319. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
vom 9. September 1886 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920,
vervollständigt in Paris am 4. Mai
1896 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920, revidiert in Berlin am
B.November 1908 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920, vervollständigt
in Bern am 20. März
1914 Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1920 und revidiert in Rom am
2. Juni 1928 Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1936, in Brüssel am
26. Juni 1948 Kundgemacht in BGBl. Nr. 183/1953, in Stockholm
am 14. Juli 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 398/1973 und in
Paris am 24. Juli 1971
Die Verbandsländer
— gleichermaßen von dem
Wunsch geleitet, die Rechte der
Urheber an ihren Werken der
Literatur und Kunst in möglichst
wirksamer und gleichmäßiger
Weise zu schützen,
in Anerkennung der Bedeutung
der Arbeitsergebnisse der
1967 in Stockholm abgehaltenen
Revisionskonferenz
— haben beschlossen, die von
der Stockholmer Konferenz angenommene
Fassung dieser
Übereinkunft unter unveränderter
Beibehaltung der Artikel 1
bis 20 und 22 bis 26 zu revidieren.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben daher nach
Vorlage ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Länder, auf die diese
Übereinkunft Anwendung findet,
bilden einen Verband zum
Schutz der Rechte der Urheber
an ihren Werken der Literatur
und Kunst.
Artikel 2
<1) Die Bezeichnung „Werke
der Literatur und Kunst" umfaßt
alle Erzeugnisse auf dem
Gebiet der Literatur, Wissenschaft
und Kunst, ohne Rücksicht
auf die Art und Form des
Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren
und andere Schriftwerke;
Vorträge, Ansprachen,
Predigten und andere Werke
gleicher Art; dramatische oder
dramatisch-musikalische Werke;
choreographische Werke und
Pantomimen; musikalische
Kompositionen mit oder ohne
Text; Filmwerke einschließlich
der Werke, die durch ein ähnliches
Verfahren wie Filmwerke
hervorgebracht sind; Werke der
zeichnenden Kunst, der Malerei,
der Baukunst, der Bildhauerei,
Stiche und Lithographien; photographische
Werke, denen
Werke gleichgestellt sind, die
durch ein der Photographie ähnliches
Verfahren hervorgebracht
sind; Werke der angewandten
Kunst; Illustrationen, geographische
Karten; Pläne, Skizzen
und Darstellungen plastischer
Art auf den Gebieten der Geographie,
Topographie, Architektur
oder Wissenschaft.
(2) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt jedoch
vorbehalten, die Werke der
Literatur und Kunst oder eine
oder mehrere Arten davon nur
zu schützen, wenn sie auf
einem materiellen Träger festgelegt
sind.
(3) Den gleichen) Schutz wie
Originalwerke genießen, unbeschadet
der Rechte des Urhebers
des Originalwerks, die
Übersetzungen, Bearbeitungen,
musikalischen Arrangements
und andere Umarbeitungen
eines Werkes der Literatur oder
Kunst.
(4) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
den Schutz amtlicher Texte
auf dem Gebiet der Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung
sowie der amtlichen
Übersetzungen dieser Texte zu
bestimmen.
(5) Sammlungen von Werken
der Literatur oder Kunst, wie
zum Beispiel Enzyklopädien
und Anthologien, die wegen
der Auswahl oder der Anordnung
des Stoffes geistige Schöpfungen
darstellen, sind als
solche geschützt, unbeschadet
der Rechte der Urheber an jedem
einzelnen der Werke, die
Bestandteile dieser Sammlungen
sind.
(6) Die oben genannten
Werke genießen Schutz in allen
Verbandsländern. Dieser Schutz
besteht zugunsten des Urhebers
und seiner Rechtsnachfolger
oder sonstiger Inhaber ausschließlicher
Werknutzungsrechte.
(7) Unbeschadet des Artikels
7 Absatz (4) bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer
vorbehalten, den Anwendungsbereich
der Gesetze, die die
Werke der angewandten Kunst
und die gewerblichen Muster
und Modelle betreffen, sowie
die Voraussetzungen des
Schutzes dieser Werke, Muster
und Modelle festzulegen. Für
Werke, die im Ursprungsland
nur als Muster und Modelle geschützt
werden, kann in einem
anderen Verbandsland nur der
besondere Schutz beansprucht
werden, der in diesem Land den
Mustern und Modellen gewährt
wird; wird jedoch in diesem
Land kein solcher besonderer
Schutz gewährt, so sind diese
Werke als Werke der Kunst zu
schützen.
(8) Der Schutz dieser Übereinkunft
besteht nicht für
Tagesneuigkeiten oder vermischte
Nachrichten, die einfache
Zeitungsmitteilungen darstellen.
Artikel 2bis
(1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehal-
ten, politische Reden und Reden
in Gerichtsverhandlungen teilweise
oder ganz von dem in
Artikel 2 vorgesehenen Schutz
auszuschließen.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer vorbehalten
zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen Vorträge,
Ansprachen und andere
in der Öffentlichkeit dargebotene
Werke gleicher Art
durch die Presse vervielfältigt,
durch Rundfunk gesendet, mittels
Draht an die Öffentlichkeit
übertragen werden und in den
Fällen des Artikels 11bis Absatz
(1) öffentlich wiedergegeben
werden dürfen, wenn eine solche
Benützung durch den Informationszweck
gerechtfertigt ist.
(3) Der Urheber genießt jedoch
das ausschließliche Recht,
seine in den Absätzen (1) und
(2) genannten Werke in Sammlungen
zu vereinigen.
Artikel 3
(1) Aufgrund dieser Übereinkunft
sind geschützt
a) die einem Verbandsland
angehörenden Urheber für
ihre veröffentlichten und
unveröffentlichten Werke;
b) die keinem Verbandsland
angehörenden Urheber
für die Werke, die sie zum
ersten Mal in einem Verbandsland
oder gleichzeitig
in einem verbandsfremden
und in einem Verbandsland
veröffentlichen.
(2) Die Urheber, die keinem
Verbandsland angehören, jedoch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland haben,
sind für die Anwendung dieser
Übereinkunft den Urhebern
gleichgestellt, die diesem Land
angehören.
(3) Unter „veröffentlichten
Werken" sind die mit Zustimmung
ihrer Urheber erschienenen
Werke zu verstehen, ohne
Rücksicht auf die Art der Herstellung
der Werkstücke, die je
nach der Natur des Werkes in
einer Weise zur Verfügung der
Öffentlichkeit gestellt sein müssen,
die deren normalen Bedarf
befriedigt. Eine Veröffentlichung
stellen nicht dar: die Aufführung
eines dramatischen,
dramatisch-musikalischen oder
musikalischen Werkes, die Vorführung
eines Filmwerks, der
öffentliche Vortrag eines literarischen
Werkes, die Übertragung
oder die Rundfunksendung
von Werken der Literatur
oder Kunst, die Ausstellung
eines Werkes der bildenden
Künste und die Errichtung eines
Werkes der Baukunst.
(4) Als gleichzeitig in
mehreren Ländern veröffentlicht
gilt jedes Werk, das innerhalb
von dreißig Tagen seit der
ersten Veröffentlichung in zwei-
oder mehr Ländern erschienen
ist.
Artikel 4
Auch wenn die Voraussetzungen
des Artikels 3 nicht vorliegen,
sind durch diese Übereinkunft
geschützt
a) die Urheber von Filmwerken,
deren Hersteller
seinen Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland
hat;
b) die Urheber von Werken
der Baukunst, die in einem
Verbandsland errichtet
sind, oder von Werken
der graphischen und
plastischen Künste, die Bestandteile
eines in einem
Verbandsland gelegenen
Grundstücks sind.
Artikel 5
(1) Die Urheber genießen für
die Werke, für die sie durch
diese Übereinkunft geschützt
sind, in allen Verbandsländern
mit Ausnahme des Ursprungslands
des Werkes die Rechte,
die die einschlägigen Gesetze den
inländischen Urhebern gegen-
wärtig gewähren oder in Zukunft
gewähren werden, sowie
die in dieser Übereinkunft besonders
gewährten Rechte.
(2) Der Genuß und die Ausübung
dieser Rechte sind nicht
an die Erfüllung irgendwelcher
Förmlichkeiten gebunden; dieser
Genuß und diese Ausübung sind
unabhängig vom Bestehen des
Schutzes im Ursprungsland des
Werkes. Infolgedessen richten
sich der Umfang . des Schutzes
sowie die dem Urheber zur
Wahrung seiner Rechte zustehenden
Rechtsbehelfe ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem der Schutz
beansprucht wird, soweit diese
Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(3) Der Schutz im Ursprungsland
richtet sich nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
Gehört der Urheber eines aufgrund
dieser Übereinkunft geschützten
Werkes nicht dem
Ursprungsland des Werkes an,
so hat er in diesem Land die
gleichen Rechte wie die inländischen
Urheber.
(4) Als Ursprungsland gilt
a) für die zum ersten Mal
in einem Verbandsland
veröffentlichten Werke
dieses Land; handelt es
sich jedoch um Werke, die
(gleichzeitig in mehreren
Verbandsländern mit verschiedener
Schutzdauer
veröffentlicht wurden, das
Land, dessen innerstaatliche
Rechtsvorschriften
die kürzeste Schutzdauer
gewähren;
b) für die gleichzeitig in
einem verbandsfremden
Land und in einem Verbandsland
veröffentlichten
Werke dieses letzte Land;
c) für die nichtveröffentlichten
oder die zum ersten
Mal in einem verbandsfremden
Land veröffentlichten
Werke, die nicht
gleichzeitig in einem Verbandsland
veröffentlicht
wurden, das Verbandsland,
dem der Urheber angehört;
jedoch ist Ursprungsland,
i) wenn es sich um
Filmwerke handelt,
deren Hersteller seinen
Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland
hat, dieses
Land und,
ii) wenn es sich um
Werke der Baukunst,
die in einem Verbandsland
errichtet
sind, oder um Werke
der graphischen und
plastischen Künste
handelt, die Bestandteile
eines in einem
Verbandsland gelegenen
Grundstücks sind,
dieses Land.
Artikel 6
(1) Wenn ein verbandsfremdes
Land die Werke der einem Verbandsland
angehörenden Urheber
nicht genügend schützt, kann
dieses letzte Land den Schutz
der Werke einschränken, deren
Urheber im Zeitpunkt der
ersten Veröffentlichung dieser
Werke Angehörige des verbandsfremden
Landes sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in einem Verbandsland
haben. Wenn das Land der
ersten Veröffentlichung von dieser
Befugnis Gebrauch macht,
sind die anderen Verbandsländer
nicht gehalten, den Werken, die
in dieser Weise einer besonderen
Behandlung unterworfen
sind, einen weitergehenden
Schutz zu gewähren als das Land
der ersten Veröffentlichung.
(2) Keine nach Absatz (1)
festgesetzte Einschränkung darf
die Rechte beeinträchtigen, die
ein Urheber an einem Werk
erworben hat, das in einem Verbandsland
vor dem Inkrafttreten
dieser Einschränkung veröffentlicht
worden ist.
(3) Die Verbandsländer, die
nach diesem Artikel den Schutz
der Rechte der Urheber einschränken,
notifizieren dies dem
Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(im folgenden als „der Generaldirektor"
bezeichnet) durch eine
schriftliche Erklärung; darin
sind die Länder, denen gegenüber
der Schutz eingeschränkt
wird, und die Einschränkungen
anzugeben, denen die Rechte
der diesen Ländern angehörenden
Urheber unterworfen werden.
