319. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik haben, von dem Wunsch geleitet,
zum Zweck der Förderung des beiderseitigen
Luftverkehrs und der Errichtung von Fluglinien
zwischen den Gebieten beider Staaten und darüber
hinaus ein Abkommen abzuschließen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Definition
(J) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Annex haben die folgenden
Ausdrücke nachstehende Bedeutung
a) „Luftfahrtbehörden" bedeutet österreichischerseits
das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits
das Ministerium für Verkehr
und Nachrichtenwesen, Sektion Luft-
fahrt, oder in beiden Fällen irgendeine
andere Behörde, die zur Ausübung der
gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten
Funktionen berechtigt ist;
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet das Fluglinienunternehmen,
das einer der Vertragschließenden
Teile durch schriftliche Benachrichtigung
dem anderen Vertragschließenden Teile
gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, welches die internationalen Fluglinien
auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen
festgelegten Strecken zu befliegen
hat.
c) Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",
„internationale Fluglinien" und „nichtgewerbsmäßige
Landungen" haben in Anwendung
des vorliegenden Abkommens die in
Artikel 2 und 96 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.
Artikel 2
Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen umschriebenen Rechte zum
Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler
Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken
„vereinbarte Fluglinien" bzw. „festgelegte
Flugstrecken" genannt. Die von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
genießen während des Betriebes
einer vereinbarten Fluglinie auf einer
festgelegten Flugstrecke folgende Rechte
a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen
Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Gebiet an den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen für diese
Strecke festgelegten Punkten zu landen,
um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs
Fluggäste, Fracht und Post mit
allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder
aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und
lit. b sind so auszulegen, daß dadurch die aus der
Vereinbarung über den Durchflug im internationalen
Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte
und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum
vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten
Fluglinien beschränkt werden.
Artikel 3
Erteilung der Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein
Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der
andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende Bewilligung zu
erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des
anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes Fluglinienunternehmen
namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen
jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,
die von diesen Luftfahrtbehörden normalerweise
gemäß den Bestimmungen des Abkommens
auf den Betrieb von internationalen
Fluglinien angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
bezeichneten Bewilligung zu verweigern
oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die
von ihm erforderlich erachteten Bedingungen
aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil,
der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 11 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese
Fluglinie in Kraft gesetzt ist.
Artikel 4
Kapazitätsregelung
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten
Fluglinien angebotene Kapazität soll
der Beförderungsnachfrage entsprechen und in
bezug auf die gemeinsam betriebenen Fluglinien
von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einvernehmlich festgelegt werden;
solche Vereinbarungen bedürfen der Bewilligung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile.
Artikel 5
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck
der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles die Flugpläne
nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten
bekanntgeben.
Artikel 6
Widerruf einer erteilten Bewilligung und Untersagung
der Ausübung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, eine erteilte Bewilligung zu widerrufen
oder einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen
oder ihm die zur Ausübung dieser Rechte
für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen,
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und Verordnungen
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen,
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Falls kein sofortiger Widerruf einer erteilten
Bewilligung, keine sofortige Untersagung der
Ausübung der Rechte sowie keine sofortige
Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1
dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder
Verordnungen zu verhindern, soll dieses Recht
erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden.
Artikel 7
Zölle und andere Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender
Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten
Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,
Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak) sind bei Ankunft
in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß
die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Die im folgenden in den Absätzen a, b und
c angeführten Gegenstände genießen hinsichtlich
der Zoll- sowie ähnlichen Abgaben und Gebühren
eine nicht minder günstige Behandlung als
jene, die den Unternehmen des meistbegünstigten
Staates gewährt werden.
a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der durch die Behörden
des genannten Vertragschließenden Teiles
festgelegten Grenzen, zur Verwendung an
Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke
des anderen Vertragschließenden
Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges;
b) die gewöhnliche Ausrüstung und Ersatzteile,
die zur Wartung oder Reparatur von
Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf einer
festgelegten Flugstrecke verwendet werden,
in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat
für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles auf internationalen
Fluglinien verwendet werden,
bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, auf dessen Gebiet
sie an Bord genommen wurden, verbraucht
wurden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a, b und c genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht verbleiben.
(3) Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, gewöhnliche
Ausrüstung und Bordvorräte, die zum
Zweck des Betriebes der vereinbarten Fluglinien
verwendet werden, können auf den Flughäfen,
die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bedient werden, gelagert werden.
(4) Die gewöhnliche Bodenausrüstung sowie die
an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles verbleibenden Gegenstände und
Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden.
In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt,
für die Benützung von Flughäfen und anderen
Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben
oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt,
daß diese Gebühren nicht höher sind
als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen
gezahlt werden, das ähnliche internationale
Fluglinien betreibt.
