319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957 und BGBl.
Nr. 289/1959, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 1 Abs. 1 sind nach dem Worte „hiedurch"
die Worte „oder durch die vormilitärische
Ausbildung" einzufügen.
2. Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für
sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt
worden ist, für immer, und zwar auch
bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung
(§ 6) als Dienstbeschädigung im
Sinne des Abs. 1."
3. Im § 6 Abs. 1 hat Z. 4 zu lauten
„4. Orthopädische Versorgung."
4. § 11 hat zu lauten
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 6C. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um
35 S zu erhöhen."
5. § 12 hat zu lauten:.,
§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten auf Antrag
zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente
eine Zusatzrente, wenn sie nicht in der
Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die
ihnen unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes,
ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse
und Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die
Lage des Arbeitsmarktes billigerweise zugemutet
werden kann, oder wenn sie kein Einkommen
haben, das nach Abs. 3 die Gewährung einer Zusatzrente
ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit
zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch
ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Abs. 4
und nach § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese
Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren
Betrag.
(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente den Betrag von 239 S
nicht erreicht.
(5) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme
einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm
unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen
Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist,
oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben für notwendig befundenen
beruflichen Ausbildung unbegründet
ablehnt, ist keine Zusatzrente zu leisten.
(6) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer
Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage
gemäß § 19 sind, erhalten die Zusatzrente
nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach
Abs. 4, auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 3 nicht gegeben sind."
6. Im § 13 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12
Abs. 3 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer
Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld-oder
Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann,
ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum
Einkommen zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen
einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,
Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge."
7. Im § 13 hat Abs. 5 zu entfallen.
8. Dem § 18 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung
vier Gliedmaßen verloren haben,
sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden
schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage
der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."
9. Im § 21 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung
im Gewerbe bleiben die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls
während der beruflichen Ausbildung in
einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung)
ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4
anzurechnen."
10. Im § 22 haben die Abs. 1 und 5 zu lauten
„(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen
Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-
und Unfallversicherung pflichtversichert,
wenn und insoweit er während der beruflichen
Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften der Pflichtversicherung in
diesen Versicherungen unterliegt; soll die berufliche
Ausbildung mindestens fünf Monate
dauern, so ist der Beschädigte auch nach den
Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert, wenn er nicht;
bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht
unterliegt. Die Ansprüche
des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden
nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch
nicht berührt."
„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach
Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde getragen.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher
Arbeitsverdienst von 48 S. Der Beitragssatz
beträgt in der Krankenversicherung
4'8 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage."
11. Im § 23 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten
„§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf
unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung
anerkannten Gesundheitsstörung
und deren Folgen."
„(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch
auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder
Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch
haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn
sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder
der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung
gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben."
12. Im § 24 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach
Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder
erwarten lassen, ist dem Beschädigten als erweiterte
Heilbehandlung eine als notwendig erkannte
Heilstättenbehandlung oder Kur in einem
Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich
anerkannten Indikationen zu gewähren."
13. Dem § 26 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien
(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf
der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung
bei sonstigem Ausschluß für die
rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend
zu machen."
14. Im § 29 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten
„(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die
Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden
Krankengeldes. Den im § 26. Abs. 1 bezeichneten
Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt
während einer gemäß § 24 Abs. 2
bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld
in dem Ausmaß und für die Dauer
zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den
bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren
hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger
ist."
„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt
dem Beschädigten, dem ein Familiengeld
lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil
er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten
hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld
von 5 S; die Bestimmungen des Abs. 2
zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange
eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld
zu leisten."
15. Im I. Hauptstück hat Abschnitt VI zu
lauten
„ABSCHNITT VI.
Orthopädische Versorgung.
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der
Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge
der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit
oder zur Behebutng oder Erleichterung
der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf
orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9
Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung
auch für Körperschäden, die mit der
Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange
stehen. Den gleichen Anspruch
haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn
site eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder
der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der
Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke,
orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel
gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
haben.
(2) Die orthopädische Versorgung wird vom
Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung
und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31
Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das
Eigentumsrecht vorbehalten.
(3) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die
Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage
hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch
das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht
wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten
sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück,
ein orthopädisches oder anderes
Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu
ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn
die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt
wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem
Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung
oder Erneuerung von Körperersatzstücken,
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
§ 33. (1) Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag
mit einem Führhund auszustatten, sofern sie
nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich
eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 32 finden auf die
Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe
Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte
Führhunde nicht ersetzt werden."
16. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat oder wenn
sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, 210 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 170 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 130 S;
d) für alle anderen Witwen 75 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente gebührt
auch dann, wenn eine Waisenrente wegen
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich für Witwen
nach Abs. 2 lit. a 255 S, für Witwen nach
Abs. 2 lit. b und c 210 S. Zur Grundrente nach
Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu leisten. Die
Bestimmungen des § 14 gelten auch für Witwen,
denen eine Zusatzrente bewilligt wurde.
(4) Die Zusatzrente nach Abs. 3 ist auf Antrag
und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung
der Grundrente 75 v. H. der im § 12 Abs. 3
erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind um den Betrag der
Kinderzulage (§ 16).
(5) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines
Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente den Betrag von 147 S nicht erreicht.
(6) Eine Witwe galt als erwerbsunfähig, wenn
sie in ihrem Gesundheitszustande derart beeinträchtigt
ist, daß ihr die Ausübung einer ihren
Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser
Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauern wird.
(7) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets die
Witwenrente nach Abs. 2 lit. a."
17. Im § 35 a hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Zulage Mach Abs. 1 beträgt zwei Drittel
der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen
Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt
war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen
(§ 13) der Witwe die Summe aus Grundrente,
Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage
nicht erreicht."
18. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch
auf Witwenrente auch dann gewahrt,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten
Witwen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel der
Witwenrente (§ 35, jedoch ohne die Erhöhung
nach Abs. 5); sie ist nur insoweit zu zahlen, als
das Einkommen (§ 13) der Witwe die im § 35
Abs. 4 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich
eines Betrages von zwei Dritteln der in Betracht
kommenden Grundrente nicht erreicht.
(1) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 1,3) der Witwe
abzüglich eines Freibetrages von 200 S den Betrag
von 147 S nicht erreicht."
19. Im § 38 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 3 bis 5)" zu ersetzen.
20. Im § 41 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Anspruch einer weiblichen Waise auf
Waisenrente erlischt mit der Verehelichung."
21. Dem § 42 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
über das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß
§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die
Doppelwaisenrente, zu der eine Zuwendung gemäß
Abs. 1 geleistet wird, sind insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne
Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Abs. 1
den Betrag von 147 S nicht erreicht."
22. § 43 hat zu lauten
„§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch
auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der
Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist nur insoweit
zu zahlen, als das Einkommen (§ 13) der Waise
oder die für den Unterhalt der Waise bestimmten,
aus anderen Quellen fließenden Geldmittel
die Höhe der Doppelwaisenrente samt voller Zuwendung
(§ 42 Abs. 1) nicht erreichen.
(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 gelten
sinngemäß auch für Waisenbeihilfen."
23. § 45 hat zu lauten
„§ 45. (1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch
auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und
als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur,
wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und
nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit
hat zu entfallen, wenn der Vater das
60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat."
24. § 46 hat zu lauten
„§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich
145 S, die Elternpaarrente monatlich 290 S. Diese
Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn
die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder
das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch
auf Erhöhung der Elternrente auch dann
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Eltern 75 v. H. der im § 12 Abs. 3 erster
Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze zuzüglich
eines Betrages in Höhe der nach Abs. 1
in Betracht kommenden Elternrente nicht erreicht;
bei Elternpaaren ist die Einkommensgrenze
um den Betrag der Frauenzulage (§ 17)
zu erhöhen.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu
erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
abzüglich eines Freibetrages von 200 S bei Elternteilen
den Betrag von 147 S und bei Elternpaaren
den Betrag von 239 S nicht erreicht."
25. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die
mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung,.
so wird ein Sterbegeld gewährt.
Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung,
wenn ein Beschädigter an einem Leiden
stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war
und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente
hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf
diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen
anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln
der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen
Mitteln — ausgenommen die Gebührnisse
für das Sterbevierteljahr nach § 48 — gewährt
werden; übersteigen diese Leistungen zusammen
den Betrag von 1000 S, so sind lediglich 1000 S
anzurechnen.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht
die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt
ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch
auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein
Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden
Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte
bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige, so ist der
Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war.
(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der
Kosten der Bestattung zu verwenden und an den
zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein
nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist
der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den
Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den
Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit
dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
26. Abschnitt XI des I. Hauptstückes hat zu
entfallen.
27. Im § 54 a Abs. 3 haben die Worte „der Ernährungszulagen
nach dem Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und"
zu entfallen.
28. Im § 55 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetze können, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam
nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Versorgungsberechtigten
verpfändet oder gepfändet werden, und zwar
mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des
Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht
der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens
aber die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Zulagen
nach § 15 können jedoch zur Deckung von
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten
derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt
sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet
werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder
Blindenzulage (§§ 18, 19), Führhundzulage
(§ 20), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und
Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage
zu §§ 32 und 33) können weder verpfändet noch
gepfändet werden."
29. Im § 56 Abs. 3 ist die Zahl „7" durch die
Zahl „10" zu ersetzen. Im § 56 Abs. 4 sind die
Klammerausdrücke „(§ 36 Abs. 2 und 3)" sowie
„(§ 43 Abs. 2 und 3)" durch die Klammerausdrücke
„(§ 36 Abs. 2 bis 4)" sowie „(§ 43 Abs. 2
bis 4)" zu ersetzen.
30. Im § 58 Abs. 1 dritter Satz ist der Klammerausdruck
„(§ 12, § 35 Abs. 3)" durch den
Klammerausdruck „(§ 12, § 35 Abs. 3 bis 5)" zu
ersetzen.
31. Nach § 59 ist als neuer Abschnitt XVI einzufügen
„ABSCHNITT XVI.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 60. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen
nach diesem Bundesgesetze
wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Auslande nicht berührt. Für eine notwendige
Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten
selbst beschaffte Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel (§§ 32, 33)
wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur
Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung
einer entsprechenden Heilbehandlung oder
orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen
gehabt hätte."
32. § 62 hat zu entfallen.
33. § 78 hat zu lauten
„§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung
als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie
über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden
Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden
in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in
zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern
errichteten Schiedskommissionen."
34. Im § 87 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten
Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber
oder seinem gesetzlichen Vertreter durch
Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte
(§ 79) geltend zu machen. Dieser
Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei
einer nicht zuständigen Behörde entsprochen;
diese hat die Anmeldung unverzüglich an das
örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten."
35. Im § 93 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„In allen Fällen, in denen mit Bescheid eines
Landesinvalidenamtes über die Anerkennung
einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten
Versorgungsanspruch entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen
anderen Parteien das Recht zu, innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides die
Berufung an die Schiedskommission einzubringen,
sofern die Berufung nicht auf Grund ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen
ist."
36. Im § 100 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Zahlung einer Rente an einen Versorgungsberechtigten,
der seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Auslande hat, ist entweder durch
Barzahlung im Wege der Postsparkasse mittels
Zahlungsanweisung an einen vom Versorgungsberechtigten
namhaft gemachten, im Inlande
wohnhaften Zahlungsempfänger oder durch Gutschrift
auf einem inländischen Postscheckkonto
des Versorgungsberechtigten oder des von ihm
namhaft gemachten Zahlungsempfängers zu vollziehen.
Auf begründetes Verlangen des Versorgungsberechtigten
kann jedoch das Landesinvalidenamt
die Zahlung an ihn auch durch Überweisung
der Rente in das Ausland nach den für
den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften
vollziehen."
37. Das V. Hauptstück erhält den Titel „Sonderzahlung".
38. § 108 hat zu entfallen.
39. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig werdende
Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am
Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse
(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1). Diese Sonderzahlung
ist Rentenempfängern, denen die Rente
gemäß § 66 halbjährig im vorhinein auszuzahlen
ist, zusammen mit den alljährlich am 1. November
fälligen Rentenbeträgen zu leisten."
40. Vor dem § 111 ist einzufügen
„VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz
1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit
31. Dezember 1961 außer Kraft.
(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß
§ 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42
Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 in der Fassung
des Art. I sind in den Fällen, in denen bis
31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen
wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen
für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage
von Amts wegen zu gewähren.
(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember
1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist
eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen
auf Antrag und mit Wirkung
von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen,
frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren;
wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht,
so ist die erhöhte Versorgungsleistung
frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an
zu gewähren.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß
für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt
VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung
des Art. I.
(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge
von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 stehen, gelten die
Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen
gewährt wurden, als anerkannte
Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der
Fassung des Art. I.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.