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318_1999 AT

318. Verordnung: 26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Verordnung: 26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung – RFVVO

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen für die Frequenzzuteilung und

Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme (Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunksysteme) im Frequenzbereich

26 GHz festgelegt.

(2) In anderen Vorschriften festgelegte zusätzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Funkdienst“ einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von

Funkwellen für Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst;

2. „Netzbetreiber“ den Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen

Inhaber einer Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten;

3. „Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf

einem Frequenzpaar erfolgt;

4. „Richtfunkverteilsystem“ ein digitales Funksystem des festen Funkdienstes, das aus einer

zentralen Funkstelle und mehreren Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen Funkstelle

in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen;

5. „Zentrale Funkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen

in Funkverbindung stehen;

6. „Teilnehmerfunkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen

Funkstelle als Gegenstelle in Funkverbindung steht;

7. „Versorgungsbereich“ ein Gebiet, in dem sich die Standorte der zentralen Funkstellen und aller

mit diesen zentralen Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines Betreibers

befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km² beträgt;

8. „Sektor“ den von einer bestimmten Antenne einer zentralen Funkstelle versorgten Teil eines

Versorgungsbereiches;

9. „Trägerleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung

bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

10. „Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang eines isotropen Strahlers

benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass

die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte

erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn

einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule;

11.„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)“ die in eine bestimmte Richtung abgestrahlte

Leistung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang

und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

12. „Schädliche Störung“ jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, welche die Abwicklung

des Verkehrs eines in Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des

Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildenden Vollzugsordnung für den

Funkdienst (VO Funk) betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert oder

mehrmals unterbricht.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

1. „CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische

Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);

2. „EN“ Europäische Norm;

3. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion).

Abschnitt 2

Frequenzzuteilung

Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung

§ 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549–25,053 GHz (Unterband)/

25,557–26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung

der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.

(2) Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt

(3) Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen

Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit

anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung

eingeschränkt sein.

Anträge

§ 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen

Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für

jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten

a) die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte Bandbreite,

b) eine Tabelle, in der die Punkte – dargestellt durch ihre geographischen Koordinaten (in Grad

und Minuten) – eingetragen sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich

eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,

c) eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannten Punkte und Verbindungsgeraden

eingetragen sind,

d) genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über die Anzahl der geplanten

zentralen Funkstellen, die europäische Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte

entsprechen, das zum Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls erforderliches

Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das gleiche oder ein unterschiedliches

Zugriffsverfahren verwendet wird, und

e) den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.

(2) Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die

Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen“ im Maßstab 1 : 50000 als Grundlage zu verwenden. Die

Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens

mit einer Ablesegenauigkeit von ± 1 mm durchzuführen.

(3) Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen

bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.

Verfahren

§ 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für kommerzielle Nutzung durch

Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 20 ff TKG.

(2) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für innerbetriebliche Zwecke von

sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für

Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung

für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.

Abschnitt 3

Frequenznutzung

Nutzungseinschränkungen

§ 6. (1) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in

einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten

Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt

werden.

(2) Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz

von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der

Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst

und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen

durchzuführen sind.

(3) Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände

zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand

erforderlich machen.

Antennen

§ 7. (1) Zur Erzielung einer effizienten Frequenznutzung sind Antennen zu verwenden, die

mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen

1. Charakteristik der Antennen für zentrale Funkstellen

Antennen gemäß EN 301215-2 mit Azimuth Radiation Pattern Envelope (RPE) Class CS 2

gemäß EN 301215-2 Punkt 4.2.1 Table 3, Elevation Radiation Pattern Envelope (RPE) gemäß

EN 301215-2 Punkt 4.4 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß EN 301215-2

Punkt 4.2.2.

2. Charakteristik der Antennen für Teilnehmerfunkstellen

a) Antennen gemäß EN 301215-2 mit Radiation Pattern Envelope (RPE) Class TS 1 gemäß

EN 301215-2 Punkt 4.1.1 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß

EN 301215-2 Punkt 4.1.2, oder

b) Antennen gemäß ETS 300833 mit Gain Category 2, Radiation Pattern Envelope (RPE) Class 2

und XPD Category 2.

(2) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche

Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde der Verwendung von anderen Antennen

zustimmen.

(3) Die Antennen sind auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

Trägerleistung

§ 8. (1) Die Trägerleistung der Sender ist so gering wie möglich festzulegen.

(2) Die den Antennen zugeführte Trägerleistung darf höchstens +10 dBW betragen.

(3) Die tatsächlich zulässige Trägerleistung der Sender wird in der Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.

Strahlungsleistung

§ 9. (1) Die Strahlungsleistung, bezogen auf den isotropen Strahler (E.I.R.P.), darf höchstens

+55 dBW betragen.

(2) Die Hauptstrahlrichtung der Antenne von Funkstellen, deren Strahlungsleistung +24 dBW

E.I.R.P. (bezogen auf eine Bandbreite von 1 MHz) überschreitet, muss mindestens 1,5º von jeder Abstrahlungsrichtung

abweichen, die auf Orbitpositionen von geostationären Satellitensystemen gerichtet ist.

(3) Die tatsächlich zulässige Strahlungsleistung wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb der Funkanlagen festgelegt.

Störende spektrale Leistungsflussdichte

§ 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km,

gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens –110 dBW/(MHz*m²) betragen.

(2) An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von

–110 dBW/(MHz*m²) nicht überschreiten.

(3) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche

Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden

spektralen Leistungsflussdichte zustimmen.

(4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des

Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der

Freiraumdämpfung, zu erfolgen.

Störungen

§ 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter

Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.

(2) Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen

entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Frequenzzuteilungen und Bewilligungen

bleiben aufrecht.

Einsicht in Unterlagen

§ 13. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr, Sektion IV, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

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