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319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957 und BGBl.

Nr. 289/1959, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 1 Abs. 1 sind nach dem Worte „hiedurch"

die Worte „oder durch die vormilitärische

Ausbildung" einzufügen.

2. Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für

sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt

worden ist, für immer, und zwar auch

bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung

(§ 6) als Dienstbeschädigung im

Sinne des Abs. 1."

3. Im § 6 Abs. 1 hat Z. 4 zu lauten

„4. Orthopädische Versorgung."

4. § 11 hat zu lauten

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 6C. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um

35 S zu erhöhen."

5. § 12 hat zu lauten:.,

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten auf Antrag

zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente

eine Zusatzrente, wenn sie nicht in der

Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die

ihnen unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes,

ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse

und Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die

Lage des Arbeitsmarktes billigerweise zugemutet

werden kann, oder wenn sie kein Einkommen

haben, das nach Abs. 3 die Gewährung einer Zusatzrente

ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit

zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch

ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Abs. 4

und nach § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese

Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren

Betrag.

(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente den Betrag von 239 S

nicht erreicht.

(5) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme

einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm

unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen

Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist,

oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung

in das Erwerbsleben für notwendig befundenen

beruflichen Ausbildung unbegründet

ablehnt, ist keine Zusatzrente zu leisten.

(6) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer

Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage

gemäß § 19 sind, erhalten die Zusatzrente

nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach

Abs. 4, auch dann, wenn die Voraussetzungen des

Abs. 3 nicht gegeben sind."

6. Im § 13 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12

Abs. 3 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer

Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld-oder

Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann,

ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum

Einkommen zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen

einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,

Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge."

7. Im § 13 hat Abs. 5 zu entfallen.

8. Dem § 18 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung

vier Gliedmaßen verloren haben,

sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden

schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage

der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."

9. Im § 21 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung

im Gewerbe bleiben die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls

während der beruflichen Ausbildung in

einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung)

ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4

anzurechnen."

10. Im § 22 haben die Abs. 1 und 5 zu lauten

„(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen

Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-

und Unfallversicherung pflichtversichert,

wenn und insoweit er während der beruflichen

Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften der Pflichtversicherung in

diesen Versicherungen unterliegt; soll die berufliche

Ausbildung mindestens fünf Monate

dauern, so ist der Beschädigte auch nach den

Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung

pflichtversichert, wenn er nicht;

bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht

unterliegt. Die Ansprüche

des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden

nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch

nicht berührt."

„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach

Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde getragen.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher

Arbeitsverdienst von 48 S. Der Beitragssatz

beträgt in der Krankenversicherung

4'8 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der

allgemeinen Beitragsgrundlage."

11. Im § 23 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten

„§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf

unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung

anerkannten Gesundheitsstörung

und deren Folgen."

„(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch

auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder

Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch

haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn

sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder

der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen

noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung

gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

haben."

12. Im § 24 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach

Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder

erwarten lassen, ist dem Beschädigten als erweiterte

Heilbehandlung eine als notwendig erkannte

Heilstättenbehandlung oder Kur in einem

Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich

anerkannten Indikationen zu gewähren."

13. Dem § 26 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien

(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf

der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung

bei sonstigem Ausschluß für die

rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend

zu machen."

14. Im § 29 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten

„(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die

Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden

Krankengeldes. Den im § 26. Abs. 1 bezeichneten

Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt

während einer gemäß § 24 Abs. 2

bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld

in dem Ausmaß und für die Dauer

zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den

bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher

oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren

hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger

ist."

„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt

dem Beschädigten, dem ein Familiengeld

lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil

er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten

hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld

von 5 S; die Bestimmungen des Abs. 2

zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange

eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld

zu leisten."

15. Im I. Hauptstück hat Abschnitt VI zu

lauten

„ABSCHNITT VI.

Orthopädische Versorgung.

§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der

Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge

der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit

oder zur Behebutng oder Erleichterung

der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf

orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9

Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung

auch für Körperschäden, die mit der

Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange

stehen. Den gleichen Anspruch

haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn

site eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder

der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen

noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der

Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke,

orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel

gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

haben.

(2) Die orthopädische Versorgung wird vom

Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung

mit Körperersatzstücken, orthopädischen und

anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung

und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31

Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das

Eigentumsrecht vorbehalten.

(3) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen

Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die

Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage

hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch

das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht

wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten

sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück,

ein orthopädisches oder anderes

Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu

ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn

die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt

wäre.

