Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
319_1963 AT

319. Bundesgesetz: Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln die Abgeltung der auf Grund des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 187, über

die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen

in der Privatwirtschaft angemeldeten

Ansprüche.

§ 2. (1) Der „Fonds zur Abgeltung gewisser

Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"

(§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 187/1962) — im folgenden Fonds genannt —

hat nach Überprüfung der Anmeldungen im

Sinne des § 7 des vorgenannten Bundesgesetzes

jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu

setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch

anerkannt wird.

(2) Wird der angemeldete Anspruch vom Fonds

nicht anerkannt, so hat der Fonds dies zu begründen.

(3) Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt,

so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit

dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen

des Siebenten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung

seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift

ist zu eigenen Handen zuzustellen. In

dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,

daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung

gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung

erfahren kann. Hat der Anmelder die

Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben

und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so

ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe

des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben,

ist die Berechnung unter Hinweis auf

die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes

anzugeben.

(4) Die Anbote sind auf ganze Schillingbeträge

aufzurunden.

(5) Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb

von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes

des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung

der „Kommission zur Abgeltung von

Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"

(§ 6) einbringt, noch dem Fonds eine

Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb

weiterer vier Wochen der angebotene Betrag

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 3 zu überweisen.

§ 3. (1) Übersteigt der gemäß § 2 Abs. 3 angebotene

Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein

Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.

(2) Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden

Betrages darf erst dann vorgenommen werden,

wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne

des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 108/1962,

zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen

Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen.

Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren. Sollten jedoch die

Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen,

so ist durch Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über

den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag

gekürzt wird. Das Ausmaß dieses

Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur

rollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages

zu den dem Fonds noch zur Verfügung

stehenden Mitteln zu bestimmen.

(3) Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds

tritt ein

a) bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag

der Frist von vier Wochen nach Einlangen

einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten

oder nach Ablauf der

in § 2 Abs. 5 genannten Frist;

b) für den 3000 S übersteigenden Betrag mit

Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung

in der „Wiener Zeitung" oder Inkrafttreten

der Verordnung (§ 3 Abs. 2).

§ 4. (1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz

gebühren keine Zinsen.

(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit

der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages

durch das Postsparkassenamt oder ein

anderes Kreditinstitut erfüllt.

§ 5. (1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt werden,

bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sowie von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit.

§ 6. (1) Wird ein angemeldeter Anspruch vom

Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht

des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung

angebotene Betrag nicht den Bestimmungen

des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der

Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen

nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der

ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag

auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung

von Ansprüchen nach dem Siebenten

Rückstellungsgesetz" (§ 7 ff.) einbringen. Darauf

ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich

hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden

in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Der Antrag an die in Abs. 1 genannte

Kommission ist beim Fonds einzubringen, der

den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß

des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission

zuzusenden hat.

§ 7. (1) Zur Entscheidung der gemäß § 6 eingebrachten

Anträge wird beim Bundesministerium

für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung

von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"

— im folgenden Kommission

genannt — errichtet.

(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

bzw. dessen Stellvertreter (siehe § 20

des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/

1958, in der derzeit geltenden Fassung) ist gleichzeitig

Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter

der Kommission.

(3) Die Kommission entscheidet durch Senate,

die jeweils aus einem Richter als Vorsitzenden

und je einem Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

als Beisitzer bestehen.

(4) Der Vorsitzende der Kommission hat zu

Vorsitzenden der Senate (Abs. 3) solche Richter

zu bestellen, die eine arbeitsgerichtliche Praxis

haben.

(5) Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von

Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

vom Vorsitzenden der Kommission

zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht

gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht

an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen

durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie

haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem

Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis

zu leisten

„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen

der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch

nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen

werde, und daß ich, was mir durch die

Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen

des Anmelders bekannt wird, strengstens

geheimhalten werde."

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist

zulässig.

§ 8. (1) In die Kommission dürfen nur solche

Personen entsendet werden, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des

Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt

haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen

und politischen Rechte befinden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in

Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine

Weisungen gebunden.

§ 9. Die Richter erhalten für Reise(Fahrt)auslagen

Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift

des Bundes. Sie erhalten

ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei

ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren

Höhe vom Bundesministerium für Finanzen im.

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz festzusetzen ist. Die Beisitzer haben Anspruch

auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen

und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung

für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen

der zu leistenden Vergütungen und

Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen

geltenden Bestimmungen maßgebend.

