319. Verordnung: Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z. 1 und 2 des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Betriebsrat
Errichtung von Betriebsräten
§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,
unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35 und 134
ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in
der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1
ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat
zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben
Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1
vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen
des Betriebsinhabers außer Betracht
zu bleiben.
(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter
als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen
des Abs. 1, so ist für jede Gruppe
ein Betriebsrat zu wählen, doch können die
Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen
gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung
eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen
innerhalb eines Betriebes sind auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2
ArbVG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann
ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden.
(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2
erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder
erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit,
so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat
zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in
Betrieben mit
für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied
mehr. Bruchteile von 400 werden für voll
gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen
der Arbeiter und Angestellten und, sofern die
§§ 133 und 134 ArbVG zur Anwendung kommen,
auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte
Betriebsräte gewählt werden, richtet sich
die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe
nach der Zahl der Arbeitnehmer
der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu
wählen.
§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
bestimmt sich nach der Zahl der am Tag
der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des
Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag
der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer; bei Berechnung dieser Zahl
sind Heimarbeiter nur dann mitzuzählen, wenn
sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt
werden.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer
des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl
und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder
ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 4. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind
auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht
anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch
persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des
§ 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu
erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht
oder finden die Vorschriften des vereinfachten
Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die
Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 5. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,
Leistung des Präsenzdienstes oder
Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an
der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung
ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre
Person betreffenden Gründen an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe
des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25)
berechtigt.
Aktives Wahlrecht
§ 6. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer
ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am
Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen
am Tag der letzten Teilversammlung, das
18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag
und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes
beschäftigt und nicht gemäß §§ 23 und 24 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/
1970, vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen
sind.
(2) Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt,
wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes
1960 regelmäßig beschäftigt werden.
§ 7. Werden getrennte Betriebsräte gewählt,
so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit
(Arbeiter, Angestellte oder sonstige
Arbeitnehmergruppen) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 8. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, sofern
sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig,
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen
des Betriebes oder des Unternehmens, dem
der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat
erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige
der anderen Arbeitnehmergruppen wählbar.
(3) Nicht wählbar sind
1. a) Der Ehegatte des Betriebsinhabers;
b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers
und deren Ehegatten sowie die
Kinder und Enkel des Ehegatten des
Betriebsinhabers;
c) die Eltern und Großeltern des Betriebshabers
sowie die Eltern und Großeltern
des Ehegatten des Betriebsinhabers;
d) die Geschwister des Betriebsinhabers und
deren Ehegatten sowie die Geschwister
des Ehegatten des Betriebsinhabers;
e) Personen, die zum Betriebsinhaber im
Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind,
Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel
oder Vormund stehen;
2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten
von Mitgliedern des zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufenen
Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern
eines solchen Vertretungsorgans im
ersten Grad verwandt oder verschwägert
sind;
3. Heimarbeiter.
(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder
zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und
Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer wählbar, sofern
sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen
des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens
drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates
müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein
Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung der
Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat
angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben
sind auch Arbeitnehmer wählbar, die
noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen
beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten
Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten
Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig
zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt
arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlvorstand
§ 9. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung
einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden
für Gruppen von Arbeitnehmern getrennte
Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung
einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht
§ 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern
und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen
wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein.
In Betrieben, in denen dauernd mindestens
20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch
Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder
des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmer
des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem
Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten
einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
oder gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem
gleichen Personenkreis berufen werden.
§ 10. (1) In neu errichteten Betrieben hat die
Betriebs(Gruppen)versammlung binnen vier
Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes
den Wahlvorstand für die erstmalige
Wahl eines Betriebsrates zu wählen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht,
soll der Wahlvorstand nicht früher als
zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates gewählt werden. Die Wahl des
Wahlvorstandes ist aber so rechtzeitig vorzunehmen,
daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben
einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen
kann.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand
zu wählen.
§ 11. (1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes ist
vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei
Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung
durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der
Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer
des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens
von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können.