(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem

Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung

oder Erneuerung von Körperersatzstücken,

orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln

erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

§ 33. (1) Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag

mit einem Führhund auszustatten, sofern sie

nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich

eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 finden auf die

Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe

Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte

Führhunde nicht ersetzt werden."

16. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat oder wenn

sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, 210 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 170 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 130 S;

d) für alle anderen Witwen 75 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente gebührt

auch dann, wenn eine Waisenrente wegen

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich für Witwen

nach Abs. 2 lit. a 255 S, für Witwen nach

Abs. 2 lit. b und c 210 S. Zur Grundrente nach

Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu leisten. Die

Bestimmungen des § 14 gelten auch für Witwen,

denen eine Zusatzrente bewilligt wurde.

(4) Die Zusatzrente nach Abs. 3 ist auf Antrag

und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung

der Grundrente 75 v. H. der im § 12 Abs. 3

erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze

nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes

waisenrentenberechtigte Kind um den Betrag der

Kinderzulage (§ 16).

(5) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines

Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente den Betrag von 147 S nicht erreicht.

(6) Eine Witwe galt als erwerbsunfähig, wenn

sie in ihrem Gesundheitszustande derart beeinträchtigt

ist, daß ihr die Ausübung einer ihren

Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser

Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate

dauern wird.

(7) Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) gebührt stets die

Witwenrente nach Abs. 2 lit. a."

17. Im § 35 a hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Zulage Mach Abs. 1 beträgt zwei Drittel

der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen

Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt

war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen

(§ 13) der Witwe die Summe aus Grundrente,

Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage

nicht erreicht."

18. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch

auf Witwenrente auch dann gewahrt,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten

Witwen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel der

Witwenrente (§ 35, jedoch ohne die Erhöhung

nach Abs. 5); sie ist nur insoweit zu zahlen, als

das Einkommen (§ 13) der Witwe die im § 35

Abs. 4 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich

eines Betrages von zwei Dritteln der in Betracht

kommenden Grundrente nicht erreicht.

(1) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 1,3) der Witwe

abzüglich eines Freibetrages von 200 S den Betrag

von 147 S nicht erreicht."

19. Im § 38 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 3 bis 5)" zu ersetzen.

20. Im § 41 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Anspruch einer weiblichen Waise auf

Waisenrente erlischt mit der Verehelichung."

21. Dem § 42 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

über das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß

§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die

Doppelwaisenrente, zu der eine Zuwendung gemäß

Abs. 1 geleistet wird, sind insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne

Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Abs. 1

den Betrag von 147 S nicht erreicht."

22. § 43 hat zu lauten

„§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch

auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der

Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist nur insoweit

zu zahlen, als das Einkommen (§ 13) der Waise

oder die für den Unterhalt der Waise bestimmten,

aus anderen Quellen fließenden Geldmittel

die Höhe der Doppelwaisenrente samt voller Zuwendung

(§ 42 Abs. 1) nicht erreichen.

(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 gelten

sinngemäß auch für Waisenbeihilfen."

23. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch

auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und

als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur,

wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und

nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit

hat zu entfallen, wenn der Vater das

60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat."

24. § 46 hat zu lauten

„§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich

145 S, die Elternpaarrente monatlich 290 S. Diese

Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn

die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder

das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige hatten, ist der Anspruch

auf Erhöhung der Elternrente auch dann

gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Eltern 75 v. H. der im § 12 Abs. 3 erster

Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze zuzüglich

eines Betrages in Höhe der nach Abs. 1

in Betracht kommenden Elternrente nicht erreicht;

bei Elternpaaren ist die Einkommensgrenze

um den Betrag der Frauenzulage (§ 17)

zu erhöhen.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu

erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

abzüglich eines Freibetrages von 200 S bei Elternteilen

den Betrag von 147 S und bei Elternpaaren

den Betrag von 239 S nicht erreicht."

25. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die

mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung,.

so wird ein Sterbegeld gewährt.

Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung,

wenn ein Beschädigter an einem Leiden

stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war

und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente

hatte.

(2) Das volle Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf

diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen

anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln

der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen

Mitteln — ausgenommen die Gebührnisse

für das Sterbevierteljahr nach § 48 — gewährt

werden; übersteigen diese Leistungen zusammen

den Betrag von 1000 S, so sind lediglich 1000 S

anzurechnen.

(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht

die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt

ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch

auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein

Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden

Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte

bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige, so ist der

Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann

gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war.

