319. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vor-
schriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1978
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im
Art. II geregelten Angelegenheiten können —
unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. I B-VG — nach Maßgabe
des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich
und nach Maßgabe des § 15 von
Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar
versehen werden.
ARTIKEL II
1. Anwendung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem
Bundesgesetz können
1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Störung mit nicht wiedergutzumachendem
Schaden für die Energieversorgung
Österreichs oder zur Behebung einer bereits
eingetretenen Störung der Energieversorgung
Österreichs, sofern diese Störung
a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt, oder
b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder
behoben werden kann, oder
2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen
auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen
über ein Internationales Energieprogramm
vom 18. November 1974 erforderlich
ist,
ergriffen werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen haben im Fall des
Abs. 1 Z. 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes
an Energie einschließlich jenes für Zwecke
der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung
einer ungestörten Gütererzeugung
und Leistungserstellung sowie die Versorgung
der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger
sicherzustellen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 die Erfüllung
der Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen
aus dem Übereinkommen über ein
Internationales Energieprogramm zu ermöglichen.
(3) Lenkungsmaßahmen können in ihrer Gesamtheit,
einzeln oder in Verbindung miteinander
unabhängig davon ergriffen werden, ob
eine in Abs. 1 Z. 1 genannte Störung nur Teile
des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige
der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in
Abs. 1 Z. 1 genannte Störung nur Teile des
Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen
auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt
werden.
(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als es zur Abwendung oder zur
Behebung der Störung oder zur Erfüllung der
Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen aus
dem Übereinkommen über ein Internationales
Energieprogramm unbedingt erforderlich ist. In
die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die
Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen
werden, wenn die im Abs. 2 genannten
Ziele nicht anders erreicht werden können.
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung
festzustellen, ob und welche Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die
Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im
Fall einer bereits eingetretenen Störung der
Energieversorgung ist eine Verlängerung über die
Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates möglich.
Falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bereits
vor Ablauf von sechs Monaten wegfallen, hat
dies die Bundesregierung durch Verordnung festzustellen.
(3) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vorzusehen. Solche Verordnungen
haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen
für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
zu ergehen.
(4) Verordnungen, die Lenkungsmaßnahmen
enthalten, treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, sofern in ihnen nicht
ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten
bestimmt ist.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat dem Nationalrat erstmals binnen
drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen,
in der Folge in Abständen
von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen
zu berichten.
2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung
folgende Lenkungsmaßnahmen für
Energieträger vorsehen
1. Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
für Energieträger (§ 4);
2. Vorschriften über die Produktion, den
Transport, die Lagerung, die Verteilung, die
Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der
Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren
für Energieträger (§ 5);
3. Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);
4. Meldepflichten (§ 7).
(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen
unterzogen werden können, sind
1. Erdöl und Erdölprodukte;
2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen
betrieblich anfallende Abfallstoffe;
3. feste fossile Brennstoffe;
4. gasförmige Brennstoffe.
(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der
öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten
werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt
sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.
§ 4. (1) Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1
haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften
gebildeten Pflichtnotstandsreserven
an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als
unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel,
Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen
für Energieträger umfassen.
(2) Energieträger, die im Eigentum oder Besitz
eines Letztverbrauchers stehen und nicht zur
Abgabe an Dritte bestimmt sind und der Deckung
des betrieblichen oder persönlichen Bedarfes
oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen
dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 unterzogen werden.
§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2
können insbesondere vorsehen, daß Energieträger
nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig
beschränktem Umfang oder nur für vordringliche
Versorgungszwecke oder zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen
und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen
bedürfen, soweit sie den Transport
von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung
des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Verkehr.
(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester
fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine
oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden
und können Bestimmungen darüber getroffen
werden, welchen sich aus der Zielsetzung
dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen
physische und juristische Personen entsprechen
müssen, um in solche Unternehmungen
aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt
werden, an wen, in welcher Art und in welchen
Mengen solche Unternehmungen die genannten
Brennstoffe abzugeben haben.
(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen
an Besitzer von Transporteinrichtungen,
Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen
für Energieträger vorgesehen werden.
§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3
kann
1. das Benützen aller oder bestimmter Arten
von Kraftfahrzeugen, Motorbooten und
Flugzeugen, für bestimmte Zeiten, im ganzen
Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten
für alle oder bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen sowie auf bestimmten
Arten von Straßen
verboten werden.
