319. Bundesgesetz: Goldfranken-Berechnungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der in Art. 57 § 1 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), BGBl. Nr. 744/1974, in Art. 53 § 1
des Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahn-, Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV),
BGBl. Nr. 744/1974, und in Art. 21 des Zusatzübereinkommens
zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahn-, Personen- und
-Gepäcksverkehr (CIV) über die Haftung der
Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden,
BGBl. Nr. 201/1974, vorgesehene Goldfranken
ist in Österreichische Schilling über die
Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds
umzurechnen, wobei drei Goldfranken
einem Sonderziehungsrecht entsprechen.
§ 2. Der Wert eines Sonderziehungsrechtes
in Österreichischen Schilling wird nach der vom
Internationalen Währungsfonds für eigene Operationen
und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode
ermittelt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz und
dem Bundesminister für Finanzen betraut.