319. Bundesgesetz: Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 187, über
die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen
in der Privatwirtschaft angemeldeten
Ansprüche.
§ 2. (1) Der „Fonds zur Abgeltung gewisser
Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"
(§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 187/1962) — im folgenden Fonds genannt —
hat nach Überprüfung der Anmeldungen im
Sinne des § 7 des vorgenannten Bundesgesetzes
jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu
setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch
anerkannt wird.
(2) Wird der angemeldete Anspruch vom Fonds
nicht anerkannt, so hat der Fonds dies zu begründen.
(3) Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt,
so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit
dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen
des Siebenten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung
seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift
ist zu eigenen Handen zuzustellen. In
dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung
gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung
erfahren kann. Hat der Anmelder die
Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben
und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so
ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe
des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben,
ist die Berechnung unter Hinweis auf
die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes
anzugeben.
(4) Die Anbote sind auf ganze Schillingbeträge
aufzurunden.
(5) Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes
des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung
der „Kommission zur Abgeltung von
Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"
(§ 6) einbringt, noch dem Fonds eine
Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb
weiterer vier Wochen der angebotene Betrag
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 3 zu überweisen.
§ 3. (1) Übersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene
Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein
Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.
(2) Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden
Betrages darf erst dann vorgenommen werden,
wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne
des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962,
zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen
Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen.
Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren. Sollten jedoch die
Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen,
so ist durch Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über
den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag
gekürzt wird. Das Ausmaß dieses
Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur
rollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages
zu den dem Fonds noch zur Verfügung
stehenden Mitteln zu bestimmen.
(3) Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds
tritt ein
a) bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag
der Frist von vier Wochen nach Einlangen
einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten
oder nach Ablauf der
in § 2 Abs. 5 genannten Frist;
b) für den 3000 S übersteigenden Betrag mit
Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung
in der „Wiener Zeitung" oder Inkrafttreten
der Verordnung (§ 3 Abs. 2).
§ 4. (1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz
gebühren keine Zinsen.
(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit
der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages
durch das Postsparkassenamt oder ein
anderes Kreditinstitut erfüllt.
§ 5. (1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt werden,
bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit.
§ 6. (1) Wird ein angemeldeter Anspruch vom
Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht
des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung
angebotene Betrag nicht den Bestimmungen
des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der
Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen
nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der
ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag
auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung
von Ansprüchen nach dem Siebenten
Rückstellungsgesetz" (§ 7 ff.) einbringen. Darauf
ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich
hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden
in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Der Antrag an die in Abs. 1 genannte
Kommission ist beim Fonds einzubringen, der
den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß
des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission
zuzusenden hat.
§ 7. (1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten
Anträge wird beim Bundesministerium
für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung
von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"
— im folgenden Kommission
genannt — errichtet.
(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20
des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/
1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig
Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter
der Kommission.
(3) Die Kommission entscheidet durch Senate,
die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden
und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
als Beisitzer bestehen.
(4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu
Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter
zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis
haben.
(5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von
Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
vom Vorsitzenden der Kommission
zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht
gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht
an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen
durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie
haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem
Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis
zu leisten
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen
der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch
nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen
werde, und daß ich, was mir durch die
Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen
des Anmelders bekannt wird, strengstens
geheimhalten werde."
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist
zulässig.
§ 8. (1) In die Kommission dürfen nur solche
Personen entsendet werden, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des
Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt
haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen
und politischen Rechte befinden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden.
§ 9. Die Richter erhalten für Reise(Fahrt)auslagen
Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift
des Bundes. Sie erhalten
ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei
ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren
Höhe vom Bundesministerium für Finanzen im.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz festzusetzen ist. Die Beisitzer haben Anspruch
auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen
und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung
für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen
der zu leistenden Vergütungen und
Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen
geltenden Bestimmungen maßgebend.
§ 10. (1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu
verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist
vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Justiz
und für soziale Verwaltung zu genehmigen.
(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen
weder der Aufhebung noch der Abänderung
im Verwaltungswege.
§ 11. (1) Auf Antrag des Bundesministeriums
für Finanzen hat die Kommission durch den
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei
Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über
Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung
sind oder über die von den einzelnen Senaten
der Kommission verschieden entschieden wurde,
ein Gutachten zu beschließen.
(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium
für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung zu
veröffentlichen.
(3) Die Gutachten sind für die Kommission
bindend, solange nicht von ihr auf Grund des
vom Bundesministerium für Finanzen beantragten
neuerlichen Gutachtens über die gleiche
Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen
wird.
§ 12. Die Kommission hat Anträge gemäß § 6
insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt,
daß
a) die Anmeldung nicht spätestens am
29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;
b) das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige
Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung
gestützt hat, bereits vor der
deutschen Besetzung Österreichs beendet
war oder erst mit oder nach Ende dieser
Besetzung aufgelöst worden ist;
c) der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft war, ohne Rücksicht darauf,
ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder
privatrechtliche Vorschriften anzuwenden
waren;
d) der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne
des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes)
seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen
der Republik Österreich hatte;
e) ein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes)
derzeit noch fortbesteht
oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz
Ansprüche erhoben werden
konnten, noch vorhanden war, es sei denn,
daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher
Vorschriften bereits an Dritte erfüllt
hatte;
f) der Anmelder laut einer Mitteilung des
Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/
1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962,
BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz
ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung
erhalten hat;
g) der Antrag auf Entscheidung der Kommission
nicht binnen einer Frist von vier
Wochen nach Zustellung der Mitteilung
(des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds
(§ 6) gerichtet worden ist;
h) Ansprüche von Erben angemeldet wurden
(§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962
den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der
Republik Österreich hatten.
§ 13. (1) Die Sachentscheidung der Kommission
hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend
gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag
auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen
wird.
(2) Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S
nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung
binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung
der Entscheidung zu erbringen hat.
(3) Im Falle der Zuerkennung eines höheren
Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die
3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag
von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der
Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen
und daß die Auszahlung eines 3000 S
übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 und außerdem nicht
vor Eintritt der Fälligkeit nach § 3 Abs. 3 lit. b
dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.
§ 14. (1) Die Geschäftsführung der „Sammelstellen"
hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung
der Mittel der „Sammelstellen" gesondert
zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von
zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Verfügung zu stellen.
(2) Sobald feststeht, daß nach Befriedigung
aller auf Grund der Anbote des Fonds und der
Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden
Ansprüche sowie nach Begleichung der
Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur
Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag
verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4
des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den
„Sammelstellen" wiederum zur Verfügung zu
stellen.
§ 15. Soweit weder dieses Bundesgesetz noch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende
Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen
Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes
anzuwenden.
§ 16. (i) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums
für Finanzen vom Bundesministe-
rium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung aufzulösen,
sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene
Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv
zur Verwahrung zu übergeben.
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen
nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und des
Abs. 2 ist, soweit es sich um die Befreiung von
Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Abs. 3
um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das
Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der
Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben
(Abs. 2) die Bundesregierung und, soweit es
sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, das Bundesministerium
für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Justiz
und soziale Verwaltung betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Finanzen und für
soziale Verwaltung betraut.