Der Generaldirektor teilt
dies allen Verbandsländern unverzüglich
mit.
Artikel 6bis
(1) Unabhängig von seinen
vermögensrechtlichen Befugnissen
und selbst nach deren Abtretung
behält der Urheber das
Recht, die Urheberschaft am
Werk für sich in Anspruch zu
nehmen und sich jeder Entstellung,
Verstümmelung, sonstigen
Änderung oder Beeinträchtigung
des Werkes zu
widersetzen, die seiner Ehre
oder seinem Ruf nachteilig
sein könnten.
(2) Die dem Urheber nach
Absatz 1 gewährten Rechte bleiben
nach seinem Tod wenigstens
bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen
Befugnisse in
Kraft und werden von den Personen
oder Institutionen ausgeübt,
die nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem der
Schutz beansprucht wird, hierzu
berufen sind. Die Länder, deren
Rechtsvorschriften im Zeitpunkt
der Ratifikation dieser Fassung
der Übereinkunft oder des Beitritts
zu ihr keine Bestimmungen
zum Schutz aller nach Absatz
(i) gewährten Rechte nach
dem Tod des Urhebers enthalten,
sind jedoch befugt vorzusehen,
daß einzelne dieser Rechte
nach dem Tod des Urhebers
nicht aufrecht erhalten bleiben.
(3) Die zur Wahrung der in
diesem Artikel gewährten
Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe
richten sich nach den
Rechtsvorschriften des Landes,
in dem der Schutz beansprucht
wird.
Artikel 7
(1) Die Dauer des durch
diese Übereinkunft gewährten
Schutzes umfaßt das Leben des
Urhebers und fünfzig Jahre nach
seinem Tod.
(2) Für Filmwerke sind die
Verbandsländer jedoch befugt
vorzusehen, daß die Schutzdauer
fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt
endet, in dem das Werk
mit Zustimmung des Urhebers
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist, oder, wenn
ein solches Ereignis nicht innerhalb
von fünfzig Jahren nach
der Herstellung eines solchen
Werkes eintritt, fünfzig Jahre
nach der Herstellung.
(3) Für anonyme und pseudonyme
Werke endet die durch
diese Übereinkunft gewährte
Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem
das Werk erlaubterweise
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist. Wenn jedoch
das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinerlei Zweifel
über die Identität des Urhebers
zuläßt, richtet sich die
Schutzdauer nach Absatz (1).
Wenn der Urheber eines anonymen
oder pseudonymen Werkes
während der oben angegebenen
Frist seine Identität offenbart,
richtet sich die Schutzdauer
gleichfalls nach Absatz (1).
Die Verbandsländer sind nicht
gehalten, anonyme oder pseudonyme
Werke zu schützen, bei
denen aller Grund zu der Annahme
besteht, daß ihr Urheber
seit fünfzig Jahren tot ist.
(4) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Schutzdauer für
Werke der Photographie und
für als Kunstwerke geschützte
Werke der angewandten Kunst
festzusetzen; diese Dauer darf
jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig
Jahre seit der Her-
Stellung eines solchen Werkes
betragen.
(5) Die sich an den Tod des
Urhebers anschließende Schutzfrist
und die in den Absätzen (2),
(3) und (4) vorgesehenen Fristen
beginnen mit dem Tod oder
dem in diesen Absätzen angegebenen
Ereignis zu laufen,
doch wird die Dauer dieser Fristen
erst vom 1. Januar des
Jahres an gerechnet, das auf den
Tod oder das genannte Ereignis
folgt.
(6) Die Verbandsländer sind
befugt, eine längere als die in
den vorhergehenden Absätzen
vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.
(7) Die Verbandsländer, die
durch die Fassung von Rom dieser
Übereinkunft gebunden sind
und die in ihren bei der Unterzeichnung
der vorliegenden Fassung
der Übereinkunft geltenden
Rechtsvorschriften kürzere
Schutzfristen gewähren, als in
den vorhergehenden Absätzen
vorgesehen sind, sind befugt, sie
beim Beitritt zu dieser Fassung
oder bei deren Ratifikation beizubehalten.
(8) In allen Fällen richtet sich
die Dauer nach dem Gesetz des
Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird; jedoch überschreitet
sie, sofern die Rechtsvorschriften
dieses Landes nichts
anderes bestimmen, nicht die im
Ursprungsland des Werkes festgesetzte
Dauer.
Artikel 7bis
Die Bestimmungen des Artikels
7 sind ebenfalls anwendbar,
wenn das Urheberrecht den
Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich
zusteht, wobei die
an den Tod des Urhebers anknüpfenden
Fristen vom Zeitpunkt
des Todes des letzten
überlebenden Miturhebers an
gerechnet werden.
Artikel 8
Die Urheber von Werken der
Literatur und Kunst, die durch
diese Übereinkunft geschützt
sind, genießen während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk
das ausschließliche
Recht, ihre Werke zu übersetzen
oder deren Übersetzung zu erlauben.
Artikel 9
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur und Kunst, die
durch diese Übereinkunft geschützt
sind, genießen das ausschließliche
Recht, die Vervielfältigung
dieser Werke zu erlauben,
gleichviel, auf welche
Art und in welcher Form sie
vorgenommen wird.
(2) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Vervielfältigung in
gewissen Sonderfällen unter der
Voraussetzung zu gestatten, daß
eine solche Vervielfältigung
weder die normale Auswertung
des Werkes beeinträchtigt noch
die berechtigten Interessen des
Urhebers unzumutbar verletzt.
(3) Jede Aufnahme auf einen
Bild- oder Tonträger gilt als
Vervielfältigung im Sinne dieser
Übereinkunft.
Artikel 10
(1) Zitate aus einem der
Öffentlichkeit bereits erlaubterweise
zugänglich gemachten
Werk sind zulässig, sofern sie
anständigen Gepflogenheiten
entsprechen und in ihrem Umfang
durch den Zweck gerechtfertigt
sind, einschließlich der
Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln
in Form von
Presseübersichten.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer
und den zwischen
ihnen bestehenden oder in Zukunft
abzuschließenden Sonderabkommen
bleibt vorbehalten,
die Benützung von Werken
der Literatur oder Kunst in dem
durch den Zweck gerechtfertigten
Umfang zur Veranschaulichung
des Unterrichts durch
Veröffentlichungen, Rundfunk-
Sendungen oder Aufnahmen auf
Bild- oder Tonträger zu gestatten,
sofern eine solche Benützung
anständigen Gepflogenheiten
entspricht.
(3) Werden Werke nach den
Absätzen (1) und (2) benützt,
so ist die Quelle zu erwähnen
sowie der Name des Urhebers,
wenn dieser Name in der Quelle
angegeben ist.
Artikel 10bis
(1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Vervielfältigung
durch die Presse, die Rundfunksendung
oder die Übertragung
mittels Draht an die Öffentlichkeit
von Artikeln über Tagesfragen
wirtschaftlicher, politischer
oder religiöser Natur, die
in Zeitungen oder Zeitschriften
veröffentlicht worden sind, oder
von durch Rundfunk gesendeten
Werken gleicher Art zu erlauben,
falls die Vervielfältigung,
die Rundfunksendung oder die
genannte Übertragung nicht ausdrücklich
vorbehalten ist. Jedoch
muß die Quelle immer deutlich
angegeben werden; die Rechtsfolgen
der Unterlassung dieser
Angabe werden durch die
Rechtsvorschriften des Landes
bestimmt, in dem der Schutz
beansprucht wird.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer vorbehalten
zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen anläßlich
der Berichterstattung über
Tagesereignisse durch Photographie
oder Film oder im Weg
der Rundfunksendung oder
Übertragung mittels Draht an
die Öffentlichkeit Werke der Literatur
oder Kunst, die im Verlauf
des Ereignisses sichtbar oder
hörbar werden, in dem durch
den Informationszweck gerechtfertigten
Umfang vervielfältigt
und der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden dürfen.
Artikel 11
(1) Die Urheber von dramatischen,
dramatisch-musikalischen
und musikalischen Werken genießen
das ausschließliche Recht
zu erlauben
1. die öffentliche Aufführung
ihrer Werke einschließlich
der öffentlichen Aufführung
durch irgendein
Mittel oder Verfahren,
2. die öffentliche Übertragung
der Aufführung ihrer Werke
durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden
den Urhebern dramatischer
oder dramatisch-musikalischer
Werke während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk
hinsichtlich der Übersetzung
ihrer Werke gewährt.
Artikel 11bis
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur und Kunst genießen
das ausschließliche Recht
zu erlauben
1.die Rundfunksendung ihrer
Werke oder die öffentliche
Wiedergabe der Werke
durch irgendein anderes
Mittel zur drahtlosen Verbreitung
von Zeichen, Tönen
oder Bildern,
2. jede öffentliche Wiedergabe
des durch Rundfunk gesendeten
Werkes mit oder
ohne Draht, wenn diese
Wiedergabe von einem anderen
als dem ursprünglichen
Sendeunternehmen
vorgenommen wird,
3. die öffentliche Wiedergabe
des durch Rundfunk gesendeten
Werkes durch Lautsprecher
oder irgendeine andere
ähnliche Vorrichtung
zur Übertragung von Zeichen,
Tönen oder Bildern.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer
bleibt vorbehalten,
die Voraussetzungen für die
Ausübung der in Absatz (1) erwähnten
Rechte festzulegen;
doch beschränkt sich die Wirkung
dieser Voraussetzungen
ausschließlich auf das Hoheitsgebiet
des Landes, das sie festgelegt
hat. Sie dürfen in keinem
Fall das Urheberpersönlichkeits-
recht oder den Anspruch des Urhebers
auf eine angemessene Vergütung
beeinträchtigen, die
mangels gütlicher Einigung
durch die zuständige Behörde
festgesetzt wird.
(3) Sofern keine gegenteilige
Vereinbarung vorliegt, schließt
eine nach Absatz (1) gewährte
Erlaubnis nicht die Erlaubnis
ein, das durch Rundfunk gesendete
Werk auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen. Der Gesetzgebung
der Verbandsländer
bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen
über die von einem
Sendeunternehmen mit seinen
eigenen Mitteln und für seine
eigenen Sendungen vorgenommenen
ephemeren Aufnahmen
auf Bild- oder Tonträger zu
erlassen. Diese Gesetzgebung
kann erlauben, daß die Bild- oder
Tonträger aufgrund ihres
außergewöhnlichen Dokumentationscharakters
in amtlichen
Archiven aufbewahrt werden.
Artikel 11ter
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur genießen das ausschließliche
Recht zu erlauben
1. den öffentlichen Vortrag
ihrer Werke einschließlich
des öffentlichen Vortrags
durch irgendein Mittel oder
Verfahren,
2. die öffentliche Übertragung
des Vortrags ihrer Werke
durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden
den Urhebern von Werken
der Literatur während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk
hinsichtlich der Übersetzung
ihrer Werke gewährt.
Artikel 12
Die Urheber von Werken der
Literatur oder Kunst genießen
das ausschließliche Recht, Bearbeitungen,
Arrangements und
andere Umarbeitungen ihrer
Werke zu erlauben.
