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319_1981 AT

319. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³

(Übersetzung)

In Abweichung von den Rn. 212.100, 212.127

(1), 212.127 (4), 212.131 und 212.133 des Europäischen

Übereinkommens über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) können kubische Tankcontainer aus

Metall verwendet werden, wenn die folgenden

Bedingungen erfüllt sind

1. Begriffsbestimmung

bei der Abweichung dieser Abweichung ist

unter kubischen Tankcontainern zu verstehen

1.1. jeder Container aus Metall mit rechteckigem

oder quadratischem Querschnitt

und einem Fassungsraum von 0,45 m³

bis 3 m³.

1.2. jedes Gefäß aus Metall mit rechteckigem

oder quadratischem Querschnitt und einem

[Fassungsraum von 0,25 m³ bis 0,45 m³.

2. Anwendungsbereich

Kubische Tankcontainer können für die

Beförderung gefährlicher Stoffe verwendet

werden, deren Dampfspannung bei 50° C

1,1 Bar (absoluter Druck) nicht übersteigt.

3. Wandstärke

3.1. Für kubische Tankcontainer aus Baustahl,

als Bezugsstahl, mit einer Mindestzugfestigkeit

zwischen 37 und 44 kg/mm² und

einer Mindestbruchdehnung bei Zug von

27%, gelten folgende Mindestwandstärken

3.2. die unter Punkt 3.1 genannte Mindestwandstärke

kann bei anderen Werkstoffen

als dem als Bezugsstahl genommenen Baustahl

mit Hilfe der folgenden Gleichung

abgeändert werden

3.3. hinsichtlich der Anwendung von

Punkt 3.1 sind unter „geschützte kubische

Tankcontainer" solche Container zu vorstehen,

die mit einem zusätzlichen Schutz

gegen Stöße versehen sind, wie zB einem

Rahmen, einer Doppelwand, einer Sandwichbauwase,

einer Gitterbox.

4. Ausrüstungsteile und ihr Schutz

4.1. abweichend von den Vorschriften der

Rn. 212.131 können die innere Absperrvorrichtung

durch einen möglichst nahe

dem Boden des kubischen Tankcontainers

angebrachten Schieber und der zweite, am

Ende der Rohrleitung befindliche Umfüllschieber

durch einen Blindflansch, einen

Schraubverschluß oder einen Schnellverschluß

ersetzt werden.

4.2. abweichend von den Vorschriften der

Rn. 212.133 ist das Vorhandensein einer

automatischen Entlüftungsrvorrichtung bei

kubischen Tankcontainern nicht zwingend

vorgeschrieben.

4.3. die Ausrüstungsteile kubischer Tamkcontainer

sind derart anzubringen, daß sie

durch den Rahmen des kubischen Tankcontainers

oder durch Elemente, die die

Ausrüstungsteile des kubischen Tankcontainers

vor dem Abreissen unter dem Einfluß

äußerer Beanspruchung bei der Beförderung

oder bei der Handhabung schützen,

vor Stößen geschützt sind.

4.4. die Stellung und/oder die Schließrichtung

der Schieber muß eindeutig ersichtlich

sein.

5. Zulassung des Baumusters

5.1. Neben den in Rn. 212.140 vorgesehenen

Prüfungen muß jede zur Zulassung eingereichte

neue Type eines kubischen Tankcontainers

den im folgenden beschriebenen

Prüfungen unterzogen werden

5.1 1. einer Fallprüfung von einer Höhe von

1,20 m auf den empfindlichsten Teil des

kubischen Tankcontainers. Der Container

muß dabei zu 98% seines nominellen Fassungsraumes

mit einem Stoff gleicher oder

höherer Dichte als jener des zu befördernden

Stoffes gefüllt sein. Das Prüfungsergebnis

ist zufriedenstellend, wenn es innerhalb

der ersten fünf Minuten nach dem

Fall zu keinem. Ausfließen des Stoffes

kommt.

5.1.2. einer 10 Minuten dauernden Wasserdruckprüfung

mit 2 Bar. Das Ergebnis der Prüfung

ist zufriedenstellend, wenn der Container

nach der Prüfung dicht bleibt. Bei

kubischen Tankcontainern, die zur Beförderung

staubförmiger oder körniger Stoffe

bestimmt sind und nicht unter Druck gefüllt

oder entleert werden, wird die Wasserdruckprüfung

durch eine Dichtheitsprüfung

mit 0,2 Bar ersetzt.

5.2. diese Zulassung umfaßt auch kubische

Tankcontainer, deren Fassungsraum und

Höhe geringer sind als jene des zugelassenen

kubischen Tankcontainers, sofern die

Baumerkmale, wie Art des Werkstoffes,

Wandstärken, Querschnitt und Herstellungsverfahren,

denen des zugelassenen

kubischen Tankcontainers entsprechen und

der Container der gleichen Type angehört

wie der zugelassene kubische Tankcontainer,

und dem gleichen Verwendungszweck

dient.

6. Prüfungen

Vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend

bei den wiederkehrenden Prüfungen

sind die kubischen Tankcontainer den in

den Rn. 212.150 und 212.151 angeführten

Überprüfungen zu unterziehen.

6.1. Bei kubischen Tankcontainern, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt

sind, hat die Druckprüfung mit einem

Druck zu erfolgen, der das 1,3fache des

Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes

bei 50° C (absoluter Wert) vermindert

um 1 Bar, beträgt.

Dieser Prüf druck muß jedoch das Doppelte

des statischen Drucks der zu befördernden

Flüssigkeit und nicht weniger als das Doppelte

des statischen Drucks von Wasser

betragen; oder mindestens den 1,3fachen

Wert des Betriebsüberdrucks bei der unter

Druck erfolgenden Füllung oder Umfüllung.

Bei dieser Prüfung darf der kubische

Tankcontainer keine bleibende Verformung

erfahren.

6.2. Bei kubischen Tankcontainern zur Beförderung

staubfönmiger oder körniger Stoffe

muß die Druckprobe bei einem Druck erfolgen,

der das 1,3fache des Betriebsüberdrucks

bei der unter Druck erfolgenden

Füllung oder Umfüllung beträgt. Wird

der kubische Tankcontainer nicht unter

Druck beladen oder entladen, tritt an die

Stelle der Druckprüfung eine Dichtheitsprüfung

mit 0,2 Bar.

7. Verwendung

Die nachstehenden Stoffe, deren Dampfdruck

bei 50° C 1,1 Bar nicht übersteigt,

können in kubischen Tankcontainern befördert

werden.

Stoffliste

8. Allgemeine Bedingungen

Die übrigen auf diesem Gebiet geltenden

Vorschriften des ADR sind weiterhin

anzuwenden, und insbesondere bleibt die

Entleerung durch Schwerkraft für die

Klasse 6.1 verboten.

9. Beförderungspapier

Außer den vorschriftsmäßigen Angaben

hat der Absender den folgenden zusätzlichen

Vermerk in das Beförderungspapier

einzutragen: „Nach Rn. 10.602 des ADR

vereinbarte Beförderung."

10. Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen

zwischen Belgien und Österreich.

11. Inkrafttreten

Durch diese Vereinbarung wird die am

5. März 1979 von Belgien und am 9. Juli

1979 von Österreich unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 405/1979,

Ordnungszahl ONU 838,

aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, am 30. 10. 1980

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

P. Nicolas

Verwaltungsdirektor

Wien, 1981 04 27

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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