319. Bundesgesetz: Änderung des Betriebsrätegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Errichtung von
Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —
BRG), BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1948, 190/1954,
234/1962, 235/1965 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1952 wird geändert wie folgt
1. § 9 Abs. 8 und 9 haben zu lauten
„(8) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede
wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des
Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim
Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.
Die genannten Anfechtungsberechtigten sowie
der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist
vom Tage der Kundmachung bzw. Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet die
Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die
Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder
mangels Vorliegens eines Betriebes im Sinne des
§ 2 Abs. 1 nicht durchzuführen gewesen wäre.
(9) Die Nichtigkeit der Wahl kann jederzeit
auch durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt
geltend gemacht werden. Eine Wahl
ist insbesondere nichtig, wenn sie in einem Betrieb
durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd
mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, beschäftigt sind. Die
Entscheidung des Einigungsamtes über die
Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung."
2. Der erste Satz des § 11 Abs. 4 hat zu
lauten
„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), haben die
Befugnisse nach § 14 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2
Z. 4, erster Satz, 7, 11, 12 und 14 und Abs. 3
beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben."
3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten,
welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer
des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
Er ist weiters verpflichtet, mit dem Betriebsrat
mindestens vierteljährlich und auf Verlangen
des Betriebsrates monatlich gemeinsame
Beratungen über allgemeine Grundsätze der
Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher
und technischer Hinsicht sowie über
die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten.
Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten,
die die Interessen der Dienstnehmer
des Betriebes betreffen, entsprechende Maßnahmen
zu beantragen sowie auf die Beseitigung
von Mängeln hinzuwirken."
4. a) Der bisherige Abs. 1 des § 14 erhält die
Bezeichnung Abs. 2.
b) Z. 2, 3, 4 und Z. 14, die neu angefügt wird,
des § 14 Abs. 2 haben zu lauten
„2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne, akkordähnliche
und sonstige leistungsbezogene Prämien
und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen,
sowie die maßgeblichen Grundsätze (Systeme
und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung
dieser Löhne bzw. Entgelte können, soweit
sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt sind,
rechtswirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrates
geregelt werden.
3. Löhne bzw. Entgelte der in Z. 2 angeführten
Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne
Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden
können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber
und dem Dienstnehmer eine Einigung nicht
zustandekommt, unter Mitwirkung des Betriebsrates
festzusetzen.
4. Arbeitsordnungen (Dienstordnungen nach
§ 200 Allgemeines Berggesetz) können, soweit sie
nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
(§§ 3 und 5 des Kollektivvertragsgesetzes)
vereinbart wurden, nur mit Zustimmung
des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden.
Unbeschadet der Bestimmungen über die
Arbeitsordnung (§§ 21 bis 26 des Kollektivvertragsgesetzes)
können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung
und -verteilung, die Dauer und
die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang
der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung
des Betriebsrates festgesetzt werden.
14. Der Betriebsrat ist berufen, an der Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie betrieblicher Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Werden
solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im
Zusammenwirken mit den Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so ist
darüber hinaus der Betriebsrat den diesbezüglichen
Verhandlungen beizuziehen. Der Betriebsrat
ist weiters berufen, an der Verwaltung betriebseigener
Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen
teilzunehmen. Die Art der Teilnahme ist
mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren."
5. a) Der bisherige Abs. 2 des § 14 erhält die
Bezeichnung Abs. 3;
b) Z. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Z. 5
und 6;
c) Z. 1, 2, 3 und 4 des § 14 Abs. 3 haben zu
lauten
„1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des
Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungssteigerung des Betriebes zu
fördern. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung
von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen).
2. In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,
in denen dauernd mindestens
30 Dienstnehmer beschäftigt sind, in sonstigen
Betrieben, in denen dauernd mindestens
70 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in Fabriks-
und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift
der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises
spätestens einen Monat nach Vorlage an
die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat
die zum Verständnis dieser Unterlagen
erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen
zu geben.
3. Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage
des Betriebes, über die Art und den Umfang der
Erzeugung, den Auftragsbestand, den mengen-
und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante Maßnahmen
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
Er hat weiters den Betriebsrat von geplanten
Betriebsänderungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt
in Kenntnis zu setzen.
Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
a) die Einschränkung oder Stillegung des
ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder
von Betriebsteilen;
c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
d) Änderungen der Rechtsform oder der
Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;
e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation;
f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden.
4. Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge
zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung
für die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von
Maßnahmen gemäß Z. 3 lit. a bis f zu erstatten.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat
über diese Vorschläge zu beraten. Hiebei
hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen
Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht
zu nehmen."
d) In Z. 5 sind die Worte „nach Z. 1 und 2"
durch die Worte „nach Z. 1 bis 4" zu ersetzen.
6. Der bisherige Abs. 3 des § 14 erhält die
Bezeichnung Abs. 4. Die Zitierung „Abs. 2"
ist durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.
7. Der bisherige Abs. 4 des § 14 erhält die
Bezeichnung Abs. 5 und hat zu lauten
„(5) In Unternehmen der in § 12 Abs. 1 bezeichneten
Art stehen die Befugnisse nach den
Abs. 1 und 3 dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit
es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die
nur die Interessen eines Betriebes berühren, sind
die Befugnisse nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1, 2,
3 und 4 vom Betriebsrat dieses Betriebes auszuüben.
Der Betriebsrat kann diese Befugnisse dem
Zentralbetriebsrat übertragen."
8. § 16 Abs. 3, erster Satz, und Abs. 4 haben
zu lauten
„(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet
einer Bildungsfreistellung nach § 16 a
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu
gewähren."
„(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in
Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern zwei,
in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern
drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere
3500 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied
des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."