Artikel 13
(1) Jedes Verbandsland kann
für seinen Bereich Vorbehalte
und Voraussetzungen festlegen
für das ausschließliche Recht des
Urhebers eines musikalischen
Werkes und des Urhebers eines
Textes, dessen Aufnahme auf
einen Tonträger zusammen mit
dem musikalischen Werk dieser
Urheber bereits gestattet hat, die
Aufnahme des musikalischen
Werkes und gegebenenfalls des
Textes auf Tonträger zu erlauben;
doch beschränkt sich die
Wirkung aller derartigen Vorbehalte
und Voraussetzungen ausschließlich
auf das Hoheitsgebiet
des Landes, das sie festgelegt hat;
sie dürfen in keinem Fall den
Anspruch des Urhebers auf eine
angemessene Vergütung beeinträchtigen,
die mangels gütlicher
Einigung durch die zuständige
Behörde festgesetzt wird.
(2) Tonträger, auf die musikalische
Werke in einem Verbandsland
nach Artikel 13 Absatz
(3) der am 2. Juni 1928 in
Rom und am 26. Juni 1948 in
Brüssel unterzeichneten Fassungen
dieser Übereinkunft aufgenommen
worden sind, können
in diesem Land bis zum Ablauf
einer Frist von zwei Jahren seit
dem Zeitpunkt, in dem dieses
Land durch die vorliegende Fassung
gebunden wird, ohne Zustimmung
des Urhebers des
musikalischen Werkes vervielfältigt
werden.
(3) Tonträger, die nach den
Absätzen (1) und (2) hergestellt
und ohne Erlaubnis der Beteiligten
in ein Land eingeführt worden
sind, in dem sie nicht erlaubt
sind, können dort beschlagnahmt
werden.
Artikel 14
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur oder Kunst haben
das ausschließliche Recht zu erlauben
1. die filmische Bearbeitung
und Vervielfältigung dieser
Werke und das Inverkehrbringen
der auf diese Weise
bearbeiteten oder vervielfältigten
Werke,
2. die öffentliche Vorführung
und die Übertragung mit-
tels Draht an die Öffentlichkeit
der auf diese Weise bearbeiteten
oder vervielfältigten
Werke.
(2) Die Bearbeitung von Filmwerken,
die auf Werken der
Literatur oder Kunst beruhen,
in irgendeine andere künstlerische
Form bedarf, unbeschadet
der Erlaubnis ihrer Urheber, der
Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.
(3) Artikel 13 Absatz (1) ist
nicht anwendbar.
Artikel 14bis
(1) Unbeschadet der Rechte
des Urhebers jedes etwa bearbeiteten
oder vervielfältigten Werkes
wird das Filmwerk wie ein
Originalwerk geschützt. Der Inhaber
des Urheberrechts am
Filmwerk genießt die gleichen
Rechte wie der Urheber eines
Originalwerks einschließlich der
in Artikel 14 genannten Rechte.
(2) a) Der Gesetzgebung des
Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird, bleibt vorbehalten,
die Inhaber des Urheberrechts
am Filmwerk zu bestimmen.
b) In den Verbandsländern
jedoch, deren innerstaatliche
Rechtsvorschriften als solche Inhaber
auch Urheber anerkennen,
die Beiträge zur Herstellung des
Filmwerks geleistet haben, können
sich diese, wenn sie sich zur
Leistung solcher Beiträge verpflichtet
haben, mangels gegenteiliger
oder besonderer Vereinbarung
der Vervielfältigung,
dem Inverkehrbringen, der öffentlichen
Vorführung, der
Übertragung mittels Draht an
die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung,
der öffentlichen
Wiedergabe, dem Versehen mit
Untertiteln und der Textsynchronisation
des Filmwerks nicht;
widersetzen.
c) Die Frage, ob für die Anwendung
des Buchstaben b) die
Form der dort genannten Verpflichtung
in einem schriftlichen
Vertrag oder in einem gleichwertigen
Schriftstück bestehen
muß, wird durch die Rechtsvorschriften
des Verbandslands geregelt,
in dem der Hersteller des
Filmwerks, seinen Sitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die Rechtsvorschriften des
Verbandslands, in dem der
Schutz beansprucht wird, können
jedoch vorsehen, daß diese
Verpflichtung durch einen
schriftlichen Vertrag oder durch
ein gleichwertiges Schriftstück
begründet sein muß. Die Länder,
die von dieser Befugnis Gebrauch
machen, müssen dies dem Generaldirektor
durch eine schriftliche
Erklärung notifizieren, der
sie unverzüglich allen anderen
Verbandsländern mitteilt.
d) Als „gegenteilige oder besondere
Vereinbarung" gilt jede
einschränkende Bestimmung, die
in der vorgenannten Verpflichtung
gegebenenfalls enthalten
ist.
(3) Sofern die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, ist Absatz (2) Buchstabe
b) weder auf die Urheber
der Drehbücher, der Dialoge und
der musikalischen Werke anwendbar,
die für die Herstellung
des Filmwerks geschaffen worden
sind, noch auf dessen Hauptregisseur.
Die Verbandsländer jedoch,
deren Rechtsvorschriften
keine Bestimmungen über die
Anwendung des Absatzes (2)
Buchstabe b) auf den Hauptregisseur
vorsehen, müssen dies
dem Generaldirektor durch eine
schriftliche Erklärung notifizieren,
der sie unverzüglich allen
anderen Verbandsländern mitteilt.
Artikel 14ter
(1) Hinsichtlich der Originale
von Werken der bildenden Künste
und der Originalhandschriften
der Schriftsteller und Komponisten
genießt der Urheber
— oder nach seinem Tod
die von den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften dazu berufenen
Personen oder Institutio-
nen — ein unveräußerliches
Recht auf Beteiligung am Erlös
aus Verkäufen eines solchen
Werkstücks nach der ersten Veräußerung
durch den Urheber.
(2) Der in Absatz (1) vorgesehene
Schutz kann in jedem
Verbandsland nur beansprucht
werden, sofern die Heimatgesetzgebung
des Urhebers diesen
Schutz anerkennt und soweit es
die Rechtsvorschriften des Landes
zulassen, in dem dieser
Schutz beansprucht wird.
(3) Das Verfahren und das
Ausmaß der Beteiligung werden
von den Rechtsvorschriften der
einzelnen Länder bestimmt.
Artikel 15
(1) Damit der Urheber der
durch diese Übereinkunft geschützten
Werke der Literatur
und Kunst mangels Gegenbeweises
als solche gelten und infolgedessen
vor den Gerichten der
Verbandsländer zur Verfolgung
der unbefugten Vervielfältiger
zugelassen werden, genügt es,
daß der Name in der üblichen
Weise auf dem Werkstück angegeben
ist. Dieser Absatz ist
anwendbar, selbst wenn dieser
Name ein Pseudonym ist, sofern
das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen Zweifel
über seine Identität aufkommen
läßt.
(2) Als Hersteller des Filmwerks
gilt mangels Gegenbeweises
die natürliche oder juristische
Person, deren Name in der üblichen
Weise auf dem Werkstück
angegeben ist.
(3) Bei den anonymen Werken
und bei den nicht unter Absatz
(1) fallenden pseudonymen
Werken gilt der Verleger, dessen
Name auf dem Werkstück angegeben
ist, ohne weiteren Beweis
als berechtigt, den Urheber
zu vertreten; in dieser Eigenschaft
ist er befugt, dessen Rechte
wahrzunehmen und geltend
zu machen. Die Bestimmung
dieses Absatzes ist nicht mehr
anwendbar, sobald der Urheber
seine Identität offenbart und
seine Berechtigung nachgewiesen
hat.
(4) a) Für die nichtveröffentlichten
Werke, deren Urheber
unbekannt ist, bei denen jedoch
aller Grund zu der Annahme
besteht, daß ihr Urheber Angehöriger
eines Verbandslands ist,
kann die Gesetzgebung dieses
Landes die zuständige Behörde
bezeichnen, die diesen Urheber
vertritt und berechtigt ist, dessen
Rechte in den Verbandsländern
wahrzunehmen und geltend zu
machen.
b) Die Verbandsländer, die
nach dieser Bestimmung eine
solche Bezeichnung vornehmen,
notifizieren dies dem Generaldirektor
durch eine schriftliche
Erklärung, in der alle Angaben
über die bezeichnete Behörde
enthalten sein müssen. Der Generaldirektor
teilt diese Erklärung
allen anderen Verbandsländern
unverzüglich mit.
Artikel 16
(1) Jedes unbefugt hergestellte
Werkstück kann in den Verbandsländern,
in denen das Originalwerk
Anspruch auf gesetzlichen
Schutz hat, beschlagnahmt
werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes
(1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke
anwendbar,
die aus einem Land stammen,
in dem das Werk nicht oder
nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet
nach den Rechtsvorschriften
jedes Landes statt.
Artikel 17
Die Bestimmungen dieser
Übereinkunft können in keiner
Beziehung das der Regierung
jedes Verbandslands zustehende
Recht beeinträchtigen, durch
Maßnahmen der Gesetzgebung
oder inneren Verwaltung die
Verbreitung, die Aufführung
oder das Ausstellen von Werken
oder Erzeugnissen jeder Art
zu gestatten, zu überwachen
oder zu untersagen, für die die
zuständige Behörde dieses Recht
auszuüben hat.
Artikel 18
(1) Diese Übereinkunft gilt
für alle Werke, die bei ihrem
Inkrafttreten noch nicht infolge
Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland
Gemeingut geworden
sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge
Ablaufs der Schutzfrist,
die ihm vorher zustand, in dem
Land, in dem der Schutz beansprucht
wird, Gemeingut geworden,
so erlangt es dort nicht von
neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses
Grundsatzes richtet sich nach
den Bestimmungen der zwischen
Verhandsländern zu diesem
Zweck abgeschlossenen oder
abzuschließenden besonderen
Übereinkünfte. Mangels solcher
Bestimmungen legen die betreffenden
Länder, jedes für sich,
die Art und Weise dieser Anwendung
fest.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch, wenn ein
Land dem Verband neu beitritt,
sowie für den Fall, daß der
Schutz nach Artikel 7 oder
durch Verzicht auf Vorbehalte
ausgedehnt wird.
Artikel 19
Die "Bestimmungen dieser
Übereinkunft hindern nicht daran,
die Anwendung von weitergehenden
Bestimmungen zu beanspruchen,
die durch die Gesetzgebung
eines Verbandslands
etwa erlassen werden.
Artikel 20
Die Regierungen der Verbandsländer
behalten sich das
Recht vor, Sonderabkommen
miteinander insoweit zu treffen,
als diese den Urhebern Rechte
verleihen, die über die ihnen
durch diese Übereinkunft gewährten
Rechte hinausgehen,
oder andere Bestimmungen enthalten,
die dieser Übereinkunft
nicht zuwiderlaufen. Die Bestim-
mungen bestehender Abkommen,
die den angegebenen Voraussetzungen
entsprechen, bleiben
anwendbar.
Artikel 21
(1) Besondere Bestimmungen
für Entwicklungsländer sind im
Anhang enthalten.
(2) Vorbehaltlich des Artikels
28 Absatz (1) Buchstabe b)
ist der Anhang ein integrierender
Bestandteil dieser Fassung
der Übereinkunft.
