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319_1965 AT

319. Verordnung: Anordnung der Erhebung über die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und bestimmter betriebswirtschaftlicher Daten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Verordnung: Anordnung der Erhebung über die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und bestimmter betriebswirtschaftlicher Daten

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7 sowie des

§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 5

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebung

über die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 10. Dezember 1965 über

die Besitzverhältnisse, den Stand an land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, Verkehrslage,

Elektrifizierung und Silowirtschaft eines

jeden in § 2 angeführten Betriebes zu erheben.

§ 2. Zur Auskunftserteilung über die im Betriebsbogen

enthaltenen Fragen sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)

von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(auch bei nur teilweiser Nutzung) mit

einer Betriebsfläche von mindestens 0'5 ha,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

ohne Rücksicht

auf die Betriebsfläche

verpflichtet.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 2) in der Zeit vom

10. Dezember bis 23. Dezember 1965 im Gemeindeamt

zu erscheinen und dort die ausgefüllten

Betriebsbögen vorzulegen haben. Die

Gemeinde hat die Angaben auf Grund mündlicher

Auskunft oder an Hand von Dokumenten

und sonstigen Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit

und Richtigkeit zu überprüfen.

§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbögen

bis 4. Jänner 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis

spätestens 10. Jänner 1966 die Betriebsbögen

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden wird auf Antrag eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an

dieser statistischen Erhebung entstehenden

Kosten in Höhe von 1 S je Betriebsbögen gewährt.

Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage

der Betriebsbögen bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

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