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318_2001 AT

318. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als

nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 247/2001, wird wie

folgt geändert

Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt

„§ 3. Der repräsentative Ertrag für Mais wird wie folgt festgesetzt

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