319. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,
BGBl. Nr. 422/1974 und BGBl. Nr. 532/1978
wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 a bis 5 erhalten die Bezeichnung
§§ 2 bis 7.
2. Im neuen § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der
Anführung „§ 2 Abs. 1" die Anführung „§ 3
Abs. 1".
3. Im neuen § 6 tritt an die Stelle der Anführung
„§ 2 Abs. 1 bis 4" die Anführung „§ 3
Abs. 1 bis 4".
4. Nach dem neuen § 7 werden nachstehende
Bestimmungen eingefügt
„§ 8. Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauches
einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung
ihres Gesundheitszustandes bedürfen,
haben sich während der Dauer dieses Zustandes
einer notwendigen und ihnen nach den Umständen
möglichen und zumutbaren Behandlung oder
Überwachung zu unterziehen. Handelt es sich um
einen Minderjährigen, so haben die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten im Rahmen
ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu
sorgen, daß sich der Minderjährige einer notwendigen
und nach den Umständen möglichen
und zumutbaren ärztlichen Behandlung oder
Überwachung unterzieht.
§ 9. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen, daß jemand Suchtgift mißbraucht,
so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde als
Gesundheitsbehörde der ärztlichen Begutachtung
durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches
hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen. Der Betreffende
hat sich der hiefür erforderlichen ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine Person
dem Mißbrauch von Suchtgift ergeben ist und
wegen der Gewöhnung an Suchtgift eine ärztliche
Behandlung unentbehrlich ist, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die nach den Umständen
mögliche und zumutbare Entwöhnungsbehandlung
des Suchtgiftabhängigen anzuordnen
und deren Durchführung sicherzustellen und zu
überwachen. Erscheint auch bei anderen Personen
eine ärztliche Behandlung oder Überwachung des
Gesundheitszustandes wegen des Mißbrauches von
Suchtgift zweckmäßig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
mit Zustimmung des Betreffenden
die nach den Umständen mögliche und zumutbare
ärztliche Behandlung oder Überwachung des
Gesundheitszustandes anzuordnen; handelt es sich
um einen Minderjährigen, ist auch die Zustimmung
des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Erscheint zusätzlich oder allein eine Beratung
oder Betreuung durch eine anerkannte
Einrichtung oder Vereinigung (§ 22) zweckmäßig,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf eine
solche Beratung oder Betreuung hinzuwirken.
§ 10. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht,
so hat ihn der Leiter der Schule einer
schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wird
durch diese die Annahme bestätigt, ohne daß
eine entsprechende ärztliche Behandlung sichergestellt
ist, oder wird vom Schüler oder vom Erziehungsberechtigten
die schulärztliche Untersuchung
verweigert, so hat der Leiter der Schule
davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Schulen im Sinne dieser Bestimmungen
sind die öffentlichen und privaten Schulen im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen.
(2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen,
die sich einer Stellung unterziehen
(§ 24 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150),
oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen,
die den Grundwehrdienst leisten,
Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauches,
so hat die Stellungskommission oder der Kommandant
der militärischen Dienststelle, bei
der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht,
anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der
Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den
vorstehend bezeichneten Fällen nach § 9 vorzugehen.
§ 11. (1) Wird auf Grund der ärztlichen Begutachtung
eine ärztliche Behandlung oder Überwachung
des Gesundheitszustandes oder eine Betreuung
durch eine anerkannte Einrichtung oder
Vereinigung (§ 22) eingeleitet (§ 9 Abs. 2 und 3),
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den
Fällen, in denen Grund zur Annahme besteht,
daß die Voraussetzungen des § 17 vorliegen, anstelle
einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme
im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 3 zu erstatten.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde
die von ihnen wegen des
Verdachtes einer nach den §§ 12 oder 16 mit
Strafe bedrohten Handlung an die Staatsanwaltschaft
erstatteten Anzeigen mitzuteilen."
5. Die §§ 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung
§§ 12 bis 16.
6. Im neuen § 14 tritt jeweils an die Stelle der
Anführung „§ 6" die Anführung „§ 12".
7. An die Stelle der §§ 9 a und 9 b treten
nachstehende Bestimmungen
„§ 17. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb
angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift
erworben oder besessen hat, so hat der
Staatsanwalt unter nachstehenden Voraussetzungen
und Bedingungen die Anzeige für eine
Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.
(2) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige
setzt voraus, daß
1. der Angezeigte bloß eine geringe Menge
Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben
oder besessen hat,
2. eine Auskunft des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz im Sinne des
§ 25 und
3. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde
als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt
worden ist,
a) ob der Angezeigte einer ärztlichen Behandlung
oder Überwachung seines Gesundheitszustandes
bedarf und
b) ob eine notwendige Behandlung oder
Überwachung nach den Umständen möglich
und offenbar nicht aussichtslos ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor
Abgabe ihrer Stellungnahme die ärztliche Begutachtung
des Angezeigten unter Bedachtnahme auf
die von diesem erworbene oder besessene Suchtgiftmenge
durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches
hinreichend vertrauten Arzt zu veranlassen.
