319. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In Abweichung von den Rn. 212.100, 212.127
(1), 212.127 (4), 212.131 und 212.133 des Europäischen
Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) können kubische Tankcontainer aus
Metall verwendet werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind
1. Begriffsbestimmung
bei der Abweichung dieser Abweichung ist
unter kubischen Tankcontainern zu verstehen
1.1. jeder Container aus Metall mit rechteckigem
oder quadratischem Querschnitt
und einem Fassungsraum von 0,45 m³
bis 3 m³.
1.2. jedes Gefäß aus Metall mit rechteckigem
oder quadratischem Querschnitt und einem
[Fassungsraum von 0,25 m³ bis 0,45 m³.
2. Anwendungsbereich
Kubische Tankcontainer können für die
Beförderung gefährlicher Stoffe verwendet
werden, deren Dampfspannung bei 50° C
1,1 Bar (absoluter Druck) nicht übersteigt.
3. Wandstärke
3.1. Für kubische Tankcontainer aus Baustahl,
als Bezugsstahl, mit einer Mindestzugfestigkeit
zwischen 37 und 44 kg/mm² und
einer Mindestbruchdehnung bei Zug von
27%, gelten folgende Mindestwandstärken
3.2. die unter Punkt 3.1 genannte Mindestwandstärke
kann bei anderen Werkstoffen
als dem als Bezugsstahl genommenen Baustahl
mit Hilfe der folgenden Gleichung
abgeändert werden
3.3. hinsichtlich der Anwendung von
Punkt 3.1 sind unter „geschützte kubische
Tankcontainer" solche Container zu vorstehen,
die mit einem zusätzlichen Schutz
gegen Stöße versehen sind, wie zB einem
Rahmen, einer Doppelwand, einer Sandwichbauwase,
einer Gitterbox.
4. Ausrüstungsteile und ihr Schutz
4.1. abweichend von den Vorschriften der
Rn. 212.131 können die innere Absperrvorrichtung
durch einen möglichst nahe
dem Boden des kubischen Tankcontainers
angebrachten Schieber und der zweite, am
Ende der Rohrleitung befindliche Umfüllschieber
durch einen Blindflansch, einen
Schraubverschluß oder einen Schnellverschluß
ersetzt werden.
4.2. abweichend von den Vorschriften der
Rn. 212.133 ist das Vorhandensein einer
automatischen Entlüftungsrvorrichtung bei
kubischen Tankcontainern nicht zwingend
vorgeschrieben.
4.3. die Ausrüstungsteile kubischer Tamkcontainer
sind derart anzubringen, daß sie
durch den Rahmen des kubischen Tankcontainers
oder durch Elemente, die die
Ausrüstungsteile des kubischen Tankcontainers
vor dem Abreissen unter dem Einfluß
äußerer Beanspruchung bei der Beförderung
oder bei der Handhabung schützen,
vor Stößen geschützt sind.
4.4. die Stellung und/oder die Schließrichtung
der Schieber muß eindeutig ersichtlich
sein.
5. Zulassung des Baumusters
5.1. Neben den in Rn. 212.140 vorgesehenen
Prüfungen muß jede zur Zulassung eingereichte
neue Type eines kubischen Tankcontainers
den im folgenden beschriebenen
Prüfungen unterzogen werden
5.1 1. einer Fallprüfung von einer Höhe von
1,20 m auf den empfindlichsten Teil des
kubischen Tankcontainers. Der Container
muß dabei zu 98% seines nominellen Fassungsraumes
mit einem Stoff gleicher oder
höherer Dichte als jener des zu befördernden
Stoffes gefüllt sein. Das Prüfungsergebnis
ist zufriedenstellend, wenn es innerhalb
der ersten fünf Minuten nach dem
Fall zu keinem. Ausfließen des Stoffes
kommt.
5.1.2. einer 10 Minuten dauernden Wasserdruckprüfung
mit 2 Bar. Das Ergebnis der Prüfung
ist zufriedenstellend, wenn der Container
nach der Prüfung dicht bleibt. Bei
kubischen Tankcontainern, die zur Beförderung
staubförmiger oder körniger Stoffe
bestimmt sind und nicht unter Druck gefüllt
oder entleert werden, wird die Wasserdruckprüfung
durch eine Dichtheitsprüfung
mit 0,2 Bar ersetzt.
5.2. diese Zulassung umfaßt auch kubische
Tankcontainer, deren Fassungsraum und
Höhe geringer sind als jene des zugelassenen
kubischen Tankcontainers, sofern die
Baumerkmale, wie Art des Werkstoffes,
Wandstärken, Querschnitt und Herstellungsverfahren,
denen des zugelassenen
kubischen Tankcontainers entsprechen und
der Container der gleichen Type angehört
wie der zugelassene kubische Tankcontainer,
und dem gleichen Verwendungszweck
dient.
6. Prüfungen
Vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend
bei den wiederkehrenden Prüfungen
sind die kubischen Tankcontainer den in
den Rn. 212.150 und 212.151 angeführten
Überprüfungen zu unterziehen.
6.1. Bei kubischen Tankcontainern, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt
sind, hat die Druckprüfung mit einem
Druck zu erfolgen, der das 1,3fache des
Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes
bei 50° C (absoluter Wert) vermindert
um 1 Bar, beträgt.
Dieser Prüf druck muß jedoch das Doppelte
des statischen Drucks der zu befördernden
Flüssigkeit und nicht weniger als das Doppelte
des statischen Drucks von Wasser
betragen; oder mindestens den 1,3fachen
Wert des Betriebsüberdrucks bei der unter
Druck erfolgenden Füllung oder Umfüllung.
Bei dieser Prüfung darf der kubische
Tankcontainer keine bleibende Verformung
erfahren.
6.2. Bei kubischen Tankcontainern zur Beförderung
staubfönmiger oder körniger Stoffe
muß die Druckprobe bei einem Druck erfolgen,
der das 1,3fache des Betriebsüberdrucks
bei der unter Druck erfolgenden
Füllung oder Umfüllung beträgt. Wird
der kubische Tankcontainer nicht unter
Druck beladen oder entladen, tritt an die
Stelle der Druckprüfung eine Dichtheitsprüfung
mit 0,2 Bar.
7. Verwendung
Die nachstehenden Stoffe, deren Dampfdruck
bei 50° C 1,1 Bar nicht übersteigt,
können in kubischen Tankcontainern befördert
werden.
Stoffliste
8. Allgemeine Bedingungen
Die übrigen auf diesem Gebiet geltenden
Vorschriften des ADR sind weiterhin
anzuwenden, und insbesondere bleibt die
Entleerung durch Schwerkraft für die
Klasse 6.1 verboten.
9. Beförderungspapier
Außer den vorschriftsmäßigen Angaben
hat der Absender den folgenden zusätzlichen
Vermerk in das Beförderungspapier
einzutragen: „Nach Rn. 10.602 des ADR
vereinbarte Beförderung."
10. Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen
zwischen Belgien und Österreich.
11. Inkrafttreten
Durch diese Vereinbarung wird die am
5. März 1979 von Belgien und am 9. Juli
1979 von Österreich unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 405/1979,
Ordnungszahl ONU 838,
aufgehoben und ersetzt.
Brüssel, am 30. 10. 1980
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
P. Nicolas
Verwaltungsdirektor
Wien, 1981 04 27
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger