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319. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vor-

schriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1978

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im

Art. II geregelten Angelegenheiten können —

unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. I B-VG — nach Maßgabe

des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich

und nach Maßgabe des § 15 von

Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar

versehen werden.

ARTIKEL II

1. Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

§ 1. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem

Bundesgesetz können

1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden

Störung mit nicht wiedergutzumachendem

Schaden für die Energieversorgung

Österreichs oder zur Behebung einer bereits

eingetretenen Störung der Energieversorgung

Österreichs, sofern diese Störung

a) keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellt, oder

b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder

behoben werden kann, oder

2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen

auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen

über ein Internationales Energieprogramm

vom 18. November 1974 erforderlich

ist,

ergriffen werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen haben im Fall des

Abs. 1 Z. 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes

an Energie einschließlich jenes für Zwecke

der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung

einer ungestörten Gütererzeugung

und Leistungserstellung sowie die Versorgung

der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger

sicherzustellen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 die Erfüllung

der Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen

aus dem Übereinkommen über ein

Internationales Energieprogramm zu ermöglichen.

(3) Lenkungsmaßahmen können in ihrer Gesamtheit,

einzeln oder in Verbindung miteinander

unabhängig davon ergriffen werden, ob

eine in Abs. 1 Z. 1 genannte Störung nur Teile

des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige

der Energieversorgung betrifft. Trifft eine in

Abs. 1 Z. 1 genannte Störung nur Teile des

Bundesgebietes, können Lenkungsmaßnahmen

auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt

werden.

(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem

solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen

werden, als es zur Abwendung oder zur

Behebung der Störung oder zur Erfüllung der

Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen aus

dem Übereinkommen über ein Internationales

Energieprogramm unbedingt erforderlich ist. In

die Unverletzlichkeit des Eigentums und in die

Freiheit der Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen

werden, wenn die im Abs. 2 genannten

Ziele nicht anders erreicht werden können.

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung

festzustellen, ob und welche Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die

Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im

Fall einer bereits eingetretenen Störung der

Energieversorgung ist eine Verlängerung über die

Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates möglich.

Falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bereits

vor Ablauf von sechs Monaten wegfallen, hat

dies die Bundesregierung durch Verordnung festzustellen.

(3) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vorzusehen. Solche Verordnungen

haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen

für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

zu ergehen.

(4) Verordnungen, die Lenkungsmaßnahmen

enthalten, treten mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft, sofern in ihnen nicht

ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten

bestimmt ist.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat dem Nationalrat erstmals binnen

drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen,

in der Folge in Abständen

von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen

zu berichten.

2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den

Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung

folgende Lenkungsmaßnahmen für

Energieträger vorsehen

1. Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte

für Energieträger (§ 4);

2. Vorschriften über die Produktion, den

Transport, die Lagerung, die Verteilung, die

Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der

Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren

für Energieträger (§ 5);

3. Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);

4. Meldepflichten (§ 7).

(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen

unterzogen werden können, sind

1. Erdöl und Erdölprodukte;

2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen

betrieblich anfallende Abfallstoffe;

3. feste fossile Brennstoffe;

4. gasförmige Brennstoffe.

(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der

öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten

werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt

sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.

§ 4. (1) Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1

haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften

gebildeten Pflichtnotstandsreserven

an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als

unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel,

Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen

für Energieträger umfassen.

(2) Energieträger, die im Eigentum oder Besitz

eines Letztverbrauchers stehen und nicht zur

Abgabe an Dritte bestimmt sind und der Deckung

des betrieblichen oder persönlichen Bedarfes

oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen

dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 unterzogen werden.

§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2

können insbesondere vorsehen, daß Energieträger

nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig

beschränktem Umfang oder nur für vordringliche

Versorgungszwecke oder zur Erfüllung

völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen

und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen

bedürfen, soweit sie den Transport

von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung

des Einvernehmens mit dem Bundesminister

für Verkehr.

(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester

fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine

oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden

und können Bestimmungen darüber getroffen

werden, welchen sich aus der Zielsetzung

dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen

physische und juristische Personen entsprechen

müssen, um in solche Unternehmungen

aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt

werden, an wen, in welcher Art und in welchen

Mengen solche Unternehmungen die genannten

Brennstoffe abzugeben haben.

(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen

an Besitzer von Transporteinrichtungen,

Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen

für Energieträger vorgesehen werden.

§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3

kann

1. das Benützen aller oder bestimmter Arten

von Kraftfahrzeugen, Motorbooten und

Flugzeugen, für bestimmte Zeiten, im ganzen

Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;

2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten

für alle oder bestimmte

Arten von Kraftfahrzeugen sowie auf bestimmten

Arten von Straßen

verboten werden.

(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches,

soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches

Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen

Ausnahmen allgemein oder in einem,

bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen

werden.

