Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
319_1973 AT

319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 215/1972 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. k wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 1 Abs. 3 wird

angefügt

„1. auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger

sind und die bei einer im Ausland

gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet

werden."

2. Der Abs. 2 des § 3 erhält folgende Fassung

„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende

Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung

stehen, kann

1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt,

2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom

zuständigen Bundesministerium,

3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1

von der Bundesregierung

in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

Bei der Aufnahme von Personen, die die

Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,

in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas

I und in die Entlohnungsgruppen p 5

und p 6 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung

des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt

nicht erforderlich; bei einer Überstellung

dieser Personen in eine in diesem Absatz

nicht angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch

Z. 1 anzuwenden."

3. Der Abs. 1 des § 8 a erhält folgende Fassung

„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das

Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage,

Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Haushaltszulage,

Teuerungszulagen). Soweit in diesem

Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt

zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage,

die Pflegedienstzulage, die

Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage

und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt

zuzuzählen."

4. Der Abs. 2 des § 9 wird aufgehoben. Im bisherigen

Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

5. Die Überschrift zum § 22 erhält folgende

Fassung

„Nebengebühren und Zulagen"

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage

und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen für die

Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes

und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10

die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11

die höhere Pflegedienstzulage gebührt."

7. Der Abs. 4 des § 26 erhält folgende Fassung

„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten

Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung

nach Abs. 1 ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Vertragsbedienstete

auf Grund einer solchen Beschäftigung einen

Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der

Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen

wegen des bestehenden vertraglichen

Dienstverhältnisses zum Bund zur

Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung

der Dienstzeit für die Ermittlung des

Vorrückungsstichtages ruhen würde;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften,

die für dieses Dienstverhältnis gegolten ha-

ben, für die Vorrückung in höhere Bezüge

nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung

ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in der

geltenden Fassung, nicht und auf sonstige

Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,

daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen

sind, soweit für diese Zeiten

keine anderen Ausschlußgründe nach diesem

Absatz vorliegen;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist."

8. Der bisherige § 27 e erhält die Absatzbezeichnung

„(1)". Ihm wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 erster

und zweiter Satz ist dem Vertragsbediensteten

auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen;

die Anrechnung wird mit dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

9. Der Abs. 2 des § 37 erhält folgende Fassung

„(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die

Bestimmungen des Abschnittes I — ausgenommen

§ 1 Abs. 3 lit. e — Anwendung."

10. Der Abs. 2 des § 39 erhält folgende Fassung

„(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung

oder sonst für eine vorübergehende Verwendung

aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das

Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind

Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen

und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt

und Bundes-Handelsschule Wien V,

die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit

mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen

werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen."

11. Die Überschrift zum § 41 erhält folgende

Fassung

„Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage

des Entlohnungsschemas I L"

12. Die Abs. 2 und 3 des § 41 erhalten folgende

Fassung

„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage

im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten

Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die

vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57

bis 60 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

Anspruch haben.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L,

die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen

werden, aber nur während eines Teiles

des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen

werden oder deren Beschäftigungsausmaß

sich während des Schuljahres ändert, gebührt

während der Zeit der Unterrichtserteilung das

Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.

In den Monaten Juli und August

gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je

einem Zehntel der Summe der während der

Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr

bezogenen Monatsentgelte und der Haushaltszulage."

13. Die Überschrift zum § 44 a erhält folgende

Fassung

„Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L"

14. Die Abs. 5 und 6 des § 44 a erhalten folgende

Fassung

„(5) Den Vertragslehrern, die neben ihrer Lehrtätigkeit

an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten,

Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage

beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 S 14.593,

in den Entlohnungsgruppen l 2 S 11.627,

in der Entlohnungsgruppe l 3 S 7.772.

(6) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,

wenn der Vertragslehrer in einem Umfang

als Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer

Beschäftigung mit zwei Drittel der Lehrverpflichtung

eines Lehrers gleichkommt (§ 38 Abs. 1).

Die Erzieherzulage gebührt im halben Ausmaß,

wenn der Beschäftigungsumfang unter dieser

Grenze liegt; sie gebührt jedoch nicht, wenn der

Beschäftigungsumfang weniger als einem Drittel

der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt.

Für die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes

ist § 60 a Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 sinngemäß anzuwenden."

15. Im § 49 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 35

Abs. 2 lit. a" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 2

Z. 1" ersetzt.

16. Dem § 52 a wird angefügt

„Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten

sind die für vergleichbare Bundesbeamte

(§ 85 d des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden

Bestimmungen über die Pflegedienstzulage

und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten,

deren Ausbildung und Tätigkeit der

Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und

der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur

Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der

Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage

gebührt."

Artikel II

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der

jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die

nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des

Art. I Z. 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden,

so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung

unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart

wird.

Artikel III

(1) Vertragsbedienstete, mit denen kein Sondervertrag

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen wurde und die einen

nach § 26 Abs. 4 Z. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I zur Hälfte

zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen,

können beantragen, daß ihr Vorrückungsstichtag

neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist

für diese Vertragsbediensteten neu festzusetzen,

wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu

verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden

Vorrückungstermin gerundete verbesserte

Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19

Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden

mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten

wirksam.

Artikel IV

Die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der

Fassung des Art. I angeführten Entlohnungsansätze

gebühren ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91'96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94'64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97'32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100'00 v. H.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 5, 6 und 16 mit 1. Jänner 1972,

2. Art. I Z. 15 mit 1. Juli 1972,

3. Art. I Z. 3 und 11 bis 14 und Art. IV mit

1. Dezember 1972.

(2) Die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-

Chargenzulage und die Heeresdienstzulage gelten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 als Zulage im

Sinne des § 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948; soweit im Vertragsbedienstetengesetz

1948 Ansprüche nach dem Monatsentgelt

zu bemessen sind, sind diese Zulagen dem Monatsentgelt

zuzuzählen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →