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319_1975 AT

319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten

Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen werden gemäß Art. 14 a

Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule

§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule

hat die Aufgabe,

a) den Schülern die schulische Grundausbildung

für eine Berufstätigkeit in der Land-

und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b) die Schüler zu demokratischen, heimat-

und berufsverbundenen, sittlich und religiös

gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden,

c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend

ihrer künftigen Berufstätigkeit

zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere

auch die Grundlage für die

spätere fachliche Weiterbildung des Schülers

zu schaffen.

Schulpflicht

§ 2. (1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule sind spätestens mit der

Vollendung des 16. Lebensjahres die in der

Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer

Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts

zu verpflichten, wenn sie keine andere

Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung

stehen. Die land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulpflicht endet — unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 — spätestens

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Land- und. forstwirtschaftliche Lehrlinge

haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule

während des Lehrverhältnisses zu besuchen,

soweit sie diese Schule nicht bereits in

Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besucht

haben.

(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens

600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger

Lehrgänge ist zulässig.

Pflichtgegenstände

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls

Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich

Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde

und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf

die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen,

fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen

und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände

vorzusehen.

Übertritt von der Schule eines Landes in die

Schule eines anderen Landes

§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit

ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulpflicht in einem anderen

Bundesland anzurechnen.

Schulgeldfreiheit

§ 5. Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung

von höchstens kostendeckenden Lern-

und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien

wird hiedurch nicht berührt.

Öffentlichkeitsrecht

§ 6. (1) An private land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht

nur verliehen werden, wenn die Privatschule

Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles

wie die entsprechende öffentliche Schule

bietet.

(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

sind folgende Rechtswirkungen verbunden

a) der Privatschule wird das Recht übertragen,

Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches

auszustellen, die mit der Beweiskraft

öffentlicher Urkunden und mit den gleichen

Rechtswirkungen ausgestattet sind wie

Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;

b) an der Privatschule können die für die

betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen

abgehalten werden;

c) der Privatschule können Lehramtsanwärter,

die sich damit einverstanden erklären, zur

Einführung in die Praxis des Lehramtes

mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen

werden;

d) auf die Privatschule finden die für die

entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden

schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist und soweit sie nicht die Errichtung,

Erhaltung und Auflassung, die

Sprengel und das Schulgeld betreffen.

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 7. Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B-VG).

Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 8. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst betraut.

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