Artikel 9
Befreiung von Steuern
Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden
Teiles werden im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der
innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von
den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen
und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen
Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden
Teiles in Zukunft eingeführt werden,
befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch
nur für Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit
dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst
zusammenhängen.
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles durchfliegen, werden nur einer
sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck
und Fracht im direkten Transitverkehr
sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben
befreit.
Artikel 1 1
Beförderungstarife
(1) Die von den Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife
müssen angemessen sein, unter Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und
der Tarife anderer Fluglinienunterehmen auf
denselben Strecken.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile in Beratung
mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche die ganze oder einen Teil dieser Strecke
befliegen, zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung
ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(I.A.T.A.) zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Zeitbeschränkung vorbehaltlich der
Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt
werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels darf ein Tarif, der von
der Luftfahrtbehörde irgendeines Vertragschließenden
Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in
Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
(6) Können die namhaft gemachten Flugliniettunternehmen
sich nicht auf einen dieser
Tarife einigen oder kann aus einem anderen
Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden
oder gibt die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden
Teiles dem anderen während der
ersten 15 Tage des in Absatz 3 dieses Artikels
genannten 30tägigen Zeitraumes ihre Unzufriedenheit
mit einem gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten
Tarife bekannt, so werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile versuchen,
den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen
festzulegen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Festsetzung eines Tarifes gemäß
Absatz 6 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit
nach den Bestimmungen des Artikels 17 des
vorliegenden Abkommens beizulegen.
Artikel 12
Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt,
im Gebiet eines anderen Vertragschließenden
Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche
technische und kaufmännische Personal
zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze
und Vorschriften dieses Vertragschließenden
Teiles ein eigenes Büro in. dessen Hauptstadt
einzurichten und zu betreiben.
Artikel 13
Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen alle statistischen Unterlagen zu übermitteln,
die billigerweise zum Zwecke der
Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden
Abkommen festgelegten Flugstrecken
von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des ersteren Vertragschließenden Teiles
bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert
werden können. Derartige Unterlagen sollen alle
Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges
sowie der Herkunft und Bestimmung
dieses Verkehrs erforderlich sind, soweit
sich dieser auf Punkte des vereinbarten Flugstreckenplanes
bezieht.
Artikel 14
Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die
zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens und dessen
Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung
hat innerhalb von 60 Tagen nach dem
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Artikel 15
Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; eine solche Beratung,
welche zwischen den Luftfahrtbehörden
auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden
kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von
60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen
treten, sobald sie durch diplomatischen
Notenwechsel bestätigt wurden, in
Kraft.
(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden
Abkommen erfolgen durch unmittelbare
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile.
Solche Abänderungen bedürfen der Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel.
Artikel 1 6
Anpassung an multilaterale Abkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen
Abkommens, durch das beide Vertragschließende
Teile gebunden werden, wird das vorliegende
Abkommen und dessen Anhang in der Weise
geändert, daß es den Bestimmungen eines
solchen Abkommens entspricht.
Artikel 17
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wenn sich zwischen den Vertragschließenden
Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten
ergeben, werden die Vertragschließenden
Teile versuchen, diese im Wege unmittelbarer
Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden
zu schlichten. Sollten solche Aussprachen
nicht zum Erfeig führen, so ist die
Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg
zu bereinigen.
Artikel 18
Kündigung des Abkommens
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil
seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende
Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu
bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen
sechs Monate nach dem Zeitpunk des
Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor
Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen
zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden
Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
Artikel 19
Registrierung
Das vorliegende Abkommen und jede Abänderung
sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Registrierung bekanntzugeben.
Artikel 2 0
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald
sich die Vertragschließenden Teile durch
Notenwechsel mitgeteilt haben, daß das Abkommen
entsprechend ihren innerstaatlichen
Bestimmungen genehmigt wurde.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende
Albkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
Geschehen am 1. März 1962 zu Prag in
doppelter Ausfertigung in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Calice m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Vlasák m. p.
Anhang
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten
Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben.
1. Punkte in Österreich nach Prag.
2. Punkte in Österreich nach Prag und darüber
hinaus.
B. Das von der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf
den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien
in beiden Richtungen zu betreiben
1. Punkte in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik nach Wien.
2. Punkte in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik nach Wien und darüber
hinaus.
C. Die Punkte darüber hinaus werden zu
einem späteren Zeitpunkt durch Vereinbarung
der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile festgelegt.
Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist nach Durchführung des in seinem Artikel 20 Torgesehenen
Notenwechsels am 7. Juni 1962 in Kraft getreten.