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319_1962 AT

319. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik haben, von dem Wunsch geleitet,

zum Zweck der Förderung des beiderseitigen

Luftverkehrs und der Errichtung von Fluglinien

zwischen den Gebieten beider Staaten und darüber

hinaus ein Abkommen abzuschließen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Definition

(J) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Annex haben die folgenden

Ausdrücke nachstehende Bedeutung

a) „Luftfahrtbehörden" bedeutet österreichischerseits

das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits

das Ministerium für Verkehr

und Nachrichtenwesen, Sektion Luft-

fahrt, oder in beiden Fällen irgendeine

andere Behörde, die zur Ausübung der

gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten

Funktionen berechtigt ist;

b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet das Fluglinienunternehmen,

das einer der Vertragschließenden

Teile durch schriftliche Benachrichtigung

dem anderen Vertragschließenden Teile

gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, welches die internationalen Fluglinien

auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen

festgelegten Strecken zu befliegen

hat.

c) Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",

„internationale Fluglinien" und „nichtgewerbsmäßige

Landungen" haben in Anwendung

des vorliegenden Abkommens die in

Artikel 2 und 96 des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.

Artikel 2

Flugverkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen umschriebenen Rechte zum

Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler

Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

„vereinbarte Fluglinien" bzw. „festgelegte

Flugstrecken" genannt. Die von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

genießen während des Betriebes

einer vereinbarten Fluglinie auf einer

festgelegten Flugstrecke folgende Rechte

a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen

Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Gebiet an den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen für diese

Strecke festgelegten Punkten zu landen,

um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs

Fluggäste, Fracht und Post mit

allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder

aufzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und

lit. b sind so auszulegen, daß dadurch die aus der

Vereinbarung über den Durchflug im internationalen

Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte

und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum

vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten

Fluglinien beschränkt werden.

Artikel 3

Erteilung der Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der

andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende Bewilligung zu

erteilen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des

anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes Fluglinienunternehmen

namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen

jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,

die von diesen Luftfahrtbehörden normalerweise

gemäß den Bestimmungen des Abkommens

auf den Betrieb von internationalen

Fluglinien angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

bezeichneten Bewilligung zu verweigern

oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die

von ihm erforderlich erachteten Bedingungen

aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil,

der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 11 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese

Fluglinie in Kraft gesetzt ist.

Artikel 4

Kapazitätsregelung

Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten

Fluglinien angebotene Kapazität soll

der Beförderungsnachfrage entsprechen und in

bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien

von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einvernehmlich festgelegt werden;

solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile.

Artikel 5

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck

der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles die Flugpläne

nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten

bekanntgeben.

Artikel 6

Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung

der Ausübung

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, eine erteilte Bewilligung zu widerrufen

oder einem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen

oder ihm die zur Ausübung dieser Rechte

für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen,

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und Verordnungen

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen,

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Falls kein sofortiger Widerruf einer erteilten

Bewilligung, keine sofortige Untersagung der

Ausübung der Rechte sowie keine sofortige

Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1

dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder

Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht

erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden.

Artikel 7

Zölle und andere Abgaben

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender

Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten

Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,

Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak) sind bei Ankunft

in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß

die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Die im folgenden in den Absätzen a, b und

c angeführten Gegenstände genießen hinsichtlich

der Zoll- sowie ähnlichen Abgaben und Gebühren

eine nicht minder günstige Behandlung als

jene, die den Unternehmen des meistbegünstigten

Staates gewährt werden.

a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der durch die Behörden

des genannten Vertragschließenden Teiles

festgelegten Grenzen, zur Verwendung an

Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke

des anderen Vertragschließenden

Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;

b) die gewöhnliche Ausrüstung und Ersatzteile,

die zur Wartung oder Reparatur von

Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf einer

festgelegten Flugstrecke verwendet werden,

in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles eingeführt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat

für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles auf internationalen

Fluglinien verwendet werden,

bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, auf dessen Gebiet

sie an Bord genommen wurden, verbraucht

wurden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a, b und c genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht verbleiben.

(3) Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche

Ausrüstung und Bordvorräte, die zum

Zweck des Betriebes der vereinbarten Fluglinien

verwendet werden, können auf den Flughäfen,

die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bedient werden, gelagert werden.

(4) Die gewöhnliche Bodenausrüstung sowie die

an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles verbleibenden Gegenstände und

Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.

In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt,

für die Benützung von Flughäfen und anderen

Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben

oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt,

daß diese Gebühren nicht höher sind

als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen

gezahlt werden, das ähnliche internationale

Fluglinien betreibt.