(4) Der Staatsanwalt hat die vorläufige Zurücklegung
der Anzeige davon abhängig zu
machen, daß sich der Angezeigte — hat er einen
gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung —
bereit erklärt,
1. sich der notwendigen ärztlichen Behandlung
oder Überwachung zu unterziehen oder weiterhin
zu unterziehen oder
2. sich, soweit das erforderlich oder zweckmäßig
ist, durch einen Bewährungshelfer
oder eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung
(§ 22) betreuen zu lassen.
(5) Von der Zurücklegung der Anzeige sind
die Bezirksverwaltungsbehörde und der Angezeigte
zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich
über Bedeutung und rechtliche Wirkungen
der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die
Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 18. (1) Ist die vorläufige Zurücklegung der
Anzeige davon abhängig gemacht, daß sich der
Angezeigte einer ärztlichen Behandlung oder
Überwachung unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde
die Feststellung, ob der Angezeigte
diese Bedingung einhält. Entzieht sich
der Angezeigte beharrlich der ärztlichen Behandlung
oder Überwachung, so hat dies die Bezirksverwaltungsbehörde
dem Staatsanwalt anzuzeigen.
(2) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige
davon abhängig gemacht, daß sich der Angezeigte
durch einen Bewährungshelfer betreuen
läßt, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle
für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2
des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969)
auf Ersuchen des Staatsanwaltes eine solche Betreuung
anzuordnen. Für diese Betreuung gelten
§ 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26
des Bewährungshilfegesetzes dem Sinne nach.
(3) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige
davon abhängig gemacht, daß sich der Angezeigte
durch eine anerkannte Einrichtung oder
Vereinigung (§ 22) betreuen läßt, so kann der
Staatsanwalt dem Angezeigten auftragen, in bestimmten
Zeitabständen eine Bestätigung der Einrichtung
oder Vereinigung beizubringen, daß die
Betreuung stattgefunden hat.
§ 19. Ist gegen den Angezeigten bereits ein
Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so ist das
Strafverfahren unter den in § 17 Abs. 1 bis 3
erwähnten Voraussetzungen für eine Probezeit
von zwei Jahren vorläufig einzustellen. § 17
Abs. 4 und 5 sowie § 18 gelten dem Sinne nach.
§ 20. (1) Das Strafverfahren ist einzuleiten
oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
1. gegen den Angezeigten wegen einer weiteren
strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz
oder wegen einer im Zusammenhang
mit seiner Gewöhnung an Suchtgift begangenen
strafbaren Handlung ein Antrag auf
Bestrafung gestellt wird oder
2. sich der Angezeigte beharrlich der ärztlichen
Behandlung oder Überwachung oder dem
Einfluß des Bewährungshelfers oder der anerkannten
Einrichtung oder Vereinigung entzieht.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete
oder fortgesetzte Strafverfahren einzustellen,
wenn das wegen der neuen strafbaren
Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere
Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
§ 21. (1) Die Kosten der ärztlichen Behandlung
und Überwachung nach den §§ 17 bis 19 sowie
die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers,
dem im Zusammenhang mit der Verurteilung
wegen unberechtigten Erwerbes oder Besitzes von
Suchtgift zum eigenen Gebrauch die Weisung erteilt
worden ist, sich einer notwendigen ärztlichen
Behandlung, insbesondere einer Entwöhnungsbehandlung,
zu unterziehen (§ 51 Abs. 3
StGB), hat der Bund zu übernehmen, wenn der
Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende
Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder
oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat
und durch die Verpflichtung zur Zahlung der
Kosten sein Fortkommen erschwert würde. Der
Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem
Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn
der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag
(§ 63 Abs. 4 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.
(2) Die Entscheidung über die Übernahme der
Kosten steht dem Gericht zu, das die im Abs. 1
erwähnte Weisung erteilt oder das Strafverfahren
nach § 19 vorläufig eingestellt hat oder das
in den Fällen des § 17 für die Einleitung des
Strafverfahrens zuständig wäre.
§ 22. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz hat durch Verordnung kundzumachen,
welche Einrichtungen und Vereinigungen
zur Beratung und Betreuung von Personen
im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch anerkannt
sind.
(2) Die Tätigkeit der im Abs. 1 angeführten
Einrichtungen und Vereinigungen kann vom
Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch
die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe
der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz
verfügbaren Bundesmittel sowie aus jeweils
gleichhohen Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften
zu erfolgen.
