319. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6
und 88, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 166,
mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für
Arbeitslehrerinnen erlassen wird, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 178/1969 und
584/1976 wird wie folgt geändert
In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt
für Arbeitslehrerinnen), Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, didaktische Grundsätze), hat
der Unterrichtsgegenstand „Mathematik" zu
lauten
„Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Erfassen und Erkennen der Grundbegriffe der
Mengenlehre, insbesondere als Grundlage mathematischer
Strukturen.
Wiederholung der Grundzüge der Abbildungsgeometrie.
Weitere Ausbildung des räumlichen Vorstellungsvermögens
durch Konstruktion von Grund-,
Auf- und Schrägrissen eckiger Körper.
Behandlung berufsbezogener Aufgaben, insbesondere
Anwendung der Schluß-, Prozent- und
Zinsenrechnung auf Gebiete der Praxis und der
Wirtschaft (des Kreditwesens).
Kenntnis der Grundlagen der beschreibenden
Statistik und der einfachen Buchführung.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Mengenalgebra mit Grundbegriffen der Aussagenlogik.
Die Variable — Bestimmung der Lösungsmengen
einfacher Gleichungen und Ungleichungen.
Die Zahlmengen N (N0)-Z-Q-R; Aufbau
durch systematische Erweiterung. Rechnen mit
ganzen und rationalen Zahlen.
Verhältnisse und Proportionen — Schlußrechnung.
Prozent- und Zinsenrechnung. Runden von
Zahlen, Schätzen von Rechenergebnissen — Verwendung
eines einfachen Taschenrechners.
Relationen — Funktionen; Zuordnungsdiagramme.
Grundzüge der Elementargeometrie.
Das Kartesische Koordinatensystem. Der geometrische
Abbildungsbegriff — Kongruenzabbildungen
— Ähnlichkeitsabbildungen; Vergrößern
— Verkleinern.
Satzgruppe des Pythagoras. Fläche und Umfang
ebener Figuren.
Punktweise Konstruktion von Ellipse, Hyperbel,
Parabel
Schriftliche Arbeiten: Hausübungen nach Bedarf.
Vier Schularbeiten im Schuljahr.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Potenzen; Terme- und Termumformungen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen in einer
Variablen. Textaufgaben aus lebensnahen Sachgebieten.
Zinseszinsrechnung unter Verwendung
von Tabellen für Auf- und Abzinsungsfaktoren.
Lineare Gleichungen in zwei Variablen.
Systeme linearer Gleichungen und verschiedene
Lösungsmethoden.
Statistik: Relative Häufigkeit, Häufigkeitsverteilungen,
Mittelwert, Streuung; Lesen berufsbezogener
graphischer Darstellungen und Statistiken.
Einfache Buchführung: Führen eines Wirtschaftsbuches;
Kostenberechnungen für Speisen,
für Gas- und Stromverbrauch.
Grund- und Aufriß ebenflächig begrenzter
Körper und Werkstücke, insbesondere Grundrisse
von Innenräumen und deren Einrichtung. Schrägrisse
einfacher geometrischer Körper; Konstruktion
von Netzen einfacher Körper.
Berechnungen an: Prisma, Zylinder, Pyramide,
Kegel, Kugel — mit praktischen Anwendungen.
Schriftliche Arbeiten: Hausübungen nach Bedarf.
Vier Schularbeiten im Schuljahr.
Didaktische Grundsätze
Die Aufgaben für das Sachrechnen sollen aus
den Unterrichtsgegenständen der Fachausbildung
wie ,Materialienkunde', ,Werkerziehung', Hauswirtschaft
' und ,Wirtschaftskunde' gewählt werden.
Der Gebrauch der Zeichengeräte ist auch an
der Tafel zu üben. Auf sorgfältige Ausführung der
Konstruktionen ist besonderer Wert zu legen. Im
Verlauf des Unterrichtes ist jede Gelegenheit zu
nützen, Einblicke in volkswirtschaftliche Grundtatsachen
zu vermitteln und das Verständnis für
wirtschaftliche Zusammenhänge zu wecken. Die
Aspekte der Konsumentenerziehung sind zu berücksichtigen."
ARTIKEL II
Artikel I tritt hinsichtlich der ersten Klasse mit
1. September 1978 und hinsichtlich der zweiten
Klasse mit 1. September 1979 in Kraft.
ARTIKEL III
Bekanntmachung
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975
wird der folgende von der Römisch-katholischen
Kirche erlassene Lehrplan für den Religionsunterricht
an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
bekanntgemacht
Im Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,
Abschnitt III (Lehrpläne für den
Religionsunterricht an den Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen) hat der Unterabschnitt „a)
Katholischer Religionsunterricht" zu lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Religionsunterricht soll eine intensive Begegnung
und Auseinandersetzung mit dem christlichen
Glaubensgut ermöglichen, so daß die zukünftigen
Arbeitslehrerinnen zu einer entsprechenden
Kenntnis der Glaubensinhalte gelangen,
zur persönlichen Glaubensentscheidung befähigt
und zu einer christlichen Lebensgestaltung und
Berufsauffassung motiviert werden.
Deshalb sollen die Schülerinnen auch in die
psychologischen und pädagogischen Grundlagen
der religiösen Erziehung eingeführt und mit
deren besonderen Möglichkeiten und Aufgaben
in der Schule vertraut gemacht werden.