In größeren Betrieben ist der Anschlag,
wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert,
an mehreren Stellen durchzuführen. Bei
örtlich getrennten Arbeltsstätten soll der Anschlag
in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer
hat unverzüglich den Betriebsinhaber
vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter
ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes
sind dem Einberufer spätestens drei Tage
vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich
zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung
in Teilversammlungen durchgeführt,
so richtet sich die Frist nach der ersten
Teilversammlung.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge
des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer
ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten
Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)
versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung
kann auch beschließen,
die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als
gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages,
der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur
ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten
dieses Vorschlages ohne Abstimmung als
gewählt.
(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten
Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,
die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe
des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
§ 12. (1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat
der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos,
so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des
Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat
das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den
voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich
dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist
die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4) Beschlüsse des Wahlvorsundes können
ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung
der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
§ 13. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner
Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten
und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen
tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1
genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung
enthoben werden. In diesem
Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig
ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat
nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen
zu entscheiden, ob er diese fortsetzt
oder die Wahlvorbereitungen von neuem
beginnt.
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 14. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand
ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs
(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes,
bei Teilversammlungen am Tag der
letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tagen
nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2,
jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen, daß der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen
nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen
kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen,
die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft,
den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben
darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer
voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,
Leistung des Präsenzdienstes, einer noch
bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes
am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sein werden. Bei getrennt zu
wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand
das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung
zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig
sind.
(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen
für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt
notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und
Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge
zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Wählerliste
§ 15. (1) Der Wahlvorstand hat an Hand des
Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen,
indem er
1. jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes
noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben oder aus anderen Gründen
vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen
sind;
2. jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu
Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen
wurden.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1
hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach
seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und
gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung
(§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten
Arbeitnehmer aufzulegen.
(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag
der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte
Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
gegen die Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch
erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen
sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat
der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen.
Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der
Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum
Wahltag berichtigt werden.
Wahltermin
§ 16. (1) Der Wahlvorstand hat den Termin
der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe
spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung
(Anschlag der Wahlkundmachung,
§ 19) abgeschlossen ist.
(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu
entscheiden, ob die Wahl an einem oder an
mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt
werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten
Tagesstunden festzusetzen.
Wahlort
§ 17. Der vom Wahlvorstand zu bestimmende
Wahlort muß für die Durchführung der Wahl
geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb
liegen.
Wahlkommission
§ 18. (1) Der Wahlvorstand kann beschließen,
daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig
stattzufinden hat.
(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung
nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand
eine Wahlkommission zu bestellen, die aus
drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen
wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein.
Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist
vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen
hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden
Wahlhandlungen die gleichen
Aufgäben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand
(§§ 25 und 26 Abs. 1).
Wahlkundmachung
§ 19. (1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung
hat der Wahlvorstand die Wahl in Form
einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten
1. den Tag (die Tage) der Wahl und die für
die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
2. den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
3. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an
denen) die Wählerliste und ein Abdruck
dieser Verordnung eingesehen werden können;
5. die Hinweise bezüglich der Erhebung von
Einwendungen gegen die Wählerliste binnen
einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
und die Nichtberücksichtigung
verspätet eingebrachter Einwendungen;
6. die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens
eine Woche vor dem (ersten) Wahltag
schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
einzureichen, widrigenfalls sie
nicht berücksichtigt werden könnten; ferner
die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag
ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder
(ausschließlich Ersatzmitglieder)
zu wählen sind; endlich die Bestimmung,
daß Wahlvorschläge von mindestens
doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern,
als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich
Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
unterschrieben werden müssen, wobei auf die
erforderliche Anzahl von Unterschriften des
Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern
nur bis zur Höhe der Zahl der zu
wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich
Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufliegen werden;
8. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für
zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden
können;
9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen
hat (§ 24);
10. die Bestimmung, daß die Stimmzettel für
alle wahlwerbenden Gruppen das gleiche vom
Wahlvorstand festgelegte Ausmaß betragen
sollen;
11. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die
wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des
Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag
an der Leistung der Dienste oder infolge
Ausübung ihres Berufes oder aus anderen
wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen
an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
sind, spätestens bis zum Ablauf des
sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die
Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können
und daß sie, sofern diese ausgestellt
wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand
übermittelten Umschlag (Wahlkuvert),
der zu schließen ist, gemeinsam mit
der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag
(Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege
einsenden können (§§ 22 und 25);
12. allenfalls die Festsetzung einer anderen als
in Z. 11 genannten Frist zur Antragstellung
für bestimmte Personengruppen (§ 22
Abs. 6);
13. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch
nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen
Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn
er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand
(Wahlkommission) übergibt.