(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der

Kosten der Bestattung zu verwenden und an den

zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein

nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist

der Witwe, ist eine solche nicht vorhanden, den

Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den

Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit

dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

26. Abschnitt XI des I. Hauptstückes hat zu

entfallen.

27. Im § 54 a Abs. 3 haben die Worte „der Ernährungszulagen

nach dem Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und"

zu entfallen.

28. Im § 55 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetze können, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam

nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Versorgungsberechtigten

verpfändet oder gepfändet werden, und zwar

mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des

Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht

der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens

aber die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Zulagen

nach § 15 können jedoch zur Deckung von

gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten

derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt

sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet

werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder

Blindenzulage (§§ 18, 19), Führhundzulage

(§ 20), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und

Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage

zu §§ 32 und 33) können weder verpfändet noch

gepfändet werden."

29. Im § 56 Abs. 3 ist die Zahl „7" durch die

Zahl „10" zu ersetzen. Im § 56 Abs. 4 sind die

Klammerausdrücke „(§ 36 Abs. 2 und 3)" sowie

„(§ 43 Abs. 2 und 3)" durch die Klammerausdrücke

„(§ 36 Abs. 2 bis 4)" sowie „(§ 43 Abs. 2

bis 4)" zu ersetzen.

30. Im § 58 Abs. 1 dritter Satz ist der Klammerausdruck

„(§ 12, § 35 Abs. 3)" durch den

Klammerausdruck „(§ 12, § 35 Abs. 3 bis 5)" zu

ersetzen.

31. Nach § 59 ist als neuer Abschnitt XVI einzufügen

„ABSCHNITT XVI.

Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

§ 60. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen

nach diesem Bundesgesetze

wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Auslande nicht berührt. Für eine notwendige

Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten

selbst beschaffte Körperersatzstücke,

orthopädische und andere Hilfsmittel (§§ 32, 33)

wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur

Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung

einer entsprechenden Heilbehandlung oder

orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen

gehabt hätte."

32. § 62 hat zu entfallen.

33. § 78 hat zu lauten

„§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung

als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie

über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden

Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden

in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in

zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern

errichteten Schiedskommissionen."

34. Im § 87 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten

Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber

oder seinem gesetzlichen Vertreter durch

Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte

(§ 79) geltend zu machen. Dieser

Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei

einer nicht zuständigen Behörde entsprochen;

diese hat die Anmeldung unverzüglich an das

örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten."

35. Im § 93 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„In allen Fällen, in denen mit Bescheid eines

Landesinvalidenamtes über die Anerkennung

einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten

Versorgungsanspruch entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen

anderen Parteien das Recht zu, innerhalb von

sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides die

Berufung an die Schiedskommission einzubringen,

sofern die Berufung nicht auf Grund ausdrücklicher

gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen

ist."

36. Im § 100 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Zahlung einer Rente an einen Versorgungsberechtigten,

der seinen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Auslande hat, ist entweder durch

Barzahlung im Wege der Postsparkasse mittels

Zahlungsanweisung an einen vom Versorgungsberechtigten

namhaft gemachten, im Inlande

wohnhaften Zahlungsempfänger oder durch Gutschrift

auf einem inländischen Postscheckkonto

des Versorgungsberechtigten oder des von ihm

namhaft gemachten Zahlungsempfängers zu vollziehen.

Auf begründetes Verlangen des Versorgungsberechtigten

kann jedoch das Landesinvalidenamt

die Zahlung an ihn auch durch Überweisung

der Rente in das Ausland nach den für

den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften

vollziehen."

37. Das V. Hauptstück erhält den Titel „Sonderzahlung".

38. § 108 hat zu entfallen.

39. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig werdende

Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am

Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse

(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1). Diese Sonderzahlung

ist Rentenempfängern, denen die Rente

gemäß § 66 halbjährig im vorhinein auszuzahlen

ist, zusammen mit den alljährlich am 1. November

fälligen Rentenbeträgen zu leisten."

40. Vor dem § 111 ist einzufügen

„VI. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz

1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit

31. Dezember 1961 außer Kraft.

(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß

§ 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42

Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 in der Fassung

des Art. I sind in den Fällen, in denen bis

31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen

wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen

für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage

von Amts wegen zu gewähren.

(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember

1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist

eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen

auf Antrag und mit Wirkung

von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen,

frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren;

wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht,

so ist die erhöhte Versorgungsleistung

frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an

zu gewähren.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß

für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt

VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung

des Art. I.

(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge

von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 stehen, gelten die

Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen

gewährt wurden, als anerkannte

Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der

Fassung des Art. I.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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