Artikel 22
(1) a) Der Verband hat eine
Versammlung, die sich aus den
durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen
Verbandsländern zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend
die Erhaltung und
die Entwicklung des Verbands
sowie die Anwendung
dieser Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen
Büro für geistiges
Eigentum (im folgenden
als „das Internationale
Büro" bezeichnet), das in
dem Übereinkommen zur
Errichtung der Weltorganisation
für geistiges
Eigentum (im folgenden
als „die Organisation" bezeichnet)
vorgesehen ist,
Weisungen für die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen
unter gebührender
Berücksichtigung
der Stellungnahmen der
Verbandsländer, die durch
die Artikel 22 bis 26 nicht
gebunden sind;
iii) prüft und billigt die Berichte
und die Tätigkeit
des Generaldirektors der
Organisation betreffend
den Verband und erteilt
ihm alle zweckdienlichen
Weisungen in Fragen, die
in die Zuständigkeit des
Verbands fallen;
iv) wählt die Mitglieder des
Exekutivausschusses der
Versammlung;
v) prüft und billigt die Berichte
und die Tätigkeit
ihres Exekutivausschusses
und erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm fest,
beschließt den Dreijahres-
Haushaltsplan des Verbands
und billigt seine
Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften
des Verbands;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen,
die sie zur
Verwirklichung der Ziele
des Verbands für zweck-,
dienlich hält;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer
des Verbands,
welche zwischenstaatlichen
und welche internationalen
nichtstaatlichen
Organisationen zu
ihren Sitzungen als Beobachter
zugelassen werden;
x) beschließt Änderungen der
Artikel 22 bis 26;
xi) nimmt jede andere Handlung
vor, die zur Erreichung
der Ziele des Verbands
geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die sich aus
dieser Übereinkunft ergeben;
xiii) übt vorbehaltlich ihres
Einverständnisses die ihr
durch das Übereinkommen
zur Errichtung der Organisation
übertragenen Rechte
aus.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Ver-
Sammlung nach Anhörung des
Koordinierungsausschusses der
Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der
Versammlung verfügt über eine
Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer
der Versammlung bildet
das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit
erforderliche
Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben
b) kann die Versammlung Beschlüsse
fassen, wenn während
einer Tagung die Zahl der vertretenen
Länder zwar weniger
als die Hälfte, aber mindestens
ein Drittel der Mitgliedländer
der Versammlung beträgt; jedoch
werden diese Beschlüsse mit
Ausnahme der Beschlüsse über
das Verfahren der Versammlung
nur dann wirksam, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt
sind: Das Internationale
Büro teilt diese Beschlüsse den
Mitgliedländern der Versammlung
mit, die nicht vertreten
waren, und lädt sie ein, innerhalb
einer Frist von drei Monaten
vom Zeitpunkt der Mitteilung
an schriftlich ihre Stimme
oder Stimmenthaltung bekanntzugeben.
Entspricht nach
Ablauf der Frist die Zahl der
Länder, die auf diese Weise ihre
Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntgegeben haben, mindestens
der Zahl der Länder, die
für die Erreichung des Quorums
während der Tagung gefehlt
hatte, so werden die Beschlüsse
wirksam, sofern gleichzeitig die
erforderliche Mehrheit noch vorhanden
ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels
26 Absatz (2) faßt die Versammlung
ihre Beschlüsse mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur
ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen.
g) Die Verbandsländer, die
nicht Mitglied der Versammlung
sind, werden zu den Sitzungen
der Versammlung als
Beobachter zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor alle drei Jahre
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar,
abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die
Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen,
wenn der Exekutivausschuß oder
ein Viertel der Mitgliedländer
der Versammlung es verlangt.
(5) Die Versammlung gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Artikel 23
(1) Die Versammlung hat
einen Exekutivausschuß.
(2) a) Der Exekutivausschuß
setzt sich aus den von der
Versammlung aus dem Kreis
ihrer Mitgliedländer gewählten
Ländern zusammen. Außerdem
hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren
Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels
25 Absatz (7) Buchstabe b)
ex officio einen Sitz im Ausschuß.
b) Die Regierung jedes Mitgliedlands
des Exekutivausschusses
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat.
(3) Die Zahl der Mitgliedländer
des Exekutivausschusses
entspricht einem Viertel der
Zahl der Mitgliedländer der
Versammlung. Bei der Berechnung
der zu vergebenden Sitze
wird der nach Teilung durch
vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder
des Exekutivausschusses
trägt die Versammlung einer
angemessenen geographischen
Verteilung und der Notwendigkeit
Rechnung, daß unter den
Ländern des Exekutivausschusses
Vertragsländer der Sonderabkommen
sind, die im Rahmen
des Verbands errichtet werden
könnten.
(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses
üben ihr Amt
vom Schluß der Tagung der
Versammlung, in deren Verlauf
sie gewählt worden sind,
bis zum Ende der darauffolgenden
ordentlichen Tagung der
Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der
Mitglieder des Exekutivausschusses
können wiedergewählt
werden.
c) Die Versammlung regelt
die Einzelheiten der Wahl und
der etwaigen Wiederwahl der
Mitglieder des Exekutivausschusses.
(6) a) Der Exekutivausschuß
i) bereitet den Entwurf der
Tagesordnung der Versammlung
vor;
ii) unterbreitet der Versammlung
Vorschläge zu den
vom Generaldirektor vorbereiteten
Entwürfen des
Programms und des Dreijahres-
Haushaltsplans des
Verbands;
III) stellt im Rahmen des Programms
und des Dreijahres-
Haushaltsplans die
vom Generaldirektor vorbereiteten
Jahresprogramme
und Jahreshaushaltspläne
auf;
iv) unterbreitet der Versammlung
mit entsprechenden
Bemerkungen die
periodischen Berichte des
Generaldirektors und die
jährlichen Berichte über
die Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen
Maßnahmen zur Durchführung
des Programms
des Verbands durch den
Generaldirektor in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen
der Versammlung
und unter Berücksichtigung
der zwischen
zwei ordentlichen Tagungen
der Versammlung eintretenden
Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm im
Rahmen dieser Übereinkunft
übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch
für andere von der Organisation
verwaltete Verbände von
Interesse sind, entscheidet der
Exekutivausschuß nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(7) a) Der Exekutivausschuß
tritt nach Einberufung durch
den Generaldirektor jedes Jahr
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar
möglichst zu derselben Zeit und
an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß
der Organisation.
b) Der Exekutivausschuß tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen,
entweder auf Initiative des
Generaldirektors oder wenn der
Vorsitzende oder ein Viertel der
Mitglieder des Exekutivausschusses
es verlangt.
(8) a) Jedes Mitgliedland des
Exekutivausschusses verfügt über
eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer
des Exekutivausschusses
bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
d) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur
ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen.
(9) Die Verbandsländer, die
nicht Mitglied des Exekutivausschusses
sind, werden zu dessen
Sitzungen als Beobachter zugelassen.
(10) Der Exekutivausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 24
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben
des Verbands werden vom
Internationalen Büro wahrgenommen,
das an die Stelle des
mit dem Verbandsbüro der
internationalen Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vereinigten Büros des
Verbands tritt.
b) Das Internationale Büro
besorgt insbesondere das Sekretariat
der verschiedenen Organe
des Verbands.
c) Der Generaldirektor der
Organisation ist der höchste
Beamte des Verbands und vertritt
den Verband.
(2) Das Internationale Büro
sammelt und veröffentlicht Informationen
über den Schutz des
Urheberrechts. Jedes Verbandsland
teilt so bald wie möglich
dem Internationalen Büro alle
neuen Gesetze und anderen amtlichen
Texte mit, die den
Schutz des Urheberrechts betreffen.
(3) Das Internationale Büro
gibt eine monatlich erscheinende
Zeitschrift heraus.
(4) Das Internationale Büro
erteilt jedem Verbandsland auf
Verlangen Auskünfte über Fragen
betreffend den Schutz des
Urheberrechts.
(5) Das Internationale Büro
unternimmt Untersuchungen
und leistet Dienste zur. Erleichterung
des Schutzes des Urheberrechts.
(6) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen
ohne Stimmrecht an allen Sitzungen
der Versammlung, des
Exekutivausschusses und aller
anderen Sachverständigenausschüsse
oder Arbeitsgruppen teil.
Der Generaldirektor oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär dieser Organe.
(7) a) Das Internationale Büro
bereitet nach den Weisungen
der Versammlung und in Zusammenarbeit
mit dem Exekutivausschuß
die Konferenzen zur
Revision der Bestimmungen der
Übereinkunft mit Ausnahme der
Artikel 22 bis 26 vor.
b) Das Internationale Büro
kann bei der Vorbereitung der
Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale
nichtstaatliche Organisationen
konsultieren.
c) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Personen
nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser Konferenzen
teil.
(8) Das Internationale Büro
nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 25
(1) a) Der Verband hat einen
Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbands
umfaßt die eigenen Einnahmen
und Ausgaben des Verbands,
dessen Beitrag zum
Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben der Verbände sowie
gegebenenfalls den dem Haushaltsplan
der Konferenz der Organisation
zur Verfügung gestellten
Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben
der Verbände gelten die Ausgaben,
die nicht ausschließlich
dem Verband, sondern auch
einem oder mehreren anderen
von der Organisation verwalteten
Verbänden zuzurechnen
sind. Der Anteil des
Verbands an diesen gemeinsamen
Ausgaben entspricht dem Interesse,
das der Verband an ihnen
hat.
(2) Der Haushaltsplan des
Verbands wird unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit den
Haushaltsplänen der anderen
von der Organisation verwalteten
Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des
Verbands umfaßt folgende Einnahmen
i) Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge für
Dienstleistungen des Internationalen
Büros im
Rahmen des Verbands;
iii) Verkaufserlöse und andere
Einkünfte aus Veröffentlichungen
des Internationalen
Büros, die den Verband
betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere
verschiedene Einkünfte.
(4) a) Jedes Verbandsland
wird zur Bestimmung seines Beitrags
zum Haushaltsplan in
eine Klasse eingestuft und zahlt
seine Jahresbeiträge auf der
Grundlage einer Zahl von Einheiten,
die wie folgt festgesetzt
wird
Klasse I 25
Klasse II 0
Klasse III 15
Klasse IV 0
Klasse V 5
Klasse VI 3
Klasse VII 1
b) Falls es dies nicht schon
früher getan hat, gibt jedes Land
gleichzeitig mit der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
die Klasse an, in
die es eingestuft zu werden
wünscht. Es kann die Klasse
wechseln. Wählt es eine niedrigere
Klasse, so hat es dies
der Versammlung auf einer
ihrer ordentlichen Tagungen
mitzuteilen. Ein solcher Wechsel
wird zu Beginn des auf diese
Tagung folgenden Kalenderjahrs
wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes
Landes besteht aus einem Betrag,
der in demselben Verhältnis
zu der Summe der
Jahresbeiträge aller Länder
zum Haushaltsplan des Verbands
steht wie die Zahl der Einheiten
der Klasse, in die das Land eingestuft
ist, zur Summe der Einheiten
aller Länder.
d) Die Beiträge werden am
1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Ein Land, das mit der
Zahlung seiner Beiträge im
Rückstand ist, kann sein
Stimmrecht in keinem der Organe
des Verbands, denen es als
Mitglied angehört, ausüben,
wenn der rückständige Betrag
die Summe der von ihm für die
zwei vorhergehenden vollen
Jahre geschuldeten Beiträge erreicht
oder übersteigt. Jedoch
kann jedes dieser Organe
einem solchen Land gestatten,
das Stimmrecht in diesem Organ
weiter auszuüben, wenn und solange
es überzeugt ist, daß der
Zahlungsrückstand eine Folge
außergewöhnlicher und unabwendbarer
Umstände ist.
f) Wird der Haushaltsplan
nicht vor Beginn eines neuen
Rechnungsjahrs beschlossen, so
wird der Haushaltsplan des
Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften
übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren
und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros im
Rahmen des Verbands wird vom
Generaldirektor festgesetzt, der
der Versammlung und dem Exekutivausschuß
darüber berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen
Betriebsmittelfonds, der durch
eine einmalige Zahlung jedes
Verbandslands gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht mehr
aus, so beschließt die Versammlung
seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen
Zahlung jedes Landes zu diesem
Fonds oder sein Anteil an
dessen Erhöhung ist proportional
zu dem Beitrag dieses Landes
für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die Erhöhung
beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die
Zahlungsbedingungen werden
von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und
nach Äußerung des Koordinierungsausschusses
der Organisation
festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über
den Sitz, das mit dem Land
geschlossen wird, in dessen
Hoheitsgebiet die Organisation
ihren Sitz hat, sieht vor, daß
dieses Land Vorschüsse gewährt,
wenn der Betriebsmittelfonds
nicht ausreicht. Die Höhe dieser
Vorschüsse und die Bedingungen,
unter denen sie gewährt werden,
sind in jedem Fall Gegenstand
besonderer Vereinbarungen zwischen
diesem Land und der Organisation.
Solange dieses Land
verpflichtet ist, Vorschüsse zu
gewähren, hat es ex officio einen
Sitz im Exekutivausschuß.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete
Land und die Organisation
sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von
Vorschüssen durch schriftliche
Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in
dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung
wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder
mehreren Verbandsländern oder
von außenstehenden Rechnungsprüfern
vorgenommen, die mit
ihrer Zustimmung von der Versammlung
bestimmt werden.
Artikel 26
(1) Vorschläge zur Änderung
der Artikel 22, 23, 24, 25 und
dieses Artikels können von jedem
Mitgliedland der Versammlung,
vom Exekutivausschuß
oder vom Generaldirektor vorgelegt
werden. Diese" Vorschläge
werden vom Generaldirektor
mindestens sechs Monate, bevor
sie in der Versammlung beraten
werden, den Mitgliedländern
der Versammlung mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in
Absatz (1) bezeichneten Artikel
wird von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert
drei Viertel der abgegebenen
Stimmen; jede Änderung
des Artikels 22 und dieses Ab-
satzes erfordert jedoch vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz
(1) bezeichneten Artikel
tritt einen Monat nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
schriftlichen Notifikationen der
verfassungsmäßig zustande gekommenen
Annahme des Änderungsvorschlags
von drei Vierteln
der Länder, die im Zeitpunkt
der Beschlußfassung über
die Änderung Mitglied der Versammlung
waren, beim Generaldirektor
eingegangen sind.
Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten
Artikel bindet alle Länder, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglied der Versammlung
sind oder später Mitglied
werden; jedoch bindet eine
Änderung, die die finanziellen
Verpflichtungen der Verbandsländer
erweitert, nur die Länder,
die die Annahme dieser
Änderung notifiziert haben.
Artikel 27
(1) Diese Übereinkunft soll
Revisionen unterzogen werden,
um Verbesserungen herbeizuführen,
die geeignet sind, das
System des Verbands zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden
der Reihe nach in einem der
Verbandsländer Konferenzen
zwischen den Delegierten dieser
Länder stattfinden.
(3) Vorbehaltlich des für die
Änderung der Artikel 22 bis 26
maßgebenden Artikels 26 bedarf
jede Revision dieser Fassung der
Übereinkunft einschließlich des
Anhangs der Einstimmigkeit
unter den abgegebenen Stimmen.
Artikel 28
(1) a) Jedes Verbandsmitglied
kann diese Fassung der Übereinkunft
ratifizieren, wenn es
sie unterzeichnet hat, oder ihr
beitreten, wenn es sie nicht
unterzeichnet hat. Die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
b) Jedes Verbandsland kann
in seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
sich seine Ratifikation oder sein
Beitritt nicht auf die Artikel 1
bis 21 und den Anhang erstreckt;
hat jedoch ein Verbandsland
bereits eine Erklärung nach
Artikel VI Absatz (1) des Anhangs
abgegeben, so kann es in
der Urkunde nur erklären, daß
sich seine Ratifikation oder sein
Beitritt nicht auf die Artikel 1
bis 20 erstreckt.
c) Jedes Verbandsland, das
gemäß Buchstabe b) die dort
bezeichneten Bestimmungen von
der Wirkung seiner Ratifikation
oder seines Beitritts ausgenommen
hat, kann zu jedem späteren
Zeitpunkt erklären, daß es
die Wirkung seiner Ratifikation
oder seines Beitritts auf diese
Bestimmungen erstreckt. Eine
solche Erklärung wird beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) a) Die Artikel 1 bis 21
und der Anhang treten drei
Monat« nach Erfüllung der beiden
folgenden Voraussetzungen
in Kraft
i) mindestens fünf Verbandsländer
haben diese Fassung
der Übereinkunft
ohne Erklärung nach Absatz
(1) Buchstabe b) ratifiziert
oder sind ihr ohne
solche Erklärung beigetreten;
ii) Frankreich, Spanien, das
Vereinigte Königreich von
Großbritannien und
Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika
sind durch das in
Paris am 24. Juli 1971
revidierte Welturheberrechtsabkommen
gebunden.
b) Das Inkrafttreten nach
Buchstabe a) ist für diejenigen
Verbandsländer wirksam, die
ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
ohne Erklärung
nach Absatz (1) Buchstabe b)
und mindestens drei Monate
vor dem Inkrafttreten hinterlegt
haben.
c) Für jedes Verbandsland, auf
das Buchstabe b) nicht anwendbar
ist und das ohne Abgabe
einer Erklärung nach Absatz (1)
Buchstabe b) diese Fassung der
Übereinkunft ratifiziert oder ihr
beitritt, treten die Artikel 1
bis 21 und der Anhang drei
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem der Generaldirektor
die Hinterlegung der betreffenden
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde notifiziert, sofern
nicht in der hinterlegten
Urkunde ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In diesem Fall
treten die Artikel 1 bis 21 und
der Anhang für dieses Land zu
dem angegebenen Zeitpunkt in
Kraft.
d) Die Buchstaben a) bis c)
berühren die Anwendung des
Artikels VI des Anhangs nicht.
(3) Für jedes Verbandsland,
das mit oder ohne Erklärung
nach Absatz (1) Buchstabe b)
diese Fassung der Übereinkunft
ratifiziert oder ihr beitritt, treten
die Artikel 22 bis 38 drei
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem der Generaldirektor
die Hinterlegung der betreffenden
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde notifiziert, sofern
nicht in der hinterlegten
Urkunde ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In diesem Fall
treten die Artikel 22 bis 38 für
dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 29
(1) Jedes verbandsfremde
Land kann dieser Fassung der
Übereinkunft beitreten und dadurch
Vertragspartei dieser
Übereinkunft und Mitglied des
Verbands werden. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b) tritt diese Übereinkunft
für jedes verbandsfremde
Land drei Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem der
Generaldirektor die Hinterlegung
der betreffenden Beitrittsurkunde
notifiziert, sofern
nicht in der hinterlegten Urkunde
ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In diesem Fall
tritt die Übereinkunft für dieses
Land zu dem angegebenen Zeitpunkt
in Kraft;
b) Tritt diese Übereinkunft
gemäß Buchstabe a) für ein verbandsfremdes
Land vor dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem die
Artikel 1 bis 21 und der Anhang
gemäß Artikel 28 Absatz
(2) Buchstabe a) in Kraft
treten, so ist dieses Land in der
Zwischenzeit statt durch die Artikel
1 bis 21 und den Anhang
durch die Artikel 1 bis 20 der
Brüsseler Fassung dieser Übereinkunft
gebunden.
Artikel 29bis
Die Ratifikation dieser Fassung
der Übereinkunft oder der
Beitritt zu ihr durch ein Land,
das nicht durch die Artikel 22
bis 38 der Stockholmer Fassung
dieser Übereinkunft gebunden
ist, gilt, und zwar einzig und
allein zum Zweck der Anwendung
des Artikels 14 Absatz (2)
des Übereinkommens zur Errichtung
der Organisation, als
Ratifikation der Stockholmer
Fassung oder als Beitritt zu ihr
mit der in ihrem Artikel 28
Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i)
vorgesehenen Beschränkung.
Artikel 30
(1) Vorbehaltlich der durch
Absatz (2) dieses Artikels, durch
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe
b) und Artikel 33 Absatz
(2) sowie durch den Anhang
zugelassenen Ausnahmen bewirkt
die Ratifikation oder der
Beitritt von Rechts wegen die
Annahme aller Bestimmungen
und die Zulassung zu allen Vorteilen
dieser Übereinkunft.
(2) a) Jedes Verbandsland, das
diese Fassung der Übereinkunft
ratifiziert oder ihr beitritt, kann
vorbehaltlich des Artikels V
Absatz (2) des Anhangs die
früher erklärten Vorbehalte
aufrechterhalten, sofern es bei
der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
eine entsprechende Erklärung
abgibt.
b) Jedes verbandsfremde Land
kann vorbehaltlich des Artikels
V Absatz (2) des Anhangs
beim Beitritt zu dieser Übereinkunft
erklären, daß es den
das Übersetzungsrecht betreffenden
Artikel 8 dieser Fassung
wenigstens vorläufig durch die
Bestimmungen des Artikels 5
der im Jahre 1896 in Paris vervollständigten
Verbandsübereinkunft
von 1886 ersetzen will,
wobei Einverständnis darüber
besteht, daß diese Bestimmungen
nur auf Übersetzungen in eine
in diesem Land allgemein gebräuchliche
Sprache anwendbar
sind. Vorbehaltlich des Artikels
1 Absatz (6) Buchstabe b)
des Anhangs ist jedes Verbandsland
befugt, hinsichtlich des
Übersetzungsrechts an Werken,
deren Ursprungsland von einem
solchen Vorbehalt Gebrauch
macht, den Schutz anzuwenden,
der dem vom Ursprungsland gewährten
Schutz entspricht.
c) Jedes Land kann solche
Vorbehalte jederzeit durch eine
an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation zurückziehen.
Artikle 31
(1) Jedes Land kann in seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklären oder zu jedem
späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor
schriftlich notifizieren,
daß diese Übereinkunft auf
alle oder einzelne in der Erklärung
oder Notifikation bezeichnete
Gebiete anwendbar
ist, für deren auswärtige Beziehungen
es verantwortlich ist.
(2) Jedes Land, das eine solche
Erklärung oder eine solche
Notifikation abgegeben hat,
kann dem Generaldirektor
jederzeit notifizieren, daß diese
Übereinkunft auf alle oder einzelne
dieser Gebiete nicht mehr
anwendbar ist.
(3) a) Jede in der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde abgegebene
Erklärung gemäß Absatz
(1) wird gleichzeitig mit
der Ratifikation oder dem Beitritt
und jede Notifikation gemäß
Absatz (1) wird drei
Monate nach ihrer Notifizierung
durch den Generaldirektor
wirksam.
b) Jede Notifikation gemäß
Absatz (2) wird zwölf Monate
nach ihrem Eingang beim Generaldirektor
wirksam.
(4) Dieser Artikel darf nicht
dahin ausgelegt werden, daß
er für ein Verbandsland die Anerkennung
oder stillschweigende
Hinnahme der tatsächlichen
Lage eines Gebiets in sich
schließt, auf das diese Übereinkunft
durch ein anderes Verbandsland
auf Grund einer Erklärung
nach Absatz (1) anwendbar
gemacht wird.
