319. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und
1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der
Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang
abweichend von den Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht vom
16. August 1966, BGBl. Nr. 174, um zwei
Wochenstunden herabgesetzt.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a der
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht,
BGBl. Nr. 174/1966, bleiben unberührt.
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere
unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen
und personellen Gegebenheiten für die
einzelnen Polytechnischen Lehrgänge nach Anhören
des Bezirksschulrates das Wochenstundenausmaß
der Pflichtgegenstände zur Erreichung
der gemäß § 1 Abs. 1 verringerten Gesamtwochenstundenzahl
um höchstens eine Wochenstunde
je Pflichtgegenstand herabzusetzen.
(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,
das nur eine Wochenstunde beträgt,
sowie das Wochenstundenausmaß des
Pflichtgegenstandes Religion darf nicht verringert
werden.
(3) Bestimmt der Landesschulrat für den
Pflichtgegenstand Deutsch fünf Wochenstunden,
hat er für den Pflichtgegenstand Mathematik
sechs Wochenstunden vorzusehen, bestimmt er
für Mathematik fünf Wochenstunden, hat er für
Deutsch sechs Wochenstunden vorzusehen.