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches,
soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches
Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen
Ausnahmen allgemein oder in einem,
bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen
werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen
von den gemäß Abs. 1 Z. 1 verordneten
Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder
auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet
oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden,
wenn eine solche Ausnahme im besonderen
Interesse der österreichischen Volkswirtschaft
gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches,
berufliches oder sonstiges persönliches
Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In solchen Verordnungen kann auch bestimmt
werden, in welcher Weise die im Abs. 1
Z. 1 genannten Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen
sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen
ist, um die Überwachung der Einhaltung
der Beschränkungen oder das Vorliegen einer
nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme
zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt
werden, in welcher Weise die Gründe für die
Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft
zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 4
bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens
mit den Bundesministern für Verkehr und für
Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen
vorsehen, von denen auch in
der Land- und Ernährungswirtschaft verwendete
Kraftfahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.
§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1
Z. 4 können Unternehmungen, die Energieträger
erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen
über die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung,
den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand
zu festgesetzten Terminen zu erstatten
sowie Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu
erteilen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die gemäß Art. 1 zu erteilenden
Meldungen und Auskünfte überprüfen.
Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung bedienen. Den Kontrollorganen
ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten
und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in geschäftliche Unterlagen über Energieträger
zu gewähren. Die für die Überprüfung erforderlichen
Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
§ 8. Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen
auf Grund des § 3 Z. 1 und 2 entstanden
sind, ist eine Entschädigung in Geld zu
leisten. Ober die Entschädigung ist auf Antrag
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie durch Bescheid abzusprechen. Dieser
Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach
Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei
Monaten nach Zustellung des Bescheides kann
die Festsetzung einer Entschädigung durch das
ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig
ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der
Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes ist, diese
ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so
ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen,
wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, über
die gerichtliche Feststellung der Entschädigung
sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach
dem zweiten Satz erlassene Bescheid außer
Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt
der Bescheid wieder im vollen Umfange in
Kraft.
§ 9. Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen
Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung und den Gemeinden im
übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben,
die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen
sind, sind in den Verordnungen
gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit,
Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis
und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen
Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies
zur rascheren Durchführung der Verordnungen
geeignet erscheint.
3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 10. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung
folgende Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen
1. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten
für die Länder (§ 12);
2. Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen
Energie an die Verbraucher (§ 13);
3. Erteilung von Anweisungen aa Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer
von Eigenanlagen zur Stromerzeugung
(§ 14).
§ 11. Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
ein Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied
des Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft
(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947) sein muß.
§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z. 1 haben die
Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu
berücksichtigen.
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z. 2 haben
vorzusehen, daß die Regelung der Abgabe der
verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher
nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt.
Insbesondere können Stromverbraucher
vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen
oder im Strombezug beschränkt werden. Erforderlichenfalls
können Stromverbraucher mit
einem Monatsverbrauch von mehr als
100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent
ausgeschieden und ihr Bezug einer gesonderten
Regelung unterzogen werden.
§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z. 3 haben
die Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer
von Eigenanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen,
die zur Sicherstellung der Versorgung mit
elektrischer Energie notwendig sind.
§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente
(§ 10 Z. 1 und § 12)
obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des
Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der
jeweiligen Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947) sein
muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen
und abzuberufen.
(2) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
(Abs. 3);
2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
(Abs. 4).
(3) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
ist der Landeslastverteiler an die
bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden,
sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß
eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung
zu keiner Gefahr einer Überschreitung des
Landesverbrauchskontingentes führen wird. Wird
das Landesverbrauchskontingent überschritten, so
kann der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen
mit bindender Wirkung für das betreffende
Bundesland erlassen. Unausgenützte,
nicht speicherbare Energieüberschüsse fließen, solange
sie der Bundeslastverteiler nicht einer anderen
Verwendung zuführt, dem Landesverbrauchskontingent
zu.
(4) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach
dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere
können Stromverbraucher vorübergehend
vom Strombezug ausgeschlossen oder im
Strombezug beschränkt werden.
(5) Verordnungen des Landeslastverteilers sind
in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise
herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen.
§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen
für den Stromverbrauch mehrverbrauchte
elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
Mehrverbrauchsgebühren
zum Strompreis einzuheben.
(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist
durch Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß § 10 festzulegen.
In dieser Verordnung ist die Höhe der
Mehrverbrauchsgebühr unter Bedachtnahme auf
die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt
festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde
das Zehnfache des jeweils für den betreffenden
Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises, bei
Pauschalabnehmern jedoch den fünffachen monatlichen
Pauschalbetrag nicht übersteigen. Die
Hälfte der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren
verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
der Rest ist an den Bund abzuführen
und zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
zu verwenden.
(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer
Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf
binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die
Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch
den Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung
unterzogen wird, steht diese Befugnis dem
Bundeslastverteiler zu.