(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen

von den gemäß Abs. 1 Z. 1 verordneten

Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder

auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet

oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden,

wenn eine solche Ausnahme im besonderen

Interesse der österreichischen Volkswirtschaft

gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches,

berufliches oder sonstiges persönliches

Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In solchen Verordnungen kann auch bestimmt

werden, in welcher Weise die im Abs. 1

Z. 1 genannten Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen

sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen

ist, um die Überwachung der Einhaltung

der Beschränkungen oder das Vorliegen einer

nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme

zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt

werden, in welcher Weise die Gründe für die

Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft

zu machen sind.

(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 4

bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens

mit den Bundesministern für Verkehr und für

Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen

vorsehen, von denen auch in

der Land- und Ernährungswirtschaft verwendete

Kraftfahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1

Z. 4 können Unternehmungen, die Energieträger

erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen

über die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung,

den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand

zu festgesetzten Terminen zu erstatten

sowie Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu

erteilen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die gemäß Art. 1 zu erteilenden

Meldungen und Auskünfte überprüfen.

Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung bedienen. Den Kontrollorganen

ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten

und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in geschäftliche Unterlagen über Energieträger

zu gewähren. Die für die Überprüfung erforderlichen

Auskünfte sind ihnen zu erteilen.

§ 8. Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen

auf Grund des § 3 Z. 1 und 2 entstanden

sind, ist eine Entschädigung in Geld zu

leisten. Ober die Entschädigung ist auf Antrag

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie durch Bescheid abzusprechen. Dieser

Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach

Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei

Monaten nach Zustellung des Bescheides kann

die Festsetzung einer Entschädigung durch das

ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig

ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der

Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller

eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes ist, diese

ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen

Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so

ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen

Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das

Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen

über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen,

wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, über

die gerichtliche Feststellung der Entschädigung

sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen

des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach

dem zweiten Satz erlassene Bescheid außer

Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt

der Bescheid wieder im vollen Umfange in

Kraft.

§ 9. Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen

Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung und den Gemeinden im

übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben,

die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen

sind, sind in den Verordnungen

gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit,

Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis

und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen

Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies

zur rascheren Durchführung der Verordnungen

geeignet erscheint.

3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

§ 10. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den

Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung

folgende Lenkungsmaßnahmen zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen

1. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten

für die Länder (§ 12);

2. Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen

Energie an die Verbraucher (§ 13);

3. Erteilung von Anweisungen aa Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer

von Eigenanlagen zur Stromerzeugung

(§ 14).

§ 11. Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

ein Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied

des Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft

(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947) sein muß.

§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z. 1 haben die

Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu

berücksichtigen.

§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z. 2 haben

vorzusehen, daß die Regelung der Abgabe der

verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher

nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt.

Insbesondere können Stromverbraucher

vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen

oder im Strombezug beschränkt werden. Erforderlichenfalls

können Stromverbraucher mit

einem Monatsverbrauch von mehr als

100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent

ausgeschieden und ihr Bezug einer gesonderten

Regelung unterzogen werden.

§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z. 3 haben

die Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer

von Eigenanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen,

die zur Sicherstellung der Versorgung mit

elektrischer Energie notwendig sind.

§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente

(§ 10 Z. 1 und § 12)

obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des

Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der

jeweiligen Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947) sein

muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen

und abzuberufen.

(2) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere

1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

(Abs. 3);

2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

(Abs. 4).

(3) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

ist der Landeslastverteiler an die

bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden,

sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß

eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung

zu keiner Gefahr einer Überschreitung des

Landesverbrauchskontingentes führen wird. Wird

das Landesverbrauchskontingent überschritten, so

kann der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen

mit bindender Wirkung für das betreffende

Bundesland erlassen. Unausgenützte,

nicht speicherbare Energieüberschüsse fließen, solange

sie der Bundeslastverteiler nicht einer anderen

Verwendung zuführt, dem Landesverbrauchskontingent

zu.

(4) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach

dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere

können Stromverbraucher vorübergehend

vom Strombezug ausgeschlossen oder im

Strombezug beschränkt werden.

(5) Verordnungen des Landeslastverteilers sind

in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise

herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen.

§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen

für den Stromverbrauch mehrverbrauchte

elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

Mehrverbrauchsgebühren

zum Strompreis einzuheben.

(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist

durch Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß § 10 festzulegen.

In dieser Verordnung ist die Höhe der

Mehrverbrauchsgebühr unter Bedachtnahme auf

die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt

festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde

das Zehnfache des jeweils für den betreffenden

Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises, bei

Pauschalabnehmern jedoch den fünffachen monatlichen

Pauschalbetrag nicht übersteigen. Die

Hälfte der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren

verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

der Rest ist an den Bund abzuführen

und zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

zu verwenden.

(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer

Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf

binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die

Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch

den Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung

unterzogen wird, steht diese Befugnis dem

Bundeslastverteiler zu.

