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319. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 1 und 2 des

Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35 und 134

ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in

der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1

ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat

zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben

Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1

vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen

des Betriebsinhabers außer Betracht

zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter

als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen

des Abs. 1, so ist für jede Gruppe

ein Betriebsrat zu wählen, doch können die

Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen

gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung

eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen

innerhalb eines Betriebes sind auch bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2

ArbVG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann

ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden.

(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2

erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder

erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit,

so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat

zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in

Betrieben mit

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied

mehr. Bruchteile von 400 werden für voll

gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen

der Arbeiter und Angestellten und, sofern die

§§ 133 und 134 ArbVG zur Anwendung kommen,

auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte

Betriebsräte gewählt werden, richtet sich

die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe

nach der Zahl der Arbeitnehmer

der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu

wählen.

§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

bestimmt sich nach der Zahl der am Tag

der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des

Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag

der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer; bei Berechnung dieser Zahl

sind Heimarbeiter nur dann mitzuzählen, wenn

sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt

werden.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer

des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl

und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder

ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 4. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind

auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen

Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht

anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch

persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des

§ 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu

erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht

oder finden die Vorschriften des vereinfachten

Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die

Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Recht auf briefliche Stimmabgabe

§ 5. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,

Leistung des Präsenzdienstes oder

Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an

der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung

ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre

Person betreffenden Gründen an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe

des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25)

berechtigt.

Aktives Wahlrecht

§ 6. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer

ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am

Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur

Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen

am Tag der letzten Teilversammlung, das

18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag

und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes

beschäftigt und nicht gemäß §§ 23 und 24 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/

1970, vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen

sind.

(2) Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt,

wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes

1960 regelmäßig beschäftigt werden.

§ 7. Werden getrennte Betriebsräte gewählt,

so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit

(Arbeiter, Angestellte oder sonstige

Arbeitnehmergruppen) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 8. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, sofern

sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig,

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen

des Betriebes oder des Unternehmens, dem

der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die

Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat

erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige

der anderen Arbeitnehmergruppen wählbar.

(3) Nicht wählbar sind

1. a) Der Ehegatte des Betriebsinhabers;

b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers

und deren Ehegatten sowie die

Kinder und Enkel des Ehegatten des

Betriebsinhabers;

c) die Eltern und Großeltern des Betriebshabers

sowie die Eltern und Großeltern

des Ehegatten des Betriebsinhabers;

d) die Geschwister des Betriebsinhabers und

deren Ehegatten sowie die Geschwister

des Ehegatten des Betriebsinhabers;

e) Personen, die zum Betriebsinhaber im

Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind,

Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel

oder Vormund stehen;

2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten

von Mitgliedern des zur gesetzlichen

Vertretung der juristischen Person berufenen

Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern

eines solchen Vertretungsorgans im

ersten Grad verwandt oder verschwägert

sind;

3. Heimarbeiter.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder

zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und

Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Arbeitnehmer wählbar, sofern

sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen

des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens

drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates

müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein

Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung der

Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat

angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben

sind auch Arbeitnehmer wählbar, die

noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen

beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten

Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten

Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig

zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt

arbeiten.

(6) Die Wiederwahl ist zulässig.

Wahlvorstand

§ 9. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung

einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden

für Gruppen von Arbeitnehmern getrennte

Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung

einen Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht

§ 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern

und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen

wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein.

In Betrieben, in denen dauernd mindestens

20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch

Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder

des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer

des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem

Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten

einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

oder gesetzlichen Interessenvertretung der

Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem

gleichen Personenkreis berufen werden.

§ 10. (1) In neu errichteten Betrieben hat die

Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier

Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes

den Wahlvorstand für die erstmalige

Wahl eines Betriebsrates zu wählen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht,

soll der Wahlvorstand nicht früher als

zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des

Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen,

daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben

einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen

kann.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand

zu wählen.

§ 11. (1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung

zur Wahl des Wahlvorstandes ist

vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei

Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung

durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der

Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer

des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens

von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.

In größeren Betrieben ist der Anschlag,

wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert,

an mehreren Stellen durchzuführen. Bei

örtlich getrennten Arbeltsstätten soll der Anschlag

in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer

hat unverzüglich den Betriebsinhaber

vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter

ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung

schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

sind dem Einberufer spätestens drei Tage

vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich

zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung

in Teilversammlungen durchgeführt,

so richtet sich die Frist nach der ersten

Teilversammlung.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge

des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer

ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten

Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)

versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung

kann auch beschließen,

die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als

gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages,

der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur

ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten

dieses Vorschlages ohne Abstimmung als

gewählt.

(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten

Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,

die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe

des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

§ 12. (1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat

der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos,

so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des

Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat

das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den

voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich

dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit

Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist

die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) erforderlich.

(4) Beschlüsse des Wahlvorsundes können

ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung

der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.

§ 13. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner

Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten

und binnen vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen

tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1

genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend

nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung

enthoben werden. In diesem

Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig

ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat

nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen

zu entscheiden, ob er diese fortsetzt

oder die Wahlvorbereitungen von neuem

beginnt.

Verzeichnis der Arbeitnehmer

§ 14. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand

ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs

(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes,

bei Teilversammlungen am Tag der

letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tagen

nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2,

jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen, daß der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen

nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen

kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen,

die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft,

den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben

darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer

voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,

Leistung des Präsenzdienstes, einer noch

bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes

am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sein werden. Bei getrennt zu

wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand

das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung

zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig

sind.

(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung

der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen

für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt

notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und

Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge

zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

Wählerliste

§ 15. (1) Der Wahlvorstand hat an Hand des

Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen,

indem er

1. jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung

zur Wahl des Wahlvorstandes

noch nicht das 18. Lebensjahr

vollendet haben oder aus anderen Gründen

vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen

sind;

2. jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu

Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen

wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1

hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach

seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und

gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung

(§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten

Arbeitnehmer aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag

der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte

Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

gegen die Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch

erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen

sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat

der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen.

Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der

Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum

Wahltag berichtigt werden.

Wahltermin

§ 16. (1) Der Wahlvorstand hat den Termin

der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe

spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung

(Anschlag der Wahlkundmachung,

§ 19) abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu

entscheiden, ob die Wahl an einem oder an

mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt

werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten

Tagesstunden festzusetzen.

Wahlort

§ 17. Der vom Wahlvorstand zu bestimmende

Wahlort muß für die Durchführung der Wahl

geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb

liegen.

Wahlkommission

§ 18. (1) Der Wahlvorstand kann beschließen,

daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig

stattzufinden hat.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung

nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand

eine Wahlkommission zu bestellen, die aus

drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen

wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein.

Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist

vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen

hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden

Wahlhandlungen die gleichen

Aufgäben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand

(§§ 25 und 26 Abs. 1).

Wahlkundmachung

§ 19. (1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung

hat der Wahlvorstand die Wahl in Form

einer Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten

1. den Tag (die Tage) der Wahl und die für

die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;

2. den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;

3. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;

4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an

denen) die Wählerliste und ein Abdruck

dieser Verordnung eingesehen werden können;

5. die Hinweise bezüglich der Erhebung von

Einwendungen gegen die Wählerliste binnen

einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

und die Nichtberücksichtigung

verspätet eingebrachter Einwendungen;

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens

eine Woche vor dem (ersten) Wahltag

schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

einzureichen, widrigenfalls sie

nicht berücksichtigt werden könnten; ferner

die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder

(ausschließlich Ersatzmitglieder)

zu wählen sind; endlich die Bestimmung,

daß Wahlvorschläge von mindestens

doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern,

als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich

Ersatzmitglieder) zu wählen sind,

unterschrieben werden müssen, wobei auf die

erforderliche Anzahl von Unterschriften des

Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern

nur bis zur Höhe der Zahl der zu

wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich

Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufliegen werden;

8. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für

zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden

können;

9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen

hat (§ 24);

10. die Bestimmung, daß die Stimmzettel für

alle wahlwerbenden Gruppen das gleiche vom

Wahlvorstand festgelegte Ausmaß betragen

sollen;

11. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die

wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des

Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag

an der Leistung der Dienste oder infolge

Ausübung ihres Berufes oder aus anderen

wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen

an der persönlichen Stimmabgabe verhindert

sind, spätestens bis zum Ablauf des

sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die

Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können

und daß sie, sofern diese ausgestellt

wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand

übermittelten Umschlag (Wahlkuvert),

der zu schließen ist, gemeinsam mit

der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag

(Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege

einsenden können (§§ 22 und 25);

12. allenfalls die Festsetzung einer anderen als

in Z. 11 genannten Frist zur Antragstellung

für bestimmte Personengruppen (§ 22

Abs. 6);

13. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch

nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen

Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn

er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand

(Wahlkommission) übergibt.

(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden

des Wahlvorstandes zu unterschreiben und

im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.

Wahlvorschläge

§ 20. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen

beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens eine Woche vor dem (ersten)

Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

einzureichen, der den Empfang unter

Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen

hat.

(2) Der Wahlvorschlag muß

1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten

Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder

(ausschließlich Ersatzmitglieder)

zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei

auf die erforderliche Zahl von Unterschriften

des Wahlvorschlages Unterschriften von

Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl

der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

(ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet

werden;

2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder

(ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen

sind, enthalten, und zwar in der beantragten

Reihenfolge und unter Angabe des

Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;

3. einen der Unterzeichneten als Vertreter des

Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der

Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder

wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 21. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend

dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.

Dieses Verfahren ist insbesondere auch

dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag

genannte Person auf Grund eines Einspruches

gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag

von diesem gestrichen wird. Zur Behebung

der Mängel ist eine Frist von mindestens

48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand

spätestens bis zum Ablauf des fünften

Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom

Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ände-

rungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung

müssen von sämtlichen Arbeitnehmern,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, unterschrieben sein. Im übrigen können

Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag

unterschrieben haben, nach dessen Überreichung

ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren

gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben

ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die

Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet

des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet sind,

daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht

dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen,

so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand

mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn

der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge

an der in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufzulegen oder anzuschlagen (§ 11 Abs. 1).

Wahlkarte

§ 22. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen

Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf

Antrag des Wahlberechtigten oder einer der

wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die

maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind

(§ 14), von sich aus eine auf den Namen des

Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen.

Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

hat spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages

vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des

Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand

hat über die eingelangten Anträge spätestens am

fünften Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu

entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertretern

der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor

Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort

derselben bekanntzugeben.

(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der

zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten

anzufertigen; dieses Verzeichnis hat

Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort

und den Grund der Verhinderung

an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.

(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, sind in der Wählerliste gesondert

zu kennzeichnen.

(5) Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)

Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen

Briefes die auf deren Namen lautende

Wahlkarte zu übermitteln. Der Wahlkarte

ist ein leerer Stimmzettel, ein wie für die übrigen

Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert

§ 24 Abs. 3) sowie ein bereits freigemachter

(frankierter) und mit der Adresse des

Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag

(Briefumschlag) beizufügen.

(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß

für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei

Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten

Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick

auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet

erscheint, so kann der Wahlvorstand in

der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer

die Fristen entsprechend verkürzen.

Wahlzeugen

§ 23. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand

für jeden Wahlort höchstens zwei Wählzeugen

zu bezeichnen, denen das Recht zusteht,

die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß

auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen

nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten

Arbeitnehmern auch Vorstandsmitglieder

oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer namhaft

gemacht werden.

Stimmabgabe

§ 24. (1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission)

hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen,

ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu

sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen

am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle

ist derart herzustellen, daß der Wähler in

der Zelle unbeobachtet von allen anderen im

Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel

ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle

§ 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971

sinngemäß.

(2) Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes

bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels

am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler

hat eine Stimme.

