318_2001
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318. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 318. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
2001_318_2 318. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
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Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2001 für bestimmte Produkte, die als
nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 247/2001, wird wie
folgt geändert
Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt
„§ 3. Der repräsentative Ertrag für Mais wird wie folgt festgesetzt