine Lizenz nach diesem

Artikel darf mir für Unterrichts-,

Studien- oder Forschungszwecke

erteilt werden.

(6) Wird eine Übersetzung des

Werkes vom Inhaber des Übersetzungsrechts

oder mit seiner

Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht,

der dem für vergleichbare

Werke in dem Land

üblichen Preis entspricht, so erlischt

jede nach diesem Artikel

erteilte Lizenz, sofern diese

Übersetzung in derselben

Sprache abgefaßt ist und im

wesentlichen den gleichen Inhalt

hat wie die aufgrund der

Lizenz veröffentlichte Übersetzung.

Werkstücke, die bereits

vor Erlöschen der Lizenz hergestellt

worden sind, dürfen

weiterhin in Verkehr gebracht

werden, bis der Vorrat erschöpft

ist.

(7) Für Werke, die vorwiegend

aus Abbildungen bestehen,

darf eine Lizenz zur Herstellung

und Veröffentlichung einer

Übersetzung des Textes und zur

Vervielfältigung und Veröffentlichung

der Abbildungen nur

erteilt werden, wenn auch die

Voraussetzungen des Artikels III

erfüllt sind.

(8) Aufgrund dieses Artikels

darf keine Lizenz erteilt werden,

wenn der Urheber alle

Werkstücke aus dem Verkehr

gezogen hat.

(9) a) Eine Lizenz zur Übersetzung

eines Werkes, das im

Druck 'oder in einer entsprechenden

Vervielfältigungsform

veröffentlicht worden ist, kann

auch jedem Sendeunternehmen,

das seinen Sitz in einem in Absatz

(1) bezeichneten Land hat,

auf seinen an die zuständige Behörde

dieses Landes gerichteten

Antrag erteilt werden, sofern

alle folgenden Bedingungen erfüllt

sind

i) die Übersetzung wird anhand

eines Werkstücks angefertigt,

das in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften

dieses Landes

hergestellt und erworben

wurde;

ii) die Übersetzung ist nur für

den Gebrauch in Rundfunksendungen

bestimmt,

die ausschließlich dem Unterricht

oder der Verbreitung

wissenschaftlicher

oder technischer Forschungsergebnisse

an

Sachverständige eines bestimmten

Berufs dienen;

iii) die Übersetzung wird ausschließlich

zu den unter

Ziffer ii) bezeichneten

Zwecken in rechtmäßig

ausgestrahlten Rundfunksendungen

benutzt, die für

Empfänge im Hoheitsgebiet

dieses Landes bestimmt

sind, einschließlich

der Rundfunksendungen,

die mit Hilfe von rechtmäßig

und ausschließlich

für diese Sendungen hergestellten

Aufnahmen auf

Bild- oder Tonträger ausgestrahlt

werden;

iv) der Gebrauch der Übersetzung

darf keinen Erwerbszwecken

dienen.

b) Aufnahmen einer Übersetzung

auf Bild- oder Tonträger,

die von einem Sendeunternehmen

aufgrund einer nach diesem

Absatz erteilten Lizenz angefertigt

worden ist, dürfen mit

Zustimmung dieses Unternehmens

zu den in Buchstabe a) genannten

Zwecken und Bedingungen

auch von anderen Sendeunternehmen

benutzt werden,

die ihren Sitz in dem Land haben,

dessen zuständige Behörde

die Lizenz erteilt hat.

c) Sofern alle in Buchstabe a)

aufgeführten Mermale und Bedingungen

erfüllt sind, kann

einem Sendeunternehmen auch

eine Lizenz zur Übersetzung des

Textes einer audiovisuellen Festlegung

erteilt werden, die selbst

ausschließlich für den Gebrauch

im Zusammenhang mit systematischem

Unterricht hergestellt

und veröffentlicht worden ist.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben

a) bis c) sind die vorausgehenden

Absätze auf die Erteilung

und die Ausübung jeder

Lizenz anzuwenden, die aufgrund

dieses Absatzes erteilt

wird.

