319. Verordnung: Anordnung der Erhebung über die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und bestimmter betriebswirtschaftlicher Daten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7 sowie des
§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 5
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebung
über die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 10. Dezember 1965 über
die Besitzverhältnisse, den Stand an land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräften, Verkehrslage,
Elektrifizierung und Silowirtschaft eines
jeden in § 2 angeführten Betriebes zu erheben.
§ 2. Zur Auskunftserteilung über die im Betriebsbogen
enthaltenen Fragen sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte)
von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(auch bei nur teilweiser Nutzung) mit
einer Betriebsfläche von mindestens 0'5 ha,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
ohne Rücksicht
auf die Betriebsfläche
verpflichtet.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 2) in der Zeit vom
10. Dezember bis 23. Dezember 1965 im Gemeindeamt
zu erscheinen und dort die ausgefüllten
Betriebsbögen vorzulegen haben. Die
Gemeinde hat die Angaben auf Grund mündlicher
Auskunft oder an Hand von Dokumenten
und sonstigen Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit
und Richtigkeit zu überprüfen.
§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbögen
bis 4. Jänner 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis
spätestens 10. Jänner 1966 die Betriebsbögen
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden wird auf Antrag eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an
dieser statistischen Erhebung entstehenden
Kosten in Höhe von 1 S je Betriebsbögen gewährt.
Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage
der Betriebsbögen bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.