§ 17. Die Kosten der Lastverteilung im Bundesbereich
hat die Verbundgesellschaft, die Kosten
der Lastverteilung im Landesbereich hat
die jeweilige Landesgesellschaft zu tragen.
§ 18. (1) Die Regelungen der auf Grund der
§§ 12 bis 17 ergangenen Verordnungen und Bescheide,
die Regelungen der auf Grund dieser
Verordnungen ergangenen Bescheide und die Regelung
der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten
als Bestandteil der allgemeinen und besonderen
Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die
auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden,
nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen
keine Schadenersatzansprüche gegen den
Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden
Fassung, werden hiedurch nicht berührt.
§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
erforderlich ist, sind Erzeuger,
Verbraucher und Wiederverkäufer von elektrischer
Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler
und in dessen Wirkungsbereich
an den Landeslastverteiler verpflichtet.
4. Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung
und Begutachtung von Maßnahmen
gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie ein
Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist
insbesondere vor Erlassung einer Verordnung
gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen,
für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. der Bundeslastverteiler;
4. je ein Vertreter der Länder;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,
des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft
und der Kohlenwirtschaft;
6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs.
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung
und Begutachtung von Maßnahmen
gemäß den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie ein
Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist
insbesondere vor Erlassung einer Verordnung
gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen,
für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. der Bundeslastverteiler;
4. die Landeslastverteiler;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,
des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft
und der Kohlenwirtschaft;
6. vier Vertreter des Verbandes der" Elektrizitätswerke
Österreichs sowie ein Vertreter des
Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z. 2, 4
und 6 und im § 21 Abs. 2 Z. 2 und 6 genannten
Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden
Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z. 5 und im § 21
Abs. 2 Z. 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu bestellen.
§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20
führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, der sich durch einen Beamten
seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den
Vorsitz im Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler.
Die Geschäfte Her Beiräte sind vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu führen.
(2) Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist
die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder
des Beirates und die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche
Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so
haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der
Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten
und die Tagesordnung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu
behandeln.
(3) Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr
im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch
nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit
zu befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der
Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich
der Landeslastverteiler zu hören.
§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen
mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die
Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme
auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte
möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen
der Genehmigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie, die zu erteilen ist,
wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.
§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer
ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie
sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers
(§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet.
Ihm haben als Mitglieder anzugehören
1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann
zu bestellen. Die im Abs. 1 Z. 1
genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden
Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung
und Veränderungen in der Zusammensetzung
sind dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie mitzuteilen.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler.
Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25
dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
5. Strafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu S 150000,— zu bestrafen ist, begeht,
wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und
Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen
Verordnungen oder von auf Grund
dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden
nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28
oder § 29 zu bestrafen ist;
2. vorsätzlich die Durchführung von Geboten
und Verboten gemäß Z. 1 erschwert oder unmöglich
macht.
(2) Bei der Bemessung der Strafe ist die durch
die strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung
der Energieversorgung zu berücksichtigen.
§ 28. Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu S 30000,— zu bestrafen ist, begeht, wer
1. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über
ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z. 1) oder
über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt,
eine Ausnahme vom Verbot
fälschlich behauptet oder durch unrichtige
Angaben erschleicht;
2. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über
Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt
oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und § 19
nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder
unvollständig erstattet;
3. vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen
und Einsichtnahmen gemäß § 7
Abs. 2 zu dulden, zuwiderhandelt.
§ 29. Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu S 10000,— zu bestrafen ist, begeht, wer
eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung
(§ 6 Abs. 1 Z. 2) erheblich überschreitet.
§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß
§ 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen
den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für
den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist
er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr
gemäß § 16 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27
oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr
gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige
Behörde einen Stromverbraucher entsprechend
dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches
vom Strombezug ausschließen.
§ 31. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den §§ 27 bis 29 bezeichnete
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 32. Soweit die strafbare Handlung nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122
des Strafgesetzbuches auch für die Offenbarung
eines Amtsgeheimnisses durch die nach den §§ 25
und 26 zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen.
§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 28 Z. 1 und des § 29 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 28 2. 1 und § 29
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
6. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 54. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976
in Kraft und am 30. Juni 1978 außer Kraft.
§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die
Durchführung statistischer Erhebungen über die
Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes
1952, BGBl. Nr. 207, erlassen
wurde, bleibt sie als Bundesgesetz weiter in
Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Bestimmungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit
getreten sind,
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesegesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des $ 2 Abl. 1 und 2 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für
Inneres;
3. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz,
des § 18 und des § 32 der Bundesminister
für Justiz;
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Landesverteidigung und für Verkehr sowie
nach Maßgabe dieser Bestimmung auch dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
5. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr;
6. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.