Artikel III

(1) Jedes Land, das erklärt hat,

es werde die in diesem Artikel

vorgesehene Befugnis in Anspruch

nehmen, ist berechtigt,

das in Artikel 9 vorgesehene

ausschließliche Vervielfältigungsrecht

durch ein System nicht

ausschließlicher und unübertragbarer

Lizenzen zu ersetzen, die

von der zuständigen Behörde

unter den folgenden Voraussetzungen

und gemäß Artikel IV

erteilt werden.

(2)a) Sind Werkstücke einer

bestimmten Ausgabe eines Werkes,

auf das dieser Artikel gemäß

Absatz (7) anwendbar ist,

innerhalb

i) der in Absatz (3) festgelegten

und vom Zeitpunkt

der ersten Veröffentlichung

einer bestimmten

Ausgabe an zu

berechnenden Frist oder

ii) einer längeren, in den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des in Absatz (1)

bezeichneten Landes festgelegten

und von demselben

Zeitpunkt an zu berechnenden

Frist

in diesem Land vom Inhaber

des Vervielfältigungsrechts oder

mit seiner Erlaubnis zu einem

Preis, der dem dort für vergleichbare

Werke üblichen Preis

entspricht, der Allgemeinheit

oder für den Gebrauch im Zusammenhang

mit systematischem

Unterricht nicht zum Kauf angeboten

worden, so kann jeder

Angehörige dieses Landes eine

Lizenz erhalten, die Ausgabe zu

diesem oder einem niedrigeren

Preis für den Gebrauch im Zusammenhang

mit systematischem

Unterricht zu vervielfältigen

und zu veröffentlichen.

b) Eine Lizenz zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung

einer Ausgabe, die, wie in Buchstabe

a) beschrieben, in Verkehr

gebracht worden ist, kann

unter den in diesem Artikel vorgesehenen

Voraussetzungen auch

erteilt werden, wenn nach Ablauf

der maßgebenden Frist in

dem Land mit Erlaubnis des

Rechtsinhabers hergestellte

Werkstücke dieser Ausgabe zu

einem Preis, der dem dort für

vergleichbare Werke üblichen

Preis entspricht, sechs Monate

lang für die Allgemeinheit oder

für den Gebrauch im Zusammenhang

mit systematischem Unterricht

nicht mehr zum Verkauf

standen.

(3) Die in Absatz (2) Buchstabe

a) Ziffer i) bezeichnete

Frist beträgt fünf Jahre; dagegen

beträgt sie

i) drei Jahre für Werke aus

den Bereichen der Naturwissenschaften,

Mathematik

und Technik und

ii) sieben Jahre für Romane,

Gedichte und Dramen sowie

für musikalische Werke

und Kunstbücher.

(4) a) Eine nach drei Jahren

erwirkbare Lizenz darf nach

diesem Artikel erst nach

Ablauf einer Frist von sechs Monaten

erteilt werden, beginnend

i) in dem Zeitpunkt, in dem

der Antragsteller die in

Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen

Erfordernisse erfüllt,

oder,

ii) sofern der Inhaber des

Vervielfältigungsrechts

oder seine Anschrift unbekannt

ist, in dem Zeit-

punkt, in dem der Antragsteller,

wie in Artikel IV

Absatz (2) vorgesehen, Abschriften

seines bei der zuständigen

Behörde gestellten

Lizenzantrags absendet.

b) Sind Lizenzen nach anderen

Fristen erwirkbar und ist

Artikel IV Absatz (2) anzuwenden,

so darf eine Lizenz nicht

vor Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit Absendung der

Abschriften des Lizenzantrags

erteilt werden.

c) Werden innerhalb der in

den Buchstaben a) und b) genannten

Fristen von sechs oder

drei Monaten Werkstücke der

Ausgabe, wie in Absatz (2)

Buchstabe a) beschrieben, zum

Kauf angeboten, so darf keine

Lizenz nach diesem Artikel erteilt

werden.

d) Keine Lizenz wird erteilt,

wenn der Urheber alle Werkstücke

der Ausgabe, für die eine

Lizenz zur Vervielfältigung und

Veröffentlichung beantragt worden

ist, aus dem Verkehr gezogen

hat.