(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission)

seinen Namen zu nennen, worauf

ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer

Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel

auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen

die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen

keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person

des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für

die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel.

In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom

Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder

einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung

(§ 19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden

Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene

Umschlag ist dem Vorsitzenden zu

übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne

zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der

Wählerliste durch Abstreichen des Namens des

Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis

unter Beifügung der fortlaufenden

Zahl der Wählerliste einzutragen.

Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte

ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen

Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte

Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission)

übergibt. Die Abgabe der Stimme

ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis

„Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte

ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität

in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)

nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur

für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.

Er kann den Wahlvorschlag entweder

durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch

Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des

Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er

unterschrieben ist oder wenn er andere als die

in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält Der Stimmzettel ist ferner

ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet,

der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern

nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel

die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden

kann, für die die Stimme abgegeben wurde.

Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten

Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,

so sind sie als einziger Stimmzettel zu

zählen.

§ 25. (1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 22

eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre

Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der

Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand

übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei

Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf

die Person des Wählers schließen lassen. Das

Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand

ausgestellten Wahlkarte in den vom

Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu

legen und im Postwege dem Wahlvorstand einzusenden.

(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er

spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe

festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.

(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes

hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu

vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind

von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß

aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung

(§ 24 Abs. I), spätestens jedoch vor der Ermittlung

des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der

Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge

zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen

eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft,

diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß

§ 22 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der

Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige

Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen.

Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

(S 24 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler"

einzutragen. Die Wahlkarte ist

vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen.

Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden

Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte

beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne

Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten zu

legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu

vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge

sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des

Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den

Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 26. (1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2

Z. 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe

für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne

befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend

die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts

zu zahlen und das Übereinstimmen dieser

Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach

hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen,

die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5

und 6) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel

festzustellen, die ungültigen Stimmzettel

mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen

Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu

ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen

Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission

(§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar

nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne

zu versiegeln und diese mit den Wahlakten

unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung

des Wahlergebnisses zu übergeben.

§ 27. (1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der

auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden

Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl

zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt

zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag

abgegebenen gültigen Stimmen sind,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre

Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach

Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben,

wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst

auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen

als ganze Zahlen errechnet werden

können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,

so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind

vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt

als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind

so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl

in der Summe der für ihn abgegebenen

Stimmen enthalten ist.

(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen

unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen,

daß zwei oder mehrere gleich große

Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern

bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den

gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten,

diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen

und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben

auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge

den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle,

so entscheidet das Los.

§ 28. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag

entfallenden Mitgliedstellen in der

Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes

binnen drei Tagen zu erklären, für

welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf

den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner

Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte

Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen

zu streichen.

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig

auf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates

einer anderen Arbeitnehmergruppe

des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat

er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen

drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe

er sich entscheidet. Unterläßt er

die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen

Listen zu streichen.

(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des

Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe

des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als

gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes

binnen drei Tagen zu erklären, ob

er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat

an, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat

der anderen Arbeitnehmergruppe.

§ 29. (1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu

wählen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat

der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels

einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von

neuem einzuleiten.

Ersatzmitglieder

§ 30. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Betriebsrates folgenden

Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im

Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der

Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an

deren Stelle zu treten haben.

Wahlakten

§ 31. Ober die Wahlhandlung (Stimmabgabe)

und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)

hat der Wahlvorstand eine Niederschrift

aufzunehmen, die von den Mitgliedern des

Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten

[Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung

zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich

der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung,

Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis

der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis,

Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisse

und Niederschrift] sind in einem

Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand

zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig

geworden ist, sind die Wahlakten dem

Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben,

der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer

aufzubewahren hat.

§ 32. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des

Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten

von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt

ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die

Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt

das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine

Stelle.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 33. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der

Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1)

kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem

nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungsamt, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

und der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

schriftlich mitzuteilen.

Anfechtung

§ 34. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und

jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des

Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim

Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und

hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden

konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten

sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung,

der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet die

Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die

Wahl

1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen

über die Bildung der Organe der

Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) nicht entsprechenden

Wahl eines Betriebsrates;

2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten

der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder

über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§§ 34

und 134 ArbVG) oder einer gemäß § 35

ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit der Wahl

§ 35. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt

geltend gemacht werden. Die Entscheidung

des Einigungsamtes über die Nichtigkeit der

Wahl hat bindende Wirkung.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 36. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen),

in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme

auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der

Abs. 2 bis 6 durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten

Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter

Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied

zu wählen. Im übrigen sind die §§ 9 Abs. 1,

10, 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 sowie 13 bis 15

sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung

der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag

mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung

zu bestimmen und durch Anschlag einer

vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb

(§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand

hat den Termin der Wahl so festzusetzen,

daß der Tag der Stimmabgabe binnen

zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung

stattfindet.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen

(§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge

eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen

der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht

(Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt,

der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten

hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge

die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein

zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können

Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen erhalten haben. Als

gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten

gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Im übrigen gelten

die §§ 22 bis 25, 26 Abs. 1 und 2 und 30 sinngemäß.

(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht,

so können Stimmen gültig für jeden wählbaren

Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden.

Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied

ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.

Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten

hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit,

so sind unmittelbar anschließend die einzelnen

Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem

Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen

gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben

werden, die in dem betreffenden Wahlgang

der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten

haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber,

der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat;

bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im

übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und 26 Abs. 2

sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind

die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

2. ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat

Errichtung von Zentralbetriebsräten

§ 37. Umfaßt ein Unternehmen mindestens

zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine

wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen

zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4

ArbVG), so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 38. (1) In den Zentralbetriebsrat sind zu

wählen in Unternehmen

für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied

mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll

gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der

Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3

sinngemäß anzuwenden.

Wahlgrundsätze

§ 39. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

sind von der Gesamtheit der Mitglieder

der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus

ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht

anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so

viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb

(Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmer,

geteilt durch die Zahl der Gewählten,

entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und

zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch

briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,

so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

zu wählen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 40. Wahlberechtigt und wählbar sind alle

am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden

Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

Wahlvorstand

§ 41. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand

zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder

in den Wahlvorstand zu entsenden. Die

Entsendung ist dem Obmann des nach der Zahl

der Mitglieder stärkstes Betriebsrates, bei gleicher

Mitgliederzahl dem Obmann des Betriebsrates,

der die meisten Arbeitnehmer repräsentiert,

anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann hat auch

den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung

einzuberufen.

(3) Bestehen in den Betrieben des Unternehmens

insgesamt nur zwei in verschiedenen

Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei

Mitglieder des Wahlvorsundes vom Betriebsrat

des nach der Zahl der Arbeitnehmer größeren

Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe

die gleiche Zahl von Arbeitnehmern auf, so entscheidet

das Los.

(4) Bestehen im Unternehmen mehr als drei

Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder

des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im

Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei

herabgesetzt werden.

§ 42. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat

besteht, ist der Wahlvorstand spätestens

5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die

Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl • festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand

unverzüglich zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein

Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand

binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem

alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte

konstituiert sind, zu bestellen.

§ 43. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte

mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden

zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos,

so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des

Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der

Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit gilt die Meinung

als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt

hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung der Wahl

§ 44. (1) Der Obmann jedes im Unternehmen

bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand

eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu

übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer

bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1

übermittelten Listen gelten ab Wählerliste.

§ 45. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich

nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

Der Wahltag sowie der Wahlort sind den

Obmännern aller im Unternehmen errichteten

Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag

und Wahlort den Mitgliedern, des Betriebsrates

bekanntzugeben haben.

Wahlvorschläge

§ 46. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern,

die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen,

haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche

vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden

des Wahlvorstandes zu überreichen, der den

Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme

zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern

unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat

angehören müssen. Betriebsratsmitglieder

mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens

können einen gemeinsamen Wahlvorschlag

überreichen. Der Erstunterzeichnete des

Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt soviele

Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den

Zentralbetriebsrat zu wählen sind.