Artikel 32
(1) Diese Fassung der Übereinkunft
ersetzt in den Beziehungen
zwischen den Verbandsländern
und in dem Umfang,
in dem sie anwendbar ist, die
Berner Übereinkunft vom
9. September 1886 und die folgenden
revidierten Fassungen
dieser Übereinkunft. Die früheren
Fassungen bleiben in ihrer
Gesamtheit oder in dem Umfang,
in dem diese Fassung sie
nicht gemäß Satz 1 ersetzt, in
den Beziehungen zu den Verbandsländern
anwendbar, die
diese Fassung der Übereinkunft
weder ratifizierten noch ihr beitreten.
(2) Die verbandsfremden Länder,
die Vertragsparteien dieser
Fassung der Übereinkunft werden,
wenden sie vorbehaltlich
des Absatzes (3) im Verhältnis
zu jedem Verbandsland an, das
nicht durch diese Fassung der
Übereinkunft gebunden ist oder
das zwar durch diese Fassung
gebunden ist, aber die in Arti-
kel 28 Absatz (1) Buchstabe b)
vorgesehene Erklärung abgegeben
hat. Diese Länder lassen es
zu, daß ein solches Verbandsland
in seinen Beziehungen zu
ihnen
i) die Bestimmungen der
jüngsten Fassung der
Übereinkunft, durch die
es gebunden ist, anwendet
und
ii) vorbehaltlich des Artikels
I Absatz (6) des Anhangs
befugt ist, den
Schutz dem in dieser
Fassung der Übereinkunft
vorgesehenen Stand anzupassen.
(3) Jedes Land, das eine der
im Anhang vorgesehenen Befugnisse
in Anspruch genommen
hat, kann die diese Befugnis betreffenden
Bestimmungen des
Anhangs in seinen Beziehungen
zu jedem anderen Verbandsland
anwenden, das nicht durch
diese Fassung der Übereinkunft
gebunden ist, aber die Anwendung
dieser Bestimmungen zugelassen
hat.
Artikel 33
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Verbandsländern
über die Auslegung oder
Anwendung dieser Übereinkunft,
die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird,
kann von jedem beteiligten
Land durch eine dem Statut
des Internationalen Gerichtshofs
entsprechende Klage diesem
Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt werden, sofern die
beteiligten Länder keine andere
Regelung vereinbaren. Das
Land, das die Streitigkeit vor
diesen Gerichtshof bringt, hat
dies dem Internationalen Büro
mitzuteilen; das Büro setzt die
anderen Verbandsländer davon
in Kenntnis.
(2) Jedes Land kann bei der
Unterzeichnung dieser Fassung
der Übereinkunft oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären,
daß es sich durch Absatz
(1) nicht als gebunden be-
trachtet. Auf Streitigkeiten
zwischen einem solchen Land
und jedem anderen Verbandsland
ist Absatz (1) nicht anwendbar.
(3) Jedes Land, das eine Erklärung
gemäß Absatz (2) abgegeben
hat, kann sie jederzeit
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation
zurückziehen.
Artikel 34
(1) Vorbehaltlich des Artikels
29bis kann kein Land nach
Inkrafttreten der Artikel 1
bis 21 und des Anhangs frühere
Fassungen dieser Übereinkunft
ratifizieren noch ihnen beitreten.
(2) Nach Inkrafttreten der
Artikel 1 bis 21 und des Anhangs
kann kein Land eine Erklärung
gemäß Artikel 5 des
der Stockholmer Fassung dieser
Übereinkunft beigefügten Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer
abgeben.
Artikel 35
(1) Diese Übereinkunft bleibt
ohne zeitliche Begrenzung in
Kraft
(2) Jedes Land kann diese
Fassung der Übereinkunft durch
eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen.
Diese Kündigung gilt auch als
Kündigung aller früheren Fassungen
und hat nur Wirkung
für das Land, das sie erklärt
hat; für die übrigen Verbandsländer
bleibt die Übereinkunft
in Kraft und wirksam.
(3) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag wirksam,
an dem die Notifikation beim
Generaldirektor eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene
Kündigungsrecht kann
von einem Land nicht vor Ablauf
von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, in
dem es Mitglied des Verbands
geworden ist.
Artikel 36
(1) Jedes Vertragsland dieser
Übereinkunft verpflichtet sich,
gemäß seiner Verfassung die
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die Anwendung
dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2) Es besteht Einverständnis
darüber, daß jedes Land in dem
Zeitpunkt, in dem es durch
diese Übereinkunft gebunden
wird, nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in der
Lage sein muß, den Bestimmungen
dieser Übereinkunft Wirkung
zu verleihen.
Artikel 37
(1) a) Diese Fassung der
Übereinkunft wird in einer einzigen
Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache unterzeichnet
und vorbehaltlich des
Absatzes (2) beim Generaldirektor
hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor nach
Konsultierung der beteiligten
Regierungen in arabischer, deutscher,
italienischer, portugiesischer
und spanischer Sprache sowie
in anderen Sprachen hergestellt,
die die Versammlung bestimmen
kann.
c) Bei Streitigkeiten über die
Auslegung der verschiedenen
Texte ist der französische Text
maßgebend.
(2) Diese Fassung der Übereinkunft
liegt bis 31. Januar
1972 zur Unterzeichnung
auf. Bis zu diesem Datum bleibt
die in Absatz (1) Buchstabe a)
bezeichnete Ausfertigung bei der
Regierung der Französischen
Republik hinterlegt.
(3) Der Generaldirektor übermittelt
zwei beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten
Textes dieser Fassung der Übereinkunft
den Regierungen aller
Verbandsländer und der Regierung
jedes anderen Landes, die
es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt
diese Fassung der Übereinkunft
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen aller
Verbandsländer die Unterzeichnungen,
die Hinterlegungen von
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
sowie die in diesen Urkunden
enthaltenen oder gemäß
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe
c), Artikel 30 Absatz (2)
Buchstaben a) und b) und Artikel
33 Absatz (2) abgegebenen
Erklärungen, das Inkrafttreten
aller Bestimmungen dieser Fassung
der Übereinkunft, die Notifikationen
von Kündigungen und
die Notifikationen gemäß Artikel
30 Absatz (2) Buchstabe c),
Artikel 31 Absätze (1) und (2),
Artikel 33 Absatz (3) und
Artikel 38 Absatz (1) sowie die
im Anhang vorgesehenen Notifikationen.
Artikel 38
(1) Verbandsländer, die diese
Fassung der Übereinkunft
weder ratifiziert haben noch ihr
beigetreten sind und die nicht
durch die Artikel 22 bis 26 der
Stockholmer Fassung dieser
Übereinkunft gebunden sind,
können, wenn sie dies wünschen,
bis zum 26. April 1975 die in
diesen Artikeln vorgesehenen
Rechte so ausüben, als wären
sie durch diese Artikel gebunden.
Jedes Land, das diese Rechte auszuüben
wünscht, hinterlegt zu
diesem Zweck beim Generaldirektor
eine schriftliche Notifikation,
die im Zeitpunkt ihres
Eingangs wirksam wird. Solche
Länder gelten bis zu dem genannten
Tag als Mitglieder der
Versammlung.
(2) Solange nicht alle Verbandsländer
Mitglieder der Organisation
geworden sind, handelt
das Internationale Büro
der Organisation zugleich als
Büro des Verbands und der
Generaldirektor als Direktor dieses
Büros.
(3) Sobald alle Verbandsländer
Mitglieder der Organisation geworden
sind, gehen die Rechte
und Verpflichtungen sowie das
Vermögen des Büros des Verbands
auf das Internationale
Büro der Organisation über.
ANHANG
Artikel I
(1) Jedes Land, das nach der
bestehenden Übung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
als Entwicklungsland angesehen
wird und das diese Fassung
der Übereinkunft, deren
integrierender Bestandteil dieser
Anhang ist, ratifiziert oder ihr
beitritt und das sich aufgrund
seiner wirtschaftlichen Lage und
seiner sozialen oder kulturellen
Bedürfnisse nicht sogleich imstande
sieht, den Schutz aller
in dieser Fassung der Übereinkunft
vorgesehenen Rechte zu
gewährleisten, kann durch eine
bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
oder, vorbehaltlich des Artikels
V Absatz (1) Buchstabe c),
zu jedem späteren Zeitpunkt
beim Generaldirektor hinterlegte
Notifikation erklären, daß es die
in Artikel II oder die in Artikel
III vorgesehene Befugnis oder
beide Befugnisse in Anspruch
nimmt. Es kann, statt die in
Artikel II vorgesehene Befugnis
in Anspruch zu nehmen, eine
Erklärung nach Artikel V Absatz
(1) Buchstabe a) abgeben.
(2) a) Jede Erklärung nach
Absatz (1), die vor Ablauf einer
mit Inkrafttreten der Artikel 1
bis 21 und dieses Anhangs gemäß
Artikel 28 Absatz (2) beginnenden
Frist von zehn Jahren
notifiziert wird, ist bis zum
Ablauf dieser Frist wirksam. Sie
kann ganz oder teilweise für
jeweils weitere zehn Jahre durch
eine frühestens fünfzehn und
spätestens drei Monate vor Ende
der laufenden Zehnjahresfrist
beim Generaldirektor zu hinterlegende
Notifikation erneuert
werden.
b) Jede Erklärung nach Absatz
(1), die nach Ablauf einer
mit Inkrafttreten der Artikel 1
bis 21 und dieses Anhangs gemäß
Artikel 28 Absatz (2) beginnenden
Frist von zehn Jahren
notifiziert wird, ist bis zum Ablauf
der dann laufenden Zehn-
jahresfrist wirksam. Sie kann
gemäß Buchstabe a) Satz 2 erneuert
werden.
(3) Ein Verbandsland, das
nicht länger als Entwicklungsland
im Sinn von Absatz (1) angesehen
wird, ist nicht mehr
berechtigt, seine Erklärung gemäß
Absatz (2) zu erneuern;
gleichviel, ob dieses Land seine
Erklärung förmlich zurückzieht
oder nicht, verliert es die Möglichkeit,
die in Absatz (1) genannten
Befugnisse in Anspruch
zu nehmen, entweder nach Ablauf
der laufenden Zehnjahresfrist
oder drei Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem das Land
nicht mehr als Entwicklungsland
angesehen wird, wobei die später
endende Frist maßgebend ist.
(4) Sind in dem Zeitpunkt,
in dem eine gemäß den Absätzen
(1) oder (2) abgegebene
Erklärung ihre Wirkung verliert,
noch Werkstücke vorrätig, die
aufgrund einer nach diesem Anhang
gewährten Lizenz hergestellt
worden sind, so dürfen sie
weiterhin in Verkehr gebracht
werden, bis der Vorrat erschöpft
ist.
(5) Jedes Land, das durch diese
Fassung der Übereinkunft gebunden
ist und nach Artikel 31
Absatz (1) eine Erklärung oder
eine Notifikation über die Anwendung
dieser Fassung der
Übereinkunft auf ein bestimmtes
Gebiet abgegeben hat, dessen
Lage als der Lage der in Absatz
(1) bezeichneten Länder analog
erachtet werden kann, kann
für dieses Gebiet die Erklärung
gemäß Absatz (1) abgeben und
die Notifikation der Erneuerung
gemäß Absatz (2) hinterlegen.
Solange eine solche Erklärung
oder Notifikation wirksam ist,
sind die Bestimmungen dieses
Anhangs auf das Gebiet, für das
die Erklärung abgegeben oder
die Notifikation hinterlegt worden
ist, anwendbar.
(6) a) Nimmt ein Verbandsland
eine der in Absatz (1) vorgesehenen
Befugnisse in An-
sprach, so berechtigt dies die
anderen Verbandsländer nicht,
den Werken, deren Ursprungsland
dieses Verbandsland ist,
weniger Schutz zu gewähren, als
sie nach den Artikeln 1 bis 20
zu gewähren haben.
b) Die in Artikel 30 Absatz
(2) Buchstabe b) Satz 2
vorgesehene Befugnis, Schutz nur
nach Maßgabe der Gegenseitigkeit
zu gewähren, darf bis zu
dem Zeitpunkt, in dem die nach
Artikel I Absatz (3) maßgebende
Frist abläuft, nicht in bezug auf
Werke ausgeübt werden, deren
Ursprungsland eine Erklärung
gemäß Artikel V Absatz (1)
Buchstabe a) abgegeben hat.
Artikel II
(1) Jedes Land, das erklärt
hat, es werde die in diesem Artikel
vorgesehene Befugnis in
Anspruch nehmen, ist berechtigt,
für Werke, die im Druck
oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform veröffentlicht
worden sind, das in Artikel
8 vorgesehene ausschließliche
Übersetzungsrecht durch ein
System nicht ausschließlicher und
unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen,
die von der zuständigen
Behörde unter den folgenden
Voraussetzungen und gemäß
Artikel IV erteilt werden.
(2) a) Ist vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis innerhalb einer
Frist von drei Jahren oder einer
längeren, in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des Landes
festgelegten Frist seit der ersten
Veröffentlichung eines Werkes
eine Übersetzung des Werkes
in eine in diesem Land allgemein
gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht
worden, so kann Jeder
Angehörige des Landes eine Lizenz
zur Übersetzung des Werkes
in diese Sprache und zur
Veröffentlichung der Übersetzung
im Druck oder in einer
entsprechenden Vervielfältigungsform
erhalten; Absatz (3)
bleibt vorbehalten.
b) Eine Lizenz kann aufgrund
dieses Artikels auch erteilt werden,
wenn alle Ausgaben der in
der betreffenden) Sprache veröffentlichten
Übersetzung vergriffen
sind.
(3) a) Für Übersetzungen in
eine Sprache, die nicht in einem
oder mehreren der entwickelten
Länder, die Mitglieder des Verbands
sind, allgemein gebräuchlich
ist, wird die in Absatz (2)
Buchstabe a) genannte Frist von
drei Jahren durch eine Frist von
einem Jahr ersetzt.
b) Jedes in Absatz (1) bezeichnete
Land kann aufgrund
einer einstimmigen Vereinbarung
mit den entwickelten Ländern,
die Mitglieder des Verbands
sind und in denen dieselbe
Sprache allgemein gebräuchlich
ist, für Übersetzungen in diese
Sprache die in Absatz (2) Buchstabe
a) genannte Frist von drei
Jahren durch eine kürzere, in der
Vereinbarung festgelegte Frist
ersetzen, die aber nicht weniger
als ein Jahr betragen darf. Satz 1
ist jedoch auf Übersetzungen in
die englische, französische oder
spanische Sprache nicht anwendbar.
Jede derartige Vereinbarung
wird dem Generaldirektor von
den Regierungen, die sie getroffen
haben, notifiziert.
(4) a) Nach diesem Artikel
darf eine nach drei Jahren erwirkbare
Lizenz erst nach Ablauf
einer weiteren Frist von
sechs Monaten und eine nach
einem Jahr erwirkbare Lizenz
erst nach Ablauf einer weiteren
Frist von neun Monaten erteilt
werden, beginnend
i) in dem Zeitpunkt, in dem
der Antragsteller die in
Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen
Erfordernisse
erfüllt, oder,
ii) sofern der Inhaber des
Übersetzungsrechts oder
seine Anschrift unbekannt
ist, in dem Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller, wie
in Artikel IV Absatz (2)
vorgesehen, Abschriften
seines bei der zuständigen
Behörde gestellten Lizenzantrags
absendet.
b) Wird vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis innerhalb der
genannten Frist von sechs oder
neun Monaten eine Übersetzung
in die Sprache veröffentlicht,
für die die Lizenz beantragt
worden ist, so darf keine Lizenz
nach diesem Artikel erteilt werden.
(5) Eine Lizenz nach diesem
Artikel darf mir für Unterrichts-,
Studien- oder Forschungszwecke
erteilt werden.
(6) Wird eine Übersetzung des
Werkes vom Inhaber des Übersetzungsrechts
oder mit seiner
Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht,
der dem für vergleichbare
Werke in dem Land
üblichen Preis entspricht, so erlischt
jede nach diesem Artikel
erteilte Lizenz, sofern diese
Übersetzung in derselben
Sprache abgefaßt ist und im
wesentlichen den gleichen Inhalt
hat wie die aufgrund der
Lizenz veröffentlichte Übersetzung.
Werkstücke, die bereits
vor Erlöschen der Lizenz hergestellt
worden sind, dürfen
weiterhin in Verkehr gebracht
werden, bis der Vorrat erschöpft
ist.
(7) Für Werke, die vorwiegend
aus Abbildungen bestehen,
darf eine Lizenz zur Herstellung
und Veröffentlichung einer
Übersetzung des Textes und zur
Vervielfältigung und Veröffentlichung
der Abbildungen nur
erteilt werden, wenn auch die
Voraussetzungen des Artikels III
erfüllt sind.
(8) Aufgrund dieses Artikels
darf keine Lizenz erteilt werden,
wenn der Urheber alle
Werkstücke aus dem Verkehr
gezogen hat.
(9) a) Eine Lizenz zur Übersetzung
eines Werkes, das im
Druck 'oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform
veröffentlicht worden ist, kann
auch jedem Sendeunternehmen,
das seinen Sitz in einem in Absatz
(1) bezeichneten Land hat,
auf seinen an die zuständige Behörde
dieses Landes gerichteten
Antrag erteilt werden, sofern
alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind
i) die Übersetzung wird anhand
eines Werkstücks angefertigt,
das in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften
dieses Landes
hergestellt und erworben
wurde;
ii) die Übersetzung ist nur für
den Gebrauch in Rundfunksendungen
bestimmt,
die ausschließlich dem Unterricht
oder der Verbreitung
wissenschaftlicher
oder technischer Forschungsergebnisse
an
Sachverständige eines bestimmten
Berufs dienen;
iii) die Übersetzung wird ausschließlich
zu den unter
Ziffer ii) bezeichneten
Zwecken in rechtmäßig
ausgestrahlten Rundfunksendungen
benutzt, die für
Empfänge im Hoheitsgebiet
dieses Landes bestimmt
sind, einschließlich
der Rundfunksendungen,
die mit Hilfe von rechtmäßig
und ausschließlich
für diese Sendungen hergestellten
Aufnahmen auf
Bild- oder Tonträger ausgestrahlt
werden;
iv) der Gebrauch der Übersetzung
darf keinen Erwerbszwecken
dienen.
b) Aufnahmen einer Übersetzung
auf Bild- oder Tonträger,
die von einem Sendeunternehmen
aufgrund einer nach diesem
Absatz erteilten Lizenz angefertigt
worden ist, dürfen mit
Zustimmung dieses Unternehmens
zu den in Buchstabe a) genannten
Zwecken und Bedingungen
auch von anderen Sendeunternehmen
benutzt werden,
die ihren Sitz in dem Land haben,
dessen zuständige Behörde
die Lizenz erteilt hat.
c) Sofern alle in Buchstabe a)
aufgeführten Mermale und Bedingungen
erfüllt sind, kann
einem Sendeunternehmen auch
eine Lizenz zur Übersetzung des
Textes einer audiovisuellen Festlegung
erteilt werden, die selbst
ausschließlich für den Gebrauch
im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht hergestellt
und veröffentlicht worden ist.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben
a) bis c) sind die vorausgehenden
Absätze auf die Erteilung
und die Ausübung jeder
Lizenz anzuwenden, die aufgrund
dieses Absatzes erteilt
wird.
Artikel III
(1) Jedes Land, das erklärt hat,
es werde die in diesem Artikel
vorgesehene Befugnis in Anspruch
nehmen, ist berechtigt,
das in Artikel 9 vorgesehene
ausschließliche Vervielfältigungsrecht
durch ein System nicht
ausschließlicher und unübertragbarer
Lizenzen zu ersetzen, die
von der zuständigen Behörde
unter den folgenden Voraussetzungen
und gemäß Artikel IV
erteilt werden.
(2)a) Sind Werkstücke einer
bestimmten Ausgabe eines Werkes,
auf das dieser Artikel gemäß
Absatz (7) anwendbar ist,
innerhalb
i) der in Absatz (3) festgelegten
und vom Zeitpunkt
der ersten Veröffentlichung
einer bestimmten
Ausgabe an zu
berechnenden Frist oder
ii) einer längeren, in den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des in Absatz (1)
bezeichneten Landes festgelegten
und von demselben
Zeitpunkt an zu berechnenden
Frist
in diesem Land vom Inhaber
des Vervielfältigungsrechts oder
mit seiner Erlaubnis zu einem
Preis, der dem dort für vergleichbare
Werke üblichen Preis
entspricht, der Allgemeinheit
oder für den Gebrauch im Zusammenhang
mit systematischem
Unterricht nicht zum Kauf angeboten
worden, so kann jeder
Angehörige dieses Landes eine
Lizenz erhalten, die Ausgabe zu
diesem oder einem niedrigeren
Preis für den Gebrauch im Zusammenhang
mit systematischem
Unterricht zu vervielfältigen
und zu veröffentlichen.
b) Eine Lizenz zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung
einer Ausgabe, die, wie in Buchstabe
a) beschrieben, in Verkehr
gebracht worden ist, kann
unter den in diesem Artikel vorgesehenen
Voraussetzungen auch
erteilt werden, wenn nach Ablauf
der maßgebenden Frist in
dem Land mit Erlaubnis des
Rechtsinhabers hergestellte
Werkstücke dieser Ausgabe zu
einem Preis, der dem dort für
vergleichbare Werke üblichen
Preis entspricht, sechs Monate
lang für die Allgemeinheit oder
für den Gebrauch im Zusammenhang
mit systematischem Unterricht
nicht mehr zum Verkauf
standen.
(3) Die in Absatz (2) Buchstabe
a) Ziffer i) bezeichnete
Frist beträgt fünf Jahre; dagegen
beträgt sie
i) drei Jahre für Werke aus
den Bereichen der Naturwissenschaften,
Mathematik
und Technik und
ii) sieben Jahre für Romane,
Gedichte und Dramen sowie
für musikalische Werke
und Kunstbücher.
(4) a) Eine nach drei Jahren
erwirkbare Lizenz darf nach
diesem Artikel erst nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten
erteilt werden, beginnend
i) in dem Zeitpunkt, in dem
der Antragsteller die in
Artikel IV Absatz (1) vorgesehenen
Erfordernisse erfüllt,
oder,
ii) sofern der Inhaber des
Vervielfältigungsrechts
oder seine Anschrift unbekannt
ist, in dem Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller,
wie in Artikel IV
Absatz (2) vorgesehen, Abschriften
seines bei der zuständigen
Behörde gestellten
Lizenzantrags absendet.
b) Sind Lizenzen nach anderen
Fristen erwirkbar und ist
Artikel IV Absatz (2) anzuwenden,
so darf eine Lizenz nicht
vor Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit Absendung der
Abschriften des Lizenzantrags
erteilt werden.
c) Werden innerhalb der in
den Buchstaben a) und b) genannten
Fristen von sechs oder
drei Monaten Werkstücke der
Ausgabe, wie in Absatz (2)
Buchstabe a) beschrieben, zum
Kauf angeboten, so darf keine
Lizenz nach diesem Artikel erteilt
werden.
d) Keine Lizenz wird erteilt,
wenn der Urheber alle Werkstücke
der Ausgabe, für die eine
Lizenz zur Vervielfältigung und
Veröffentlichung beantragt worden
ist, aus dem Verkehr gezogen
hat.
