318_1995
AT
318. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 318. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
1995_318_0 318. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Die Straßenteile der B 124 Königswiesener Straße von km 23,513 (alt) bis km 24,055 (alt) und von km 24,473 (alt) bis km 24,593 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 20. Februar 1990, BGBl. Nr. 136, bestimmten — Abschnitt „Steinbruckmühle" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.