(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der

Arbeiter und Angestellten und der einzelnen

Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat

Bedacht genommen werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge

findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung.

Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge

unverzüglich den Obmännern aller im

Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich

zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsobmänner

haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes

zur Einsicht für alle Mitglieder des

Betriebsrates aufzulegen.

Stimmgewichtung

§ 47. (1) Zur Ermittlung der den einzelnen

Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat

der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer

jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die

Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder

zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat

so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten

Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten

Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile

von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied

zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen

Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben,

in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht

eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist

die um eine ganze Stimme verminderte kleinste

Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied

aufweist. Die anderen wahlberechtigten

Betriebsratsmitglieder können so viele

gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses

Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Die verbleibenden ganzen Reststimmen können

nur als Einzelstimmen abgegeben werden.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind

vom Wählvorstand auf den von den Obmännern

der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu

vermerken.

Durchführung der Wahl

§ 48. (1) Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der

Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten

die seiner Stimmenzahl entsprechende

Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln

ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem

eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die

Wahlkuverts für gleichgewichtige Summzettel

von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen

durch Größe oder Farbe zu unterscheiden

haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel,

so kommt ihnen nur die Stimmenzahl

eines Stimmzettels zu.

(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postwege

erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die

§§ 22 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25,

jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe,

sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses

sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der

Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige

Stimmen von denen für Einzelstimmen zu

trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen

erst nach Abschluß der Ermittlung der

gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß

anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts

ist die dem Wahlkuvert entsprechende

Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen

Stimmzettel zu übertragen.

(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates

die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß

anzuwenden; die Zuständigkeit des Einigungsamtes

zur Entscheidung über die Anfechtung

der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl

richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

3. ABSCHNITT

Jugendvertrauensrat

Errichtungvonjugendvertrauensräten

§ 49. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes

unterliegenden Betrieb (§§ 34

und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens

fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden,

ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei

der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter

und die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 nicht wählbaren

Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer

Betracht zu bleiben.

(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben

auch dann zu wählen, wenn nur wegen

der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten

Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,

so ist für jeden dieser Betriebe, der die

Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat

zu wählen.

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 50. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne

dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung

auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten

abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf

ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten

üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden,

der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die

übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter.

Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung

zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen,

wenn der Lehrling auch nur in einem

Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten

üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.

Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

§ 51. (1) In den Jugendvertrauensrat sind,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen

in Betrieben mit

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um

ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für

voll gerechnet werden.

(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe

der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten

dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer

angehören, sind die Mitglieder des

Jugendvertrauensrates von den jugendlichen

Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen.

Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden

Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung

der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die

Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In

diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat

aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen

gewählten Mitglieder zusammen.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen.

§ 30 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 52. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

bestimmt sich nach der Zahl der

am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates

im Betrieb beschäftigten jugendlichen

Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung

gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung

(§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist

sinngemäß anzuwenden.

Wahlgrundsätze

§ 53. (1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren

und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3

nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch

persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des

§ 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege

zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,

so sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

zu wählen.

(4) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat

nur aus einem Jugendvertreter besteht,

werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine

Gruppe gemäß § 51 Abs. 2 nur ein Mitglied des

Jugendvertrauensrates entfällt.

(5) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates

gemäß § 51 Abs. 2 sind nach der

Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten

getrennte Wahlvorschläge einzubringen.

Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur

gleichen Zeit durchzuführen.

Aktives Wahlrecht

§ 54. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen

Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,

die am Tag der Wahlausschreibung

(§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl

im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer

sind, sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie

im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960

regelmäßig beschäftigt werden.

Passives Wahlrecht

§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des

Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung

(§ 52) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, am Tag der Wahl seit mindestens sechs

Monaten im Betrieb beschäftigt sind und, abgesehen

vom Alter, nicht vom Wahlrecht zum

Nationalrat ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2, 3,

5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Wahlvorstand

§ 56. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die

Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer,

die entweder die Wahlberechtigung

(§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat

besitzen müssen. Das dritte Mitglied

ist ein vom Betriebsrat — bei Bestehen

getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß —

entsandtes Betriebsratsmitglied.