(5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung
der Übersetzung eines Werkes
wird nach diesem Artikel nicht
erteilt,
i) wenn die Übersetzung
nicht vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder
mit seiner Erlaubnis veröffentlicht
worden ist oder
ii) wenn die Übersetzung
nicht in einer Sprache abgefaßt
ist, die in dem
Land, in dem die Lizenz
beantragt worden ist, allgemein
gebräuchlich ist.
(6) Werden vom Inhaber des
Vervielfältigungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis Werkstücke der
Ausgabe eines Werkes in dem
in Absatz (1) bezeichneten Land
der Allgemeinheit oder für den
Gebrauch im Zusammenhang
mit systematischem Unterricht
zu einem Preis, der dem
für vergleichbare Werke dort üb-
lichen Preis entspricht, zum Kauf
angeboten, so erlischt jede nach
diesem Artikel erteilte Lizenz,
sofern diese Ausgabe in derselben
Sprache abgefaßt ist und im
wesentlichen den gleichen Inhalt
hat wie die aufgrund der
Lizenz veröffentlichte Ausgabe.
Werkstücke, die bereits vor Erlöschen
der Lizenz hergestellt
worden sind, dürfen weiterhin
in Verkehr gebracht werden, bis
der Vorrat erschöpft ist.
(7) a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b) ist dieser Artikel nur
auf Werke anwendbar, die im
Druck oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform veröffentlicht
worden sind.
b) Dieser Artikel ist auch auf
die audio-visuelle Vervielfältigung
rechtmäßig hergestellter
audio-visueller Festlegungen, soweit
sie selbst geschützte Werke
sind oder geschützte Werke enthalten,
und auf die Übersetzung
des in ihnen enthaltenen Textes
in eine Sprache anwendbar, die
in dem Land, in dem die Lizenz
beantragt worden ist, allgemein
gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt,
daß die betreffenden
audio-visuellen Festlegungen
ausschließlich für den Gebrauch
im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht hergestellt
und veröffentlicht worden sind.
Artikel IV
(1) Eine Lizenz nach Artikel II
oder III darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller gemäß
den Rechtsvorschriften des betreffenden
Landes nachweist, daß
er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers
je nachdem zur Übersetzung
des Werkes und zur
Veröffentlichung der Übersetzung
oder zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung der Ausgabe
ersucht und diese nicht erhalten
hat oder daß er den
Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig machen
konnte. Gleichzeitig mit
dem Gesuch an den Rechtsinhaber
hat der Antragsteller jedes
in Absatz (2) bezeichnete natio-
nale oder internationale Informationszentrum
zu unterrichten.
{2) Vermag der Antragsteller
den Rechtsinhaber nicht ausfindig
zu machen, so hat er eine
Abschrift seines an die zuständige
Behörde gerichteten Lizenzantrags
mit eingeschriebener
Luftpost dem Verleger, dessen
Name auf dem Werk angegeben
ist, und jedem nationalen oder
internationalen Informationszentrum
zu senden, das gegebenenfalls
von der Regierung des
Landes, in dem der Verleger vermutlich
den Mittelpunkt seiner
Geschäftstätigkeit hat, in einer
beim Generaldirektor hinterlegten
Notifikation bezeichnet worden
ist.
(3) Der Name des Urhebers
ist auf allen Werkstücken einer
Übersetzung oder einer Vervielfältigung,
die aufgrund einer
nach Artikel II oder III erteilten
Lizenz veröffentlicht wird,
anzugeben. Der Titel des Werkes
ist auf allen Werkstücken aufzuführen.
Bei einer Übersetzung
ist jedenfalls der Originaltitel
auf allen Werkstücken anzugeben.
(4)a) Eine nach Artikel II
oder III erteilte Lizenz erstreckt
sich nicht auf die Ausfuhr von
Werkstücken und berechtigt je
nachdem nur zur Veröffentlichung
der Übersetzung oder der
Vervielfältigung im Hoheitsgebiet
des Landes, in dem die Lizenz
beantragt worden ist.
b) Für die Anwendung des
Buchstaben a) wird auch der
Versand von Werkstücken von
einem Gebiet nach dem Land,
das für dieses Gebiet eine Erklärung
nach Artikel I Absatz
(5) abgegeben hat, als Ausfuhr
angesehen.
c) Versendet eine staatliche
oder andere öffentliche Stelle
eines Landes, das nach Artikel II
eine Lizenz zur Übersetzung in
eine andere als die englische,
französische oder spanische Sprache
erteilt hat, Werkstücke der
unter dieser Lizenz veröffentlichten
Übersetzung in ein ande-
res Land, so wird dieser Versand
nicht als Ausfuhr im Sinn von
Buchstabe a) angesehen, sofern
alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
i) die Empfänger sind Einzelpersonen,
die dem Land,
dessen zuständige Behörde
die Lizenz erteilt hat, angehören,
oder Zusammenschlüsse
solcher Einzelpersonen;
ii) die Werkstücke sind nur
für Unterrichts-, Studien- oder
Forschungszwecke bestimmt;
iii) der Versand der Werkstücke
und ihre spätere
Verteilung an die Empfänger
dienen keinen Erwerbszwecken;
iv) das Land, in das die Werkstücke
gesandt werden, hat
mit dem Land, dessen zuständige
Behörde die Lizenz
erteilt hat, eine Vereinbarung
getroffen, die
den Empfang, die Verteilung
oder beides gestattet
und die Regierung dieses
Landes hat dem Generaldirektor
die Vereinbarung
notifiziert.
(5) Alle Werkstücke, die aufgrund
einer nach Artikel II oder
III erteilten Lizenz veröffentlicht
werden, haben in der betreffenden
Sprache einen Vermerk zu
tragen, daß sie nur in dem Land
oder Gebiet, auf das sich die
Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht
werden dürfen.
(6) a) Auf nationaler Ebene
ist dafür zu sorgen, daß
i) die Lizenz zugunsten des
Inhabers des Obersetzungsrechts
oder des Inhabers
des Vervielfältigungsrechts
eine angemessene Vergütung
vorsieht, die der bei
frei vereinbarten Lizenzen
zwischen Personen in den
beiden betreffenden Ländern
üblichen Vergütung
entspricht, und
ii) Zahlung und Transfer der
Vergütung sichergestellt
werden; bestehen nationale
Devisenbeschränkungen,
so hat die zuständige
Behörde unter Zuhilfenahme
internationaler Einrichtungen
alles ihr Mögliche
zu tun, um den
Transfer der Vergütung in
international konvertierbarer
Währung oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln
sicherzustellen.
b) Die innerstaatliche Gesetzgebung
hat eine getreue Übersetzung
des Werkes oder eine
genaue Wiedergabe der Ausgabe
zu gewährleisten.
Artikel V
(1)a) Jedes Land, das zu erklären
berechtigt ist, es werde
die in Artikel II vorgesehene
Befugnis in Anspruch nehmen,
kann stattdessen bei der Ratifikation
oder beim Beitritt zu
dieser Fassung,
i) sofern es ein Land ist, auf
das Artikel 30 Absatz (2)
Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich
des Übersetzungsrechts
eine Erklärung nach
dieser Bestimmung abgeben;
ii) sofern es ein Land ist, auf
das Artikel 30 Absatz (2)
Buchstabe a) nicht zutrifft,
und selbst wenn es sich
nicht um ein verbandsfremdes
Land handelt, die
in Artikel 30 Absatz (2)
Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene
Erklärung abgeben.
b) Eine nach diesem Absatz
abgegebene Erklärung bleibt für
ein Land, das nicht länger als
Entwicklungsland im Sinn von
Artikel I Absatz (1) angesehen
wird, bis zu dem Zeitpunkt
wirksam, in dem die nach Artikel
I Absatz (3) maßgebende
Frist abläuft.
c) Ein Land, das eine Erklärung
nach diesem Absatz abgegeben
hat, kann die in Artikel
II vorgesehene Befugnis
nicht mehr in Anspruch nehmen,
selbst wenn es die Erklärung
zurückzieht.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes
(3) kann ein Land, das die
in Artikel II vorgesehene Befugnis
in Anspruch genommen hat,
keine Erklärung nach Absatz (1)
mehr abgeben.
(3) Ein Land, das nicht länger
als Entwicklungsland im Sinn
von Artikel I Absatz (1) angesehen
wird, kann, obwohl es
kein verbandsfremdes Land ist,
bis zu zwei Jahren vor Ablauf
der nach Artikel I Absatz (3)
maßgebenden Frist die in Artikel
30 Absatz (2) Buchstabe b)
Satz 1 vorgesehene Erklärung
abgeben. Diese Erklärung wird
in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem die nach Artikel I Absatz
(3) maßgebende Frist abläuft.
Artikel VI
(1) Ein Verbandsland kann
vom Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieser Fassung der Übereinkunft
an jederzeit, bevor es
durch die Artikel 1 bis 21 und
diesen Anhang gebunden ist,
i) erklären — sofern es berechtigt
wäre, die in Artikel
I Absatz (1) bezeichneten
Befugnisse in Anspruch
zu nehmen, wenn
es durch die Artikel 1 bis
21 und diesen Anhang gebunden
wäre —, daß es
die Artikel II oder III
oder beide Artikel auf
Werke anzuwenden wird,
deren Ursprungsland ein
Land ist, das gemäß Ziffer
ii) die Anwendung
dieser Artikel auf solche
Werke zuläßt oder das
durch die Artikel 1 bis 21
und diesen Anhang gebunden
ist; die Erklärung
kann sich statt auf Artikel
II auf Artikel V beziehen;
ii) erklären, daß es die Anwendung
dieses Anhangs
auf Werke, deren Ursprungsland
es ist, durch
die Länder zuläßt, die eine
Erklärung nach Ziffer i)
abgegeben oder eine Notifikation
nach Artikel I
hinterlegt haben.
(2) Jede Erklärung nach Absatz
(1) muß schriftlich abgefaßt
und beim Generaldirektor
hinterlegt werden. Sie wird im
Zeitpunkt ihrer Hinterlegung
wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten diese
Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
24. Juli 1971.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; die Übereinkunft tritt gemäß
ihrem Artikel 28 Absatz 2 lit. c und Absatz 3 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten die Übereinkunft
ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Benin, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Berlin-West), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Elfenbeinküste,
Frankreich, Gabon, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien,
Kamerun, Kongo, Libyen, Luxemburg, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Portugal, Schweden,
Senegal, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Thailand, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien,
Ungarn, Uruguay, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben
gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b: Argentinien, Bahamas, Indien, Malta, Niederlande, Norwegen, Philippinen,
Simbabwe, Sri Lanka, Südafrika und Thailand.
gemäß Artikel 33 Absatz 2: Ägypten, Bahamas, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien,
Libyen, Malta, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien und Ungarn.
gemäß Artikel I des Anhanges: Guinea, Mexiko, Niger, Suriname und Tunesien.
gemäß Artikel VI Absatz 1 ii des Anhanges: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Jugoslawien erklärte, den anläßlich der Ratifikation der Berner Übereinkunft, revidiert in Brüssel
1948, erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 183/1953) aufrechtzuerhalten.
Thailand erklärte, den anläßlich des Beitrittes zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November
1908 und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 262/1931) aufrechtzuerhalten.