(5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung

der Übersetzung eines Werkes

wird nach diesem Artikel nicht

erteilt,

i) wenn die Übersetzung

nicht vom Inhaber des

Übersetzungsrechts oder

mit seiner Erlaubnis veröffentlicht

worden ist oder

ii) wenn die Übersetzung

nicht in einer Sprache abgefaßt

ist, die in dem

Land, in dem die Lizenz

beantragt worden ist, allgemein

gebräuchlich ist.

(6) Werden vom Inhaber des

Vervielfältigungsrechts oder mit

seiner Erlaubnis Werkstücke der

Ausgabe eines Werkes in dem

in Absatz (1) bezeichneten Land

der Allgemeinheit oder für den

Gebrauch im Zusammenhang

mit systematischem Unterricht

zu einem Preis, der dem

für vergleichbare Werke dort üb-

lichen Preis entspricht, zum Kauf

angeboten, so erlischt jede nach

diesem Artikel erteilte Lizenz,

sofern diese Ausgabe in derselben

Sprache abgefaßt ist und im

wesentlichen den gleichen Inhalt

hat wie die aufgrund der

Lizenz veröffentlichte Ausgabe.

Werkstücke, die bereits vor Erlöschen

der Lizenz hergestellt

worden sind, dürfen weiterhin

in Verkehr gebracht werden, bis

der Vorrat erschöpft ist.

(7) a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b) ist dieser Artikel nur

auf Werke anwendbar, die im

Druck oder in einer entsprechenden

Vervielfältigungsform veröffentlicht

worden sind.

b) Dieser Artikel ist auch auf

die audio-visuelle Vervielfältigung

rechtmäßig hergestellter

audio-visueller Festlegungen, soweit

sie selbst geschützte Werke

sind oder geschützte Werke enthalten,

und auf die Übersetzung

des in ihnen enthaltenen Textes

in eine Sprache anwendbar, die

in dem Land, in dem die Lizenz

beantragt worden ist, allgemein

gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt,

daß die betreffenden

audio-visuellen Festlegungen

ausschließlich für den Gebrauch

im Zusammenhang mit systematischem

Unterricht hergestellt

und veröffentlicht worden sind.

Artikel IV

(1) Eine Lizenz nach Artikel II

oder III darf nur erteilt werden,

wenn der Antragsteller gemäß

den Rechtsvorschriften des betreffenden

Landes nachweist, daß

er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers

je nachdem zur Übersetzung

des Werkes und zur

Veröffentlichung der Übersetzung

oder zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung der Ausgabe

ersucht und diese nicht erhalten

hat oder daß er den

Rechtsinhaber trotz gehöriger

Bemühungen nicht ausfindig machen

konnte. Gleichzeitig mit

dem Gesuch an den Rechtsinhaber

hat der Antragsteller jedes

in Absatz (2) bezeichnete natio-

nale oder internationale Informationszentrum

zu unterrichten.

{2) Vermag der Antragsteller

den Rechtsinhaber nicht ausfindig

zu machen, so hat er eine

Abschrift seines an die zuständige

Behörde gerichteten Lizenzantrags

mit eingeschriebener

Luftpost dem Verleger, dessen

Name auf dem Werk angegeben

ist, und jedem nationalen oder

internationalen Informationszentrum

zu senden, das gegebenenfalls

von der Regierung des

Landes, in dem der Verleger vermutlich

den Mittelpunkt seiner

Geschäftstätigkeit hat, in einer

beim Generaldirektor hinterlegten

Notifikation bezeichnet worden

ist.

(3) Der Name des Urhebers

ist auf allen Werkstücken einer

Übersetzung oder einer Vervielfältigung,

die aufgrund einer

nach Artikel II oder III erteilten

Lizenz veröffentlicht wird,

anzugeben. Der Titel des Werkes

ist auf allen Werkstücken aufzuführen.