9. Dem § 16 ist ein Abs. 5 anzufügen. Dieser
hat zu lauten
„(5) Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer
solcher Betriebe eines Unternehmens, in
denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die Zahl 400,
so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein
Mitglied desselben von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Dieses
ist tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder
zu entnehmen, die dem nach der Zahl
der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb angehören."
10. Nach § 16 ist ein § 16 a einzufügen. Dieser
hat zu lauten
„Bildungsfreistellung
§ 16 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2
hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung
des Entgeltes bis zur Dauer von zwei
Wochen innerhalb der Funktionsperiode. In Ausnahmefällen
kann bei Vorliegen eines Interesses
an einer besonderen Ausbildung die Dauer der
Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden.
Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates
in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates
dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit
einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das
ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung
in Anspruch genommen hat.
(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren,
die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstnehmer oder der Dienstgeber
veranstaltet oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und vornehmlich
die Vermittlung von Kenntnissen zum
Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion
als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(3) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten
Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt
der Freistellung ist zwischen Betriebsrat
und Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat
das Einigungsamt unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes
andererseits zu entscheiden.
(4) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 16 b freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf eine Freistellung
nach Abs. 1 bis 3."
11. Nach § 16 a ist ein § 16 b einzufügen. Dieser
hat zu lauten
„Erweiterte Bildungsfreisteilung
5 16 b. (1) In Betrieben mit mehr als
200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung
gemäß § 16 a auf Antrag des Betriebsrates
ein weiteres Betriebsratsmitglied für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung
gegen Entfall des Entgeltes freizustellen.
§ 16 a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, gebühren
der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsentgelt
durch den Dienstgeber jedoch in dem Ausmaß,
das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung
verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr
entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,
während deren das Dienstverhältnis bestanden
hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen."
12. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt
oder entlassen werden. Das Einigungsamt hat
bei seiner Entscheidung den sich aus § 16 Abs. 1
ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder
wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt
einer Kündigung nur zustimmen, wenn
a) der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden
Einstellung oder einer Einschränkung
des Betriebes oder der Stillegung
einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis
erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied
ohne Schaden für den Betrieb
nicht weiter beschäftigen kann,
b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung
seiner Arbeitsfähigkeit nicht
zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung
einer anderen Arbeitsleistung durch
das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung
sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet
werden kann,
c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Dienstgeber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen
der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden
kann.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt
einer Entlassung nur zustimmen, wenn
das Betriebsratsmitglied
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber
durch Vorweisung falscher
oder gefälschter Personaldokumente oder
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen, gleichzeitig verpflichtenden
und der Verwendung im Betrieb
abträglichen Dienstverhältnisses in
einen Irrtum versetzt hat,
b) der Trunksucht verfällt und aus diesem
Grunde wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen
aus dem Dienstverhältnis wiederholt
fruchtlos verwarnt wurde,
c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt,
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt,
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht, sofern die Verfolgung
von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers
zu erfolgen hat,
f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber,
dessen im Betrieb tätige oder anwesende
Familienangehörige oder Dienstnehmer des
Betriebes zuschulden kommen läßt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat das
Einigungsamt die Zustimmung zur Entlassung
zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein
Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das
von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt
wurde und unter Abwägung aller Umstände, insbesondere
im Hinblick auf das vorangegangene
Verhalten des Betriebsinhabers oder dessen Bevollmächtigten,
entschuldbar war. Dasselbe gilt,
wenn sich der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
oder Entlassung auf Handlungen oder
Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes stützt, die
geeignet sind, das Ansehen des Betriebsinhabers
herabzusetzen und die den Tatbestand des Abs. 2
lit. c oder des Abs. 3 lit. c, erster Satzteil, erfüllen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f
kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes
gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung
des Einigungsamtes ausgesprochen werden.
Stimmt das Einigungsamt der Entlassung nicht
zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(6) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse
mit künstlerischem Personal jeweils
nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,
endet das Dienstverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes,
wenn es dem künstlerischen Personal angehört,
unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 und des § 13 Abs. 2 und 3 ohne
seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit,
innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 13 Abs. 1) endet.
(7) Der sich aus den Abs. 1 bis 6 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und
endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.
(8) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren
vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für
a) Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung
verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen
vertreten haben, bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber von
Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen
Aufschub in Kenntnis gesetzt
wurde;
b) Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist
zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber
sind Personen, die als Kandidaten auf einem
Wahlvorschlag aufscheinen."
13. Im § 19 Abs. 1, letzter Satz, ist die Zitierung
„§ 7 Abs. 5 und 6" durch die Zitierung
„§ 7 Abs. 6 und 7" zu ersetzen.
14. § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Den Vertrauensmännern stehen die im
§ 3 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z. 1
bis 3, 5 bis 10, 13 erster Satz, 14 und Abs. 3 Z. 1
und § 25 aufgezählten Befugnisse zu."
15. § 26 lit. b hat zu lauten
„b) wenn über die Festsetzung von Löhnen
bzw. Entgelten der in § 14 Abs. 2 Z. 2 angeführten
Art für einzelne Dienstnehmer
oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht
vereinbart werden können, eine Einigung
nicht zustandekommt (§ 14 Abs. 2 Z. 3);"
16. Im § 26 lit. c ist die Zitierung „(§ 14
Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 14 Abs. 2
Z. 6)" zu ersetzen.
17. Im § 27 ist die Zitierung „§ 14 Abs. 2 Z. 2
lit. a" durch die Zitierung „§ 14 Abs. 3 Z. 2"
und die Zitierung „§ 16 Abs. 4" durch die Zitierung
„§ 16 Abs. 4 und 5" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1971 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind auf
Anfechtungen von Betriebsratswahlen anzuwenden,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden
sind.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 finden
auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
nicht rechtskräftig entschieden sind.
(4) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.