319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 292/1976, wird wie folgt geändert
1. § 15 erhält folgende Fassung
„§ 15. Überstel1ung
(1) Oberstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten
in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe
gebührenden Monatsentgelts
werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt
1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 6,
l 2b und 13;
2. Entlohnungsgruppen l 2a;
3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer
Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder
höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des
Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe
und sein Vorrückungstermin nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer
Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe
einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt,
so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in
seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend
war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe
zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die
in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume
übersteigt
(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im
Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums erst nach der Überstellung
in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten
Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe
und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom
Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend
dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere
Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren
ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungs-
termin, die sich ergeben hatten, wenn er die
Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen
Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter
der niedrigeren Entlohnungsgruppe
zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere
Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird
er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er
bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungsgruppe geblieben
wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe
überstellt worden ist.
(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,
das dem Vertragsbediensteten jeweils in
einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine
Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist
das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete
bei einer Oberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
erhält, niedriger als das bisherige
Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten
eine nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Monatsentgelt.
Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer
einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
2. Die §§ 15 a und 15 b werden aufgehoben.
3. § 26 Abs. 2 Z. 6 erhält folgende Fassung
„6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen
a, b, 1 pa, 1 1 oder 1 2 aufgenommen
werden, die Zeit des erfolgreichen
Studiums an einer höheren Schule bis
zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete
den Abschluß dieser Ausbildung
auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften
frühestens hätte erreichen können; mögliche
schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen
sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt
des möglichen Schulabschlusses ist
bei Studien, die mit dem Schuljahr enden,
der 30. Juni und bei Studien, die mit dem
Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;"
4. Die Abs. 6 und 7 des § 26 erhalten folgende
Fassung
„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten
sind im vollen Ausmaß voranzusetzen, wenn sie
nach Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
die der Entlohnungsgruppe, in die
die Aufnahme erfolgt, entspricht, und in einer
Verwendung zurückgelegt worden sind, die der
Verwendung in der Entlohnungsgruppe, in die
die Aufnahme erfolgt, mindestens gleichwertig
ist; soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß
voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung
aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe
in die höhere Entlohnungsgruppe
gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar
wären.
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und
Abs. 3 angeführten Zeiträume sind ohne weitere
Kürzung voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
die der Entlohnungsgruppe entspricht,
in die die Aufnahme erfolgt, zurückgelegt worden
sind. Soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß
voranzusetzen, in dem sie bei der Überstellung
aus der der Vorbildung entsprechenden
niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe,
in der die Aufnahme erfolgt, gemäß
§ 15 für die Vorrückung anrechenbar
wären."
5. Dem § 26 wird angefügt
„(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine
der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Entlohnungsgruppen
überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag
mit Wirkung vom Tag der Überstellung
insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung
des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung
für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit
sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4,
5, 7 und 8 anzuwenden."
6. An die Stelle der §§ 27 bis 29 treten folgende
Bestimmungen
„§ 27. Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
§ 27 a. Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 24 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als zehn Jahren,
2. 26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn
Jahren,
3.30 Werktage bei einem Dienstalter von
18 Jahren.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
als Vertragsbediensteter begründet
wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein
Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das
Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so gebührt der
volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes (§ 29 b), so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht
worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr
entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
Teile von Tagen, so sind sie auf
ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
ist jeweils der 1. Juli. Das für das
höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter
gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es
vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September
vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis
5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebend ist; zum
Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
auch eine vor dem 18. Lebensjahr in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen
der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe
nicht angerechnet wurden, sind für den
Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie
in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar
wären. Dem Vertragsbediensteten, der
ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist
und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die
die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist
die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des
Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß
von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium
angerechnete Zeitraum vermindert sich
insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit
des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters
bereits berücksichtigt wurde.
§ 27 b. Erhöhung des Urlaubsausmaßes
für Invalide
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf
Erhöhung des ihm gemäß § 27 a gebührenden
Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am
Stichtag (§ 27 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im
Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 in der Fassung vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von
zwei Werktagen erhöht sich
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
von mindestens
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf 5 Werktage,
60 v. H. auf 6 Werktage.
(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls
Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes
um sechs Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten
im Zusammenhang mit den
im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung
gemäß § 24 a gewährt wurde, gebührt
keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.
§ 27 c. Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die
Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden
Erholungsurlaubes (§§ 27 a und 27 b) in
der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von
sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 1. Teile von Arbeitstagen, so sind
diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten
auf Arbeitstage umzurechnen und fällt
während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein
gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat
er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.
Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag
besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an
das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden
Erholungsurlaubes anschließt.
§ 27 d. Erholungsurlaub bei unregelmäßiger
Dienstzeit
(1) Versieht ein Vertragsbediensteter Schicht- oder
Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4
der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 20
dieses Bundesgesetzes, so kann die Dienstbehörde,
wenn dies im Interesse des Dienstes
geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten
nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27 a
und 27 b genannte Urlaubsausmaß in Stunden
ausdrücken.
(2) Unterliegt der Vertragsbedienstete einem
verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28
Abs. 5 der Dienstpragmatik, so erhöht sich die
Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß
in Stunden ausgedrückt ist, sind für die
Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden
als verbraucht anzurechnen, als er in
diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst
zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes
Bruchteile von Stunden, so sind
diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1
ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden
auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben
sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines
Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes
weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
§ 27 e. Verbrauch des Erholungsurlaubes
Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes
ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine
Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete
hat Anspruch, soweit nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, die
Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
§ 27 f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Erholungsurlaubes gewährt werden.
§ 27 g. Erkrankung während des
Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während
des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind
auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete
durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf
das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die
Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten
in Stunden ausgedrückt (§ 27 d), so sind
so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht
anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während
der Tage seiner Erkrankung nach dem
Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle,
mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub
getroffen wurde (§ 27 e), nach
dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich
mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten
sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung
als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall
des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete
ohne schuldhafte Verzögerung
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des
zuständigen Krankenversicherungsträgers über
Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Vertragsbedienstete während
eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem
ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt
wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete
diesen Verpflichtungen nicht
nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für Vertragsbedienstete, die bei einer
Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet
werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem
diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig
ist, als Inland.
(4) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während
eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit
in ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
auch für den Vertragsbediensteten, der infolge
eines Unfalles dienstunfähig war.
§ 27 h. Verfall des Erholungsurlaubes
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsur
laub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht
hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt
aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt
der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres
ein.
§ 28. Unterbrechung des Erholungsurlaubes
und Verhinderung
des Urlaubsantrittes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des
Erholungsurlaubes (§ 27 e) schließt eine aus
besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Anordnung nicht aus. Der Antritt oder
die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald
es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung
vom Erholungsurlaub verursachten Reisen
sind die Reisekosten nach den Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
zu vergüten.
§ 28 a. Entschädigung für den Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf
eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis
nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet
(Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der
Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der
Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten
während des Erholungsurlaubes zugekommen
wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht
hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden
ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung
besteht nicht, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten
sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche
Lösung, Zeitablauf oder Kündigung
seitens des Vertragsbediensteten endet.
§ 28 b. Abfindung für den Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf
eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor
Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein
Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede
Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des
Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub
nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel
des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage,
der dem Vertragsbediensteten während
des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen,
so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
§ 28 c. Verlust des Anspruches auf
Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch
auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,
wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub,
wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird;
der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm
in diesem Fall gewahrt.
§ 29. Heimaturlaub
(1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer
Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet
wird oder als Vertreter (Beobachter)
Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation
außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen
Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.
(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und
die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den
Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch
diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat
aufrechterhalten werden kann und, soweit am
Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse
herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich
geschaffen wird.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub
gebührt, entfällt der Anspruch auf
Erholungsurlaub.
(4) Das Nähere ist durch Verordnung der
Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit
dem Vertragsbediensteten anläßlich des
Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und
für die bei der Bemessung der Haushaltszulage
berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise
vom Dienstort nach Österreich und zurück zu
ersetzen sind.
§ 29 a. Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein
Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen
Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen
Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem
Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
§ 29 b. Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein
Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Vertragsbediensteten
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann die
zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß
Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes
verbundenen Folgen nicht oder nicht im
vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,
der ununterbrochen mehr als drei Monate
dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß
an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt
werden, sowie für eine Verfügung gemäß
Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese
Zeit dem Vertragsbediensteten auf Antrag zur
Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die
Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam.
§ 29 c. Pflegeurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der
notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten
nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet der
Bestimmungen des § 29 a, Anspruch auf Pflegeurlaub.
Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr
sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen,
die mit dem Vertragsbediensteten in gerader
Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-,
Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit
der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft
lebt.
(3) § 27 c Abs. 1 und 2 sowie § 27 d sind
für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."
7. Im § 34 Abs. 2 lit. f wird die Zitierung
„§ 27 b Abs. 4 und 5" durch die Zitierung „§ 27 g
Abs. 2" ersetzt.
8. § 42 erhält folgende Fassung
„§ 42. Überstellung
(1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema
II L in ein anderes Entlohnungsschema
überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe
geltende Vorrückungsstichtag so
zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw.
Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue
Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
(2) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß
herabgesetzt oder lag das
bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung
im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen
Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung
des § 15 Abs. 8 die Ergänzungszulage
von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem
Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L unter
Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes,
höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung
vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt
hätte."
9. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die §§ 27 bis 28 c sind auf Vertragslehrer
nicht anzuwenden."
Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen
a, b, l pa, l 1 und l 2, die sich am
1. Juni 1977 in einem Bundesdienstverhältnis
befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung
von diesem Tage gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Art. I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,
neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag
infolge der Neuregelung durch Art. I günstiger
ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen
für die Entlohnungsgruppe, in der
er angestellt wurde, geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle sinngemäß anzuwenden.
Art. II Abs. 1 Z. 1 der 15. Vertrags-
bedienstetengesetz-Novelle ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung
des § 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I
der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle die
Anwendung des § 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Art. I Z. 4 tritt.
(3) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977
um den Zeitraum zu verbessern, um den der
gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin
gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag
vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 gerundeten bisherigen
Vorrückungsstichtag liegt.
(4) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, wird
durch diese Maßnahme nach Abs. 3 nicht berührt.
Artikel III
(1) Dieser Art. ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden,
die sich am 1. Juni 1977 in einem
Bundesdienstverhältnis befinden und die im aufrechten
Dienstverhältnis vor diesem Tag aus
einer der Entlohnungsgruppen c, d, e, p 1 bis
p 6 und l 3 in eine der Entlohnungsgruppen a,
b, l pa, l 1 und l 2 überstellt werden.
(2) Bei Vertragsbediensteten ist zu prüfen, ob
sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen
in der Fassung des Art I
hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden
Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen
Stellung ergeben würde. Trifft dies
zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung mit
Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu
festzusetzen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
I.Art. I Z. 6, 7 und 9 mit 1. Jänner 1977,
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit 1. Juni 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.