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319. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,

BGBl. Nr. 422/1974 und BGBl. Nr. 532/1978

wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 a bis 5 erhalten die Bezeichnung

§§ 2 bis 7.

2. Im neuen § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der

Anführung „§ 2 Abs. 1" die Anführung „§ 3

Abs. 1".

3. Im neuen § 6 tritt an die Stelle der Anführung

„§ 2 Abs. 1 bis 4" die Anführung „§ 3

Abs. 1 bis 4".

4. Nach dem neuen § 7 werden nachstehende

Bestimmungen eingefügt

„§ 8. Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauches

einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung

ihres Gesundheitszustandes bedürfen,

haben sich während der Dauer dieses Zustandes

einer notwendigen und ihnen nach den Umständen

möglichen und zumutbaren Behandlung oder

Überwachung zu unterziehen. Handelt es sich um

einen Minderjährigen, so haben die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten im Rahmen

ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu

sorgen, daß sich der Minderjährige einer notwendigen

und nach den Umständen möglichen

und zumutbaren ärztlichen Behandlung oder

Überwachung unterzieht.

§ 9. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen

anzunehmen, daß jemand Suchtgift mißbraucht,

so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde als

Gesundheitsbehörde der ärztlichen Begutachtung

durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches

hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen. Der Betreffende

hat sich der hiefür erforderlichen ärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine Person

dem Mißbrauch von Suchtgift ergeben ist und

wegen der Gewöhnung an Suchtgift eine ärztliche

Behandlung unentbehrlich ist, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die nach den Umständen

mögliche und zumutbare Entwöhnungsbehandlung

des Suchtgiftabhängigen anzuordnen

und deren Durchführung sicherzustellen und zu

überwachen. Erscheint auch bei anderen Personen

eine ärztliche Behandlung oder Überwachung des

Gesundheitszustandes wegen des Mißbrauches von

Suchtgift zweckmäßig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

mit Zustimmung des Betreffenden

die nach den Umständen mögliche und zumutbare

ärztliche Behandlung oder Überwachung des

Gesundheitszustandes anzuordnen; handelt es sich

um einen Minderjährigen, ist auch die Zustimmung

des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Erscheint zusätzlich oder allein eine Beratung

oder Betreuung durch eine anerkannte

Einrichtung oder Vereinigung (§ 22) zweckmäßig,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf eine

solche Beratung oder Betreuung hinzuwirken.

§ 10. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen

anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht,

so hat ihn der Leiter der Schule einer

schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wird

durch diese die Annahme bestätigt, ohne daß

eine entsprechende ärztliche Behandlung sichergestellt

ist, oder wird vom Schüler oder vom Erziehungsberechtigten

die schulärztliche Untersuchung

verweigert, so hat der Leiter der Schule

davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Schulen im Sinne dieser Bestimmungen

sind die öffentlichen und privaten Schulen im

Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen.

(2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen,

die sich einer Stellung unterziehen

(§ 24 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150),

oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen,

die den Grundwehrdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauches,

so hat die Stellungskommission oder der Kommandant

der militärischen Dienststelle, bei

der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht,

anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der

Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den

vorstehend bezeichneten Fällen nach § 9 vorzugehen.

§ 11. (1) Wird auf Grund der ärztlichen Begutachtung

eine ärztliche Behandlung oder Überwachung

des Gesundheitszustandes oder eine Betreuung

durch eine anerkannte Einrichtung oder

Vereinigung (§ 22) eingeleitet (§ 9 Abs. 2 und 3),

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den

Fällen, in denen Grund zur Annahme besteht,

daß die Voraussetzungen des § 17 vorliegen, anstelle

einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme

im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 3 zu erstatten.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde

die von ihnen wegen des

Verdachtes einer nach den §§ 12 oder 16 mit

Strafe bedrohten Handlung an die Staatsanwaltschaft

erstatteten Anzeigen mitzuteilen."

5. Die §§ 6 bis 9 erhalten die Bezeichnung

§§ 12 bis 16.

6. Im neuen § 14 tritt jeweils an die Stelle der

Anführung „§ 6" die Anführung „§ 12".

7. An die Stelle der §§ 9 a und 9 b treten

nachstehende Bestimmungen

„§ 17. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb

angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift

erworben oder besessen hat, so hat der

Staatsanwalt unter nachstehenden Voraussetzungen

und Bedingungen die Anzeige für eine

Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

(2) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige

setzt voraus, daß

1. der Angezeigte bloß eine geringe Menge

Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben

oder besessen hat,

2. eine Auskunft des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz im Sinne des

§ 25 und

3. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde

als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt

worden ist,

a) ob der Angezeigte einer ärztlichen Behandlung

oder Überwachung seines Gesundheitszustandes

bedarf und

b) ob eine notwendige Behandlung oder

Überwachung nach den Umständen möglich

und offenbar nicht aussichtslos ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor

Abgabe ihrer Stellungnahme die ärztliche Begutachtung

des Angezeigten unter Bedachtnahme auf

die von diesem erworbene oder besessene Suchtgiftmenge

durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches

hinreichend vertrauten Arzt zu veranlassen.