(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen
und juristischen Personen nur zur Einrichtung
und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1
bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht
auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen
Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig
und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten
Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen
des Suchtgiftmißbrauches hinreichend vertrauter
Arzt zur Verfügung stehen.
(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der
Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten,
zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen
Verwendung der Zuschüsse Organen des
Bundes die Überprüfung der Durchführung durch
Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung
an Ort und Stelle zu gestatten und
ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten,
bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen
diese dem Bund zurückzuzahlen.
§ 23. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtgift
mißbraucht hat, nach § 16 wegen einer mit
einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung verurteilt, so unterliegt die
Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung
der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1
und 2 des Tilgungsgesetzes 1972. § 6 Abs. 4 bis 6
des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,
so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen
und der Bundespolizeidirektion Wien mittels
Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968) mitzuteilen."
8. Die §§ 10 bis 13 erhalten die Bezeichnung
§§ 24 bis 27.
9. Der neue § 24 hat zu lauten
„§ 24. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 2
bis 6 oder einer nach § 7 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit Geldstrafe bis zu 60000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten zu bestrafen.
(2) Im Straferkenntnis kann auf den Verfall der
den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Sachen (§ 12 Abs. 3) erkannt werden. In
berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der
für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer
auszufolgen."
10. Der neue § 25 wird wie folgt geändert
a) im Abs. 2 treten an die Stelle der Anführungen
„§ 10" und „§§ 6 bis 9" die Anführungen
„§ 24" und „§§ 12 bis 16";
b) an die Stelle des Abs. 3 treten nachstehende
Bestimmungen
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz darf die ihm gemäß Abs. 2
erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie
die ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes
bekanntgewordenen sonstigen personenbezogenen
Daten nur übermitteln an
a) die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
berufenen Behörden und Dienststellen, soweit
für diese die Daten im Einzelfall zur
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden,
b) das Bundesministerium für Landesverteidigung
und die zuständigen Militärkommanden,
soweit diese Daten zur Feststellung
der Eignung von Wehrpflichtigen zum
Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während
des Präsenzdienstes erforderlich sind,
c) das Bundesministerium für Inneres, soweit
diese Daten zur Feststellung der Eignung
der Zivildienstpflichtigen zur Leistung des
Zivildienstes und ihrer Dienstfähigkeit erforderlich
sind,
d) das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst und die sonst zuständigen Schulbehörden,
soweit diese Daten im Einzelfall
zur Feststellung der gesundheitlichen und
körperlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich
sind,
e) den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission
der Vereinten Nationen, soweit
es gemäß den in internationalen Übereinkommen
ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen
geboten ist.
(4) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 3 erhaltenen
Daten durch die in Abs. 3 lit. a bis d
genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit
sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts
anderes ergibt.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz hat alle eine bestimmte Person
betreffenden Aufzeichnungen nach den Abs. 2
und 3 zu löschen, wenn ihm seit fünf Jahren
keine Meldung oder Mitteilung erstattet worden
ist, aus der auf weitere Zuwiderhandlungen gegen
dieses Bundesgesetz geschlossen werden kann.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat für die Ausarbeitung und
Durchführung eines Gesundheitserziehungskonzepts
mit dem Ziel einer Aufklärung über Gefahren
des Suchtgiftmißbrauches und über Möglichkeiten
der Behandlung und Betreuung von
Süchtigen Sorge zu tragen."
11. Der neue § 27 hat zu lauten
„§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 12 bis 16, des § 17 Abs. 1,
2, 4 und 5, des § 18 Abs. 2 und 3, der §§ 19
bis 21 und des § 23 Abs. 2 der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 1,
2, 4 und 5 und des § 18 Abs. 2 und 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz,
3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 der Bundesminister
für Inneres,
4. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 — im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches — die Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, für
Inneres, für Justiz, für Landesverteidigung
und für Unterricht und Kunst,
5. ansonsten der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, und zwar hinsichtlich
a) des § 1 Abs. 4 und des § 3 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
b) des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Z 2, 3
und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
c) des § 3 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen
mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in
Betracht kommenden Bundesminister,
d) des § 3 Abs. 3, des § 24 und des § 25
Abs. 2 lit. b und c im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
des § 3 Abs. 3 und des § 25 Abs. 2
lit. c auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
e) des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung,
f) des § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
g) des § 10 Abs. 1, soweit es sich um land-
und forstwirtschaftliche Schulen handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
h) des § 10 Abs. 1, soweit es sich nicht
um land- und forstwirtschaftliche Schulen
handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst,
i) des § 17 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1980, die neuen §§ 21 und 22 Abs. 2 bis 4 treten
jedoch mit 1. Jänner 1981 und der neue § 23 mit
1. Juli 1981 in Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 27 des Suchtgiftgesetzes
1951, in der Fassung des Art. I Z 11
dieses Bundesgesetzes.