319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 215/1972 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. k wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 1 Abs. 3 wird
angefügt
„1. auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind und die bei einer im Ausland
gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet
werden."
2. Der Abs. 2 des § 3 erhält folgende Fassung
„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende
Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung
stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom
zuständigen Bundesministerium,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1
von der Bundesregierung
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Bei der Aufnahme von Personen, die die
Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,
in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas
I und in die Entlohnungsgruppen p 5
und p 6 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung
des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt
nicht erforderlich; bei einer Überstellung
dieser Personen in eine in diesem Absatz
nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch
Z. 1 anzuwenden."
3. Der Abs. 1 des § 8 a erhält folgende Fassung
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das
Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,
Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,
Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-
Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Haushaltszulage,
Teuerungszulagen). Soweit in diesem
Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt
zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage,
die Pflegedienstzulage, die
Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage
und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt
zuzuzählen."
4. Der Abs. 2 des § 9 wird aufgehoben. Im bisherigen
Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
5. Die Überschrift zum § 22 erhält folgende
Fassung
„Nebengebühren und Zulagen"
6. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage
und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für die
Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes
und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10
die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11
die höhere Pflegedienstzulage gebührt."
7. Der Abs. 4 des § 26 erhält folgende Fassung
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung
nach Abs. 1 ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Vertragsbedienstete
auf Grund einer solchen Beschäftigung einen
Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der
Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen
wegen des bestehenden vertraglichen
Dienstverhältnisses zum Bund zur
Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung
der Dienstzeit für die Ermittlung des
Vorrückungsstichtages ruhen würde;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften,
die für dieses Dienstverhältnis gegolten ha-
ben, für die Vorrückung in höhere Bezüge
nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung
ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in der
geltenden Fassung, nicht und auf sonstige
Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen
sind, soweit für diese Zeiten
keine anderen Ausschlußgründe nach diesem
Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist."
8. Der bisherige § 27 e erhält die Absatzbezeichnung
„(1)". Ihm wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 erster
und zweiter Satz ist dem Vertragsbediensteten
auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen;
die Anrechnung wird mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."
9. Der Abs. 2 des § 37 erhält folgende Fassung
„(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem
Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die
Bestimmungen des Abschnittes I — ausgenommen
§ 1 Abs. 3 lit. e — Anwendung."
10. Der Abs. 2 des § 39 erhält folgende Fassung
„(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung
oder sonst für eine vorübergehende Verwendung
aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das
Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind
Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen
und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt
und Bundes-Handelsschule Wien V,
die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit
mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen
werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen."
11. Die Überschrift zum § 41 erhält folgende
Fassung
„Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage
des Entlohnungsschemas I L"
12. Die Abs. 2 und 3 des § 41 erhalten folgende
Fassung
„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage
im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten
Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die
vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57
bis 60 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
Anspruch haben.
(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L,
die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen
werden, aber nur während eines Teiles
des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen
werden oder deren Beschäftigungsausmaß
sich während des Schuljahres ändert, gebührt
während der Zeit der Unterrichtserteilung das
Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.
In den Monaten Juli und August
gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je
einem Zehntel der Summe der während der
Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr
bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage."
13. Die Überschrift zum § 44 a erhält folgende
Fassung
„Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L"
14. Die Abs. 5 und 6 des § 44 a erhalten folgende
Fassung
„(5) Den Vertragslehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit
an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,
Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage
beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 S 14.593,
in den Entlohnungsgruppen l 2 S 11.627,
in der Entlohnungsgruppe l 3 S 7.772.
(6) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,
wenn der Vertragslehrer in einem Umfang
als Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer
Beschäftigung mit zwei Drittel der Lehrverpflichtung
eines Lehrers gleichkommt (§ 38 Abs. 1).
Die Erzieherzulage gebührt im halben Ausmaß,
wenn der Beschäftigungsumfang unter dieser
Grenze liegt; sie gebührt jedoch nicht, wenn der
Beschäftigungsumfang weniger als einem Drittel
der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt.
Für die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes
ist § 60 a Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden."
15. Im § 49 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 35
Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 2
Z. 1" ersetzt.
16. Dem § 52 a wird angefügt
„Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten
sind die für vergleichbare Bundesbeamte
(§ 85 d des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden
Bestimmungen über die Pflegedienstzulage
und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten,
deren Ausbildung und Tätigkeit der
Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und
der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur
Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der
Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage
gebührt."
Artikel II
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der
jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die
nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des
Art. I Z. 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden,
so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung
unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart
wird.
Artikel III
(1) Vertragsbedienstete, mit denen kein Sondervertrag
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen wurde und die einen
nach § 26 Abs. 4 Z. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I zur Hälfte
zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen,
können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag
neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist
für diese Vertragsbediensteten neu festzusetzen,
wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.
(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu
verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden
Vorrückungstermin gerundete verbesserte
Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19
Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
Artikel IV
Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der
Fassung des Art. I angeführten Entlohnungsansätze
gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91'96 v. H.
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94'64 v. H.
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97'32 v. H.
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100'00 v. H.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 5, 6 und 16 mit 1. Jänner 1972,
2. Art. I Z. 15 mit 1. Juli 1972,
3. Art. I Z. 3 und 11 bis 14 und Art. IV mit
1. Dezember 1972.
(2) Die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-
Chargenzulage und die Heeresdienstzulage gelten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 als Zulage im
Sinne des § 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948; soweit im Vertragsbedienstetengesetz
1948 Ansprüche nach dem Monatsentgelt
zu bemessen sind, sind diese Zulagen dem Monatsentgelt
zuzuzählen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.