Artikel 9

Befreiung von Steuern

Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden

Teiles werden im Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der

innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von

den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen

und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen

Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden

Teiles in Zukunft eingeführt werden,

befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch

nur für Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit

dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst

zusammenhängen.

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles durchfliegen, werden nur einer

sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck

und Fracht im direkten Transitverkehr

sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben

befreit.

Artikel 1 1

Beförderungstarife

(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife

müssen angemessen sein, unter Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und

der Tarife anderer Fluglinienunterehmen auf

denselben Strecken.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile in Beratung

mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke

befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung

ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(I.A.T.A.) zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der

Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt

werden.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels darf ein Tarif, der von

der Luftfahrtbehörde irgendeines Vertragschließenden

Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in

Kraft treten.

(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

(6) Können die namhaft gemachten Flugliniettunternehmen

sich nicht auf einen dieser

Tarife einigen oder kann aus einem anderen

Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden

oder gibt die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden

Teiles dem anderen während der

ersten 15 Tage des in Absatz 3 dieses Artikels

genannten 30tägigen Zeitraumes ihre Unzufriedenheit

mit einem gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten

Tarife bekannt, so werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile versuchen,

den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen

festzulegen.

(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Festsetzung eines Tarifes gemäß

Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit

nach den Bestimmungen des Artikels 17 des

vorliegenden Abkommens beizulegen.

Artikel 12

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt,

im Gebiet eines anderen Vertragschließenden

Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche

technische und kaufmännische Personal

zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze

und Vorschriften dieses Vertragschließenden

Teiles ein eigenes Büro in. dessen Hauptstadt

einzurichten und zu betreiben.

Artikel 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen alle statistischen Unterlagen zu übermitteln,

die billigerweise zum Zwecke der

Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden

Abkommen festgelegten Flugstrecken

von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des ersteren Vertragschließenden Teiles

bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert

werden können. Derartige Unterlagen sollen alle

Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges

sowie der Herkunft und Bestimmung

dieses Verkehrs erforderlich sind, soweit

sich dieser auf Punkte des vereinbarten Flugstreckenplanes

bezieht.

Artikel 14

Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die

zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens und dessen

Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung

hat innerhalb von 60 Tagen nach dem

Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Artikel 15

Abänderungen

(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; eine solche Beratung,

welche zwischen den Luftfahrtbehörden

auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden

kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von

60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen

treten, sobald sie durch diplomatischen

Notenwechsel bestätigt wurden, in

Kraft.

(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden

Abkommen erfolgen durch unmittelbare

Vereinbarung zwischen den zuständigen

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile.

Solche Abänderungen bedürfen der Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel.

Artikel 1 6

Anpassung an multilaterale Abkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen

Abkommens, durch das beide Vertragschließende

Teile gebunden werden, wird das vorliegende

Abkommen und dessen Anhang in der Weise

geändert, daß es den Bestimmungen eines

solchen Abkommens entspricht.

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wenn sich zwischen den Vertragschließenden

Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses

Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten

ergeben, werden die Vertragschließenden

Teile versuchen, diese im Wege unmittelbarer

Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden

zu schlichten. Sollten solche Aussprachen

nicht zum Erfeig führen, so ist die

Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg

zu bereinigen.

Artikel 18

Kündigung des Abkommens

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil

seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende

Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu

bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen

sechs Monate nach dem Zeitpunk des

Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor

Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen

zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden

Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

Artikel 19

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und jede Abänderung

sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Registrierung bekanntzugeben.

Artikel 2 0

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald

sich die Vertragschließenden Teile durch

Notenwechsel mitgeteilt haben, daß das Abkommen

entsprechend ihren innerstaatlichen

Bestimmungen genehmigt wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende

Albkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

Geschehen am 1. März 1962 zu Prag in

doppelter Ausfertigung in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Calice m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Vlasák m. p.

Anhang

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten

Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben.

1. Punkte in Österreich nach Prag.

2. Punkte in Österreich nach Prag und darüber

hinaus.

B. Das von der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf

den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien

in beiden Richtungen zu betreiben

1. Punkte in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik nach Wien.

2. Punkte in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik nach Wien und darüber

hinaus.

C. Die Punkte darüber hinaus werden zu

einem späteren Zeitpunkt durch Vereinbarung

der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile festgelegt.

Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist nach Durchführung des in seinem Artikel 20 Torgesehenen

Notenwechsels am 7. Juni 1962 in Kraft getreten.

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