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319_1977 AT

319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 292/1976, wird wie folgt geändert

1. § 15 erhält folgende Fassung

„§ 15. Überstel1ung

(1) Oberstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten

in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe

gebührenden Monatsentgelts

werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 6,

l 2b und 13;

2. Entlohnungsgruppen l 2a;

3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer

Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder

höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des

Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe

und sein Vorrückungstermin nicht.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer

Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe

einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt,

so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in

seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend

war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe

zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die

in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume

übersteigt

(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im

Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen

Hochschulstudiums erst nach der Überstellung

in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten

Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe

und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom

Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend

dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere

Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren

ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungs-

termin, die sich ergeben hatten, wenn er die

Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen

Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter

der niedrigeren Entlohnungsgruppe

zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere

Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird

er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er

bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsgruppe geblieben

wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe

überstellt worden ist.

(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,

das dem Vertragsbediensteten jeweils in

einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine

Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist

das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete

bei einer Oberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

erhält, niedriger als das bisherige

Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten

eine nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Monatsentgelt.

Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer

einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der

Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

2. Die §§ 15 a und 15 b werden aufgehoben.

3. § 26 Abs. 2 Z. 6 erhält folgende Fassung

„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen

a, b, 1 pa, 1 1 oder 1 2 aufgenommen

werden, die Zeit des erfolgreichen

Studiums an einer höheren Schule bis

zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete

den Abschluß dieser Ausbildung

auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften

frühestens hätte erreichen können; mögliche

schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen

sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt

des möglichen Schulabschlusses ist

bei Studien, die mit dem Schuljahr enden,

der 30. Juni und bei Studien, die mit dem

Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"

4. Die Abs. 6 und 7 des § 26 erhalten folgende

Fassung

„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten

sind im vollen Ausmaß voranzusetzen, wenn sie

nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

die der Entlohnungsgruppe, in die

die Aufnahme erfolgt, entspricht, und in einer

Verwendung zurückgelegt worden sind, die der

Verwendung in der Entlohnungsgruppe, in die

die Aufnahme erfolgt, mindestens gleichwertig

ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß

voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung

aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe

in die höhere Entlohnungsgruppe

gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar

wären.

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und

Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne weitere

Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

die der Entlohnungsgruppe entspricht,

in die die Aufnahme erfolgt, zurückgelegt worden

sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß

voranzusetzen, in dem sie bei der Überstellung

aus der der Vorbildung entsprechenden

niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe,

in der die Aufnahme erfolgt, gemäß

§ 15 für die Vorrückung anrechenbar

wären."

5. Dem § 26 wird angefügt

„(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine

der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Entlohnungsgruppen

überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag

mit Wirkung vom Tag der Überstellung

insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung

des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung

für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit

sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4,

5, 7 und 8 anzuwenden."

6. An die Stelle der §§ 27 bis 29 treten folgende

Bestimmungen

„§ 27. Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert hat.

§ 27 a. Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 24 Werktage bei einem Dienstalter von weniger

als zehn Jahren,

2. 26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn

Jahren,

3.30 Werktage bei einem Dienstalter von

18 Jahren.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis

als Vertragsbediensteter begründet

wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein

Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das

Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so gebührt der

volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes (§ 29 b), so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht

worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die

Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

Teile von Tagen, so sind sie auf

ganze Tage aufzurunden.

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

ist jeweils der 1. Juli. Das für das

höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter

gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es

vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September

vollendet wird.

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis

5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebend ist; zum

Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

auch eine vor dem 18. Lebensjahr in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen

der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe

nicht angerechnet wurden, sind für den

Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie

in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar

wären. Dem Vertragsbediensteten, der

ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist

und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die

die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist

die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des

Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß

von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium

angerechnete Zeitraum vermindert sich

insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit

des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters

bereits berücksichtigt wurde.

§ 27 b. Erhöhung des Urlaubsausmaßes

für Invalide

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf

Erhöhung des ihm gemäß § 27 a gebührenden

Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am

Stichtag (§ 27 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit im

Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 329/1973;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß

§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 in der Fassung vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von

zwei Werktagen erhöht sich

bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit

von mindestens

40 v. H. auf 4 Werktage,

50 v. H. auf 5 Werktage,

60 v. H. auf 6 Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls

Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes

um sechs Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten

im Zusammenhang mit den

im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung

gemäß § 24 a gewährt wurde, gebührt

keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.

§ 27 c. Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die

Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden

Erholungsurlaubes (§§ 27 a und 27 b) in

der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von

sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 1. Teile von Arbeitstagen, so sind

diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten

auf Arbeitstage umzurechnen und fällt

während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein

gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat

er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.

Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag

besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an

das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden

Erholungsurlaubes anschließt.

§ 27 d. Erholungsurlaub bei unregelmäßiger

Dienstzeit

(1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schicht- oder

Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4

der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 20

dieses Bundesgesetzes, so kann die Dienstbehörde,

wenn dies im Interesse des Dienstes

geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten

nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27 a

und 27 b genannte Urlaubsausmaß in Stunden

ausdrücken.

(2) Unterliegt der Vertragsbedienstete einem

verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28

Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die

Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß

in Stunden ausgedrückt ist, sind für die

Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden

als verbraucht anzurechnen, als er in

diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst

zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes

Bruchteile von Stunden, so sind

diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die

Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1

ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden

auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben

sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines

Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes

weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 27 e. Verbrauch des Erholungsurlaubes

Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes

ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter

Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine

Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse des Vertragsbediensteten

angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete

hat Anspruch, soweit nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, die

Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

§ 27 f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Umstände

auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Erholungsurlaubes gewährt werden.