(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden
des Wahlvorstandes zu unterschreiben und
im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.
Wahlvorschläge
§ 20. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen
beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens eine Woche vor dem (ersten)
Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
einzureichen, der den Empfang unter
Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen
hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten
Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder
(ausschließlich Ersatzmitglieder)
zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei
auf die erforderliche Zahl von Unterschriften
des Wahlvorschlages Unterschriften von
Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl
der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
(ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet
werden;
2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder
(ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen
sind, enthalten, und zwar in der beantragten
Reihenfolge und unter Angabe des
Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
3. einen der Unterzeichneten als Vertreter des
Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der
Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 21. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend
dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.
Dieses Verfahren ist insbesondere auch
dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag
genannte Person auf Grund eines Einspruches
gegen die Aufnahme in den Wahlvorschlag
von diesem gestrichen wird. Zur Behebung
der Mängel ist eine Frist von mindestens
48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand
spätestens bis zum Ablauf des fünften
Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom
Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ände-
rungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung
müssen von sämtlichen Arbeitnehmern,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, unterschrieben sein. Im übrigen können
Arbeitnehmer, die einen Wahlvorschlag
unterschrieben haben, nach dessen Überreichung
ihre Unterschriften nicht mehr zurückziehen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren
gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben
ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die
Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet
des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind,
daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht
dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen,
so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand
mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn
der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge
an der in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufzulegen oder anzuschlagen (§ 11 Abs. 1).
Wahlkarte
§ 22. (1) Über die Berechtigung zur brieflichen
Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf
Antrag des Wahlberechtigten oder einer der
wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die
maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind
(§ 14), von sich aus eine auf den Namen des
Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen.
Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
hat spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages
vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des
Wahlvorstandes einzulangen. Der Wahlvorstand
hat über die eingelangten Anträge spätestens am
fünften Tag vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten einen Beobachter zu
entsenden. Der Wahlvorstand hat den Vertretern
der Wahlvorschläge spätestens einen Tag vor
Abhaltung dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort
derselben bekanntzugeben.
(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der
zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten
anzufertigen; dieses Verzeichnis hat
Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort
und den Grund der Verhinderung
an der persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, sind in der Wählerliste gesondert
zu kennzeichnen.
(5) Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)
Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen
Briefes die auf deren Namen lautende
Wahlkarte zu übermitteln. Der Wahlkarte
ist ein leerer Stimmzettel, ein wie für die übrigen
Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert
§ 24 Abs. 3) sowie ein bereits freigemachter
(frankierter) und mit der Adresse des
Wahlvorstandes versehener zweiter Umschlag
(Briefumschlag) beizufügen.
(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß
für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern bei
Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 festgelegten
Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick
auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet
erscheint, so kann der Wahlvorstand in
der Wahlkundmachung für diese Arbeitnehmer
die Fristen entsprechend verkürzen.
Wahlzeugen
§ 23. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand
für jeden Wahlort höchstens zwei Wählzeugen
zu bezeichnen, denen das Recht zusteht,
die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß
auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen
nicht zu. Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten
Arbeitnehmern auch Vorstandsmitglieder
oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer namhaft
gemacht werden.
Stimmabgabe
§ 24. (1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission)
hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen,
ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu
sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen
am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle
ist derart herzustellen, daß der Wähler in
der Zelle unbeobachtet von allen anderen im
Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel
ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle
§ 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971
sinngemäß.
(2) Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes
bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels
am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler
hat eine Stimme.
(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission)
seinen Namen zu nennen, worauf
ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer
Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel
auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen
die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen
keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person
des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für
die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel.
In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom
Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder
einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung
(§ 19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden
Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene
Umschlag ist dem Vorsitzenden zu
übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne
zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der
Wählerliste durch Abstreichen des Namens des
Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis
unter Beifügung der fortlaufenden
Zahl der Wählerliste einzutragen.
Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte
ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen
Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte
Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission)
übergibt. Die Abgabe der Stimme
ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis
„Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte
ist den Wahlakten beizufügen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität
in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen)
nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur
für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
Er kann den Wahlvorschlag entweder
durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch
Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des
Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er
unterschrieben ist oder wenn er andere als die
in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält Der Stimmzettel ist ferner
ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet,
der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern
nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel
die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden
kann, für die die Stimme abgegeben wurde.
Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten
Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,
so sind sie als einziger Stimmzettel zu
zählen.
§ 25. (1) Wahlberechtigte, denen gemäß § 22
eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre
Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der
Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand
übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei
Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf
die Person des Wählers schließen lassen. Das
Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand
ausgestellten Wahlkarte in den vom
Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu
legen und im Postwege dem Wahlvorstand einzusenden.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes
hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu
vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind
von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß
aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung
(§ 24 Abs. I), spätestens jedoch vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses (§ 26 Abs. 2), hat der
Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge
zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen
eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft,
diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß
§ 22 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der
Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige
Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen.
Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
(S 24 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler"
einzutragen. Die Wahlkarte ist
vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen.
Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden
Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte
beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne
Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten zu
legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu
vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge
sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des
Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den
Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 26. (1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2
Z. 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe
für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne
befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend
die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts
zu zahlen und das Übereinstimmen dieser
Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach
hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen,
die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5
und 6) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel
festzustellen, die ungültigen Stimmzettel
mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen
Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu
ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen
Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission
(§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar
nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne
zu versiegeln und diese mit den Wahlakten
unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung
des Wahlergebnisses zu übergeben.
§ 27. (1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der
auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden
Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl
zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt
zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen gültigen Stimmen sind,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre
Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach
Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben,
wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst
auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen
als ganze Zahlen errechnet werden
können. Sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,
so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind
vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt
als Wahlzahl die viertgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind
so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als die Wahlzahl
in der Summe der für ihn abgegebenen
Stimmen enthalten ist.
(2) Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen
unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen,
daß zwei oder mehrere gleich große
Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern
bei dieser Wahlzahl mehrere Wahlvorschläge den
gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten,
diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen
und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben
auch nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge
den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle,
so entscheidet das Los.
§ 28. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag
entfallenden Mitgliedstellen in der
Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes
binnen drei Tagen zu erklären, für
welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf
den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner
Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte
Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen
zu streichen.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig
auf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates
einer anderen Arbeitnehmergruppe
des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat
er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen
drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe
er sich entscheidet. Unterläßt er
die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen
Listen zu streichen.
(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des
Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe
des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als
gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes
binnen drei Tagen zu erklären, ob
er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat
an, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat
der anderen Arbeitnehmergruppe.
§ 29. (1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat
der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels
einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von
neuem einzuleiten.
Ersatzmitglieder
§ 30. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Betriebsrates folgenden
Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im
Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der
Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an
deren Stelle zu treten haben.
Wahlakten
§ 31. Ober die Wahlhandlung (Stimmabgabe)
und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)
hat der Wahlvorstand eine Niederschrift
aufzunehmen, die von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten
[Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich
der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung,
Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis
der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis,
Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisse
und Niederschrift] sind in einem
Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand
zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig
geworden ist, sind die Wahlakten dem
Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben,
der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer
aufzubewahren hat.
§ 32. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des
Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten
von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt
ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die
Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt
das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine
Stelle.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 33. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der
Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1)
kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem
nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungsamt, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
und der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
schriftlich mitzuteilen.
Anfechtung
§ 34. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und
jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des
Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim
Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und
hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden
konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten
sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung,
der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet die
Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die
Wahl
1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen
über die Bildung der Organe der
Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) nicht entsprechenden
Wahl eines Betriebsrates;
2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten
der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder
über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;
3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§§ 34
und 134 ArbVG) oder einer gemäß § 35
ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit der Wahl
§ 35. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt
geltend gemacht werden. Die Entscheidung
des Einigungsamtes über die Nichtigkeit der
Wahl hat bindende Wirkung.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 36. (1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen),
in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme
auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten
Arbeitnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter
Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied
zu wählen. Im übrigen sind die §§ 9 Abs. 1,
10, 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 sowie 13 bis 15
sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung
der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag
mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung
zu bestimmen und durch Anschlag einer
vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb
(§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand
hat den Termin der Wahl so festzusetzen,
daß der Tag der Stimmabgabe binnen
zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung
stattfindet.
(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen
(§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge
eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen
der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht
(Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt,
der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge
die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein
zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können
Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben. Als
gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten
gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Im übrigen gelten
die §§ 22 bis 25, 26 Abs. 1 und 2 und 30 sinngemäß.
(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht,
so können Stimmen gültig für jeden wählbaren
Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden.
Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied
ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.
Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit,
so sind unmittelbar anschließend die einzelnen
Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem
Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen
gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben
werden, die in dem betreffenden Wahlgang
der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber,
der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im
übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und 26 Abs. 2
sinngemäß.
(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind
die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
2. ABSCHNITT
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 37. Umfaßt ein Unternehmen mindestens
zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine
wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen
zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4
ArbVG), so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 38. (1) In den Zentralbetriebsrat sind zu
wählen in Unternehmen
für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied
mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll
gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der
Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3
sinngemäß anzuwenden.
Wahlgrundsätze
§ 39. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
sind von der Gesamtheit der Mitglieder
der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus
ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht
anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so
viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb
(Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmer,
geteilt durch die Zahl der Gewählten,
entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und
zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch
briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,
so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zu wählen.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 40. Wahlberechtigt und wählbar sind alle
am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden
Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Wahlvorstand
§ 41. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand
zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
drei Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder
in den Wahlvorstand zu entsenden. Die
Entsendung ist dem Obmann des nach der Zahl
der Mitglieder stärkstes Betriebsrates, bei gleicher
Mitgliederzahl dem Obmann des Betriebsrates,
der die meisten Arbeitnehmer repräsentiert,
anzuzeigen; dieser Betriebsratsobmann hat auch
den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung
einzuberufen.
(3) Bestehen in den Betrieben des Unternehmens
insgesamt nur zwei in verschiedenen
Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei
Mitglieder des Wahlvorsundes vom Betriebsrat
des nach der Zahl der Arbeitnehmer größeren
Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe
die gleiche Zahl von Arbeitnehmern auf, so entscheidet
das Los.
(4) Bestehen im Unternehmen mehr als drei
Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder
des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im
Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei
herabgesetzt werden.
§ 42. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
besteht, ist der Wahlvorstand spätestens
5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die
Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl • festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand
unverzüglich zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen noch kein
Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand
binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem
alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte
konstituiert sind, zu bestellen.
§ 43. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden
zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos,
so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des
Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der
Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gilt die Meinung
als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt
hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
erforderlich. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung der Wahl
§ 44. (1) Der Obmann jedes im Unternehmen
bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand
eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu
übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer
bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1
übermittelten Listen gelten ab Wählerliste.
§ 45. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
Der Wahltag sowie der Wahlort sind den
Obmännern aller im Unternehmen errichteten
Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag
und Wahlort den Mitgliedern, des Betriebsrates
bekanntzugeben haben.
Wahlvorschläge
§ 46. (1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern,
die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen,
haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche
vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden
des Wahlvorstandes zu überreichen, der den
Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme
zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern
unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat
angehören müssen. Betriebsratsmitglieder
mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens
können einen gemeinsamen Wahlvorschlag
überreichen. Der Erstunterzeichnete des
Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt soviele
Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den
Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der
Arbeiter und Angestellten und der einzelnen
Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat
Bedacht genommen werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge
findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung.
Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge
unverzüglich den Obmännern aller im
Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich
zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsobmänner
haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes
zur Einsicht für alle Mitglieder des
Betriebsrates aufzulegen.
Stimmgewichtung
§ 47. (1) Zur Ermittlung der den einzelnen
Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat
der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer
jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die
Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder
zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat
so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten
Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile
von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied
zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen
Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben,
in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht
eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist
die um eine ganze Stimme verminderte kleinste
Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied
aufweist. Die anderen wahlberechtigten
Betriebsratsmitglieder können so viele
gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses
Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Die verbleibenden ganzen Reststimmen können
nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind
vom Wählvorstand auf den von den Obmännern
der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu
vermerken.
Durchführung der Wahl
§ 48. (1) Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der
Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten
die seiner Stimmenzahl entsprechende
Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln
ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem
eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die
Wahlkuverts für gleichgewichtige Summzettel
von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen
durch Größe oder Farbe zu unterscheiden
haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel,
so kommt ihnen nur die Stimmenzahl
eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postwege
erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die
§§ 22 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25,
jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe,
sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der
Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige
Stimmen von denen für Einzelstimmen zu
trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen
erst nach Abschluß der Ermittlung der
gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß
anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts
ist die dem Wahlkuvert entsprechende
Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen
Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates
die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß
anzuwenden; die Zuständigkeit des Einigungsamtes
zur Entscheidung über die Anfechtung
der Wahl sowie über die Nichtigkeit der Wahl
richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
3. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtungvonjugendvertrauensräten
§ 49. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes
unterliegenden Betrieb (§§ 34
und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens
fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden,
ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei
der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter
und die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 nicht wählbaren
Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer
Betracht zu bleiben.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben
auch dann zu wählen, wenn nur wegen
der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten
Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,
so ist für jeden dieser Betriebe, der die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat
zu wählen.
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 50. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne
dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung
auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten
abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf
ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten
üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden,
der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die
übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter.
Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung
zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen,
wenn der Lehrling auch nur in einem
Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten
üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.
Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 51. (1) In den Jugendvertrauensrat sind,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen
in Betrieben mit
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um
ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für
voll gerechnet werden.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe
der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten
dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer
angehören, sind die Mitglieder des
Jugendvertrauensrates von den jugendlichen
Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen.
Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden
Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung
der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die
Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In
diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat
aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen
gewählten Mitglieder zusammen.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen.
§ 30 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 52. Die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
bestimmt sich nach der Zahl der
am Tag der Ausschreibung der Wahl des Jugendvertrauensrates
im Betrieb beschäftigten jugendlichen
Arbeitnehmer. Als Tag der Wahlausschreibung
gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung
(§ 58) angeschlagen wird. § 3 Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden.
Wahlgrundsätze
§ 53. (1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren
und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3
nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch
persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des
§ 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege
zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,
so sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zu wählen.
(4) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat
nur aus einem Jugendvertreter besteht,
werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine
Gruppe gemäß § 51 Abs. 2 nur ein Mitglied des
Jugendvertrauensrates entfällt.
(5) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates
gemäß § 51 Abs. 2 sind nach der
Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten
getrennte Wahlvorschläge einzubringen.
Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur
gleichen Zeit durchzuführen.
Aktives Wahlrecht
§ 54. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen
Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,
die am Tag der Wahlausschreibung
(§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl
im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer
sind, sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie
im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960
regelmäßig beschäftigt werden.
Passives Wahlrecht
§ 55. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des
Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung
(§ 52) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, am Tag der Wahl seit mindestens sechs
Monaten im Betrieb beschäftigt sind und, abgesehen
vom Alter, nicht vom Wahlrecht zum
Nationalrat ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2, 3,
5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Wahlvorstand
§ 56. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die
Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer,
die entweder die Wahlberechtigung
(§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat
besitzen müssen. Das dritte Mitglied
ist ein vom Betriebsrat — bei Bestehen
getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß —
entsandtes Betriebsratsmitglied.