(4) Der Staatsanwalt hat die vorläufige Zurücklegung

der Anzeige davon abhängig zu

machen, daß sich der Angezeigte — hat er einen

gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung —

bereit erklärt,

1. sich der notwendigen ärztlichen Behandlung

oder Überwachung zu unterziehen oder weiterhin

zu unterziehen oder

2. sich, soweit das erforderlich oder zweckmäßig

ist, durch einen Bewährungshelfer

oder eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung

(§ 22) betreuen zu lassen.

(5) Von der Zurücklegung der Anzeige sind

die Bezirksverwaltungsbehörde und der Angezeigte

zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich

über Bedeutung und rechtliche Wirkungen

der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die

Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

§ 18. (1) Ist die vorläufige Zurücklegung der

Anzeige davon abhängig gemacht, daß sich der

Angezeigte einer ärztlichen Behandlung oder

Überwachung unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde

die Feststellung, ob der Angezeigte

diese Bedingung einhält. Entzieht sich

der Angezeigte beharrlich der ärztlichen Behandlung

oder Überwachung, so hat dies die Bezirksverwaltungsbehörde

dem Staatsanwalt anzuzeigen.

(2) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige

davon abhängig gemacht, daß sich der Angezeigte

durch einen Bewährungshelfer betreuen

läßt, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle

für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2

des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969)

auf Ersuchen des Staatsanwaltes eine solche Betreuung

anzuordnen. Für diese Betreuung gelten

§ 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26

des Bewährungshilfegesetzes dem Sinne nach.

(3) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige

davon abhängig gemacht, daß sich der Angezeigte

durch eine anerkannte Einrichtung oder

Vereinigung (§ 22) betreuen läßt, so kann der

Staatsanwalt dem Angezeigten auftragen, in bestimmten

Zeitabständen eine Bestätigung der Einrichtung

oder Vereinigung beizubringen, daß die

Betreuung stattgefunden hat.

§ 19. Ist gegen den Angezeigten bereits ein

Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so ist das

Strafverfahren unter den in § 17 Abs. 1 bis 3

erwähnten Voraussetzungen für eine Probezeit

von zwei Jahren vorläufig einzustellen. § 17

Abs. 4 und 5 sowie § 18 gelten dem Sinne nach.

§ 20. (1) Das Strafverfahren ist einzuleiten

oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit

1. gegen den Angezeigten wegen einer weiteren

strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz

oder wegen einer im Zusammenhang

mit seiner Gewöhnung an Suchtgift begangenen

strafbaren Handlung ein Antrag auf

Bestrafung gestellt wird oder

2. sich der Angezeigte beharrlich der ärztlichen

Behandlung oder Überwachung oder dem

Einfluß des Bewährungshelfers oder der anerkannten

Einrichtung oder Vereinigung entzieht.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete

oder fortgesetzte Strafverfahren einzustellen,

wenn das wegen der neuen strafbaren

Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere

Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

§ 21. (1) Die Kosten der ärztlichen Behandlung

und Überwachung nach den §§ 17 bis 19 sowie

die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers,

dem im Zusammenhang mit der Verurteilung

wegen unberechtigten Erwerbes oder Besitzes von

Suchtgift zum eigenen Gebrauch die Weisung erteilt

worden ist, sich einer notwendigen ärztlichen

Behandlung, insbesondere einer Entwöhnungsbehandlung,

zu unterziehen (§ 51 Abs. 3

StGB), hat der Bund zu übernehmen, wenn der

Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende

Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder

oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat

und durch die Verpflichtung zur Zahlung der

Kosten sein Fortkommen erschwert würde. Der

Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem

Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn

der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag

(§ 63 Abs. 4 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(2) Die Entscheidung über die Übernahme der

Kosten steht dem Gericht zu, das die im Abs. 1

erwähnte Weisung erteilt oder das Strafverfahren

nach § 19 vorläufig eingestellt hat oder das

in den Fällen des § 17 für die Einleitung des

Strafverfahrens zuständig wäre.

§ 22. (1) Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz hat durch Verordnung kundzumachen,

welche Einrichtungen und Vereinigungen

zur Beratung und Betreuung von Personen

im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch anerkannt

sind.

(2) Die Tätigkeit der im Abs. 1 angeführten

Einrichtungen und Vereinigungen kann vom

Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch

die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe

der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz

verfügbaren Bundesmittel sowie aus jeweils

gleichhohen Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften

zu erfolgen.