§ 27 g. Erkrankung während des

Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während

des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind

auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete

durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf

das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die

Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert

hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten

in Stunden ausgedrückt (§ 27 d), so sind

so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht

anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während

der Tage seiner Erkrankung nach dem

Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle,

mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub

getroffen wurde (§ 27 e), nach

dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich

mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,

die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten

sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung

als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall

des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete

ohne schuldhafte Verzögerung

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des

zuständigen Krankenversicherungsträgers über

Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankt der Vertragsbedienstete während

eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem

ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung

darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt

wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete

diesen Verpflichtungen nicht

nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Für Vertragsbedienstete, die bei einer

Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet

werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem

diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig

ist, als Inland.

(4) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während

eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,

wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit

in ursächlichem Zusammenhang steht.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

auch für den Vertragsbediensteten, der infolge

eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 27 h. Verfall des Erholungsurlaubes

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsur

laub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr

folgenden Kalenderjahres verbraucht

hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt

aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt

der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres

ein.

§ 28. Unterbrechung des Erholungsurlaubes

und Verhinderung

des Urlaubsantrittes

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des

Erholungsurlaubes (§ 27 e) schließt eine aus

besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Anordnung nicht aus. Der Antritt oder

die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald

es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung

vom Erholungsurlaub verursachten Reisen

sind die Reisekosten nach den Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

zu vergüten.

§ 28 a. Entschädigung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf

eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis

nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet

(Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der

Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der

Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten

während des Erholungsurlaubes zugekommen

wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht

hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden

ist.

(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung

besteht nicht, wenn der Vertragsbedienstete

1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zum Bund übernommen wird,

2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder

4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten

sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche

Lösung, Zeitablauf oder Kündigung

seitens des Vertragsbediensteten endet.

§ 28 b. Abfindung für den Erholungsurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf

eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor

Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein

Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede

Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des

Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub

nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel

des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage,

der dem Vertragsbediensteten während

des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.

(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen,

so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

§ 28 c. Verlust des Anspruches auf

Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch

auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,

wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub,

wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird;

der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm

in diesem Fall gewahrt.

§ 29. Heimaturlaub

(1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer

Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet

wird oder als Vertreter (Beobachter)

Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation

außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen

Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.

(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und

die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den

Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch

diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat

aufrechterhalten werden kann und, soweit am

Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse

herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich

geschaffen wird.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub

gebührt, entfällt der Anspruch auf

Erholungsurlaub.

(4) Das Nähere ist durch Verordnung der

Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit

dem Vertragsbediensteten anläßlich des

Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und

für die bei der Bemessung der Haushaltszulage

berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise

vom Dienstort nach Österreich und zurück zu

ersetzen sind.

§ 29 a. Sonderurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein

Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären

Gründen oder aus einem sonstigen besonderen

Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen

Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem

Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

§ 29 b. Karenzurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein

Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge

(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Vertragsbediensteten

maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann die

zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß

Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes

verbundenen Folgen nicht oder nicht im

vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,

der ununterbrochen mehr als drei Monate

dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß

an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1

des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt

werden, sowie für eine Verfügung gemäß

Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese

Zeit dem Vertragsbediensteten auf Antrag zur

Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die

Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam.

§ 29 c. Pflegeurlaub

(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der

notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten

nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet der

Bestimmungen des § 29 a, Anspruch auf Pflegeurlaub.

Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr

sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen,

die mit dem Vertragsbediensteten in gerader

Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-,

Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit

der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft

lebt.

(3) § 27 c Abs. 1 und 2 sowie § 27 d sind

für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."

7. Im § 34 Abs. 2 lit. f wird die Zitierung

„§ 27 b Abs. 4 und 5" durch die Zitierung „§ 27 g

Abs. 2" ersetzt.

8. § 42 erhält folgende Fassung

„§ 42. Überstellung

(1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema

II L in ein anderes Entlohnungsschema

überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe

geltende Vorrückungsstichtag so

zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw.

Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue

Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

(2) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß

herabgesetzt oder lag das

bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung

im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen

Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung

des § 15 Abs. 8 die Ergänzungszulage

von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem

Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L unter

Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes,

höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung

vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt

hätte."

9. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die §§ 27 bis 28 c sind auf Vertragslehrer

nicht anzuwenden."

Artikel II

(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen

a, b, l pa, l 1 und l 2, die sich am

1. Juni 1977 in einem Bundesdienstverhältnis

befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung

von diesem Tage gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Art. I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag

infolge der Neuregelung durch Art. I günstiger

ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen

für die Entlohnungsgruppe, in der

er angestellt wurde, geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle sinngemäß anzuwenden.

Art. II Abs. 1 Z. 1 der 15. Vertrags-

bedienstetengesetz-Novelle ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung

des § 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I

der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle die

Anwendung des § 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Art. I Z. 4 tritt.

(3) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977

um den Zeitraum zu verbessern, um den der

gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin

gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag

vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 gerundeten bisherigen

Vorrückungsstichtag liegt.

(4) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des

Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, wird

durch diese Maßnahme nach Abs. 3 nicht berührt.

Artikel III

(1) Dieser Art. ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden,

die sich am 1. Juni 1977 in einem

Bundesdienstverhältnis befinden und die im aufrechten

Dienstverhältnis vor diesem Tag aus

einer der Entlohnungsgruppen c, d, e, p 1 bis

p 6 und l 3 in eine der Entlohnungsgruppen a,

b, l pa, l 1 und l 2 überstellt werden.

(2) Bei Vertragsbediensteten ist zu prüfen, ob

sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen

in der Fassung des Art I

hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden

Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen

Stellung ergeben würde. Trifft dies

zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung mit

Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu

festzusetzen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

I.Art. I Z. 6, 7 und 9 mit 1. Jänner 1977,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit 1. Juni 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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