Lehrstoff
1. Klasse
Die Welt, in der wir leben: Fragen und Probleme
in unserer engeren und weiteren Umwelt.
Gefahren und Möglichkeiten unserer Zeit.
Das Leben verantworten: Fragen der persönlichen
Lebensgestaltung. Wie wir beten können.
Konfliktbewältigung im Alltag. Gott in Jesus
Christus begegnen: Die Gestalt und Botschaft
Christi im Neuen Testament, im Kirchenjahr, in
der Feier der Eucharistie. Die Bedeutung der
Botschaft Jesu heute.
2. Klasse
Das Suchen und Fragen der Menschen in den
großen Weltreligionen, im Alten Testament.
Jesus Christus in seiner Zeit: Der geschichtliche
Hintergrund und die Entstehung des Neuen
Testaments.
Antworten auf die Botschaft Christi im Lauf
der Geschichte.
Möglichkeiten des praktischen Engagements in
der Kirche heute.
Ausgehend von ersten Praxiserfahrungen der
Schülerinnen: Grundsätze und Möglichkeiten für
die Gestaltung von religiösen Festen. Kritische
Stellungnahme zum traditionellen religiösen
Brauchtum.
3. Klasse
Der Weg des Menschen zum personalen Glauben.
Der Glaube des Christen.
Kirche als Gemeinde der Glaubenden.
Der Wandel des Glaubensverständnisses im
Lauf der Geschichte.
Das Gottesbild des Alten Testaments und des
Neuen Testaments als Ausgangspunkt und
Grundlage für ein christliches Welt- und Menschenbild.
4. Klasse
Weltanschauungen und Lebensauffassungen
unserer pluralistischen Gesellschaft und deren
Einstellung zu Christentum und Kirche. Christliche
Lebensgestaltung und Lebensbewältigung in
der pluralistischen Gesellschaft.
Struktur und Organisationsformen der Weltkirche
seit dem II. Vatikanischen Konzil. Die
Kirche Österreichs; die Diözesan- und die Ortskirche.
Möglichkeiten zur religiösen Weiterbildung.
Didaktische Grundsätze
Die religiöse Unterweisung: Die
religiöse Unterweisung soll eine lebendige, sachliche
Auseinandersetzung mit religiösen Grundproblemen
und mit aktuellen Lebensfragen ermöglichen,
so daß die Schülerinnen in aktiver
Mitarbeit ihr Glaubenswissen und ihre persönliche
Einstellung zum christlichen Glaubensgut kritisch
überprüfen, dem gegenwärtigen Stand der Theologie
und ihrer eigenen Lebenssituation entsprechend
läutern und vertiefen und anderen Anschauungen
unserer pluralistischen Gesellschaft
gegenüber vertreten lernen. Das christliche
Glaubensgut soll jedoch nicht nur in intellektueller
Auseinandersetzung, sondern auch durch
entsprechend gestaltete liturgische Feiern erschlossen
werden, damit die zukünftige Arbeitslehrerin
Gelegenheit findet, die verschiedenen Erlebnis-
und Erkenntnisweisen im religiösen Bereich aus
eigener Erfahrung kennenzulernen. Zeitgeschichtliche
und kulturelle Erscheinungen sind als Hilfe
für das bessere Verständnis mit einzubeziehen.
In der ersten Klasse soll versucht werden,
ausgehend von der konkreten Lebenssituation
der Schülerinnen, die Bedeutung und die
Einzigartigkeit der Gestalt Christi und die Möglichkeiten
der persönlichen Christusbegegnung
aufzuzeigen, daß eine altersentsprechende Auseinandersetzung
mit religiösen Fragen angebahnt
und eine selbstverantwortete christliche Lebensgestaltung
grundgelegt werden kann. Dazu wird
nötig sein, daß bei der Besprechung der Feste
des Kirchenjahres und anderer traditionsgebundener
Erscheinungsformen christlichen Lebens der
biblisch-liturgische Kern vom geschichtlich bedingten
religiösen Brauchtum unterschieden wird.
In der zweiten Klasse soll unter Berücksichtigung
des neu dazukommenden Geschichtsunterrichts
versucht werden, das Anliegen der
großen Weltreligionen darzustellen und die Bibel
in ihrer Geschichtlichkeit begreiflich zu machen.
In Lebensbildern großer Glaubender kann die
Bedeutung der Botschaft Christi für die persönliche
Lebensgestaltung anschaulich gemacht werden.
Ausgehend von Lebensfragen der Schülerinnen
und von drängenden Aufgaben der Gegenwart
ist in der dritten Klasse ein zeitgemäßes
christliches Welt- und Menschenbild aufzubauen.
Nach Möglichkeit soll dies unter Bezugnahme
auf religionspsychologische Tatsachen
und in Auseinandersetzung mit religiösen Kindheitserfahrungen
der Schülerinnen geschehen.
Vor allem in der vierten Klasse ist der
Religionsunterricht möglichst berufsbezogen zu
gestalten. Immer wieder sind Hilfen anzubieten
zur persönlichen Entscheidung in Auseinandersetzung
mit anderen Weltanschauungen und Religionen,
und Verständnis und Toleranz der Entscheidung
anderen gegenüber zu fördern."