319. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten
Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen werden gemäß Art. 14 a
Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule
§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule
hat die Aufgabe,
a) den Schülern die schulische Grundausbildung
für eine Berufstätigkeit in der Land-
und Forstwirtschaft zu vermitteln,
b) die Schüler zu demokratischen, heimat-
und berufsverbundenen, sittlich und religiös
gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden,
c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend
ihrer künftigen Berufstätigkeit
zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere
auch die Grundlage für die
spätere fachliche Weiterbildung des Schülers
zu schaffen.
Schulpflicht
§ 2. (1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule sind spätestens mit der
Vollendung des 16. Lebensjahres die in der
Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer
Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts
zu verpflichten, wenn sie keine andere
Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung
stehen. Die land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulpflicht endet — unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 — spätestens
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Land- und. forstwirtschaftliche Lehrlinge
haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule
während des Lehrverhältnisses zu besuchen,
soweit sie diese Schule nicht bereits in
Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besucht
haben.
(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens
600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger
Lehrgänge ist zulässig.
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls
Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich
Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde
und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf
die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen,
fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen
und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände
vorzusehen.
Übertritt von der Schule eines Landes in die
Schule eines anderen Landes
§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit
ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulpflicht in einem anderen
Bundesland anzurechnen.
Schulgeldfreiheit
§ 5. Der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung
von höchstens kostendeckenden Lern-
und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien
wird hiedurch nicht berührt.
Öffentlichkeitsrecht
§ 6. (1) An private land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen kann das Öffentlichkeitsrecht
nur verliehen werden, wenn die Privatschule
Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles
wie die entsprechende öffentliche Schule
bietet.
(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
sind folgende Rechtswirkungen verbunden
a) der Privatschule wird das Recht übertragen,
Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches
auszustellen, die mit der Beweiskraft
öffentlicher Urkunden und mit den gleichen
Rechtswirkungen ausgestattet sind wie
Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
b) an der Privatschule können die für die
betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen
abgehalten werden;
c) der Privatschule können Lehramtsanwärter,
die sich damit einverstanden erklären, zur
Einführung in die Praxis des Lehramtes
mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen
werden;
d) auf die Privatschule finden die für die
entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden
schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist und soweit sie nicht die Errichtung,
Erhaltung und Auflassung, die
Sprengel und das Schulgeld betreffen.
Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 7. Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B-VG).
Wahrnehmung der Rechte des Bundes
§ 8. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst betraut.