318. Verordnung: 26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen für die Frequenzzuteilung und
Frequenznutzung für Richtfunkverteilsysteme (Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunksysteme) im Frequenzbereich
26 GHz festgelegt.
(2) In anderen Vorschriften festgelegte zusätzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Funkdienst“ einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von
Funkwellen für Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst;
2. „Netzbetreiber“ den Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, insbesondere einen
Inhaber einer Konzession zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten;
3. „Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf
einem Frequenzpaar erfolgt;
4. „Richtfunkverteilsystem“ ein digitales Funksystem des festen Funkdienstes, das aus einer
zentralen Funkstelle und mehreren Teilnehmerfunkstellen besteht, die mit der zentralen Funkstelle
in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen;
5. „Zentrale Funkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, mit der die Teilnehmerfunkstellen
in Funkverbindung stehen;
6. „Teilnehmerfunkstelle“ die Funkstelle eines Richtfunkverteilsystems, die mit einer zentralen
Funkstelle als Gegenstelle in Funkverbindung steht;
7. „Versorgungsbereich“ ein Gebiet, in dem sich die Standorte der zentralen Funkstellen und aller
mit diesen zentralen Funkstellen zusammenarbeitenden Teilnehmerfunkstellen eines Betreibers
befinden und dessen Fläche nicht mehr als 400 km² beträgt;
8. „Sektor“ den von einer bestimmten Antenne einer zentralen Funkstelle versorgten Teil eines
Versorgungsbereiches;
9. „Trägerleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung
bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
10. „Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang eines isotropen Strahlers
benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass
die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Leistungsflussdichte
erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn
einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule;
11.„Äquivalente Strahlungsleistung (E.I.R.P.)“ die in eine bestimmte Richtung abgestrahlte
Leistung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang
und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
12. „Schädliche Störung“ jede Aussendung, Ausstrahlung oder Beeinflussung, welche die Abwicklung
des Verkehrs eines in Übereinstimmung mit der einen integrierenden Bestandteil des
Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildenden Vollzugsordnung für den
Funkdienst (VO Funk) betriebenen Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, behindert oder
mehrmals unterbricht.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
1. „CEPT“ European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
2. „EN“ Europäische Norm;
3. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion).
Abschnitt 2
Frequenzzuteilung
Allgemeine Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung
§ 3. (1) Für Richtfunkverteilsysteme steht der Duplex-Frequenzbereich 24,549–25,053 GHz (Unterband)/
25,557–26,061 GHz (Oberband) zur Verfügung. Die Frequenzzuteilung wird unter Zugrundelegung
der Kanalaufteilung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 13-02 Annex B durchgeführt.
(2) Die Frequenzblöcke werden entsprechend der folgenden Tabelle zugeteilt
(3) Die Anzahl der für kommerzielle Nutzung zuteilbaren Frequenzblöcke kann in einzelnen
Versorgungsbereichen aus Gründen der Frequenzverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber oder mit
anderen Funkdiensten zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung
eingeschränkt sein.
Anträge
§ 4. (1) Bei der Antragstellung sind jedenfalls die in den Antragsformularen und den technischen
Datenblättern gemäß Anlage 1 geforderten Angaben bekanntzugeben. Insbesondere hat der Antrag für
jeden Versorgungsbereich folgende Angaben zu enthalten
a) die Anzahl der beantragten Frequenzblöcke und ihre belegte Bandbreite,
b) eine Tabelle, in der die Punkte – dargestellt durch ihre geographischen Koordinaten (in Grad
und Minuten) – eingetragen sind, deren Verbindungsgeraden den geplanten Versorgungsbereich
eng umschreiben; die Tabelle darf maximal 18 Punkte enthalten,
c) eine Kartendarstellung, in der die unter lit. b genannten Punkte und Verbindungsgeraden
eingetragen sind,
d) genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über die Anzahl der geplanten
zentralen Funkstellen, die europäische Norm, der die zum Einsatz kommenden Geräte
entsprechen, das zum Einsatz gelangende Zugriffsverfahren und über ein allenfalls erforderliches
Schutzband zu Nachbarkanälen, in denen das gleiche oder ein unterschiedliches
Zugriffsverfahren verwendet wird, und
e) den Verwendungszweck des geplanten Richtfunkverteilsystems.
(2) Für die Ermittlung der gemäß Abs. 2 anzugebenden geographischen Koordinaten sowie für die
Ermittlung der geographischen Koordinaten der Standorte der Funkanlagen ist die „Österreichkarte des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen“ im Maßstab 1 : 50000 als Grundlage zu verwenden. Die
Ermittlung der Winkelsekunden ist unter Verwendung dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens
mit einer Ablesegenauigkeit von ± 1 mm durchzuführen.
(3) Ein Betreiber kann Anträge für mehrere Versorgungsbereiche stellen, wobei jedoch für einen
bestimmten Versorgungsbereich nur jeweils ein Antrag abgegeben werden kann.
Verfahren
§ 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für kommerzielle Nutzung durch
Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 20 ff TKG.
(2) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für innerbetriebliche Zwecke von
sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für
Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung
für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.
Abschnitt 3
Frequenznutzung
Nutzungseinschränkungen
§ 6. (1) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in
einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten
Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt
werden.
(2) Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz
von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der
Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst
und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen
durchzuführen sind.
(3) Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände
zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand
erforderlich machen.
Antennen
§ 7. (1) Zur Erzielung einer effizienten Frequenznutzung sind Antennen zu verwenden, die
mindestens folgende technische Anforderungen erfüllen
1. Charakteristik der Antennen für zentrale Funkstellen
Antennen gemäß EN 301215-2 mit Azimuth Radiation Pattern Envelope (RPE) Class CS 2
gemäß EN 301215-2 Punkt 4.2.1 Table 3, Elevation Radiation Pattern Envelope (RPE) gemäß
EN 301215-2 Punkt 4.4 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß EN 301215-2
Punkt 4.2.2.
2. Charakteristik der Antennen für Teilnehmerfunkstellen
a) Antennen gemäß EN 301215-2 mit Radiation Pattern Envelope (RPE) Class TS 1 gemäß
EN 301215-2 Punkt 4.1.1 und Antennengewinn in der Hauptstrahlrichtung gemäß
EN 301215-2 Punkt 4.1.2, oder
b) Antennen gemäß ETS 300833 mit Gain Category 2, Radiation Pattern Envelope (RPE) Class 2
und XPD Category 2.
(2) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche
Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde der Verwendung von anderen Antennen
zustimmen.
(3) Die Antennen sind auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.
Trägerleistung
§ 8. (1) Die Trägerleistung der Sender ist so gering wie möglich festzulegen.
(2) Die den Antennen zugeführte Trägerleistung darf höchstens +10 dBW betragen.
(3) Die tatsächlich zulässige Trägerleistung der Sender wird in der Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb der Funkanlagen festgelegt.
Strahlungsleistung
§ 9. (1) Die Strahlungsleistung, bezogen auf den isotropen Strahler (E.I.R.P.), darf höchstens
+55 dBW betragen.
(2) Die Hauptstrahlrichtung der Antenne von Funkstellen, deren Strahlungsleistung +24 dBW
E.I.R.P. (bezogen auf eine Bandbreite von 1 MHz) überschreitet, muss mindestens 1,5º von jeder Abstrahlungsrichtung
abweichen, die auf Orbitpositionen von geostationären Satellitensystemen gerichtet ist.
(3) Die tatsächlich zulässige Strahlungsleistung wird in der Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb der Funkanlagen festgelegt.
Störende spektrale Leistungsflussdichte
§ 10. (1) Die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) darf in einer Entfernung von 15 km,
gemessen von der Grenze des versorgten Sektors, höchstens –110 dBW/(MHz*m²) betragen.
(2) An der Staatsgrenze darf die störende spektrale Leistungsflussdichte (PFD-stör) den Wert von
–110 dBW/(MHz*m²) nicht überschreiten.
(3) Wenn dies aus Sicht der Frequenzplanung, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige örtliche
Spektrumsverfügbarkeit, möglich ist, kann die Fernmeldebehörde höheren Werten der störenden
spektralen Leistungsflussdichte zustimmen.
(4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflussdichte hat auf der Grundlage des
Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung ITU-R P.452, jedoch ausschließlich unter Berücksichtigung der
Freiraumdämpfung, zu erfolgen.
Störungen
§ 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter
Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.
(2) Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen
entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Frequenzzuteilungen und Bewilligungen
bleiben aufrecht.
Einsicht in Unterlagen
§ 13. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr, Sektion IV, während der Amtsstunden zur Einsicht auf.