(3) Zuschüsse nach Abs. 2 dürfen physischen

und juristischen Personen nur zur Einrichtung

und zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1

bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht

auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen

Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig

und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten

Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen

des Suchtgiftmißbrauches hinreichend vertrauter

Arzt zur Verfügung stehen.

(4) Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der

Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten,

zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen

Verwendung der Zuschüsse Organen des

Bundes die Überprüfung der Durchführung durch

Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung

an Ort und Stelle zu gestatten und

ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten,

bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen

diese dem Bund zurückzuzahlen.

§ 23. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtgift

mißbraucht hat, nach § 16 wegen einer mit

einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten

Handlung verurteilt, so unterliegt die

Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung

der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1

und 2 des Tilgungsgesetzes 1972. § 6 Abs. 4 bis 6

des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,

so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen

und der Bundespolizeidirektion Wien mittels

Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968) mitzuteilen."

8. Die §§ 10 bis 13 erhalten die Bezeichnung

§§ 24 bis 27.

9. Der neue § 24 hat zu lauten

„§ 24. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 2

bis 6 oder einer nach § 7 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, mit Geldstrafe bis zu 60000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis kann auf den Verfall der

den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Sachen (§ 12 Abs. 3) erkannt werden. In

berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der

für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer

auszufolgen."

10. Der neue § 25 wird wie folgt geändert

a) im Abs. 2 treten an die Stelle der Anführungen

„§ 10" und „§§ 6 bis 9" die Anführungen

„§ 24" und „§§ 12 bis 16";

b) an die Stelle des Abs. 3 treten nachstehende

Bestimmungen

„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz darf die ihm gemäß Abs. 2

erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie

die ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes

bekanntgewordenen sonstigen personenbezogenen

Daten nur übermitteln an

a) die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

berufenen Behörden und Dienststellen, soweit

für diese die Daten im Einzelfall zur

Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bilden,

b) das Bundesministerium für Landesverteidigung

und die zuständigen Militärkommanden,

soweit diese Daten zur Feststellung

der Eignung von Wehrpflichtigen zum

Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während

des Präsenzdienstes erforderlich sind,

c) das Bundesministerium für Inneres, soweit

diese Daten zur Feststellung der Eignung

der Zivildienstpflichtigen zur Leistung des

Zivildienstes und ihrer Dienstfähigkeit erforderlich

sind,

d) das Bundesministerium für Unterricht und

Kunst und die sonst zuständigen Schulbehörden,

soweit diese Daten im Einzelfall

zur Feststellung der gesundheitlichen und

körperlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich

sind,

e) den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission

der Vereinten Nationen, soweit

es gemäß den in internationalen Übereinkommen

ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen

geboten ist.

(4) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 3 erhaltenen

Daten durch die in Abs. 3 lit. a bis d

genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit

sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts

anderes ergibt.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz hat alle eine bestimmte Person

betreffenden Aufzeichnungen nach den Abs. 2

und 3 zu löschen, wenn ihm seit fünf Jahren

keine Meldung oder Mitteilung erstattet worden

ist, aus der auf weitere Zuwiderhandlungen gegen

dieses Bundesgesetz geschlossen werden kann.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat für die Ausarbeitung und

Durchführung eines Gesundheitserziehungskonzepts

mit dem Ziel einer Aufklärung über Gefahren

des Suchtgiftmißbrauches und über Möglichkeiten

der Behandlung und Betreuung von

Süchtigen Sorge zu tragen."

11. Der neue § 27 hat zu lauten

„§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 12 bis 16, des § 17 Abs. 1,

2, 4 und 5, des § 18 Abs. 2 und 3, der §§ 19

bis 21 und des § 23 Abs. 2 der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 1,

2, 4 und 5 und des § 18 Abs. 2 und 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz,

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz,

3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 der Bundesminister

für Inneres,

4. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 — im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches — die Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, für

Inneres, für Justiz, für Landesverteidigung

und für Unterricht und Kunst,

5. ansonsten der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, und zwar hinsichtlich

a) des § 1 Abs. 4 und des § 3 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

b) des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Z 2, 3

und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

c) des § 3 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen

mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in

Betracht kommenden Bundesminister,

d) des § 3 Abs. 3, des § 24 und des § 25

Abs. 2 lit. b und c im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich

des § 3 Abs. 3 und des § 25 Abs. 2

lit. c auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

e) des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung,

f) des § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

g) des § 10 Abs. 1, soweit es sich um land-

und forstwirtschaftliche Schulen handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

h) des § 10 Abs. 1, soweit es sich nicht

um land- und forstwirtschaftliche Schulen

handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst,

i) des § 17 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1980, die neuen §§ 21 und 22 Abs. 2 bis 4 treten

jedoch mit 1. Jänner 1981 und der neue § 23 mit

1. Juli 1981 in Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 27 des Suchtgiftgesetzes

1951, in der Fassung des Art. I Z 11

dieses Bundesgesetzes.

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