Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
319_1968 AT

319. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und

1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der

Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang

abweichend von den Bestimmungen der Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht vom

16. August 1966, BGBl. Nr. 174, um zwei

Wochenstunden herabgesetzt.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a der

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht,

BGBl. Nr. 174/1966, bleiben unberührt.

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere

unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen

und personellen Gegebenheiten für die

einzelnen Polytechnischen Lehrgänge nach Anhören

des Bezirksschulrates das Wochenstundenausmaß

der Pflichtgegenstände zur Erreichung

der gemäß § 1 Abs. 1 verringerten Gesamtwochenstundenzahl

um höchstens eine Wochenstunde

je Pflichtgegenstand herabzusetzen.

(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,

das nur eine Wochenstunde beträgt,

sowie das Wochenstundenausmaß des

Pflichtgegenstandes Religion darf nicht verringert

werden.

(3) Bestimmt der Landesschulrat für den

Pflichtgegenstand Deutsch fünf Wochenstunden,

hat er für den Pflichtgegenstand Mathematik

sechs Wochenstunden vorzusehen, bestimmt er

für Mathematik fünf Wochenstunden, hat er für

Deutsch sechs Wochenstunden vorzusehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →