319_1970
AT
319. Verordnung: Bestimmung des Zähltages für die an der Wende des Jahrzehntes 1970/1971 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 319. Verordnung: Bestimmung des Zähltages für die an der Wende des Jahrzehntes 1970/1971 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung
1970_319_0 319. Verordnung: Bestimmung des Zähltages für die an der Wende des Jahrzehntes 1970/1971 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung
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Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes vom
5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über die Vornahme
von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die gemäß § 1 des Volkszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1950, an der Wende des Jahrzehntes
1970/1971 vorzunehmende Ordentliche
Volkszählung hat am 12. Mai 1971 (Zähltag)
stattzufinden.