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319_1979 AT

319. Bundesgesetz: Goldfranken-Berechnungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Goldfranken-Berechnungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der in Art. 57 § 1 des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM), BGBl. Nr. 744/1974, in Art. 53 § 1

des Internationalen Übereinkommens über den

Eisenbahn-, Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV),

BGBl. Nr. 744/1974, und in Art. 21 des Zusatzübereinkommens

zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahn-, Personen- und

-Gepäcksverkehr (CIV) über die Haftung der

Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden,

BGBl. Nr. 201/1974, vorgesehene Goldfranken

ist in Österreichische Schilling über die

Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds

umzurechnen, wobei drei Goldfranken

einem Sonderziehungsrecht entsprechen.

§ 2. Der Wert eines Sonderziehungsrechtes

in Österreichischen Schilling wird nach der vom

Internationalen Währungsfonds für eigene Operationen

und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode

ermittelt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz und

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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