Bei einer Übersetzung

ist jedenfalls der Originaltitel

auf allen Werkstücken anzugeben.

(4)a) Eine nach Artikel II

oder III erteilte Lizenz erstreckt

sich nicht auf die Ausfuhr von

Werkstücken und berechtigt je

nachdem nur zur Veröffentlichung

der Übersetzung oder der

Vervielfältigung im Hoheitsgebiet

des Landes, in dem die Lizenz

beantragt worden ist.

b) Für die Anwendung des

Buchstaben a) wird auch der

Versand von Werkstücken von

einem Gebiet nach dem Land,

das für dieses Gebiet eine Erklärung

nach Artikel I Absatz

(5) abgegeben hat, als Ausfuhr

angesehen.

c) Versendet eine staatliche

oder andere öffentliche Stelle

eines Landes, das nach Artikel II

eine Lizenz zur Übersetzung in

eine andere als die englische,

französische oder spanische Sprache

erteilt hat, Werkstücke der

unter dieser Lizenz veröffentlichten

Übersetzung in ein ande-

res Land, so wird dieser Versand

nicht als Ausfuhr im Sinn von

Buchstabe a) angesehen, sofern

alle folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

i) die Empfänger sind Einzelpersonen,

die dem Land,

dessen zuständige Behörde

die Lizenz erteilt hat, angehören,

oder Zusammenschlüsse

solcher Einzelpersonen;

ii) die Werkstücke sind nur

für Unterrichts-, Studien- oder

Forschungszwecke bestimmt;

iii) der Versand der Werkstücke

und ihre spätere

Verteilung an die Empfänger

dienen keinen Erwerbszwecken;

iv) das Land, in das die Werkstücke

gesandt werden, hat

mit dem Land, dessen zuständige

Behörde die Lizenz

erteilt hat, eine Vereinbarung

getroffen, die

den Empfang, die Verteilung

oder beides gestattet

und die Regierung dieses

Landes hat dem Generaldirektor

die Vereinbarung

notifiziert.

(5) Alle Werkstücke, die aufgrund

einer nach Artikel II oder

III erteilten Lizenz veröffentlicht

werden, haben in der betreffenden

Sprache einen Vermerk zu

tragen, daß sie nur in dem Land

oder Gebiet, auf das sich die

Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht

werden dürfen.

(6) a) Auf nationaler Ebene

ist dafür zu sorgen, daß

i) die Lizenz zugunsten des

Inhabers des Obersetzungsrechts

oder des Inhabers

des Vervielfältigungsrechts

eine angemessene Vergütung

vorsieht, die der bei

frei vereinbarten Lizenzen

zwischen Personen in den

beiden betreffenden Ländern

üblichen Vergütung

entspricht, und

ii) Zahlung und Transfer der

Vergütung sichergestellt

werden; bestehen nationale

Devisenbeschränkungen,

so hat die zuständige

Behörde unter Zuhilfenahme

internationaler Einrichtungen

alles ihr Mögliche

zu tun, um den

Transfer der Vergütung in

international konvertierbarer

Währung oder

gleichgestellten Zahlungsmitteln

sicherzustellen.

b) Die innerstaatliche Gesetzgebung

hat eine getreue Übersetzung

des Werkes oder eine

genaue Wiedergabe der Ausgabe

zu gewährleisten.

Artikel V

(1)a) Jedes Land, das zu erklären

berechtigt ist, es werde

die in Artikel II vorgesehene

Befugnis in Anspruch nehmen,

kann stattdessen bei der Ratifikation

oder beim Beitritt zu

dieser Fassung,

i) sofern es ein Land ist, auf

das Artikel 30 Absatz (2)

Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich

des Übersetzungsrechts

eine Erklärung nach

dieser Bestimmung abgeben;

ii) sofern es ein Land ist, auf

das Artikel 30 Absatz (2)

Buchstabe a) nicht zutrifft,

und selbst wenn es sich

nicht um ein verbandsfremdes

Land handelt, die

in Artikel 30 Absatz (2)

Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene

Erklärung abgeben.

