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319. Bundesgesetz: Änderung des Betriebsrätegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Änderung des Betriebsrätegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Errichtung von

Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz —

BRG), BGBl. Nr. 97/1947, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1948, 190/1954,

234/1962, 235/1965 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1952 wird geändert wie folgt

1. § 9 Abs. 8 und 9 haben zu lauten

„(8) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede

wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des

Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim

Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.

Die genannten Anfechtungsberechtigten sowie

der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist

vom Tage der Kundmachung bzw. Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet die

Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die

Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder

mangels Vorliegens eines Betriebes im Sinne des

§ 2 Abs. 1 nicht durchzuführen gewesen wäre.

(9) Die Nichtigkeit der Wahl kann jederzeit

auch durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt

geltend gemacht werden. Eine Wahl

ist insbesondere nichtig, wenn sie in einem Betrieb

durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd

mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, beschäftigt sind. Die

Entscheidung des Einigungsamtes über die

Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung."

2. Der erste Satz des § 11 Abs. 4 hat zu

lauten

„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), haben die

Befugnisse nach § 14 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 2

Z. 4, erster Satz, 7, 11, 12 und 14 und Abs. 3

beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben."

3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten,

welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer

des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

Er ist weiters verpflichtet, mit dem Betriebsrat

mindestens vierteljährlich und auf Verlangen

des Betriebsrates monatlich gemeinsame

Beratungen über allgemeine Grundsätze der

Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher

und technischer Hinsicht sowie über

die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten.

Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten,

die die Interessen der Dienstnehmer

des Betriebes betreffen, entsprechende Maßnahmen

zu beantragen sowie auf die Beseitigung

von Mängeln hinzuwirken."

4. a) Der bisherige Abs. 1 des § 14 erhält die

Bezeichnung Abs. 2.

b) Z. 2, 3, 4 und Z. 14, die neu angefügt wird,

des § 14 Abs. 2 haben zu lauten

„2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne, akkordähnliche

und sonstige leistungsbezogene Prämien

und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen,

sowie die maßgeblichen Grundsätze (Systeme

und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung

dieser Löhne bzw. Entgelte können, soweit

sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt sind,

rechtswirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrates

geregelt werden.

3. Löhne bzw. Entgelte der in Z. 2 angeführten

Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne

Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden

können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber

und dem Dienstnehmer eine Einigung nicht

zustandekommt, unter Mitwirkung des Betriebsrates

festzusetzen.

4. Arbeitsordnungen (Dienstordnungen nach

§ 200 Allgemeines Berggesetz) können, soweit sie

nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

(§§ 3 und 5 des Kollektivvertragsgesetzes)

vereinbart wurden, nur mit Zustimmung

des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden.

Unbeschadet der Bestimmungen über die

Arbeitsordnung (§§ 21 bis 26 des Kollektivvertragsgesetzes)

können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung

und -verteilung, die Dauer und

die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang

der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung

des Betriebsrates festgesetzt werden.

14. Der Betriebsrat ist berufen, an der Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie betrieblicher Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Werden

solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im

Zusammenwirken mit den Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so ist

darüber hinaus der Betriebsrat den diesbezüglichen

Verhandlungen beizuziehen. Der Betriebsrat

ist weiters berufen, an der Verwaltung betriebseigener

Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen

teilzunehmen. Die Art der Teilnahme ist

mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren."

5. a) Der bisherige Abs. 2 des § 14 erhält die

Bezeichnung Abs. 3;

b) Z. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Z. 5

und 6;

c) Z. 1, 2, 3 und 4 des § 14 Abs. 3 haben zu

lauten

„1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des

Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungssteigerung des Betriebes zu

fördern. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung

von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen).

2. In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,

in denen dauernd mindestens

30 Dienstnehmer beschäftigt sind, in sonstigen

Betrieben, in denen dauernd mindestens

70 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in Fabriks-

und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift

der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises

spätestens einen Monat nach Vorlage an

die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat

die zum Verständnis dieser Unterlagen

erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen

zu geben.

3. Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage

des Betriebes, über die Art und den Umfang der

Erzeugung, den Auftragsbestand, den mengen-

und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante Maßnahmen

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.

Er hat weiters den Betriebsrat von geplanten

Betriebsänderungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt

in Kenntnis zu setzen.

Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

a) die Einschränkung oder Stillegung des

ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder

von Betriebsteilen;

c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

d) Änderungen der Rechtsform oder der

Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;

e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation;

f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden.

4. Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge

zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung

für die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von

Maßnahmen gemäß Z. 3 lit. a bis f zu erstatten.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat

über diese Vorschläge zu beraten. Hiebei

hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen

Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht

zu nehmen."

d) In Z. 5 sind die Worte „nach Z. 1 und 2"

durch die Worte „nach Z. 1 bis 4" zu ersetzen.

6. Der bisherige Abs. 3 des § 14 erhält die

Bezeichnung Abs. 4. Die Zitierung „Abs. 2"

ist durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.

7. Der bisherige Abs. 4 des § 14 erhält die

Bezeichnung Abs. 5 und hat zu lauten

„(5) In Unternehmen der in § 12 Abs. 1 bezeichneten

Art stehen die Befugnisse nach den

Abs. 1 und 3 dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit

es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die

nur die Interessen eines Betriebes berühren, sind

die Befugnisse nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1, 2,

3 und 4 vom Betriebsrat dieses Betriebes auszuüben.

Der Betriebsrat kann diese Befugnisse dem

Zentralbetriebsrat übertragen."

8. § 16 Abs. 3, erster Satz, und Abs. 4 haben

zu lauten

„(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet

einer Bildungsfreistellung nach § 16 a

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu

gewähren."

„(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in

Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern zwei,

in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern

drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere

3500 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied

des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."

9. Dem § 16 ist ein Abs. 5 anzufügen. Dieser

hat zu lauten

„(5) Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer

solcher Betriebe eines Unternehmens, in

denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die Zahl 400,

so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein

Mitglied desselben von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Dieses

ist tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder

zu entnehmen, die dem nach der Zahl

der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb angehören."

10. Nach § 16 ist ein § 16 a einzufügen. Dieser

hat zu lauten

„Bildungsfreistellung

§ 16 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2

hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung

des Entgeltes bis zur Dauer von zwei

Wochen innerhalb der Funktionsperiode. In Ausnahmefällen

kann bei Vorliegen eines Interesses

an einer besonderen Ausbildung die Dauer der

Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt werden.

Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates

in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates

dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit

einen Anspruch auf Bildungsfreistellung, als das

ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung

in Anspruch genommen hat.

(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren,

die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstnehmer oder der Dienstgeber

veranstaltet oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und vornehmlich

die Vermittlung von Kenntnissen zum

Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion

als Mitglied des Betriebsrates dienen.

(3) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten

Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt

der Freistellung ist zwischen Betriebsrat

und Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat

das Einigungsamt unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse des Betriebes einerseits und die

Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes

andererseits zu entscheiden.

(4) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 16 b freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf eine Freistellung

nach Abs. 1 bis 3."

11. Nach § 16 a ist ein § 16 b einzufügen. Dieser

hat zu lauten

„Erweiterte Bildungsfreisteilung

5 16 b. (1) In Betrieben mit mehr als

200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung

gemäß § 16 a auf Antrag des Betriebsrates

ein weiteres Betriebsratsmitglied für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung

gegen Entfall des Entgeltes freizustellen.

§ 16 a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen, gebühren

der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsentgelt

durch den Dienstgeber jedoch in dem Ausmaß,

das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung

verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,

in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um die

Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,

während deren das Dienstverhältnis bestanden

hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen."

12. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt

oder entlassen werden. Das Einigungsamt hat

bei seiner Entscheidung den sich aus § 16 Abs. 1

ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder

wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt

einer Kündigung nur zustimmen, wenn

a) der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden

Einstellung oder einer Einschränkung

des Betriebes oder der Stillegung

einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis

erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied

ohne Schaden für den Betrieb

nicht weiter beschäftigen kann,

b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung

seiner Arbeitsfähigkeit nicht

zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung

einer anderen Arbeitsleistung durch

das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung

sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet

werden kann,

c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Dienstgeber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen

der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden

kann.

(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Einigungsamt

einer Entlassung nur zustimmen, wenn

das Betriebsratsmitglied

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber

durch Vorweisung falscher

oder gefälschter Personaldokumente oder

Zeugnisse hintergangen oder ihn über das

Bestehen eines anderen, gleichzeitig verpflichtenden

und der Verwendung im Betrieb

abträglichen Dienstverhältnisses in

einen Irrtum versetzt hat,

b) der Trunksucht verfällt und aus diesem

Grunde wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen

aus dem Dienstverhältnis wiederholt

fruchtlos verwarnt wurde,

c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt,

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt,

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht, sofern die Verfolgung

von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers

zu erfolgen hat,

f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber,

dessen im Betrieb tätige oder anwesende

Familienangehörige oder Dienstnehmer des

Betriebes zuschulden kommen läßt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat das

Einigungsamt die Zustimmung zur Entlassung

zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein

Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das

von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt

wurde und unter Abwägung aller Umstände, insbesondere

im Hinblick auf das vorangegangene

Verhalten des Betriebsinhabers oder dessen Bevollmächtigten,

entschuldbar war. Dasselbe gilt,

wenn sich der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

oder Entlassung auf Handlungen oder

Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes stützt, die

geeignet sind, das Ansehen des Betriebsinhabers

herabzusetzen und die den Tatbestand des Abs. 2

lit. c oder des Abs. 3 lit. c, erster Satzteil, erfüllen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f

kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes

gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung

des Einigungsamtes ausgesprochen werden.

Stimmt das Einigungsamt der Entlassung nicht

zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(6) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse

mit künstlerischem Personal jeweils

nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,

endet das Dienstverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes,

wenn es dem künstlerischen Personal angehört,

unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 5 und des § 13 Abs. 2 und 3 ohne

seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit,

innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 13 Abs. 1) endet.

(7) Der sich aus den Abs. 1 bis 6 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und

endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.

(8) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren

vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für

a) Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung

verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen

vertreten haben, bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Beendigung dieser

Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber von

Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen

Aufschub in Kenntnis gesetzt

wurde;

b) Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung

bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist

zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber

sind Personen, die als Kandidaten auf einem

Wahlvorschlag aufscheinen."

13. Im § 19 Abs. 1, letzter Satz, ist die Zitierung

„§ 7 Abs. 5 und 6" durch die Zitierung

„§ 7 Abs. 6 und 7" zu ersetzen.

14. § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Den Vertrauensmännern stehen die im

§ 3 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z. 1

bis 3, 5 bis 10, 13 erster Satz, 14 und Abs. 3 Z. 1

und § 25 aufgezählten Befugnisse zu."

15. § 26 lit. b hat zu lauten

„b) wenn über die Festsetzung von Löhnen

bzw. Entgelten der in § 14 Abs. 2 Z. 2 angeführten

Art für einzelne Dienstnehmer

oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht

vereinbart werden können, eine Einigung

nicht zustandekommt (§ 14 Abs. 2 Z. 3);"

16. Im § 26 lit. c ist die Zitierung „(§ 14

Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 14 Abs. 2

Z. 6)" zu ersetzen.

17. Im § 27 ist die Zitierung „§ 14 Abs. 2 Z. 2

lit. a" durch die Zitierung „§ 14 Abs. 3 Z. 2"

und die Zitierung „§ 16 Abs. 4" durch die Zitierung

„§ 16 Abs. 4 und 5" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1971 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind auf

Anfechtungen von Betriebsratswahlen anzuwenden,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden

sind.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 finden

auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

nicht rechtskräftig entschieden sind.

(4) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden; sie treten frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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