(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder

macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder

nicht bis zum Beginn der Jugendversammlung,

in der die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen

soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die

Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum

Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den

Wahlvorstand zu wählen. In diesem Falle können

auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer

in den Wahlvorstand berufen werden; zwei

Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedoch

Arbeitnehmer des Betriebes sein.

(4) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2

die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt

zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein

zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder

wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der

Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In

den Fällen des Abs. 3 hat die Jugendversammlung

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder

der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der

Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes

Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter

einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

oder gesetzlichen Interessenvertretung

berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser

Entscheidung der Jugendversammlung können

die eingebrachten Wahlvorschläge für die

Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung

ergänzt werden.

(5) Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,

die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß

anzuwenden. Sind die Mitglieder des

Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt

zu wählen, so können Stimmen gültig nur

für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

abgegeben werden, die Angehörige beider

Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer

des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl

gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen

Gruppe angehört ab der erste. Gehören beide

Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt

an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der

anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages

als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl

der Ersatzmitglieder.

(6) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder

macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder

nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe

der Abs. 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der

Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer

die Mitglieder des Wahlvorstandes, die

nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder.

Im übrigen findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.

(7) Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,

ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die

Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der

Abs. 5 und 6 als gewählt.

Verzeichnis der Arbeitnehmer

und Wählerliste

§ 57. Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers,

dem Wahlvorstand Verzeichnisse der

jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur

Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der

Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.

Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt

gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten

zu verfassen.

Wahlkundmachung

§ 58. Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß

anzuwenden. In den Fällen des § 51

Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu

enthalten

1. die Bestimmung, daß nach der Gruppe der

Arbeiter und der Angestellten getrennte

Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die

Wahlvorschläge nur von Angehörigen der

eigenen Gruppe unterfertigt werden können,

sowie

2. die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme

gültig nur für einen der für seine Gruppe

zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.

Wahlvorschläge

§ 59. Auf die Erstellung der Wahlvorschläge

sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe

anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß

§ 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter

und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge

einzubringen sind.

Briefliche Stimmabgabe

§ 60. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die

§§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß

§ 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand

zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3

anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die

durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig

die Gruppenzugehörigkeit des Wählers

erkennen lassen.

Wahlkommission

§ 61. (1) Sofern im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei

vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die

die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum

Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein

vom Betriebsrat — bei Bestehen getrennter

Betriebsräte vom Betriebsausschuß — entsandtes

Betriebsratsmitglied anzugehören.

(2) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder

macht er von seinem Entsendungsrecht nicht

spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor

dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der

Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu

bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer

anzugehören.

(3) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2

getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission

je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter

oder wählbarer Arbeitnehmer aus der

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.

In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der

Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe

das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen

ist.

(4) Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und

letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.

Stimmabgabe

§ 62. Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und

25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51

Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand

überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch

Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die

Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen

lassen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 63. (1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses

sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt,

so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach

der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen

und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe

erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der

ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind

auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.

§ 64. Im übrigen sind auf die Durchführung

und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates

die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis

35 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der

Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

berechtigt.

4. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 65. Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56) sind

zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben

Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse

sowie sonstige Sacherfordernisse in einem

der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen

des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom

Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere

der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel,

Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Fristenberechnung

§ 66. (1) Bei der Berechnung der in dieser

Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,

in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,

wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die

Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der

Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf

desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung

in Betracht kommenden Woche, der

durch seine Benennung dem Tag entspricht, an

dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder

den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden

Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag,

so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

Wirksamkeitsbeginn

§ 67. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar

geführt werden (Regiebetriebe), tritt

diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 68. (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren,

sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 211,

über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner

(Betriebsrats-Wahlordnung — BRWO)

sowie die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, BGBl.

Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates

(Jugendvertrauensrats-Wahlordnung —

JVRWO) ihre Wirksamkeit.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde

unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren

die in Abs. 1 angeführten Verordnungen

mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.

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