§ 17. Die Kosten der Lastverteilung im Bundesbereich

hat die Verbundgesellschaft, die Kosten

der Lastverteilung im Landesbereich hat

die jeweilige Landesgesellschaft zu tragen.

§ 18. (1) Die Regelungen der auf Grund der

§§ 12 bis 17 ergangenen Verordnungen und Bescheide,

die Regelungen der auf Grund dieser

Verordnungen ergangenen Bescheide und die Regelung

der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten

als Bestandteil der allgemeinen und besonderen

Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die

auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden,

nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen

keine Schadenersatzansprüche gegen den

Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden

Fassung, werden hiedurch nicht berührt.

§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

erforderlich ist, sind Erzeuger,

Verbraucher und Wiederverkäufer von elektrischer

Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler

und in dessen Wirkungsbereich

an den Landeslastverteiler verpflichtet.

4. Beiräte

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung

und Begutachtung von Maßnahmen

gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie ein

Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist

insbesondere vor Erlassung einer Verordnung

gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Bauten und Technik, für Finanzen,

für Landesverteidigung, für Land- und

Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und

für Verkehr;

2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. der Bundeslastverteiler;

4. je ein Vertreter der Länder;

5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,

des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft

und der Kohlenwirtschaft;

6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs.

§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung

und Begutachtung von Maßnahmen

gemäß den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie ein

Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist

insbesondere vor Erlassung einer Verordnung

gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Bauten und Technik, für Finanzen,

für Landesverteidigung, für Land- und

Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und

für Verkehr;

2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. der Bundeslastverteiler;

4. die Landeslastverteiler;

5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,

des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft

und der Kohlenwirtschaft;

6. vier Vertreter des Verbandes der" Elektrizitätswerke

Österreichs sowie ein Vertreter des

Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.

§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z. 2, 4

und 6 und im § 21 Abs. 2 Z. 2 und 6 genannten

Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden

Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z. 5 und im § 21

Abs. 2 Z. 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu bestellen.

§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20

führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, der sich durch einen Beamten

seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den

Vorsitz im Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler.

Die Geschäfte Her Beiräte sind vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu führen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist

die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder

des Beirates und die Anwesenheit von

mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich.

Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche

Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so

haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der

Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten

und die Tagesordnung ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu

behandeln.

(3) Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr

im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch

nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit

zu befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der

Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich

der Landeslastverteiler zu hören.

§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen

mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die

Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme

auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte

möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen

der Genehmigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie, die zu erteilen ist,

wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.

§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-,

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich

geworden sind, während der Dauer

ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer

Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie

sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer

Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers

(§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet.

Ihm haben als Mitglieder anzugehören

1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der

Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann

zu bestellen. Die im Abs. 1 Z. 1

genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden

Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung

und Veränderungen in der Zusammensetzung

sind dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie mitzuteilen.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler.

Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25

dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

5. Strafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu S 150000,— zu bestrafen ist, begeht,

wer

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und

Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen

Verordnungen oder von auf Grund

dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden

nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28

oder § 29 zu bestrafen ist;

2. vorsätzlich die Durchführung von Geboten

und Verboten gemäß Z. 1 erschwert oder unmöglich

macht.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist die durch

die strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung

der Energieversorgung zu berücksichtigen.

§ 28. Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu S 30000,— zu bestrafen ist, begeht, wer

1. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über

ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z. 1) oder

über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt,

eine Ausnahme vom Verbot

fälschlich behauptet oder durch unrichtige

Angaben erschleicht;

2. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über

Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt

oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und § 19

nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder

unvollständig erstattet;

3. vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen

und Einsichtnahmen gemäß § 7

Abs. 2 zu dulden, zuwiderhandelt.

§ 29. Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu S 10000,— zu bestrafen ist, begeht, wer

eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung

(§ 6 Abs. 1 Z. 2) erheblich überschreitet.

§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß

§ 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen

den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für

den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist

er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr

gemäß § 16 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27

oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr

gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige

Behörde einen Stromverbraucher entsprechend

dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches

vom Strombezug ausschließen.

§ 31. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine in den §§ 27 bis 29 bezeichnete

Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 32. Soweit die strafbare Handlung nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122

des Strafgesetzbuches auch für die Offenbarung

eines Amtsgeheimnisses durch die nach den §§ 25

und 26 zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen.

§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 28 Z. 1 und des § 29 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind;

3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 28 2. 1 und § 29

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

6. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 54. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976

in Kraft und am 30. Juni 1978 außer Kraft.

§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die

Durchführung statistischer Erhebungen über die

Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 207, erlassen

wurde, bleibt sie als Bundesgesetz weiter in

Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Bestimmungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit

getreten sind,

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesegesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des $ 2 Abl. 1 und 2 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für

Inneres;

3. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz,

des § 18 und des § 32 der Bundesminister

für Justiz;

4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Landesverteidigung und für Verkehr sowie

nach Maßgabe dieser Bestimmung auch dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

5. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr;

6. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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