b) Eine nach diesem Absatz

abgegebene Erklärung bleibt für

ein Land, das nicht länger als

Entwicklungsland im Sinn von

Artikel I Absatz (1) angesehen

wird, bis zu dem Zeitpunkt

wirksam, in dem die nach Artikel

I Absatz (3) maßgebende

Frist abläuft.

c) Ein Land, das eine Erklärung

nach diesem Absatz abgegeben

hat, kann die in Artikel

II vorgesehene Befugnis

nicht mehr in Anspruch nehmen,

selbst wenn es die Erklärung

zurückzieht.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes

(3) kann ein Land, das die

in Artikel II vorgesehene Befugnis

in Anspruch genommen hat,

keine Erklärung nach Absatz (1)

mehr abgeben.

(3) Ein Land, das nicht länger

als Entwicklungsland im Sinn

von Artikel I Absatz (1) angesehen

wird, kann, obwohl es

kein verbandsfremdes Land ist,

bis zu zwei Jahren vor Ablauf

der nach Artikel I Absatz (3)

maßgebenden Frist die in Artikel

30 Absatz (2) Buchstabe b)

Satz 1 vorgesehene Erklärung

abgeben. Diese Erklärung wird

in dem Zeitpunkt wirksam, in

dem die nach Artikel I Absatz

(3) maßgebende Frist abläuft.

Artikel VI

(1) Ein Verbandsland kann

vom Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieser Fassung der Übereinkunft

an jederzeit, bevor es

durch die Artikel 1 bis 21 und

diesen Anhang gebunden ist,

i) erklären — sofern es berechtigt

wäre, die in Artikel

I Absatz (1) bezeichneten

Befugnisse in Anspruch

zu nehmen, wenn

es durch die Artikel 1 bis

21 und diesen Anhang gebunden

wäre —, daß es

die Artikel II oder III

oder beide Artikel auf

Werke anzuwenden wird,

deren Ursprungsland ein

Land ist, das gemäß Ziffer

ii) die Anwendung

dieser Artikel auf solche

Werke zuläßt oder das

durch die Artikel 1 bis 21

und diesen Anhang gebunden

ist; die Erklärung

kann sich statt auf Artikel

II auf Artikel V beziehen;

ii) erklären, daß es die Anwendung

dieses Anhangs

auf Werke, deren Ursprungsland

es ist, durch

die Länder zuläßt, die eine

Erklärung nach Ziffer i)

abgegeben oder eine Notifikation

nach Artikel I

hinterlegt haben.

(2) Jede Erklärung nach Absatz

(1) muß schriftlich abgefaßt

und beim Generaldirektor

hinterlegt werden. Sie wird im

Zeitpunkt ihrer Hinterlegung

wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten diese

Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

24. Juli 1971.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; die Übereinkunft tritt gemäß

ihrem Artikel 28 Absatz 2 lit. c und Absatz 3 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten die Übereinkunft

ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten

Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Benin, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland

(einschließlich Berlin-West), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Elfenbeinküste,

Frankreich, Gabon, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien,

Kamerun, Kongo, Libyen, Luxemburg, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Portugal, Schweden,

Senegal, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Thailand, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien,

Ungarn, Uruguay, Zaire und Zentralafrikanische Republik.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben

gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b: Argentinien, Bahamas, Indien, Malta, Niederlande, Norwegen, Philippinen,

Simbabwe, Sri Lanka, Südafrika und Thailand.

gemäß Artikel 33 Absatz 2: Ägypten, Bahamas, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien,

Libyen, Malta, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien und Ungarn.

gemäß Artikel I des Anhanges: Guinea, Mexiko, Niger, Suriname und Tunesien.

gemäß Artikel VI Absatz 1 ii des Anhanges: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Jugoslawien erklärte, den anläßlich der Ratifikation der Berner Übereinkunft, revidiert in Brüssel

1948, erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 183/1953) aufrechtzuerhalten.

Thailand erklärte, den anläßlich des Beitrittes zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November

1908 und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 262/1931) aufrechtzuerhalten.

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