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318_1996 AT

318. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 318. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1989, wird wie folgt geändert

Im § 20 lauten im Abs. 1 die Einleitung und lit. a

„Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen

Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend

mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen

a) einen Betrag von 12351600 S,“.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

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