(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder
macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder
nicht bis zum Beginn der Jugendversammlung,
in der die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen
soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die
Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum
Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den
Wahlvorstand zu wählen. In diesem Falle können
auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
in den Wahlvorstand berufen werden; zwei
Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedoch
Arbeitnehmer des Betriebes sein.
(4) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2
die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt
zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein
zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder
wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der
Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In
den Fällen des Abs. 3 hat die Jugendversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder
der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der
Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes
Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter
einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
oder gesetzlichen Interessenvertretung
berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser
Entscheidung der Jugendversammlung können
die eingebrachten Wahlvorschläge für die
Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung
ergänzt werden.
(5) Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,
die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß
anzuwenden. Sind die Mitglieder des
Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt
zu wählen, so können Stimmen gültig nur
für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes
abgegeben werden, die Angehörige beider
Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer
des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl
gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen
Gruppe angehört ab der erste. Gehören beide
Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt
an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der
anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages
als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl
der Ersatzmitglieder.
(6) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder
macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder
nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der
Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer
die Mitglieder des Wahlvorstandes, die
nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder.
Im übrigen findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.
(7) Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,
ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die
Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der
Abs. 5 und 6 als gewählt.
Verzeichnis der Arbeitnehmer
und Wählerliste
§ 57. Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers,
dem Wahlvorstand Verzeichnisse der
jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur
Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der
Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.
Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt
gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten
zu verfassen.
Wahlkundmachung
§ 58. Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß
anzuwenden. In den Fällen des § 51
Abs. 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu
enthalten
1. die Bestimmung, daß nach der Gruppe der
Arbeiter und der Angestellten getrennte
Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die
Wahlvorschläge nur von Angehörigen der
eigenen Gruppe unterfertigt werden können,
sowie
2. die Vorschrift, daß der Wähler seine Stimme
gültig nur für einen der für seine Gruppe
zugelassenen Wahlvorschläge abgeben kann.
Wahlvorschläge
§ 59. Auf die Erstellung der Wahlvorschläge
sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß
§ 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter
und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge
einzubringen sind.
Briefliche Stimmabgabe
§ 60. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die
§§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß
§ 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand
zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3
anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die
durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig
die Gruppenzugehörigkeit des Wählers
erkennen lassen.
Wahlkommission
§ 61. (1) Sofern im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei
vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die
die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum
Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein
vom Betriebsrat — bei Bestehen getrennter
Betriebsräte vom Betriebsausschuß — entsandtes
Betriebsratsmitglied anzugehören.
(2) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder
macht er von seinem Entsendungsrecht nicht
spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor
dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der
Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu
bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer
anzugehören.
(3) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2
getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission
je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter
oder wählbarer Arbeitnehmer aus der
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.
In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der
Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe
das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen
ist.
(4) Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und
letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Stimmabgabe
§ 62. Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und
25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51
Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand
überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch
Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die
Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen
lassen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 63. (1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt,
so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach
der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen
und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe
erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der
ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind
auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.
§ 64. Im übrigen sind auf die Durchführung
und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates
die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis
35 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der
Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
berechtigt.
4. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 65. Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56) sind
zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
sowie sonstige Sacherfordernisse in einem
der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen
des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom
Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere
der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel,
Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.
Fristenberechnung
§ 66. (1) Bei der Berechnung der in dieser
Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,
in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die
Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der
Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung
in Betracht kommenden Woche, der
durch seine Benennung dem Tag entspricht, an
dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder
den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag,
so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
Wirksamkeitsbeginn
§ 67. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar
geführt werden (Regiebetriebe), tritt
diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 68. (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verlieren,
sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 211,
über die Wahl der Betriebsräte und Vertrauensmänner
(Betriebsrats-Wahlordnung — BRWO)
sowie die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 7. Dezember 1972, BGBl.
Nr. 475, über die Wahl des Jugendvertrauensrates
(Jugendvertrauensrats-Wahlordnung —
JVRWO) ihre Wirksamkeit.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde
unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren
die in Abs. 1 angeführten Verordnungen
mit Ablauf des 30. Juni 1975 ihre Wirksamkeit.