§ 10. (1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu

verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist

vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Justiz

und für soziale Verwaltung zu genehmigen.

(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen

weder der Aufhebung noch der Abänderung

im Verwaltungswege.

§ 11. (1) Auf Antrag des Bundesministeriums

für Finanzen hat die Kommission durch den

Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei

Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über

Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung

sind oder über die von den einzelnen Senaten

der Kommission verschieden entschieden wurde,

ein Gutachten zu beschließen.

(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium

für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt

der österreichischen Finanzverwaltung zu

veröffentlichen.

(3) Die Gutachten sind für die Kommission

bindend, solange nicht von ihr auf Grund des

vom Bundesministerium für Finanzen beantragten

neuerlichen Gutachtens über die gleiche

Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen

wird.

§ 12. Die Kommission hat Anträge gemäß § 6

insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt,

daß

a) die Anmeldung nicht spätestens am

29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;

b) das Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige

Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung

gestützt hat, bereits vor der

deutschen Besetzung Österreichs beendet

war oder erst mit oder nach Ende dieser

Besetzung aufgelöst worden ist;

c) der Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche

Körperschaft war, ohne Rücksicht darauf,

ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder

privatrechtliche Vorschriften anzuwenden

waren;

d) der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne

des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes)

seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen

der Republik Österreich hatte;

e) ein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes)

derzeit noch fortbesteht

oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz

Ansprüche erhoben werden

konnten, noch vorhanden war, es sei denn,

daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher

Vorschriften bereits an Dritte erfüllt

hatte;

f) der Anmelder laut einer Mitteilung des

Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/

1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962,

BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz

ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung

erhalten hat;

g) der Antrag auf Entscheidung der Kommission

nicht binnen einer Frist von vier

Wochen nach Zustellung der Mitteilung

(des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds

(§ 6) gerichtet worden ist;

h) Ansprüche von Erben angemeldet wurden

(§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962

den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der

Republik Österreich hatten.

§ 13. (1) Die Sachentscheidung der Kommission

hat auszusprechen, in welcher Höhe der geltend

gemachte Anspruch anerkannt oder ob der Antrag

auf Leistung eines Abgeltungsbetrages abgewiesen

wird.

(2) Übersteigt der zuerkannte Betrag 3000 S

nicht, ist auszusprechen, daß der Fonds die Leistung

binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung

der Entscheidung zu erbringen hat.

(3) Im Falle der Zuerkennung eines höheren

Betrages ist auszusprechen, daß für Beträge, die

3000 S übersteigen, vorläufig nur der Teilbetrag

von 3000 S binnen vier Wochen vom Tage der

Zustellung der Entscheidung an den Fonds flüssigzumachen

und daß die Auszahlung eines 3000 S

übersteigenden Betrages nur im Rahmen der Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 und außerdem nicht

vor Eintritt der Fälligkeit nach § 3 Abs. 3 lit. b

dieses Bundesgesetzes vorzunehmen ist.

§ 14. (1) Die Geschäftsführung der „Sammelstellen"

hat die gemäß § 1 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 108, über die Aufteilung

der Mittel der „Sammelstellen" gesondert

zu verwaltenden Mittel dem Fonds innerhalb von

zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Verfügung zu stellen.

(2) Sobald feststeht, daß nach Befriedigung

aller auf Grund der Anbote des Fonds und der

Entscheidungen der Kommission zu berücksichtigenden

Ansprüche sowie nach Begleichung der

Verwaltungskosten von den nach Abs. 1 zur

Verfügung gestellten Mitteln noch ein Restbetrag

verbleibt, ist dieser zur Verwendung gemäß § 4

des in Abs. 1 erwähnten Bundesgesetzes den

„Sammelstellen" wiederum zur Verfügung zu

stellen.

§ 15. Soweit weder dieses Bundesgesetz noch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1962 abweichende

Bestimmungen vorsehen, sind die materiellen

Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes

anzuwenden.

§ 16. (i) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums

für Finanzen vom Bundesministe-

rium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung aufzulösen,

sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene

Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv

zur Verwahrung zu übergeben.

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen

nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und des

Abs. 2 ist, soweit es sich um die Befreiung von

Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Abs. 3

um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das

Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der

Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben

(Abs. 2) die Bundesregierung und, soweit es

sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, das Bundesministerium

für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Justiz

und soziale Verwaltung betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Finanzen und für

soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →